TE Vwgh Erkenntnis 1989/3/20 88/15/0131

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Veröffentlicht am 20.03.1989
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Index

Abgabenverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
BAO §101 Abs3
BAO §191 Abs3 lita
BAO §273 Abs1 lita
BAO §276 Abs1
BAO §278
BAO §81 Abs2
BAO §97 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 425;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der GR in V, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 22. Jänner 1988, Zl. 102/1- 5/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der GR in römisch fünf, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 22. Jänner 1988, Zl. 102/1- 5/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 12. März 1986 wurde für das Grundstück Nr. 255, EZ. 28, KG. X, der Einheitswert zum 1. Jänner 1980 im Wege einer Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG mit S 457.000,-- festgestellt und sieben namentlich angeführten Personen, darunter auch die Beschwerdeführerin, anteilsmäßig zugerechnet. Dieser Bescheid ist an die "Gemeinschaft der Miteigentümer des nachstehend angeführten Grundbesitzes" zu Handen der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen und wurde dieser am 25. März 1986 zugestellt.Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 12. März 1986 wurde für das Grundstück Nr. 255, EZ. 28, KG. römisch zehn, der Einheitswert zum 1. Jänner 1980 im Wege einer Nachfeststellung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BewG mit S 457.000,-- festgestellt und sieben namentlich angeführten Personen, darunter auch die Beschwerdeführerin, anteilsmäßig zugerechnet. Dieser Bescheid ist an die "Gemeinschaft der Miteigentümer des nachstehend angeführten Grundbesitzes" zu Handen der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen und wurde dieser am 25. März 1986 zugestellt.

In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde der Feststellungsbescheid bekämpft und auch die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung eingewendet.

Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 278 BAO in Verbindung mit § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung im wesentlichen damit, daß der Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1980 mangels gesetzmäßiger Zustellung nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weil es sich bei der Beschwerdeführerin, welcher der Bescheid zugestellt worden sei, um keine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person im Sinne des § 101 Abs. 3 BAO gehandelt habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 278, BAO in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung im wesentlichen damit, daß der Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1980 mangels gesetzmäßiger Zustellung nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weil es sich bei der Beschwerdeführerin, welcher der Bescheid zugestellt worden sei, um keine nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugte Person im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, BAO gehandelt habe.

Die Behandlung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG gerichteten Beschwerde wurde von diesem abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG gerichteten Beschwerde wurde von diesem abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dem Beschwerdevorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschriften der §§ 273, 276 und 278 BAO. Zunächst leitet die Beschwerdeführerin aus § 278 BAO in Verbindung mit § 273 BAO ab, sie sei kraft eigenen Rechtes gemäß § 81 BAO berechtigt gewesen, gegen den Einheitswertbescheid vom 12. März 1986 Berufung zu erheben, weil ein Bescheid nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht mit der Zustellung an eine Person, sondern bereits mit der Unterfertigung durch das entscheidungsbefugte Organ und Übergabe an die "Abteilung" erlassen werde. Diese Ansicht findet jedoch in den für das Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes maßgebenden Vorschriften keine Deckung. § 97 Abs. 1 BAO bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß schriftliche Erledigungen dadurch wirksam werden, daß sie demjenigen durch Zustellung bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde daher in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß ein verwaltungsbehördlicher Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen gilt. Daher können noch nicht bekanntgegebene Erledigungen subjektiv-öffentliche Rechte nicht berühren und können bis zu ihrer Bekanntgabe jederzeit zurückgenommen, geändert oder durch andere Erledigungen ersetzt werden (siehe auch Stoll, Handbuch der Bundesabgabenordnung5, S. 229).Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschriften der Paragraphen 273, 276 und 278 BAO. Zunächst leitet die Beschwerdeführerin aus Paragraph 278, BAO in Verbindung mit Paragraph 273, BAO ab, sie sei kraft eigenen Rechtes gemäß Paragraph 81, BAO berechtigt gewesen, gegen den Einheitswertbescheid vom 12. März 1986 Berufung zu erheben, weil ein Bescheid nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht mit der Zustellung an eine Person, sondern bereits mit der Unterfertigung durch das entscheidungsbefugte Organ und Übergabe an die "Abteilung" erlassen werde. Diese Ansicht findet jedoch in den für das Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes maßgebenden Vorschriften keine Deckung. Paragraph 97, Absatz eins, BAO bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß schriftliche Erledigungen dadurch wirksam werden, daß sie demjenigen durch Zustellung bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde daher in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß ein verwaltungsbehördlicher Bescheid erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen gilt. Daher können noch nicht bekanntgegebene Erledigungen subjektiv-öffentliche Rechte nicht berühren und können bis zu ihrer Bekanntgabe jederzeit zurückgenommen, geändert oder durch andere Erledigungen ersetzt werden (siehe auch Stoll, Handbuch der Bundesabgabenordnung5, Sitzung 229, ).

In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, daß für die Zustellung des Bescheides vom 12. März 1986 kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO bestimmt worden ist. Dennoch leitet die Beschwerdeführerin aus der zu ihren Handen erfolgten Zustellung des an die Gemeinschaft der Miteigentümer gerichteten Bescheides und aus ihrer Stellung als Beteiligte an dieser Miteigentümergemeinschaft für ihre eigene Rechtssphäre das Vorliegen einer ordnungsgemäß erfolgten Zustellung und daraus resultierend die Rechtswirksamkeit des Bescheides und damit der Zulässigkeit ihrer Berufung ab.In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, daß für die Zustellung des Bescheides vom 12. März 1986 kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BAO bestimmt worden ist. Dennoch leitet die Beschwerdeführerin aus der zu ihren Handen erfolgten Zustellung des an die Gemeinschaft der Miteigentümer gerichteten Bescheides und aus ihrer Stellung als Beteiligte an dieser Miteigentümergemeinschaft für ihre eigene Rechtssphäre das Vorliegen einer ordnungsgemäß erfolgten Zustellung und daraus resultierend die Rechtswirksamkeit des Bescheides und damit der Zulässigkeit ihrer Berufung ab.

Auch in diesem Punkt vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Diese vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erledigung gegenüber den vom Spruch Genannten treffen aber im vorliegenden Fall nicht zu. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich mangels entsprechender Namhaftmachung durch die Miteigentumsgemeinschaft einerseits und mangels förmlicher Bestellung durch das Finanzamt andererseits um keine vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO. Der ausdrücklich an die Gemeinschaft der Miteigentümer gerichtete Bescheid vom 12. März 1986 konnte daher gegenüber der Miteigentümergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam werden. Er konnte aber auch nicht als gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen angesehen werden, weil er, um seine Wirkung im Sinn des § 191 Abs. 3 BAO zu erreichen, nicht nur an die Gemeinschaft zu richten gewesen wäre, sondern eine an eine für die Gemeinschaft vertretungsbefugte Person zugestellt hätte werden müssen.Auch in diesem Punkt vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Diese vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erledigung gegenüber den vom Spruch Genannten treffen aber im vorliegenden Fall nicht zu. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich mangels entsprechender Namhaftmachung durch die Miteigentumsgemeinschaft einerseits und mangels förmlicher Bestellung durch das Finanzamt andererseits um keine vertretungsbefugte Person im Sinne des Paragraph 81, BAO. Der ausdrücklich an die Gemeinschaft der Miteigentümer gerichtete Bescheid vom 12. März 1986 konnte daher gegenüber der Miteigentümergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam werden. Er konnte aber auch nicht als gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen angesehen werden, weil er, um seine Wirkung im Sinn des Paragraph 191, Absatz 3, BAO zu erreichen, nicht nur an die Gemeinschaft zu richten gewesen wäre, sondern eine an eine für die Gemeinschaft vertretungsbefugte Person zugestellt hätte werden müssen.

Auch der Hinweis der Beschwerde, auf das der Beschwerdeführerin nach § 273 Abs. 2 BAO grundsätzlich zustehende Recht, eine Berufung schon vor Erlassung des Bescheides einbringen zu können, ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, weil die Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Berufung jedenfalls zur Voraussetzung hat, daß ein entsprechender Bescheid bis zur Entscheidung über die Berufung ergangen ist.Auch der Hinweis der Beschwerde, auf das der Beschwerdeführerin nach Paragraph 273, Absatz 2, BAO grundsätzlich zustehende Recht, eine Berufung schon vor Erlassung des Bescheides einbringen zu können, ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, weil die Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Berufung jedenfalls zur Voraussetzung hat, daß ein entsprechender Bescheid bis zur Entscheidung über die Berufung ergangen ist.

Soweit von der Beschwerdeführerin die Meinung vertreten wird, der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen § 278 BAO in Verbindung mit § 273 BAO, weil durch ihn der Bescheid vom 12. März 1986 nicht aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Beseitigung dieses Bescheides habe, übersieht die Beschwerdeführerin, daß dieser Bescheid nachdem vorher Gesagten nicht rechtswirksam ergangen ist und daher auch nicht dem Rechtsbestand angehört.Soweit von der Beschwerdeführerin die Meinung vertreten wird, der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen Paragraph 278, BAO in Verbindung mit Paragraph 273, BAO, weil durch ihn der Bescheid vom 12. März 1986 nicht aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Beseitigung dieses Bescheides habe, übersieht die Beschwerdeführerin, daß dieser Bescheid nachdem vorher Gesagten nicht rechtswirksam ergangen ist und daher auch nicht dem Rechtsbestand angehört.

Auch dem zuletzt von der Beschwerde vorgebrachten Einwand, die belangte Behörde wäre, nachdem die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden sei, nicht berechtigt gewesen, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 278 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Einem derartigen Ausspruch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz steht somit auch eine Berufungsvorentscheidung nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung abgewiesen hat (siehe z. B. Stoll, Handbuch der Bundesabgabenordnung5, S. 665, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1954, Zl. 293/54, Slg. Nr. 1065/F).Auch dem zuletzt von der Beschwerde vorgebrachten Einwand, die belangte Behörde wäre, nachdem die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden sei, nicht berechtigt gewesen, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, kommt keine Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 278, BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Einem derartigen Ausspruch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz steht somit auch eine Berufungsvorentscheidung nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung abgewiesen hat (siehe z. B. Stoll, Handbuch der Bundesabgabenordnung5, Sitzung 665, , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1954, Zl. 293/54, Slg. Nr. 1065/F).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Aus den dargelegten Gründen erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 20. März 1989

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150131.X00

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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