RS OGH 2019/12/17 3Ob232/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

ZPO §411

Rechtssatz

Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132987

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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