TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/4 LVwG-AV-1175/001-2019

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

BAO §239 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch RA B, ***, ***, vom 17. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, Zl. ***, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2017 auf Rücküberweisung vorgeschriebener und bezahlter Kanaleinmündungsabgaben und –gebühren samt Aussetzungszinsen im Gesamtausmaß von € 8.897,71 stattgegeben worden war, während ein weiterer Antrag auf Rückzahlung auch der Zinsen im Sinne der §§ 212a und 212b BAO abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte A (in der Folge: Beschwerdeführer) der Gemeinde *** mit, dass er beabsichtige, seine Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** freiwillig, sollte er ein Servitusrecht von seinem Nachbarn erhalten, an den Kanal der Stadtgemeinde *** anzuschließen.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kanalanschlusses und Vorschreibung der Kanaleimündungsgebühr.

Am 24. Juli 2015 langte die Bauanzeige für den Kanalanschluss samt Servitusvertrag beim Stadtamt ein.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. März 2016, Zl. ***, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass ihm gemäß § 45 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 und auf Grund seines Ansuchens vom 13. Juli 2015 für die Liegenschaft ***, ***, der freiwillige Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal über die benachbarte Liegenschaft, ***, *** (Eigentum von Herrn C) bewilligt werde.

1.1.3.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. September 2017, Zl. ***, wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 14. März 2016, Zl. *** wird gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG als nichtig erklärt.

1.1.4.

Mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 8 Wochen den Hauskanal abzuschließen.

1.1.5.

Mit Schreiben der Gemeinde *** vom 28. Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mangels eines zivilrechtlichen Vertrages das Einleiten der Schmutzgewässer in die öffentliche Kanalanlage der Stadtgemeinde *** nicht mehr gestattet sei.

Mit Schreiben der Gemeinde *** vom 8. Februar 2018 wurde die Frist für die Vorlage eines aktuellen Dichtheitsattestes bis zum 31. März 2018 verlängert.

1.1.6.

In der Folge wurde vom Beschwerdeführer der Hauskanal von der öffentlichen Kanalanlage der Stadtgemeinde *** abgeschlossen und die verlangten Atteste vorgelegt.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 11. Mai 2016, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 und § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 311 m² und eines Einheitssatzes von € 21,50 eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 7.355,15 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I.) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 11. Mai 2016, Zl. ***, teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer für den Anschluss der Liegenschaft in ***, *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** eine Kanaleinmündungsabgabe - bei einer Berechnungsfläche von 295,64 m² und einem Einheitssatz von € 21,50.-/m² - im Betrag von € 6.991,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben wird.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese umfangreich.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-1199/001-2016, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wurde.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rücküberweisung der bereits entrichteten Kanalabgaben samt Aussetzungszinsen laut dem Bescheid vom 22. November 2016 und Zinsen im Sinne der §§ 212a und 212b BAO bis dato auf sein Bankkonto.

1.2.3.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer ein als Devolutionsantrag tituliertes Rechtsmittel ein und begehrte den Übergang der Zuständigkeit in dieser Sache auf die Berufungsinstanz.

1.2.4.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2019, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde Stadtrat der Stadtgemeinde *** wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht.

1.2.5.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-674/001-2019, wurde dem Stadtrat der Stadtgemeinde *** gemäß § 284 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

1.2.6.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, Zl. ***, wurde über den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2017 in der Sache abgesprochen. Dem Antrag auf Rücküberweisung der bereits entrichteten Kanalabgaben samt Aussetzungszinsen wurde dahingehend stattgegeben, dass die mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 7. Oktober 2016, Zl. ***, vorgeschriebene und auch bezahlte Kanaleinmündungsgebühr in Höhe von € 6.991‚89 samt Aussetzungszinsen von € 68,20 und die bezahlten Kanalbenützungsgebühren von € 1.837,62 zusammen sohin € 8.897,71 an den Beschwerdeführer zu erstatten wären. Der weitere Antrag auf Rückzahlung auch der Zinsen im Sinne der §§ 212a und 212b BAO wurde hingegen abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer folgende Beträge entrichtet habe:

Kanaleinmündungsgebühr    € 6.991,89

Aussetzungszinsen     € 68,20

Kanalbenützungsgebühren   € 1.837,62

zusammen sohin     € 8.897,71

Diese Beträge wären dem Beschwerdeführer sohin zur Verfügung zu stellen. Zinsen im Sinne der §§ 212a und 212b BAO habe der Abgabepflichtige nicht bezahlt. Ergänzend wird ausgeführt, der vorliegende Bescheid nur anordne, dass die mit Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgaben dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen sind, doch werde im Falle des Ausspruchs der Kompensation dieser Betrag nicht zur Auszahlung gelangen.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die von der Stadtgemeinde *** nunmehr behauptete angebliche Gegenforderung (Kompensation aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages) unrichtig und rechtswidrig sei. Er habe mit Schreiben vom 16. November 2017 wurde nochmals mitgeteilt, dass ein zivilrechtlicher Vertrag nicht unterfertigt werde. Die Weigerung der Stadtgemeinde *** das Guthaben auf sein Bankkonto zu überweisen, sei somit rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Bescheid dahingehend aufheben bzw. abändern, dass das Guthaben in Höhe von € 8.897,71 von der Stadtgemeinde *** innerhalb einer angemessenen Frist antragsgemäß auf sein Bankkonto *** zu überwiesen sei.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 18. November 2019 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

1.4.2.

Im Rahmen der vom erkennenden Gericht für den 18. November 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung konnte erhoben werden, dass Kanalanschluss in Entsprechung des Schreibens der Gemeinde *** vom 28. Jänner 2018 vom Beschwerdeführer zum 31. März 2018 abgeschlossen wurde. Es wurde diesbezüglich auch der Gemeinde *** ein entsprechendes Dichtheitsattest vorgelegt und würden die Abwässer *** in eine Senkgrube geleitet. Etwa seit August 2015 bis Ende März 2018 sei die Liegenschaft somit an den Kanal der Stadtgemeinde *** angeschlossen gewesen.

1.4.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Diese Liegenschaft ist im Gebiet der Gemeinde *** gelegen.

Es existieren keine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde *** und der Stadtgemeinde *** betreffend den Anschluss von in *** gelegenen Grundstücken an das Kanalsystem der Stadtgemeinde *** und Entrichtung der Abgaben an die Marktgemeinde ***. Das Kanalnetz der Stadtgemeinde *** ist ein ausschließliches Kanalnetz der Stadtgemeinde *** und ist nicht (auch) der Gemeinde *** zuzurechnen.

Zwischen August 2015 bis Ende März 2018 war die Liegenschaft an den Kanal der Stadtgemeinde *** angeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der vorangegangenen Abgabenverfahren folgende Beträge entrichtet:

Kanaleinmündungsgebühr    € 6.991,89

Aussetzungszinsen     € 68,20

Kanalbenützungsgebühren   € 1.837,62

zusammen sohin     € 8.897,71

Zinsen im Sinne der §§ 212a und 212b BAO hat der Abgabepflichtige nicht entrichtet.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

§ 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Kanalbenützungsgebühr

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. … Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …

(6) Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr.

Abgabepflichtiger

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)   im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)   im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)    wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)   die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)   die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)   Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass dem Grunde nach außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von € 8.897,71 im Zuge von Abgabenvorschreibungen entrichtet hat.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die die belangte Behörde zur Auszahlung dieses Guthabens verpflichtet ist.

3.1.2.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung von Guthaben erfolgen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. VwGH 2006/16/0129 und VwGH 2007/16/0121).

Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (vgl. VwGH 2002/16/0286-0289; VwGH 2005/15/0137, VwGH 2009/16/0311 und VwGH 2012/16/0025).

Den Rückzahlungsanspruch hat derjenige Abgabenschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (vgl. VwGH 92/17/0136 und VwGH 2001/17/0104).

3.1.3.

Infolge der Behebung der den vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen in der Höhe von € 8.897,71 zugrundeliegenden Abgabenbescheide ist dem Beschwerdeführer - insoweit unstrittig - ein Guthaben entstanden.

Da der Beschwerdeführer keine Zinsen im Sinne der §§ 212a und 212b BAO entrichtet hat, konnte diesbezüglich auch kein Guthaben entstehen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden § 239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§ 212 BAO) abzuleiten ist, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. VfSlg. 12020/1989; und VfSlg. 8467/1978).

In der Folge wurde von der belangten Behörde auch im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen in der Höhe von € 8.897,71 zu erstatten sind.

3.1.4.

Wenn nun von der mitbeteiligten Gemeinde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides – unpräjudiziell für das gegenständliche Verfahren – angedeutet wird, diesen Betrag auf Grund einer behaupteten zivilrechtlichen Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zur Anweisung gebracht werden wird, so ist hervorzuheben, dass dies nicht Gegnstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Vielmehr ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dies deshalb, da als Grundlage für die in Aussicht genommen Nichtauszahlung des Geldbetrages explizit nicht die BAO herangezogen wird. (vielmehr wurde im angefochten Bescheid mit Bezug auf die BAO ja ausdrücklich die Rückerstattung ausgesprochen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Kanalbenützungsgebühr; Rückzahlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1175.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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