RS OGH 2020/1/29 12Os4/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Norm

StPO §89
StPO §173, StPO §174
StPO §176
  1. StPO § 89 heute
  2. StPO § 89 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 89 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 173 heute
  2. StPO § 173 gültig ab 21.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2023
  3. StPO § 173 gültig von 28.12.2019 bis 20.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StPO § 173 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 173 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 176 heute
  2. StPO § 176 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2020
  3. StPO § 176 gültig von 01.06.2012 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 176 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 176 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  6. StPO § 176 gültig von 01.06.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StPO § 176 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 176 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StPO § 176 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  10. StPO § 176 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das Oberlandesgericht keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd § 89 Abs 2b erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft, kann doch eine zwischenzeitig beendete Haft - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt, ein Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen von den Gerichten nicht effektuiert und der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer (sodann zu bewilligenden) Festnahmeanordnung nicht aufgetragen werden.Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Enthaftung des Beschuldigten besteht für das Oberlandesgericht keine Grundlage für eine meritorische Entscheidung iSd Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO in Bezug auf die Untersuchungshaft, kann doch eine zwischenzeitig beendete Haft - ohne neuerliche Festnahme - schon faktisch nicht fortgesetzt, ein Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels eigenständiger Kompetenz zur Erlassung einer Festnahmeanordnung oder zur Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen von den Gerichten nicht effektuiert und der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer (sodann zu bewilligenden) Festnahmeanordnung nicht aufgetragen werden.

Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und sodann im Sinne einer Haftfortsetzung gemäß §§ 173 ff StPO vorzugehen ist.Somit hat das Rechtsmittelgericht bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstgerichts (bloß) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und sodann im Sinne einer Haftfortsetzung gemäß Paragraphen 173, ff StPO vorzugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132992

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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