RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0061

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs3
BAO §81
BAO §97 Abs1

Rechtssatz

WM als nach § 81 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person war bei der als Bescheid intendierten Erledigung nicht als Empfänger (etwa mit dem Zusatz "zHd") angeführt. Auch der Rückschein weist nicht seine Nennung auf. Daraus folgt aber, dass die genannte, an die Personengesellschaft gerichtete Erledigung mangels ordnungsgemäßer Zustellverfügung (Benennung des Vertreters nach § 81 BAO als Empfänger) nicht wirksam werden konnte. Sie konnte nicht als gegenüber der Personengesellschaft ergangen angesehen werden, weil sie, um ihre Wirkung iSd § 191 Abs. 3 BAO zu erreichen, nicht nur an die Gesellschaft zu richten gewesen wäre, sondern auch an eine für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person (als Empfängerin) hätte zugestellt werden müssen (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/13/0168, sowie 20.3.1989, 88/15/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150061.L03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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