TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/16 LVwG-S-1721/001-2019

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
TKZVO 2009 §12 Abs1
TSG §63 Abs1 litc

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwalt B OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4.7.2019, Zl. ***, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120 zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 780,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. Juli 2019, ***, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 2.3.2018, 11.25 bis 12.05 Uhr in der KG ***, Gemeinde ***, im Bereich der ***,

1. mindestens 15 Schafe gehalten zu haben, die über 6 Monate alt und weder durch Ohrmarken noch durch Fesselbänder gekennzeichnet gewesen seien.

2. mindestens 50 Schafe nicht in einer Weise gehalten zu haben, dass bei tiefen Temperaturen sichergestellt war, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Dies sei daran zu erkennen gewesen, dass Tiere Äste abgefressen hätten und nicht einmal Reste von verwertbarem Futter vorhanden gewesen seien. Zudem sei den Tieren kein flüssiges Wasser zur Verfügung gestanden, was für die Futterverwertung erforderlich gewesen wäre, weil die Tiere bei der starken Kälte einen erhöhten Energieverbrauch gehabt hätten.

Er habe den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 i.V.m. § 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz (Übertretungspunkt 1.) und der Anlage 3 2.8 der Tierhaltungsverordnung i.V.m. § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (Übertretungspunkt 2.) zuwider gehandelt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten zwei Geldstrafen von jeweils € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 72 Stunden) gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz (Übertretungspunkt 1.) und § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (Übertretungspunkt 2.) verhängt, ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 60,-- vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Amtstierarztes anzweifle. Da die Schafe ganzjährig in Freilandhaltung seien, passiere es immer wieder, dass Schafe sich ihre Ohrmarken im Gebüsch ausreißen. Bei der jährlichen Schur und Entwurmung, die meistens im Monate Mai stattfinde, ergänze er die fehlenden Ohrmarken.

Es seien durch fließendes Wasser eisfreie Tränken zur Verfügung gestanden. Es habe eine ausreichende Fütterung bestanden, dass die Tiere Äste abgefressen hätten, sei deshalb, weil die Schafe Rinde auch bei ausreichender Fütterung gerne fressen würden. Seine Tiere befänden sich in gutem Gesundheitszustand und habe er die angelasteten Verwaltungsübertretungen daher nicht begangen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. September 2019 sowie am 14. Jänner 2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer eine Beweisaufnahme durch Vorbringen des Beschuldigtenvertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen C, E, D, F, G sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsstraf- und Gerichtsakt erfolgte.

Der Beschwerdeführer gab an, dass es sein könne, dass etwa 20 Schafe damals nicht gekennzeichnet gewesen seien. Diese Schafe seien aber alle jünger als 6 Monate alt gewesen. Andererseits seien bei zwei oder drei Schafen, welche älter als 6 Monate alt gewesen seien, bei der nächsten Überprüfung der Ohrmarken durch den Beschwerdeführer zwar Löcher in den Ohren gewesen bzw. hätten diese eingerissene Ohrmuscheln, aber keine Ohrmarken drinnen gehabt. Die Kennzeichnung funktioniere üblicherweise so, dass er einmal jährlich im Frühling sämtliche noch nicht gekennzeichnete Schafe mit Ohrmarken versehe. Er kennzeichne erst im Alter von etwa 6 Monaten, weil die Schafe davor so weiche Ohren hätten. Es sei bei seinen Schafmischlingen aus Kamerunschaf und Wollschaf schwierig, das Alter abzuschätzen, weil die Tiere – je nachdem, welche Rasse sich durchsetze – verschieden groß würden.

Er sei fast jeden Tag auf dem Gelände, daher schließe er daraus, dass er auch am 2.3.2018 sowie am Vortag dort gewesen sei. Prinzipiell würden die Tiere täglich gefüttert (Heu, Getreide, Gemüse, Obst und Äste), es stünden zwei Futterkrippen zur Verfügung, aus denen die Tiere Heu fressen könnten. Bei tiefem Boden stelle er das Futter auf einer befestigten Fläche beim Heuschober zur Verfügung, wenn der Boden trocken oder gefroren sei, verteile er das Futter großflächig. Er wisse nicht, welche Witterung am 2.3.2018 gewesen sei, er könne nicht sagen, wann zuletzt vor dem 2.3.2018, 11.25 Uhr, er Futter bereitgestellt habe. Er sei aber bestimmt am 1.3.2018 und am 2.3.2018 dort gewesen und habe gefüttert, weil er täglich dort sei und immer füttere. Die genaue Uhrzeit und die Qualität und Quantität des Futters könne er nicht mehr angeben. Die Tränke bestehe aus einem Bachlauf zwischen zwei Teichen, dieser sei in den letzten 50 Jahren nie zugefroren gewesen. Er habe auf amtstierärztliche Anordnung dort eine hölzerne Konstruktion anbringen müssen, damit die Tiere zwar trinken, aber nicht ins Wasser steigen und dieses verunreinigen können. Es sei nicht möglich, dass der Bachlauf am 2.3.2018 gefroren gewesen sei.

Der Zeuge C gab an, dass es damals bereits länger andauernd sehr kalt, das Gelände schneebedeckt gewesen sei. Es seien bei den vorhandenen Unterständen nur Reste von Einstreu, nämlich Stroh, vorhanden gewesen. Er habe das ganze Gelände abgesucht, weil er einer anonymen Anzeige zufolge dort befindliche tote Tiere gesucht habe, er habe jedoch kein Futter, weder Rau-, noch Kraftfutter, kein Heu, keine Silage, kein sonstiges Futter vorfinden können. Die Schafe hätten die auf dem Gelände befindlichen Sträucher entrindet, was zwar auch bei ordnungsgemäß gefütterten Schafen durchaus vorkommen könne, doch nicht im vorhanden Ausmaß, woraus zu schließen sei, dass die Schafe Hunger gehabt und das einzig verfügbare Futter, nämlich die Strauchrinden, abgenagt hätten. Rinde habe nicht den erforderlichen Nährwert um bei den verfahrensgegenständlichen tiefen Temperaturen den Energiebedarf der Tiere ausreichend zu decken. Er habe dezidiert nach irgendwelchem vorhandenen Futter gesucht, Heu in Holzkrippen sei nicht vorhanden gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe es mit Sicherheit kein Fließwasser gegeben, den Bachlauf habe er dezidiert überprüft, weil er die örtlichen Verhältnisse dort kenne, es sei Schnee und Eis dort gewesen. Er habe nicht festgestellt, dass die Schafe unterernährt gewesen seien, sonst hätte er eine Anzeige nach § 5 Tierschutzgesetz erstattet, sondern, dass nicht die ausreichende Quantität bzw. Qualität an Futter vorhanden gewesen sei. Er habe anhand der Spuren im Schnee gesehen, dass auch in den Stunden vor der Kontrolle niemand zur Fütterung dort gewesen sei. Es hätten zum Tatzeitpunkt, aber auch bereits in den Tagen davor, sehr tiefe Temperaturen geherrscht. Wiederkäuer seien sehr kälteresistent, aber nur, wenn der Energiebedarf ausreichend gedeckt sei. Es müsse ausreichend Futter über mehrere Stunden zur Verfügung stehen, damit die Tiere ausreichend Futter zu sich nehmen können. Raufutter (Heu) müsse ad libidum zur Verfügung stehen, das heißt, es müsse immer zur freien Verfügung ausreichend vorhanden sein. Weidenrinde sei eine Rohfaserquelle, könne aber nicht den Ernährungsbedarf von Schafen decken.

Die Mehrzahl der Tiere habe keine Ohrmarken gehabt, er habe sehr zu Gunsten des Beschwerdeführers mindestens 15 Tiere gezählt, welche mit Sicherheit und zweifellos älter als sechs Monate und nicht gekennzeichnet gewesen seien. Tiere, bei denen er sich nicht ganz sicher gewesen sei, ob sie älter als sechs Monate waren, habe er nicht dazu gezählt. Er habe nur erwachsene bzw. fast erwachsene Tiere wegen fehlender Kennzeichnung beanstandet, er habe große Erfahrung auch im Abschätzen von Alterskategorien verschiedener Paarhufer, auch aus seiner Funktion als Fleischuntersuchungstierarzt. Ob Ohrmarken vorhanden seien, könne man auf Grund der prägnanten gelben Farbe auch aus einer Entfernung von 15 Metern zweifelsfrei feststellten.

Der Zeuge E gab an, dass er zur Assistenzleistung des Amtstierarztes bei der damaligen Amtshandlung ersucht worden sei. Er könne weder zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Futter etwas sagen noch zur Tränkungssituation oder zu den Ohrmarken. Er könne sich nur an abgenagte Äste erinnern. Der Amtstierarzt habe Fotos gemacht und seien ihnen die Tiere zugegangen, sie seien direkt in der Schafkoppel drinnen gewesen.

Der Zeuge D gab an, dass er Stroh in den Unterständen gesehen habe, Heu habe er nicht gesehen, an sonstiges Futter könne er sich nicht erinnern. Die Tiere hätten Zugang zu einem Teich gehabt, er könne nicht sagen, ob dieser damals zugefroren gewesen sei. Er könne nicht sagen, ob extra Wasser vorhanden gewesen sei, an einen Bachlauf könne er sich nicht erinnern. Zu den Ohrmarken könne er keine Auskünfte geben. Der Amtstierarzt sei nahe bei den Tieren gewesen, habe fotografiert, seien sie inmitten der Tiere gestanden, diese seien sehr zutraulich gewesen.

Der Zeuge F gab an, dass er damals, am 2.3.2018 sicher nicht vor Ort gewesen sei, zur Futter- und Wassersituation an diesem Tag könne er daher keine Auskünfte geben. Er sei durchschnittlich einmal wöchentlich auf der Anlage gewesen, meistens samstags. Er wisse nicht, wann zuletzt vor dem 2.3.2018 er auf der Anlage gewesen sei. Es sei immer Futter vorhanden, es sei nicht so, dass alles zusammen gefressen werde. Die Tränkung der Tiere funktioniere mittels eines Bachlaufes, welcher zwischen zwei Teichen verlaufe, er könne sich nicht daran erinnern, dass dieser Bachlauf einmal ausgetrocknet oder eingefroren gewesen wäre. Zu den Ohrmarken könne er nichts sagen.

Der Zeuge G gab an, dass er keine dezidierte Auskunft darüber erteilen könne, ob er am 2.3.2018 auf der Anlage gewesen sei, er sei aber fast täglich dort. Er habe keine dezidierte Erinnerung an Futter- und Wassersituation an diesem Tag, er wisse auch nicht, ob er am 1.3.2018 dort gewesen sei. Er bringe regelmäßig von Supermärkten unverkäufliche Lebensmittel und verfüttere sie an die Tiere des Beschwerdeführers. Er verteile auch immer, wenn er dort sei, einen Ballen Heu auf zwei Unterstände, wann zuletzt vor dem 2.3.2018 er das gemacht habe, könne er nicht sagen. Es stehe den Tieren ein Bachlauf zur Tränkung zur Verfügung, wenn es recht kalt sei, müsse er kontrollieren, ob der Bachlauf eh nicht eingefroren sei, dies sei bis jetzt aber noch nie der Fall gewesen. Wenn er Futter frisch aufgebracht habe, werde der Großteil sogleich aufgefressen, Reste blieben liegen und würden sukzessive aufgefressen. Auf die Ohrmarken der Tiere habe er nicht geachtet.

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschuldigte hielt am 2. März 2018 in der Gemeinde ***, KG ***, im Bereich der *** unter anderem etwa 50 Schafe, wobei mindestens 15 Schafe, welche über 6 Monate alt waren, weder durch Ohrmarken noch durch Fesselbänder gekennzeichnet waren. Es stand kein verwertbares Futter zur Verfügung, ebenso kein Trinkwasser.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der glaubwürdigen, nachvollziehbaren Aussage des Zeugen C. Es muss dem sachverständigen Zeugen zugebilligt werden, zutreffend zu erkennen und wiederzugeben, ob Schafe durch Ohrmarken oder Fesselbänder gekennzeichnet sind, ferner, eine Alterseinschätzung dahingehend abzugeben, ob diese Tiere älter als 6 Monate alt waren, dies umso mehr, als zeugenschaftlich auch durch die Polizeibeamten bestätigt und durch die vom Amtstierarzt angefertigten Lichtbilder belegt ist, dass die drei Amtspersonen sich in unmittelbarer Nähe der Schafe befunden haben.

Wenn der Beschwerdeführer zur fehlenden Kennzeichnung von mehreren über sechs Monate alten Schafen angibt, er habe festgestellt, dass sich zwei oder drei Schafe, welche über sechs Monate alt gewesen, die Ohrmarken herausgerissen hätten, so ist bereits damit der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Darüber hinaus reicht eine – vom Beschwerdeführer dargetane – einmal jährliche Kontrolle der Ohrmarken und Kennzeichnung der noch nicht gekennzeichneten Tiere nicht aus, um sicherzustellen, dass alle Schafe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum gekennzeichnet sind.

Weiters wird den Angaben des Zeugen C Glauben geschenkt, wonach den Tieren kein verwertbares Futter (Rau- oder Kraftfutter) sowie kein Trinkwasser zur Verfügung stand. Es ist dem sachverständigen Zeugen zuzubilligen, zutreffend wahrzunehmen und wiederzugeben, dass den Tieren keinerlei Futter zum Zeitpunkt der veterinärbehördlichen Amtshandlung zur Verfügung stand. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei fast jeden Tag auf dem Gelände und würden die Tiere prinzipiell täglich gefüttert, er könne aber nicht sagen, wann zuletzt vor der veterinärbehördlichen Amtshandlung er Futter bereitgestellt habe, vermag an den glaubhaften Ausführungen des Amtstierarztes nichts zu ändern. Der Amtstierarzt hat als sachverständiger Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, dass bei den anhaltend tiefen Temperaturen um den Tatzeitpunkt herum den Tieren ausreichend Futter über mehrere Stunden sowie Raufutter (Heu) ad libidum, also ständig zur freien Verfügung stehen muss, damit der erhöhte Energiegehalt der Tiere gedeckt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, und mit der Bestätigung der Veterinärmedizinischen Universität Wien belegt, dass Äste von Weiden-Arten oder vom Apfelbaum dem natürlichen Nahrungsspektrum von Ziegen und Schafen zuzuordnen sind und daher für deren Ernährung als unbedenklich eingestuft werden, Blätter, Triebe und Rinde von Sträuchern mehr als 60% der Nahrung ausmachen können, so wird diesen Ausführungen nicht entgegen getreten. Es ist damit für den Beschwerdeführer aber argumentativ nichts gewonnen, indem den nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen, dass Weidenrinde (Blätter und Strauchtriebe waren entsprechend der Jahreszeit gar nicht vorhanden) alleine den Ernährungsbedarf nicht decken kann, bei tiefen Temperaturen ausreichend Futter über mehrere Stunden und Raufutter ständig zur Verfügung stehen muss, nicht entgegen getreten werden kann.

Ebenso wird den Angaben des Amtstierarztes Glauben geschenkt, wonach zum Zeitpunkt der veterinärbehördlichen Kontrolle der den Tieren als Tränke zur Verfügung stehende Bachlauf gefroren gewesen sei, sodass den Tieren flüssiges Wasser nicht zur Verfügung stand.

Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen konnten mangels Wahrnehmungen zum Tatzeitpunkt nicht zu einer Entlastung des Beschwerdeführers beitragen.

Die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheines konnte entfallen, indem die Sach- und Rechtslage hinreichend klar ist und eine Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zum nunmehrigen Zeitpunkt keine Rückschlüsse auf die Kennzeichnung der Schafe sowie die Futter- und Tränkungssituation zum Tatzeitpunkt am 2.3.2018 zulässt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 12 Absatz 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 sind Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder

2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder

4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder

5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß Anlage 3 Punkt 2.8. 2. Tierhaltungsverordnung muss bei einer ganzjährigen Haltung von Schafen im Freien zusätzliches Futter angeboten werden, wenn der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden kann. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.

Insgesamt steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, hat kein Vermögen, keine Verbindlichkeiten und Sorgepflichten für zwei Kinder.

Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, straferschwerend wirken mehrere – zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte – einschlägige Verwaltungsvormerkungen.

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlichen - im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzten – schuld- und strafangemessenen Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen) spruchgemäß zu verhängen waren. Eine Strafherabsetzung kommt daher keineswegs in Betracht und erübrigen sich daher weitere Erwägungen zur Strafbemessung (VwGH 25.1.1993, 92/10/0419 u.a.). Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet die Erteilung einer Ermahnung aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Schafe; Kennzeichnung; Vernachlässigung; Tierquälerei;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1721.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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