TE Lvwg Beschluss 2020/1/15 LVwG-AV-1378/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

WRG 1959 §114
WRG 1959 §121
AVG 1991 §42

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A sowie 2. B, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen:

I.       Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 41 und 107 Abs. 1 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 7 Abs. 3 und 4, 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Begründung

1.   Sachverhalt

Den dem Gericht vorliegenden Akten der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) ist folgendes zu entnehmen:

Nach einer Vorsprache des D bei der belangten Behörde, offenbar motiviert durch einen baubehördlichen Abbruchauftrag, beraumte diese zunächst einen Lokalaugenschein „zur Klärung der weiteren Vorgangsweise“ betreffend die auf Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, errichteten Mauern (Natursteinwände) für 31. Jänner 2019 an; dazu wurden auch A und B eingeladen und äußerten dem vom wasserbautechnischen Amts-sachverständigen verfassten Aktenvermerk zufolge Bedenken betreffend die Standsicherheit von Mauern.

In der Folge legte D Projektsunterlagen zur Erlangung einer wasser-rechtlichen Bewilligung für die „Errichtung von Natursteinwänden zur Terrassierung des Hanges“ vor; darüber beraumte die Bezirkshauptmannschaft Melk mittels „öffentlicher Bekanntmachung“ und „persönlicher Ladung der Verfahrensparteien“ eine mündliche Verhandlung für 09. Oktober 2019, 13.30 Uhr, beim Anwesen ***, ***, an. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder während der Verhandlung vorgebracht werden müssten, widrigenfalls die Parteistellung verloren ginge.

Zur Verhandlung wurden persönlich unter anderem (Punkt 5. des Verteilers) „B und A“ geladen. Diesbezüglich befindet sich im Akt eine Übernahme-bestätigung vom 18. September 2019, wobei ein(e) Übernehmende(r) mit der Eigenschaft „Mitbewohner“ angekreuzt ist.

Weiters wurde am 17. September 2019 die Verlautbarung im Amtsblatt sowie für die Zeit von 17. September 2019 bis 09. Oktober 2019 die Kundmachung im Internet unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen verfügt. Mit der Einladung an die Marktgemeinde *** erging das Ersuchen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen, was dem vorliegenden Anschlagevermerk zufolge im Zeitraum vom 20. September bis 9. Oktober 201 der Fall war. Außerdem liegt der Beleg des Anschlags an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft in der Zeit vom 17. September bis 9. Oktober 2019 vor.

A und B, die nunmehrigen Beschwerdeführer, nahmen an der mündlichen Verhandlung am 09. Oktober 2019 nicht teil. Allerdings ist der Verhandlungsschrift eine Eingabe vom 07. Oktober 2019 folgenden Wortlautes angeschlossen:

„Anliegen: D, Errichtung einer Steinmauer Grundstück Nr.***,

***. *** wasserrechtliches Verfahren

Es ist unverständlich, dass man ein Bauopjekt im Grünland errichtet ohne eine

Baugenehmigung aufweisen zu müssen.

Die Gesetzeslage sagt, das Betonierarbeiten im Grünland untersagt sind.

Herr D hat dieses Gesetz verletzt, und eine Mauer errichtet, trotz einer Untersagung des ehem. Bausachverständiger E.

Man muss gewisse Freunde haben „mach nur, wir machen das schon“

Eine mündliche vorabsprache auf der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde ignoriert, daher wurde von den Bauopjekt eine schriftliche Zusammenfassung erstellt und diese wurde wieder nicht in Kenntnis genommen.

Die Formulierung Hochwasserschutz ist bei den Haaren herbeigezogen. Von unserer Seite aus, die überliegenden Nachtbaren, haben noch nie eine Abschwemmung gesichtet.

Laut Herrn D „ wurde von ihn noch nie ein Problem mit dem Wasser gemeldet“

Die Obenliegende Wiese in Besitz von B Größe von 40a, Grundstücks Nr. ***, *** die 2 Schräglagen aufweist. Grundsätzlich verteilt sich das Regenwasser gleichmäßig über die Wiese.

Im Grundstück Nr. ***, *** gibt es von der Wiese einen schrägen Abgang, im diesen falle müsste das Wasser in unser eigenes Grundstück fließen.

Von Herrn F der vorgelegte Plan, entspricht nicht seiner Richtigkeit.

Herr F würde um Geld das Wasser bergauf fließen lassen.

Beim ersten Zusammentreffen wurde ich A von Herrn F mit der Hand bekreuzigt.

Bei der letzten Beschauung am Anwesen von Herrn D, wo ein Mitarbeiter der Gemeinde Herr G, H, Herrn F, D mit Gattin und A und B geladen wurden. Nach Beendigung der schriftlichen Bestandsaufnahme, wurde das Haus von Herrn D von allen Fremd beteiligten verlassen. Herr H und Herr F sind wieder in das Haus von Herrn D zurückgekehrt.

Wir holten bei der Bezirks Bauernkammer Melk um Rat bei Herrn I, der vor Ort eine Besichtigung machte, der eine Gefahr von Hochwasser sofort ausschloss.

Herr I meinte das der Aufwand für diese Mauer enorm wäre und völlig unnötig.

Die errichtete Mauer von 1,60m würde im Grünland vom Maschinenring errichtet, die aber für diese Mauer keine Statik vorweisen kann.

Die seitlichen Mauern und die obere Mauer sind alle im Grünland betoniert worden.

Die kein gesetzliches Recht haben, hiermit wird ein Abriss gefordert.“

Gemäß Feststellungen des Verhandlungsleiters in der Niederschrift wurde diese schriftliche Stellungnahme, unterfertigt von B und A, von letzterem unmittelbar vor Beginn der Verhandlung dem Verhandlungsleiter übergeben und gleichzeitig eine Verhandlungsteilnahme abgelehnt.

Im Übrigen sind Parteienerklärungen, welche sich gegen das Projekt richten würden, nicht aktenkundig.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2019, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem D die wasserrechtliche Bewilligung „für die Errichtung von Steinmauern, für Rückhalte- bzw. Hochwasserschutz-maßnahmen zum Schutz seines Wohnhauses auf Grundstück ***, KG *** am Standort ***, ***“, nach Maßgabe einer Projektbeschreibung und beiliegenden Projektunterlagen. Gemäß Projektbeschreibung handelt es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung verschiedener Mauern, welche „zur Verbesserung der Abflussverhältnisse“ und „als Hochwasserschutz- bzw. Rückhalt“ zum Schutz einer Liegenschaft dienen sollten. Auch dienten die Maßnahmen einer besseren Bewirtschaftung des genannten Grundstückes.

Die Erteilung der Bewilligung wird an verschiedene Auflagen geknüpft, darunter die Ausführung unter Aufsicht eines Fachkundigen, die Verpflichtung zur statischen Bemessung und Vorlage einer Bestätigung über die statisch einwandfreie Ausführung der Stahlbetonmauer mit Steinvorsatz.

Begründend verweist die belangte Behörde – aktenwidrig – auf einen am 30. Jänner 2019 gestellten Antrag und einen an diesem Tag durchgeführten Lokalaugenschein (den vorliegenden Akten zu Folge wurde ein Lokalaugenschein am 31. Jänner 2019 durchgeführt und D erst mit Schreiben von 08. Februar 2019 aufgefordert, bis 10. März 2019 um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen). In Bezug auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer wird „angeführt, dass keine fremden Rechte nachteilig betroffen“ seien; die anderen Vorhalte seien „nicht verfahrensrelevant“. In der Folge wird aus dem Vorhaben zitiert, und dargelegt, warum das Vorhaben nach Ansicht der belangten Behörde nach § 41 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei. Schließlich wird festgehalten, dass das Verfahren ergeben hätte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und keine öffentlichen Interessen oder bestehende Rechte verletzt würden.

Schließlich verfügte die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides unter anderem an den Antragsteller und wiederum in der Form „B und A“ an die Beschwerdeführer.

An den Antragsteller D erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung mit 04. November 2019; eine für die Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung wurde am 31. Oktober 2019 übernommen, wobei am Rückschein „Empfänger“ angekreuzt und erkennbar der Namenszug „***“ aufscheint.

Gegen den oben angeführten Bescheid vom 17. Oktober 2019 erhoben die nunmehr anwaltlich vertretenen A und B am 28. November 2019 Beschwerde. Darin begehren die Beschwerdeführer nach Darlegung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht die Abweisung des Bewilligungsantrags. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass in Wahrheit keine den wasserrechtlichen Bestimmungen unterliegende Hochwasserschutzanlage vorliege, sondern eine umfangreiche Baumaßnahme zur Gartengestaltung im Grünland. Außerdem weiche das eingereichte Projekt von einem Gutachten der J GmbH vom 22. Mai 2017 maßgeblich ab bzw. sei eine im Verfahren nicht behandelte ostseitige Mauer vorhanden. Diese bewirke das Abfließen von Wasser auf die Grundstücke der Beschwerdeführer und damit einen Eingriff in ihr Grundeigentum. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hätte im Übrigen das ungeeignete Gutachten der J GmbH seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Auch hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass in Folge massiver Anschüttungen die Gefahr des Abrutschens auf die Grundstücke der Beschwerde-führer gegeben sei. Die bestehenden Steinmauern seien auf Grund ihrer tatsächlichen Ausführung nicht als Stützmauer geeignet. Damit werde in die Rechte der Beschwerdeführer in Ansehung der Grundstücke *** und *** (gemeint wohl: KG ***) eingegriffen.

Der vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurde am 28. November 2019 zur Post gegeben und langte am nächsten Tag bei der Bezirkshauptmannschaft Melk ein.

2.   Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Akten-unterlagen der belangten Behörde bzw. hinsichtlich der Postaufgabe der Beschwerde aus den Nachforschungen des Gerichts. Weiterer Feststellungen bedurfte es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, im gegenständlichen Fall nicht.

3.   Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 12 (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 41 (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 107 (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(…)

AVG

§ 41 (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42 (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(…)

VwGVG

§ 7. (…)

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhoben und begehren die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung Abweisung des Bewilligungsansuchens. Obwohl die Beschwerde entgegen § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung nicht enthält, erübrigte sich eine diesbezügliche Verbesserung. Nach der Aktenlage kommt die frühestmögliche Zustellung durch Heilung des durch die Verfügung der Zustellung eines Exemplars an zwei Empfänger bewirkten Zustellmangels frühestens am 31. Oktober 2019 in Betracht. Die am 28. November 2019 eingebrachte Beschwerde war daher jedenfalls rechtzeitig. Auch stellte das Unterbleiben der Heilung des Zustellmangels kein Hindernis für die Einbringung der Beschwerde dar, kann doch gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerde schon ab (im gegenständlichen Fall jedenfalls anzunehmender) Kenntnis vom Bescheid erhoben werden, wenn der Bescheid wenigstens einer anderen Partei bereits zugestellt wurde (dies trifft auf den Antragsteller D zu). Es braucht daher auf die Frage nicht mehr eingegangen zu werden, ob der angefochtene Bescheid den beiden Beschwerdeführern gesondert zugestellt hätte werden dürfen und müssen oder ob der in der Eingabe vom 07. Oktober 2019 erst-genannte A gemäß § 9 Abs. 5 Zustellgesetz als Zustellbevollmächtigter zu behandeln gewesen wäre.

Allerdings erweist sich die vorliegende Beschwerde schon aus dem Grunde des Verlustes der Parteistellung in Folge Präklusion nach § 42 Abs. 1 AVG als unzulässig.

Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169; 09.11.2011, 2008/03/0046) trifft die Präklusionswirkung der entsprechend kundgemachten Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG auch jene Parteien, deren persönliche Ladung unterblieben ist, obwohl nach den Verwaltungsvorschriften eine solche erfolgen hätte sollen. Da im vorliegenden Fall eine geeignete doppelte Kundmachung vorliegt (u.a. Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG, Kundmachung im Internet im Sinne des § 42 Abs. 1a AVG), welche auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen enthält, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer konkret gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 persönlich zu laden gewesen wären und ob bzw. in Bezug auf welchen der beiden Beschwerdeführer Heilung des aus der gemeinsamen persönlichen Ladung resultierenden Zustellmangels eingetreten ist. Anzumerken ist, dass § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 keine besondere Kundmachungsform normiert, sondern nur unter Nennung von Beispielen die Regelungen des § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 AVG inhaltlich wiederholt (VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017).

Da die Beschwerdeführer sohin jedenfalls im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG geladen wurden, mussten sie, um ihre Parteistellung nicht zu verlieren, entweder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Als solche Erhebung von Einwendung kommt im gegenständlichen Fall nur die Einbringung des Schriftsatzes vom 07. Oktober 2019 in Betracht (aus dem im Übrigen zu schließen ist, dass die Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung rechtzeitig erhalten hatten). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Übergabe eines Schriftstückes mit Einwendungen am Verhandlungstag vor der Verhandlung, welches sodann vom Verhandlungsleiter an die Verhandlungsschrift angeschlossen wird, als rechtzeitig zu werten ist, genügt dieser Schriftsatz doch inhaltlich nicht den an Einwendungen zu stellenden Anforderungen.

Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, unter E32 ff. zitierte Judikatur). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011).

Demgegenüber wird im Schriftsatz vom 07. Oktober 2019 erkennbar nur die objektive Rechtswidrigkeit geltend gemacht (etwa, indem vorgebracht wird, dass es sich um einen unzulässigen Bau im Grünland handle und es nicht um Hochwasserschutz ginge, was im Übrigen bedeutete, dass die Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 nicht gegeben wäre – und die Beschwerdeführer durch die dennoch erteilte Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten). Die Verletzung eines konkreten subjektiven, nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten, den Beschwerdeführern zustehenden Rechtes wird damit erkennbar nicht behauptet. Selbst wenn man in dem Vorbringen, dass eine „Mauer von 1,60 Metern“ keine Statik „vorweisen“ könne, in Verbindung mit der vor Einreichung des Projektes geäußerten Befürchtung der mangelnden Standsicherheit und Rutschgefährdung mit Folgeschäden an ihrer Liegenschaft eine Behauptung der Verletzung ihres Eigentumsrechtes erblicken wollte, wäre auch dies konkret nicht als taugliche Einwendung anzusehen. Denn auch das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 12.12.2012, 2011/07/0217; 18.09.2006, 2003/07/004) ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist daher das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber der (von diesem Projekt etwa abweichende) Bestand. Die Frage der Übereinstimmung des Bestandes mit dem bewilligten Projekt ist auch in diesem Fall dem wasserrechtlichen Überprüfungs-verfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten.

Daraus ist abzuleiten, dass eine taugliche Einwendung nur dann vorliegt, wenn sie sich gegen das Projekt richtet.

Dabei ist überdies darauf hinzuweisen, dass Parteierklärungen, die vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung (über das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt) abgegeben wurden, keine Einwendungen im Sinne des § 42 AVG darstellen (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013). Umso weniger können schon vor Projekteinreichung parteistellungswahrende Einwendungen gegen das später verfahrensgegenständliche Projekt erhoben werden.

Die mangelhafte Projektausführung kann auch im Fall der sogenannten nachträglichen Bewilligung nach dem zuvor Gesagten erst im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren releviert werden. Folgerichtig (da im Bewilligungsverfahren nur das Projekt, nicht jedoch dessen mangelhafte Ausführung bekämpft werden kann) erstrecken sich die Präklusionsfolgen des Bewilligungsverfahrens nicht auf das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren (VwGH 28.2.2013, 2012/07/0014). Mit anderen Worten: auch derjenige, der im Bewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat, kann im Verfahren nach § 121 WRG 1959 die seinen Rechten nachteilige vom genehmigten Projekt abweichende oder mangelhafte Ausführung bekämpfen (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/07/0034), und zwar auch dann, wenn – wie im Falle der nachträglichen Bewilligung – diese Abweichung im Ist-Zustand von vornherein bestanden hatte. In diesem Zusammenhang sei auf die Auflagen des angefochtenen Bescheides (vgl. Nr. 1, 2 und 4, wo vom „projektieren Zustand“ die Rede ist) hingewiesen, die einer Interpretation des Bescheides dahingehend entgegenstehen, es sei damit der Ist-Zustand einschließlich allfälliger Mängel legalisiert worden.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen gegen das bewilligungs-gegenständliche Vorhaben ihre Parteistellung verloren haben und daher nicht berechtigt sind, gegen den im Verfahrensverlauf ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Beschwerde zu erheben. Dem Gericht ist daher eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides verwehrt.

Die Beschwerde von A und B gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. Oktober 2019, Zl. ***, war daher zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführer die tatsächlich mangelhafte Ausführung von Anlagen geltend machen, sind sie nach dem zuvor Gesagten auf das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren verwiesen. Soweit geltend gemacht wird, dass in der Natur noch eine weitere (ostseitige) Mauer vorhanden wäre, die nicht Projekt- und damit nicht Bewilligungsgegenstand wäre, ist darauf hinzuweisen, dass eine Anlage, die nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens war, folglich auch nicht (zulässiger) Gegenstand des darauf bezüglichen Beschwerdeverfahrens sein kann. Sofern in diesem Zusammenhang die Verletzung wasserrechtliche geschützter Rechte durch eine konsenslosen Anlage behauptet wird, kann der Betroffene dagegen mittels eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorgehen. Dies setzt freilich voraus, dass eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorliegt, etwa die konsenslose Herstellung einer wasserrechtlich bewilligungspflichten Anlage (was die Beschwerdeführer jedoch wiederum explizit bestreiten) oder etwa auch eine Übertretung des § 39 WRG 1959.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelte es sich doch gegenständlich um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Judikaturbelege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Einwendungen;

Anmerkung

VwGH 08.07.2020, Ra 2020/07/0032 bis 0033-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1378.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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