Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
W162 2212467-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.12.2018, Zahl 462492502-161095590, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2010, Zahl 08 07.178-BAT der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
2. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 05.12.2018, Zahl 462492502-161095590 wurde dem Beschwerdeführer dieser Status gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs- 9 FÜG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der sämtliche Spruchpunkte des Bescheides angefochten wurden.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.01.2019, eingelangt am 09.01.2019, vorgelegt.
5. Am 23.10.2019 langte ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.12.2018 bekanntgegeben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 23.10.2019 zog der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter seine gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 erhobene Beschwerde ausdrücklich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.10.2019 an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, § 7 VwGVG, Rz 20).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 23.10.2019 die Beschwerde zurückgezogen hat.
Das Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2212467.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020