RS OGH 2020/1/29 12Os4/20k

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Norm

StPO §89

Rechtssatz

§ 89 Abs 2b erster Satz StPO lässt auch Raum für kassatorische Entscheidungen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 89 Abs 2b erster Satz StPO. Solcherart hat das Rechtsmittelgericht in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen nicht stets in der Sache zu entscheiden. Dem steht auch das rein auf Kassation wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des § 89 Abs 2a StPO nicht entgegen. Denn würde diese Regelung alle Fälle kassatorischer Beschwerdeentscheidungen abschließend regeln, wäre § 89 Abs 2b erster Satz StPO überflüssig. Entsprechendes gilt für § 89 Abs 2b zweiter Satz StPO, der sich allein auf die im vorstehenden Satz angeordnete Neuerungserlaubnis bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132991

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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