TE OGH 2020/1/28 4Ob240/19a

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N***** P*****, geboren am ***** 2006, 2. L***** P*****, geboren am ***** 2007 wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter Dr. A***** P*****, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. M***** S*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. November 2019, GZ 15 R 395/19t-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. Juli 2019, GZ 8 Pu 112/13x-62, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Kinder N***** und L***** leben im Haushalt ihrer Mutter. Der Vater der Minderjährigen war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 529 EUR verpflichtet.

Die Minderjährigen beantragen – soweit für die dritte Instanz noch von Relevanz – unter Hinweis auf das gestiegene Einkommen des Vaters jeweils eine Erhöhung auf 628 EUR ab 1. Jänner 2019.

In dritter Instanz ist unstrittig, dass die Kinder Anspruch auf 18 % des monatlichen Nettoeinkommens ihres Vaters haben.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt und erhöhte die monatlichen Unterhaltsleistungen ab 1. Jänner 2019 auf 628 EUR. Es legte seiner Entscheidung ein Durchschnittseinkommen von 4.198,90 EUR zugrunde. Dabei bezog es auch den vom Vater für jedes Kind erhaltenen (halben) Familienbonus Plus in die Bemessungsgrundlage ein. Das Erstgericht reduzierte den nach der Prozentwertmethode ermittelten Unterhalt im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Anrechnung der Familienbeihilfe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und setzte den monatlichen Unterhaltsbetrag mit jeweils 620 EUR fest. Das Mehrbegehren von jeweils 8 EUR wies es unbekämpft ab. Es ging davon aus, dass der vom Vater bezogene Familienbonus Plus sowohl bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage als auch bei der Familienbeihilfenanrechnung zu berücksichtigen sei. Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung dabei eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 3.882 EUR (inkl Familienbonus Plus) zugrunde. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass es zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Mit seinem dagegen erhobenen Revisionsrekurs strebt der Vater eine Abänderung dahin an, dass der Erhöhungsantrag abgewiesen werde. Der Vater erachtet die vom Rekursgericht herangezogene Bemessungsgrundlage als nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei von einer Bemessungsgrundlage von 3.680,41 EUR auszugehen, wobei der Familienbonus Plus weder die Bemessungsgrundlage erhöhe noch bei der Anrechnung der Familienbeihilfe zu berücksichtigen sei.

Die Kinder beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Der Senat hat sich mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jüngst umfassend auseinandergesetzt (4 Ob 150/19s) und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist weder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen noch ist er bei der Anrechnung von Transferleistungen zu berücksichtigen. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Wegen der damit verbundenen Klärung offener Rechtsfragen stellen sich die vom Rekursgericht und vom Vater zum Familienbonus Plus als erheblich bezeichnete Rechtsfragen nicht mehr (vgl RS0112921). Auch die vom Vater zur Höhe der Bemessungsgrundlage aufgeworfenen Fragen (rechnerische Nachvollziehbarkeit, Prämie, Autokosten, Sachbezug, Betriebsratsumlage) haben im Anlassfall keine Relevanz. Selbst wenn man die vom Rechtsmittelwerber zugestandene Höhe seines monatlichen Verdienstes von 3.680,41 EUR (ohne Familienbonus Plus) als Bemessungsgrundlage heranzieht, wäre damit der vom Rekursgericht zugesprochene Betrag von jeweils 620 EUR gedeckt (18 % von 3.680,41 EUR ergeben 662 EUR).

Textnummer

E127569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00240.19A.0128.000

Im RIS seit

16.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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