TE OGH 2020/1/16 5Ob1/20p

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. V*****, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.240 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. September 2019, GZ 2 R 108/19p-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 2. Mai 2019, GZ 1 C 314/18d-39, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Maklerprovision für die Vermittlung des Verkaufs zweier Wohnungen in Höhe von 9.240 EUR.

Der Beklagte bestritt jeglichen Anspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin betreffend den tatsächlichen Wert der Wohnungen. Durch den weit unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreis sei ihm ein Schaden von 301.000 EUR entstanden, den er als Schadenersatzgegenforderung einwendete.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 3.080 EUR und die Gegenforderung mit zumindest diesem Betrag als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und sprach aus, dass die Klageforderung mit 9.240 EUR sA, die eingewendete Gegenforderung hingegen zumindest in dieser Höhe zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren ebenso ab. Es ließ die ordentliche Revision mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen nicht zu.

Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“ der Klägerin, mit der sie die Abänderung der Entscheidung über die Gegenforderung und daraus folgend die Klagestattgebung anstrebt, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Dieser ist zur Entscheidung darüber aber nicht berufen.

1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

2. Hier übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht. Die Klageforderung beträgt 9.240 EUR und die eingewendete Gegenforderung ist – unabhängig von ihrer Höhe – für die Frage der Zulässigkeit der Revision grundsätzlich unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wäre im Weg einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung geltend gemacht worden (RIS-Justiz RS0041291; RS0042639; vgl RS0042941 [T4]), was hier nicht der Fall ist.

3. Die Klägerin hat ihre Revision rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und dort auch ausgeführt, warum sie sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für zulässig erachtet. Dass sie im Schriftsatz keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, schadet nicht, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RS0109620). Damit wäre aber das Rechtsmittel der Klägerin – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E127516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00001.20P.0116.000

Im RIS seit

14.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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