TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 I409 1250616-4

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Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I409 1250616-4/13E

Ausfertigung des am 5. März 2019 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia alias Nigeria, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. September 2016, Zl. 278270701/14995155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. März 2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Oktober 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 14. November 2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia für zulässig und sprach seine Ausweisung nach Gambia aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Jänner 2009 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 6. Mai 2009 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2009 wies das Bundesasylamt den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Gambia ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Juli 2009 wurde die Beschwerde wegen entschiedener Sache abgewiesen.

Am 22. September 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag vom 22. September 2014 zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, in seinem Heimatland politisch verfolgt zu werden. Er habe eine Freundin in Österreich, stehe jedoch in keinem "aufrechten oder durchgehenden" Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer von nunmehr zwölf Jahren in Österreich beantrage er, ihm "den humanitären Aufenthaltstitel" zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 22. September 2014 gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia.

Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Seit (spätestens) 20. Oktober 2003 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Seit seiner rechtskräftigen Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. August 2009 ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28. April 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12. August 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 5. März 2019.

Die fünf rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 5. März 2019.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...".

A) 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57

Asylgesetz 2005:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12. April 2016 wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sodass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 auch aus diesem Grund nicht möglich ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
berücksichtigungswürdige Gründe, Haft, Haftstrafe, mündliche
Verhandlung, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.1250616.4.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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