TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/21 W217 2224041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
K-SVFG §2
K-SVFG §20
K-SVFG §22a

Spruch

W217 2224041-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 12.08.2019, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Am 22.11.2018 übermittelte Frau XXXX (in der Folge BF) dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge: belangte Behörde bzw. KSVF) das Formular über die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit. In diesem Formular gab die BF an, dass sie mit 30.11.2018 ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit einstellen werde.

Als Tätigkeit wurde von der BF im Formular "Malerei" und "Kunsthandwerk" angegeben. Dem Formular wurden folgende Unterlagen beigefügt:

* Lebenslauf

* TD Diplom Projekt der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie und Datenverarbeitung XXXX von 2001/2002

* Teilnahmebestätigung an XXXX des Projektmanagement vom 19.10.2018

* Werkvertrag mit XXXX . von 2011

* Honorarnote 2018

Weiters wurde auf die Homepage XXXX verwiesen.

1.2. Mit E-Mail vom 26.11.2018 wurde die BF aufgefordert, die Ausübung einer selbständig künstlerischen Tätigkeit anhand eines aktuellen Lebenslaufes, allfälliger Zeugnisse in Kopie, einer Stellungnahme, Werkproben und sonstiger allfälliger Nachweise darzustellen und zu belegen, dies bis 10.12.2018. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass bereits eingereichte Unterlagen kein weiteres Mal eingereicht werden müssten. Eine Orientierungshilfe zur Zusammenstellung des üblicherweise von den Sachverständigen benötigten Materials wurde beigefügt.

1.3. Am 26.11.2018 übermittelte die BF folgende Unterlagen:

• Lebenslauf

• Portfolio: Malerei: Bleistift auf XXXX , Aquarell auf Aquarellpapier, Plakatfarbe & Acryl auf Papier, Plakatfarbe auf XXXX , Fineliner auf XXXX , Gemischte Materialen auf Papier: Plakatfarbe, Glitzer, Aquarell, Acryl, Buntstift ...., Kreatives: Ausstellung in Lokalen und bei Zahnärzten, XXXX Adventmarkt, Basteleien: Taschen aus laminierten Comicheftchen, Lampe aus Chinapapier, Garderobe aus einer Schaufensterpuppe, XXXX Schlüsselbretter und XXXX vogelhäuser, Ostereier mit Overheadstift bemalt und Aquarell, Näherei Patchwork mit Quitt, Lederarbeiten & Punzieren, Malerei Bieretiketten XXXX Bier, Bieretiketten für den Film XXXX vers. XXXX , Pyrotechnik/SFX

1.4. Am 30.11.2018 forderte der KSVF die BF auf, die Werkproben im Portfolio zu datieren.

Am 03.12.2018 übermittelte die BF folgende Unterlagen:

• Portfolio mit Datierung: Malerei: Bleistift auf XXXX 2002, 2009, Aquarell auf Aquarellpapier, 2001, 2003, Plakatfarbe & Acryl auf Papier 2000, 2002, 2004, Plakatfarbe auf XXXX 2001, 2006, 2008, Fineliner auf Austriapapier 2000, Gemischte Materialen auf Papier:

Plakatfarbe, Glitzer, Aquarell, Acryl, Buntstift ... 2004. 2011,

2013, derzeitiges Projekt. XXXX 2018, Kreatives: Ausstellung in Lokalen und bei Zahnärzten, XXXX Adventmarkt 2017, Basteleien:

Taschen aus laminierten Comicheftchen, Lampe aus Chinapapier, Garderobe aus einer Schaufensterpuppe 2002, 2007, 2010, XXXX Schlüsselbretter und XXXX vogelhäuser 2017, 2018, Ostereier mit Overheadstift bemalt und Aquarell 2017, 2018, Näherei Patchwork mit Quitt 2010, 2013, 2014, Lederarbeiten & Punzieren 2014, 2018, Malerei Bieretiketten XXXX Bier 2018, Bieretiketten für den Film XXXX 2018 , Pyrotechnik/SFX 2009-2012

Da das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG strittig war, forderte die Geschäftsführerin des KSVF die Kurie für bildende Kunst auf, ein Gutachten zu erstellen.

1.5. In der Sitzung der Kurie für bildende Kunst am 19.02.2019 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG verneint.

Das Gutachten der Kurie für bildende Kunst vom 19.02.2019 lautet wie folgt:

"(...)

Zweck des Gutachtens:

Feststellung im Sinne des § 2

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ob

• im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst im Bereich der bildenden Kunst geschaffen werden.

Unterlagen des Gutachtens:

• Lebenslauf

• Lebenslauf (Digital)

• TD Diplom Projekt der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie und Datenverarbeitung XXXX von 2001/2002

• Portfolio - liegt auch undatiert vor (Digital):

o Malerei: Bleistift auf XXXX 2002, 2009, Aquarell auf Aquarellpapier, 2001, 2003, Plakatfarbe & Acryl auf Papier 2000, 2002, 2004 Plakatfarbe auf XXXX 2001, 2006, 2008, Fineliner auf XXXX 2000, Gemischte Materialen auf Papier: Plakatfarbe, Glitzer,

Aquarell, Acryl, Buntstift ... 2004. 2011, 2013, derzeitiges

Projekt. XXXX 2018, Fotos von Ausstellungen in Lokalen und bei Zahnärzten, XXXX Adventmarkt 2017

o Kreatives: Taschen aus laminierten Comicheftchen, Lampe aus Chinapapier, Garderobe aus einer Schaufensterpuppe 2002. 2007, 2010, XXXX Schlüsselbretter und XXXX vogelhäuser 2017, 2018, Ostereier mit Overheadstift bemalt und Aquarell 2017, 2018, Näherei Patchwork mit Quitt 2010, 2013, 2014, Lederarbeiten & Punzieren 2014, 2018, Malerei Bieretiketten XXXX Bier 2018, Bieretiketten für den Film XXXX 2018, Pyrotechnik/SFX 2009-2012

• Teilnahmebestätigung an XXXX des Projektmanagement vom 19. Oktober 2018

• Werkvertrag mit XXXX . von 2011

• Honorarnote 2018

• http:// XXXX /

Grundlagen des Gutachtens:

• Fachkenntnisse und Erfahrungen der Gutachterlnnen sowie der Erfahrungsaustausch im Kreise der Sachverständigen

• Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff, wonach insbesondere ein Werk der Kunst bzw. eine künstlerische Tätigkeit dann anzunehmen ist, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstfach nach dessen Gestaltungsprinzipien auf Grund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergegeben wird bzw. ein gewisser Qualitätsstandard nicht unterschritten wird.

Il) Befund (laut Angaben der Einreichung):

Im Zuge der Beurteilung des Antrags wurden von den Kurienmitgliedern die angeführten Unterlagen eingehend besehen.

Frau XXXX hat in der vorgelegten Biografie u.a. folgende Sachverhalte dargelegt:

Die Antragstellerin ist staatlich geprüfte Pyrotechnikerin und u.a. in diesem Bereich selbstständig tätig. Als Malerin und Kreativschaffende ist sie Autodidaktin. Laut Portfolio sind ihre ersten Werke bereits im Jahr 2000 entstanden. Selbstständig als Künstlerin gemeldet war sie jedoch nur im November 2018. Zur Beurteilung ihrer Tätigkeit im Jahr 2018 gibt sie insbesondere das Bild " XXXX " (2018) an.

Weitere Details bezüglich der Tätigkeit können den angeführten Unterlagen entnommen werden.

In der Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 K-SVFG wird davon ausgegangen, dass die dem KSVF vorgelegten Unterlagen und Werkproben richtig und echt sind.

III) Gutachten:

Im Zuge der Beurteilung von Frau XXXX wurden den Kurienmitgliedern die angeführten Unterlagen vollständig zur Durchsicht vorgelegt.

Schaffung von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit:

Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil die Mitglieder der Kurie für bildende Kunst anhand der vorgelegten Werkproben keine autonome künstlerische Gestaltung und Herangehensweise erkennen können. Sie weisen zwar eine individuelle Praxis auf, lassen aber in ihrer Gestaltung und Ausformung die Entwicklung eigenständiger künstlerischer Ideen zu wenig erkennen bzw. sind sie angelehnt an tradierte Kunststile.

Auch allgemeine Kriterien einer künstlerischen Tätigkeit, soweit sie in diesen Bereichen zutreffend sein könnten, wie Mitgliedschaft bei Künstlervereinigungen, Auszeichnungen und Veröffentlichungen, liegen nicht vor. Daher wird die dokumentierte Tätigkeit der Antragstellerin grundsätzlich dem Bereich des Kunsthandwerks zugeordnet und als gewerblich eingestuft.

Die von der Vorsitzenden angeordnete Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:

Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG wird mit 4:1 Stimmen verneint."

1.6. Mit Schreiben vom 20.02.2019, hinterlegt am 25.02.2019, wurde die BF im Rahmen des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen, auf schriftlich begründetes Verlangen binnen einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens die Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie zu beantragen und auch hierfür noch weitere Unterlagen und Werkproben vorlegen zu können sowie binnen derselben Frist schriftlich eine Stellungnahme abgeben und weitere Beweismittel vorlegen zu können.

Eine Kopie des Gutachtens vom 19.02.2019 wurde der BF unter Einem übermittelt. Auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung wurde hingewiesen.

1.7. Am 27.02.2019 wurde der BF die Sach- und Rechtslage erklärt und mitgeteilt, dass sie, wie bereits im Schreiben vom 20.02.2019 festgehalten, die Möglichkeit habe, einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie einzureichen.

1.8. Am 13.03.2019 langte der begründete Antrag der BF auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie beim KSVF ein.

Darin brachte sie insbesondere vor:

"Ich habe den KSVF bereits mehrmals per Email angeschrieben, jedoch wurden mir meine Fragen nicht beantwortet. Es war mir daher unklar, wie die Unterlagen aussehen sollen, da der KSVF für Laien zu wenig transparent ist. Ich habe Ihnen am 03.12.18 ein Email geschrieben in dem ich zusätzlich in meinem Portfolio nachträglich das Datum hinzugefügt habe, nachdem Sie mich telefonisch dazu aufgefordert hatten. Sie gaben im Gutachten an, ich hätte im Portfolio nur das Portrait " XXXX " in Arbeit. Dies ist nicht korrekt, da Sie meiner beigefügten Rechnung und meiner kurzen Stellungnahme entnehmen können, dass ich bereits auch ein Filmplakat für den Kinofilm " XXXX " und Merchandise-Artikel für den Kinospielfilm " XXXX " angefertigt habe. Sie haben mir am 26.11.18 eine Orientierungshilfe zukommen lassen. Darin stand, ich solle einen repräsentativen Querschnitt (max. 10 Arbeitsproben) meiner Arbeiten digital abgeben. Für mich hat es sich so angehört, als ginge es nur darum, den Beweis zu liefern, dass ich überhaupt etwas male. Erst in Ihrer Sitzung der Kommission geht hervor, dass Sie hauptsächlich Kunstwerke aus dem Zeitraum der Selbständigkeit begutachten wollten. Jedoch die Kurieneinladung bezieht sich lediglich auf meinen Lebenslauf und die kurze Stellungnahme zu den derzeitigen künstlerischen Tätigkeiten. Ich habe erst jetzt erfahren, dass die Kurie nur ca. 8-9 Minuten Zeit hat. Diese für mich wichtige grundlegende Information wird in der Orientierungshilfe nicht erwähnt. Ich bin davon ausgegangen, dass alles was ich abgebe, genau angeschaut und recherchiert wird.

Abgesehen davon, dass das Filmplakat für den Spielfilm " XXXX " Nov. 2018 fehlt, fehlt auch, dass ich laut meiner Homepage www XXXX bei einem Zahnarzt im Nov. 2018, am XXXX Adventmarkt im Nov./Dez. 2018 und im Café-Pub " XXXX " meine Werke ausgestellt habe. Ebenfalls fehlen die Malereien für die XXXX Bieretiketten für den Kinofilm " XXXX ". Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass meine Homepage genauer angesehen wird.

Ihr Befund stimmt nicht mit den Angaben meiner Einreichung überein und es fehlen weitere Werke von mir, da ich diese zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht abgeben konnte, da ich noch keine unterzeichnete Rechnung hatte. Ich male Autodidakt seit meiner Kindheit und verkaufe meine Werke seit Nov.18. Da ich mich gleichzeitig im Nov.18 selbstständig meldete, konnte ich zwangsläufig nur frühere Werke vorlegen. Meiner Homepage hätten Sie alle meine Ausstellungen entnehmen können. Zusätzlich wurden von mir die Portraitmalereien XXXX angefertigt und von Privatsammlern gekauft. Es ist korrekt, dass ich 2018 Kunsthandwerksarbeiten angefertigt habe, wie z.B. Hundehalsbänder aus punziertem Leder und andere Merchandise-Artikel. Die Motive für die XXXX Bieretiketten sind auf Wunsch des Regisseurs und Drehbuchautors des Kinospielfilms " XXXX " an das Aussehen der Hauptdarsteller angelehnt.

Seit Nov 2018 widme ich mich sehr intensiv der Malerei, da ich mich zuvor ständig in einem 50h/Woche Angestelltenverhältnis als

Pyrotechnikerin, Sekretärin, ..... befand. Da ich dadurch kaum Zeit

für die Malerei fand, habe ich den Schritt gewagt, meine Berufe im Sept. 2018 aufzugeben.

Auflistung der Websites, Künstlervereine, Zeitungen, etc. seit Nov. 18:

(...)

XXXX - Feldzug der Kunst

(...)"

Weiters reichte sie in der Folge folgende Unterlagen nach:

• Mappe:

o Lebenslauf

o Stellungnahme zur künstlerischen Tätigkeit mit Auflistung von Ausstellungen 2002- 2019

o 42 Abbildungen mit Beschreibungen: XXXX (2018), XXXX (2018), XXXX (2018), XXXX (2019), XXXX (2018), Ostereier (2018), Leben im Schaufenster (2003), Sexuelles Objekt ohne Seele (2004), Figurine (2000), Inszenierung Selbstportrait (2003), Aquarell (2001), Muster Ananas & Feige (2000), Aquarell & Gouache mit Glitzer (2011), TRAPPE (Vogelmuster) (2001), Frau mit Strichcode am Arm (2002), Unterdrückte Wahrheit - sexuelle Ausnützung (2009), Status (2013), Selbstportrait (2006), Selbstportrait (2002), Bieretiketten Malerei (2018), XXXX (2018), XXXX (2018), XXXX (2018), Merchandising Artikel " XXXX " (2018), Übersicht in Fotos Pyrotechnik 2009-12

o Flyer: " XXXX ", " XXXX - Coming Soon", " XXXX - The Movie'

o Übersicht und Link "Malerei Bieretiketten XXXX Bier"

o 3 Presseartikel 2019

o Online-Auszug XXXX - Verein für XXXX & Literatur

o 8 Rechnungen 2018/19

1.9. Am 22.03.2019 übermittelte die BF folgende Unterlage:

• unfertige Malerei

1.10. Die Geschäftsführerin des KSVF forderte daraufhin die Berufungskurie für bildende Kunst auf, ein Gutachten zu erstellen.

1.11. In der Sitzung der Berufungs-Künstlerkommission für bildende Kunst am 18.04.2019 wurde wiederum das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG einstimmig verneint.

Das Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission für bildende Kunst lautet wie folgt:

"(...)

Unterlagen des Gutachtens:

• Lebenslauf

• Lebenslauf (Digital)

• TD Diplom Projekt der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie und Datenverarbeitung XXXX von 2001/2002

• Portfolio - liegt auch undatiert vor (Digital):

o Malerei: Bleistift auf XXXX 2002, 2009, Aquarell auf Aquarellpapier, 2001, 2003, Plakatfarbe & Acryl auf Papier 2000, 2002, 2004, Plakatfarbe auf XXXX 2001, 2006, 2008, Fineliner auf XXXX 2000, Gemischte Materialen auf Papier: Plakatfarbe, Glitzer,

Aquarell, Acryl, Buntstift ... 2004. 2011, 2013, derzeitiges

Projekt. XXXX 2018, Fotos von Ausstellungen in Lokalen und bei Zahnärzten, XXXX Adventmarkt 2017

o Kreatives: Taschen aus laminierten Comicheftchen, Lampe aus Chinapapier, Garderobe aus einer Schaufensterpuppe 2002, 2007, 2010, XXXX Schlüsselbretter und XXXX vogelhäuser 2017, 2018, Ostereier mit Overheadstift bemalt und Aquarell 2017, 2018, Näherei Patchwork mit Quitt 2010, 2013, 2014, Lederarbeiten & Punzieren 2014, 2018, Malerei Bieretiketten XXXX Bier 2018, Bieretiketten für den Film XXXX 2018 Pyrotechnik/SEX 2009-2012

• Teilnahmebestätigung an XXXX des Projektmanagement vom 19. Oktober 2018

• Werkvertrag mit XXXX . von 2011

• Honorarnote 2018

• http:// XXXX

Von den Mitgliedern der Kurie für Bildende Kunst wurde in der 140. Sitzung der Kommission am 19. Februar 2019 über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken im Sinne des § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz mit Stimmen 4:1 ein negatives Gutachten erstellt.

Mit Schreiben vom 1. März 2019, eingelangt am 13. März 2019, hat die Antragstellerin einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie eingebracht. In der Begründung führte sie u.a. folgendes an:

‚(...) Ihr Befund stimmt nicht mit den Angaben meiner Einreichung überein und es fehlen weitere Werke von mir, da ich diese zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht abgeben konnte, da ich noch keine unterzeichnete Rechnung hatte. Ich male Autodidakt [sic] seit meiner Kindheit und verkaufe meine Werke seit Nov. 18. Da ich mich gleichzeitig im Nov.18 selbstständig meldete, konnte ich zwangsläufig nur frühere Werke vorlegen. Meiner Homepage hätten Sie alle meine Ausstellungen entnehmen können. Zusätzlich wurden von mir die Portraitmalereien XXXX und 2019 XXXX angefertigt und von Privatsammlern gekauft. Es ist korrekt, dass ich ich 2018 Kunsthandwerksarbeiten angefertigt habe, wie z.B. Hundehalsbänder aus punziertem Leder und andere Merchandise-Artikel. Die Motive für die XXXX Bieretiketten sind auf Wunsch des Regisseurs und Drehbuchautors des Kinospielfilm ‚ XXXX ' an das Aussehen der Hauptdarsteller angelehnt.

Seit Nov 2018 widme ich mich sehr intensiv der Malerei, da ich mich zuvor ständig in einem 50h/Woche Angestelltenverhältnis als

Pyrotechnikerin, Sekretärin, .... befand. Da ich dadurch kaum Zeit

für die Malerei fand, habe ich den Schritt gewagt, meine Berufe im Sept. 2018 aufzugeben.'

Die vollständige Begründung liegt bei.

Weiters reichte sie in der Folge unten angeführte Unterlagen nach:

• Mappe:

o Lebenslauf

o Stellungnahme zur künstlerischen Tätigkeit mit Auflistung von Ausstellungen 2002- 2019

o 42 Abbildungen mit Beschreibungen: XXXX (2018), XXXX (2018), XXXX (2018), XXXX (2019), XXXX (2018), Ostereier (2018), Leben im Schaufenster (2003), Sexuelles Objekt ohne Seele (2004), Figurine (2000), Inszenierung Selbstportrait (2003), Aquarell (2001), Muster Ananas & Feige (2000), Aquarell & Gouache mit Glitzer (2011), TRAPPE (Vogelmuster) (2001), Frau mit Strichcode am Arm (2002), Unterdrückte Wahrheit - sexuelle Ausnützung (2009), Status (2013), Selbstportrait (2006), Selbstportrait (2002), Bieretiketten Malerei (2018), Tipsy (2018), Jack (2018), Josphine (2018), Merchandising Artikel ‚ XXXX ' (2018), Übersicht in Fotos Pyrotechnik 2009-12

o Flyer: ‚ XXXX ', ‚ XXXX - Coming Soon', ‚ XXXX - The Movie'

o Übersicht und Link ‚Malerei Bieretiketten XXXX Bier'

o 3 Presseartikel 2019

o Online-Auszug XXXX Verein für XXXX & Literatur

o 8 Rechnungen 2018/19

• Unfertige Malerei vom 22. März 2019 (Digital)

Aufgrund der insgesamt vorliegenden Unterlagen und Werkproben erstellt die Berufungskurie am heutigen Tag folgendes Gutachten:

Il) Befund (laut Angaben der Einreichung):

Frau XXXX hat in der vorgelegten Biografie u.a. folgende Sachverhalte dargelegt:

Die Antragstellerin gibt an, sich bereits seit ihrer Kindheit als Autodidaktin der Malerei zu widmen. In ihren Portfolios gibt sie einen Überblick über jene Werke, die zwischen 2000 und 2019 entstanden sind. Zwischen 2010 und 2019 stellte sie ihre Werke u.a. an den folgenden Orten in XXXX aus: Cafe Pub XXXX in XXXX , beim Weihnachtsmarkt am XXXX , in der Vinothek am XXXX und in der Zahnarztpraxis DDr. XXXX .

In ihrer Stellungnahme zur künstlerischen Tätigkeit gibt die Antragstellerin XXXX insbesondere das folgende Statement ab:

‚(...) Ich arbeite im Bereich Malerei sehr detailverliebt, hpts mit Gouache, Acryl in Kombination mit anderen Materialien und betrachte Kunst als Ausdruck von Intimität und Körperlichkeit. Für mich ist Kunst eine Form des ästhetischen Ausdrucks - auch in Form des eigenen Körpers, eines kreativen Umfelds und Life-art. (...) Seit November 2018 arbeite ich als selbstständige, bildende Künstlerin an einer Portrait-Serie populärer, verstorbener Ikonen zeitgenössischer Musik wie zum Beispiel XXXX , etc, die bereits Käufer gefunden hat, sowohl für die Originale (Gouache auf Papier) als auch für eine kleine Auflage limitierter Kunstdrucke. Als Werbung für den österreichischen Film ‚ XXXX ' malte und gestalte ich Bieretiketten mit den fiktiven Filmcharakteren für eine Bierbrauerei. Zur Zeit befinden sich drei Auftragsarbeiten in Vorbereitung: ein Filmplakat für den heimischen Film ‚ XXXX ', ein Stillleben für eine Privatkundin und ein XXXX Portrait für eine Buchhandlung in XXXX .'

Weitere Details bezüglich der Tätigkeit können den angeführten Unterlagen, insbesondere auch der Homepage der Antragstellerin, entnommen werden.

In der Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 K-SVFG wird davon ausgegangen, dass die dem KSVF vorgelegten Unterlagen und Werkproben richtig und echt sind.

III) Gutachten:

Im Zuge der Beurteilung von Frau XXXX wurden den Kurienmitgliedern die angeführten Unterlagen vollständig zur Durchsicht vorgelegt.

Schaffung von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit:

Die Berufungskurie schließt sich dem Erstgutachten vollinhaltlich an, das wie folgt zitiert wird:

,Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil die Mitglieder der Kurie für bildende Kunst anhand der vorgelegten Werkproben keine autonome künstlerische Gestaltung und Herangehensweise erkennen können. Sie weisen zwar eine individuelle Praxis auf, lassen aber in ihrer Gestaltung und Ausformung die Entwicklung eigenständiger künstlerischer Ideen zu wenig erkennen bzw. sind sie angelehnt an tradierte Kunststile.

Auch allgemeine Kriterien einer künstlerischen Tätigkeit, soweit sie in diesen Bereichen zutreffend sein könnten, wie Mitgliedschaft bei Künstlervereinigungen, Auszeichnungen und Veröffentlichungen, liegen nicht vor. Daher wird die dokumentierte Tätigkeit der Antragstellerin grundsätzlich dem Bereich des Kunsthandwerks zugeordnet und als gewerblich eingestuft.'

Und ergänzt:

Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint, weil die Kurie nach weiterer Diskussion keine kontextspezifische zeitgenössische Kunstproduktion in den Werken erkennen können.

Die von der Vorsitzenden angeordnete Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:

Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG wird einstimmig verneint."

1.12. Mit Schreiben vom 18.04.2019, zugestellt am 24.04.2019, wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs eine Kopie des Gutachtens der Berufungs-Künstlerkommission vom 18.04.2019 übermittelt und die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und/oder weitere Beweismittel vorzulegen.

1.13. Am 14.05.2019 teilte die BF mit, dass sie eine Gerichtsverhandlung haben bzw. gegen die Entscheidung der Berufungskurie berufen wolle. Sie sei der Meinung, dass das Gutachten vom 18.04.2019 nicht korrekt sei, da es nicht stimme, dass sie keine Mitgliedschaft in Künstlervereinigungen aufweise und keine Veröffentlichungen habe. Dies sei auf ihrer Homepage auch ersichtlich. Sie sei Mitglied bei XXXX , XXXX das Künstlerverzeichnis, XXXX für bildende Künstler, XXXX , habe auch Veröffentlichungen und sei beim Galerist XXXX . Gleichzeitig übermittelte sie folgende Unterlagen:

• 2 Bilder (Selbstportrait in Öl, Nachfalter Gouache)

1.14. Am 28.05.2019 übermittelte die BF folgende Unterlagen:

• 2 Fotos von Arbeiten: Selbstportrait mit Totenkopf, XXXX

1.15. Am 06.06.2019 wurde der BF telefonisch nochmals die Sach- und Rechtslage erklärt. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine neuerliche Beurteilung seitens einer weiteren Kurie nicht vorgesehen sei, das Verfahren mittels Bescheid beendet werde und alle Unterlagen, die beim KSVF bis zur Bescheiderlassung einlangen, zu berücksichtigt seien.

1.16. Am 06.06.2019 übermittelte die BF folgende Unterlage:

• Bewerbung für XXXX bei XXXX (Mitgliedschaft bei XXXX ) vom 2. Juni 2019

1.17. Am 08.07.2019 übermittelte die BF erneut folgende Unterlage:

• Selbstportrait mit Totenkopf, XXXX

2. Mit Bescheid des KSVF vom 12.08.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht vorliegen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die beiden Gutachten, welche durch die Kurie bzw. die Berufungskurie im Fall der BF erstellt wurden, würden gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG auf einen zweiteiligen Kunstbegriff abstellen. Festgestellt werden müsse sowohl die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit als auch die Schaffung eines Kunstwerkes, um den Kunstbegriff des K-SVFG zu erfüllen.

Eine Mitgliedschaft in einer Künstlerlnnenvereinigung bzw. Veröffentlichungen von Kunstwerken alleine sei hierfür nicht ausreichend. Beide könnten zwar als allgemeine Merkmale dienen, die ein Indiz für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit darstellen können, würden aber nicht automatisch dazu führen, dass die KünstlerInneneigenschaft gemäß § 2 K-SVFG bzw. die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit bejaht werden könnte.

Der zweite Teil des in diesem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Kunstbegriffs und zwar das Schaffen eines Kunstwerkes, sei die zweite unverzichtbare Voraussetzung für eine positive Begutachtung durch die Kurie.

Der Fonds habe der BF eine Orientierungshilfe für die Übermittlung von Unterlagen als Hilfestellung übermittelt. Die BF habe im Zuge der zweimaligen Beurteilung ein umfangreiches Konvolut von Unterlagen und Werkproben eingereicht, das Grundlage für die Erstellung beider Gutachten gewesen sei und hätten die Sachverständigen auch diese Unterlagen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Der Berufungskurie seien weitere ergänzende Unterlagen der BF zur Verfügung gestellt und vorgelegt worden.

Die Homepage der BF sei Teil der Beurteilung beider Kurien gewesen, ebenso würden auch ihre Ausstellungen in beiden Gutachten Erwähnung finden. Die negative Beurteilung beider Kurien stütze sich primär jedoch nicht auf eine eventuelle Mitgliedschaft in einer Künstlerlnnenvereinigung bzw. auf die Veröffentlichungen von Kunstwerken. Vielmehr kämen beide Kurien zum Ergebnis, dass keine autonome künstlerische Gestaltung und Herangehensweise erkannt werde bzw. die Werkproben zwar eine individuelle Praxis aufwiesen, aber in ihrer Gestaltung und Ausformung die Entwicklung eigenständiger künstlerischer Ideen zu wenig erkennen ließen bzw. sie angelehnt an tradierte Kunststile seien. Die Berufungskurie habe ergänzend ausgeführt, dass keine kontextspezifische zeitgenössische Kunstproduktion in den Werken erkannt werden könne.

In den vorliegenden Gutachten seien alle Unterlagen aufgelistet, die als Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit der BF herangezogen worden seien. Diese Unterlagen entsprächen sämtlichen eingereichten Unterlagen und Werkproben und seien von zwei Kurien unabhängig voneinander ausführlich diskutiert und eingehend besehen worden, wie sich aus den Gutachtenbefunden entnehmen lasse. Der daraus festgestellte Sachverhalt, die Begründung und Schlussfolgerungen über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Nachreichung von weiteren Unterlagen bzw. Mitgliedschaften sei nicht ausreichend, um die Gutachten zu entkräften.

Aus den beiden zur Klärung des Sachverhalts eingeholten Gutachten gehe hervor, dass es sich beim Schaffen der BF nicht um die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit handle, in deren Rahmen Werke der bildenden Kunst iSd § 2 Abs. 1 K-SVFG geschaffen würden, ihre Künstlerinneneigenschaft werde von beiden Kurien negiert. Die BF sei den beiden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der KSVF schließe sich gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG), den Expertlnnengutachten an, folglich werde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht Beschwerde ein, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Sie habe keine laienhafte Kritik bzw. bloße Behauptungen gemacht, sondern angeführt, dass die Kurienmitglieder sehr viel von ihren Bildern, Vernissagen, Künstlervereinigungen nicht angeführt hätten. Ihre Homepage sei nur in Bruchstücken angesehen worden. Sie habe zudem erfahren, dass ihre Unterlagen nur ca. acht bis neun Minuten begutachtet worden seien. In einer derart kurzen Zeit könnten ihre Unterlagen jedoch nicht ausführlich diskutiert und eingehend besehen werden. Zudem sei bestätigt worden, dass für eine ausführliche Begutachtung der Homepage keine Zeit gewesen sei und daher auch sehr viel nicht angeführt worden sei.

Die Entscheidung der Behörde sei willkürlich, da sie auf der willkürlichen Deutung der Kurienmitglieder beruhe, ohne einen objektiv beweisbaren Beweis zu führen. Die BF gab ferner an, nicht von Kurienmitgliedern beurteilt werden zu wollen, sondern von unabhängigen Personen, die keine Kunst ausüben würden bzw. keine Kurienmitglieder seien.

Schließlich trat die BF der abweisenden Begründung der Berufungs-Künstlerkommission entgegen, wonach sie keine kontextspezifisch zeitgenössischen Kunstwerke schaffe. Ihre Kunst stelle eine Rebellion gegen die zeitgenössische Kunst dar und wären es doch gerade berühmte Künstler, wie etwa Hieronymus Bosch gewesen, die keine zeitgenössische Kunst ihrer Zeit gemalt hätten.

4. Die Beschwerde wurde am 04.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 22.11.2018 übermittelte die BF dem K-SVF das Formular über die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.

Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG liegen bei der BF nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere dem darin enthaltenen Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission von ihrer Sitzung am 18.04.2019 (siehe oben unter I.1.11). Diese Kommission kommt -wie auch die Kurie für bildende Kunst am 19.02.2019 - unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Unterlagen und Werkproben - zu dem Ergebnis, dass im Fall der BF ein Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit nicht vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Dieses steht nicht mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die BF ist dem Gutachten nicht auf gleicher, fachlicher Ebene entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Gesetzliche Bestimmungen

3.1.1 § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl I Nr. 131/2000 idgF lautet:

"(1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)

(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988, BGBl. Nr. 400."

§ 11 K-SVFG, BGBl I Nr. 131/2000 idgF, lautet:

"(1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus: 1. einem Vorsitzenden;

2. einem Stellvertreter des Vorsitzenden;

3. fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom Bundeskanzler aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundeskanzleramtes bestellt.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des Bundeskanzlers bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.

(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr (e)/sein(e) Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.

(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.

(9) § 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen."

§ 20 K-SVFG, BGBl I Nr. 131/2000 idgF, lautet:

"(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln."

§ 22a K-SVFG, BGBl I Nr. 131/2000 idgF, lautet:

"(1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß § 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden.

(2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 vorliegen. Die §§ 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß § 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

(4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit.

(5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

(6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss."

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einrichtung der Künstlerinnen/Künstlerkommission (Künstlerinnen/ Künstlerkommissionsverordnung), BGBl II Nr. 309/2008, lautet:

"§ 1 (1) Folgende Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften haben das Recht, in folgende Kurien und deren Berufungskurien je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden:

...

3. In die Kurie für bildende Kunst und deren Berufungskurie:

a. Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe - Sektion Unterricht, Sport, freiberuflich Tätige - Fachgruppe Bildende Kunst,

b. IG Bildende Kunst,

c. berufsvereinigung der bildenden künstler österreichs,

d. VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler Österreichs,

e. gesellschaft bildender künstler österreichs, künstlerhaus,

f. Vereinigung bildender KünstlerInnen Wiener Secession,

g. design austria,

h. Österreichische Gesellschaft für Architektur (ÖGFA),

i. Architekturzentrum Wien,

j. IG Architektur,

k. Vereinigung bildender Künstlerinnen Österreichs (VBKÖ),

l. Galerie Fotohof, Verein zur Förderung der Autorenfotografie und

m. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.

...

§ 2. Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.

..."

3.2. Grundsätzliches:

Gemäß § 22a Abs. 2 K-SVFG hat der Fonds für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 nach § 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, mit Bescheid festzustellen, ob die KünstlerInneneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 vorliegt.

Das Begutachtungsverfahren für die Feststellung der Künstlerlnneneigenschaft (§ 2 Abs. 1 K-SVFG) ist dabei gesetzlich genau geregelt. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, so hat die Geschäftsführung gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG die zuständige Kurie gemäß § 11 Abs. 1 K-SVFG - im vorliegenden Fall jene der bildenden Kunst - zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen der KünstlerInneneigenschaft festgestellt, so hat die Geschäftsführerin auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.

Grundlage für die Zusammensetzung der jeweiligen Kurie bzw. Berufungskurie ist die Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Die Berufungskurie setzt sich aus anderen ExpertInnen zusammen, als die Erstkurie.

Gemäß § 9 der Geschäftseinteilung gemäß § 2 Künstlerinnen/Künstlerkommissions-verordnung sind die Mitglieder der Kurie bei der Gutachtenserstellung unabhängig und an keine Vorgaben des Fonds gebunden. Zur Erleichterung der Feststellung der Künstler/Künstlerinneneigenschaft dient ein demonstrativer Kriterienkatalog, der auf Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und auf der Praxis der beim Bundeskanzleramt bis 31.12.2000 eingerichteten Künstlerkommission basiert.

3.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Die BF führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, im Rahmen der Begutachtung durch die Kurienmitglieder sei der Beurteilung ihrer Werke nicht genug Zeit eingeräumt worden, weshalb die Entscheidung willkürlich getroffen worden sei. Zudem stellte die BF in Frage, dass die Kurienmitglieder und nicht Personen, die keine Kunst ausüben würden, für eine solche Beurteilung zuständig seien, da lediglich der Käufer den Wert der Kunst bestimme. Die Begründung der Berufungs-Künstlerkommission, wonach sie keine kontextspezifisch zeitgenössischen Kunstwerke schaffe, sei kein Kriterium für die Qualifikation ihrer Werke als Kunst.

3.3.1. Zum Vorbringen der BF, sie wolle von unabhängigen Personen beurteilt werden, die keine Kunst ausüben bzw. keine Kurienmitglieder sind:

Hinsichtlich der gegenständlich zuständigen Kurien ist festzuhalten, dass die BF mit ihrem Vorbringen die Zuständigkeit von aus Vertreten repräsentativer Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften zusammengesetzter Kurien für Gutachten über die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 K-SVFG im Allgemeinen moniert, und sich damit gegen die im K-SVFG bzw. in der Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung klar definierte Zuständigkeit und Zusammensetzung der Künstlerinnen/Künstlerkommission bzw. gegen das Entsendungsrecht der genannten Interessensvertretungen iSd § 11 Abs. 4 K-SVFG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung richtet.

Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vermag die BF mit diesem Vorbringen somit nicht aufzuzeigen.

Allfällige Fehler in der konkreten Zusammensetzung der Berufungs-Künstlerkommission für bildende Kunst wurden von der BF nicht behauptet und sind seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

3.3.2. Wie oben dargestellt, tritt die BF dem erstatteten Gutachten der Berufungs-Künstlerkommission auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten - insbesondere betreffend die von der Kommission herangezogenen Kriterien zur Beurteilung künstlerischer Tätigkeit - entgegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG ist Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

Es bedarf somit im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit der Schaffung von Werken der Kunst. Um den Kunstbegriff des K-SVFG zu erfüllen und somit die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung zu bewirken, muss die BF daher sowohl eine künstlerische Tätigkeit ausüben, als auch ein Kunstwerk schaffen.

Aufgabe der Mitglieder der Kurie bzw. der Berufungs-Künstlerkommission für bildende Kunst ist somit im gegenständlichen Verfahren die Feststellung, ob die BF im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Kunstwerke im Bereich der bildenden Kunst schafft.

Die Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die relevante Tätigkeit bilden, zu beurteilen (VwGH 25.1.1994, 90/14/0092; 15.1.1997, 94/13/0002).

Der KSVF übermittelte der BF eine Orientierungshilfe für die Übermittlung von Unterlagen als Hilfestellung. Die Entscheidung, welche Unterlagen konkret eingereicht werden, trifft naturgemäß die Antragstellerin selbst. Denn nur sie selbst kann beurteilen, welche Unterlagen über ihr Schaffen repräsentativ sind. So hat auch die BF ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen und Werkproben eingereicht, das Grundlage für die Erstellung der beiden Gutachten war. Diese Unterlagen wurden von den ExpertInnen der Beurteilung zugrunde gelegt (siehe hierzu "Unterlagen des Gutachtens"). Der Berufungs-Künstlerkommission wurden von der BF - nach Beurteilung durch ExpertInnen der Kurie für bildende Kunst -ergänzende Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Nach stRsp des VwGH liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird (VwGH vom 30.06.1994, 94/15/0090).

Als Künstler ist nach stRsp des VwGH derjenige anzusehen, der eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet, wobei sich seine Tätigkeit nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (VwGH vom 12.12.1988, 87/15/0002 mit Hinweis auf E 13.11.1985, 84/13/0077).

Maßgebend für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht Kunst, sondern Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muß nach Maßgabe des Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen. Die erwähnten Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bildeten, zu beurteilen (VwGH vom 21.07.1993, 91/13/0231 mit Hinweis E 7.9.1990, 89/14/0075).

Die negative Beurteilung der Berufungs-Künstlerkommission - so wie auch jene der Kurie für bildende Kunst - stützt sich auf die Begründung, dass die ExpertInnen anhand der vorgelegten Werkproben keine autonome künstlerische Gestaltung und He

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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