TE Vwgh Beschluss 2020/2/13 Ra 2018/01/0159

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134
KFG 1967 §36 lite
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs3 Z1
StbG 1985 §11a Abs4 Z2
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
StbG 1985 §39
VwGG §38b
12010E020 AEUV Art20
12010E267 AEUV Art267
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62018CJ0022 TopFit und Biffi VORAB
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0118 B 18.01.2022
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:
Ra 2018/01/0159 E 25.02.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der J Y in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2018, Zl. VGW-152/065/11511/2017-7, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt die Situation einer natürlichen Person, die, wie die Revisionswerberin des Ausgangsverfahrens, auf ihre Staatsangehörigkeit zu einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats entsprechend der Zusicherung der von ihr beantragten Verleihung der Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats zu erlangen, und deren Möglichkeit, die Unionsbürgerschaft wiederzuerlangen, nachfolgend durch den Widerruf dieser Zusicherung beseitigt wird, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, sodass beim Widerruf der Zusicherung der Verleihung das Unionsrecht zu beachten ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2. Haben die zuständigen nationalen Behörden einschließlich gegebenenfalls der nationalen Gerichte im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats festzustellen, ob der Widerruf der Zusicherung, der die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft beseitigt, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation der betroffenen Person aus unionsrechtlicher Sicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist?

Begründung

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1        Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war sie Staatsangehörige der Republik Estland und somit Unionsbürgerin.

2        Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß § 11a Abs. 4 Z 2 in Verbindung mit § 20 und § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Estland) nachweist.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 20 und Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates (Republik Estland) nachweist.

3        Die Revisionswerberin, die zwischenzeitig ihren Hauptwohnsitz nach Wien verlegt hatte, legte innerhalb der zweijährigen Frist die Bestätigung der Republik Estland vor, wonach sie mit Bescheid der Regierung der Republik Estland vom 27. August 2015 aus dem estnischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden sei. Sie ist seit der Entlassung aus dem estnischen Staatsverband staatenlos.

4        Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 widerrief die - zwischenzeitig zuständig gewordene - Wiener Landesregierung (Behörde) den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 gemäß § 20 Abs. 2 StbG und wies das Ansuchen der Revisionswerberin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ab.Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 widerrief die - zwischenzeitig zuständig gewordene - Wiener Landesregierung (Behörde) den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. März 2014 gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG und wies das Ansuchen der Revisionswerberin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab.

5        Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden acht Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfülle.Begründend führte die Behörde aus, dass die Revisionswerberin angesichts zweier nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen unter Berücksichtigung der vor der Zusicherung von ihr zu vertretenden acht Verwaltungsübertretungen die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr erfülle.

6        Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).

7        Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch dann gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eintrete, wie konkret bei Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei auch dann gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband eintrete, wie konkret bei Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung sei auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend sei, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigten, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.

9        Nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die Revisionswerberin einerseits nach § 134 iVm § 36 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wegen der unterlassenen Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug - ein Verstoß, der geeignet sei, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen - bestraft worden. Andererseits habe sie ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies stelle ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar und sei als „gravierender Gesetzesbruch“ zu werten. Diese beiden Verwaltungsübertretungen ließen in Zusammenschau mit den von 2007 bis 2013 begangenen acht Verwaltungsübertretungen die Prognose künftigen Wohlverhaltens nicht mehr zu. Der lange Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre berufliche und persönliche Integration seien nicht geeignet, hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können.Nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei die Revisionswerberin einerseits nach Paragraph 134, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wegen der unterlassenen Anbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug - ein Verstoß, der geeignet sei, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen - bestraft worden. Andererseits habe sie ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Dies stelle ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderen Maß gefährdendes Verhalten dar und sei als „gravierender Gesetzesbruch“ zu werten. Diese beiden Verwaltungsübertretungen ließen in Zusammenschau mit den von 2007 bis 2013 begangenen acht Verwaltungsübertretungen die Prognose künftigen Wohlverhaltens nicht mehr zu. Der lange Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre berufliche und persönliche Integration seien nicht geeignet, hinsichtlich ihres Gesamtverhaltens eine positive Zukunftsprognose im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgeben zu können.

Das Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, sei nicht anwendbar, weil die Revisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt bereits staatenlos und daher keine Unionsbürgerin sei.

Schließlich lägen auch „schwere Straftaten“ vor, weshalb der Widerruf der Zusicherung und die Abweisung ihres Verleihungsantrags im Hinblick auf das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit verhältnismäßig seien.

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG lägen somit vor.Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG lägen somit vor.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:

11       Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), lautet auszugsweise:

„ZWEITER TEIL

NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

...

Artikel 20

(ex-Artikel 17 EGV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)   das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

...

c)   im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

...“

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts

12       Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 (StbG), lautet auszugsweise:Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, (StbG), lautet auszugsweise:

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

...

6.   er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

...

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1.   die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2.   auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

...

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wennParagraph 20, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1.   er nicht staatenlos ist;

2.   ... und

3.   ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 [vorliegend nicht maßgeblich] auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, [vorliegend nicht maßgeblich] auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1.   aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2.   nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

...“

Zur Vorlageberechtigung

13       Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.

14       Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführten und im Folgenden näher erörterten Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen.

Erläuterungen zu den Vorlagefragen

Vorbemerkung

15       Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt unter anderem die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Umsetzung dieses Zieles dient etwa die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z 1 StbG, wonach einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sieht das StbG in § 20 die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt unter anderem die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Umsetzung dieses Zieles dient etwa die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, StbG, wonach einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen lassen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit ein Ausscheiden aus ihrem Staatsverband zunächst nicht zu. Andererseits verlangen sie dafür nicht erst den Erwerb der anderen (hier: der österreichischen) Staatsbürgerschaft, sondern begnügen sich mitunter schon mit deren Zusicherung. Um auch in solchen Fällen ein Ausscheiden zu ermöglichen, sieht das StbG in Paragraph 20, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vor vergleiche , VwGH 3.5.2000, 99/01/0414).

16       Die vorliegende Rechtssache ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die Revisionswerberin nach Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ihre estnische Staatsangehörigkeit und somit auch auf ihre Unionsbürgerschaft verzichtet hat und die Zusicherung sodann widerrufen wurde.

17       Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG - nicht mehr erfüllt.Die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass - abgesehen vom Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband binnen zwei Jahren - beim Fremden alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen. Dementsprechend begründet sie einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist jedoch trotz dieses bereits bestehenden bedingten Anspruchs auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung - mit Ausnahme derjenigen des Erfordernisses des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG - nicht mehr erfüllt.

18       Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, Rn. 12, mwN).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, Rn. 12, mwN).

19       Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bedarf es für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 20 Abs. 2 StbG besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände (vgl. VfGH 13.3.2019, E 4081/2018, mit Verweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, Rn. 13; 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, Rn. 31).Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bedarf es für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG besonders gewichtiger und neu hinzutretender Umstände vergleiche , VfGH 13.3.2019, E 4081/2018, mit Verweis auf VfGH 29.9.2011, G 154/10). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, Rn. 13; 25.9.2018, Ra 2018/01/0325, Rn. 31).

20       Die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug stellt für sich einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, dar, der geeignet ist, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115; 24.4.2014, 2013/01/0172; zuletzt 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 12).Die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug stellt für sich einen gravierenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und der Sicherheit des Verkehrs dienen, dar, der geeignet ist, die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen vergleiche , VwGH 16.7.2014, 2013/01/0115; 24.4.2014, 2013/01/0172; zuletzt 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 12).

21       Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienender Schutznormen zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt (vgl. zuletzt VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, Rn. 15, mwN).Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand als derart gravierender Verstoß gegen die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienender Schutznormen zu qualifizieren, dass allein dieser die Nichterfüllung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG begründen kann, ohne dass es auf den Grad der Alkoholisierung entscheidend ankommt vergleiche , zuletzt VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, Rn. 15, mwN).

22       Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefährdungsprognose ist insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Einzelfall nach der Zusicherung der Verleihung von der Revisionswerberin begangenen Verwaltungsstraftaten sowie der bereits davor begangenen Verwaltungsübertretungen nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 13, mwN). Die Revisionswerberin vermag in ihrer Revision gegen die vorliegende Einzelfallbeurteilung nichts aufzuzeigen. Der Annahme der Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Abweisung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist somit nach nationalem Recht nicht entgegen zu treten.Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefährdungsprognose ist insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Einzelfall nach der Zusicherung der Verleihung von der Revisionswerberin begangenen Verwaltungsstraftaten sowie der bereits davor begangenen Verwaltungsübertretungen nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll vergleiche , VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0475, Rn. 13, mwN). Die Revisionswerberin vermag in ihrer Revision gegen die vorliegende Einzelfallbeurteilung nichts aufzuzeigen. Der Annahme der Voraussetzungen für den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Abweisung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist somit nach nationalem Recht nicht entgegen zu treten.

Zur ersten Frage

23       Die Revisionswerberin vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsverband gemäß § 20 Abs. 2 StbG falle als Beseitigung des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft seinem Wesen und seiner Folgen nach unter das Unionsrecht. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, setze ein solcher Widerruf die Prüfung der Folgen des damit verbundenen Verlusts des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit voraus. Dieser Verpflichtung habe weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht entsprochen.Die Revisionswerberin vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsverband gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG falle als Beseitigung des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft seinem Wesen und seiner Folgen nach unter das Unionsrecht. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 2. März 2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, setze ein solcher Widerruf die Prüfung der Folgen des damit verbundenen Verlusts des bedingten Rechtsanspruchs auf Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit voraus. Dieser Verpflichtung habe weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht entsprochen.

24       Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rottmann, C-135/08, demgegenüber verneint, weil diese Entscheidung den Verlust der Unionsbürgerschaft zum Gegenstand gehabt habe, während die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Zusicherung nicht mehr Unionsbürgerin gewesen sei.

25       Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt „die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten“. Die Tatsache jedoch, „dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind,“ schließt nicht aus, „dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen“ (vgl. EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30, mit Verweis auf EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fällt „die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten“. Die Tatsache jedoch, „dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind,“ schließt nicht aus, „dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen“ vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 30, mit Verweis auf EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41, mwN).

26       „Art. 20 AEUV verleiht aber jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung [des EuGH] dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Die Situation von Unionsbürgern, die [...] die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt daher ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten“ (vgl. EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 31, 32, mit Verweis auf EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, mwN).„"Art". 20 AEUV verleiht aber jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der nach ständiger Rechtsprechung [des EuGH] dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Die Situation von Unionsbürgern, die [...] die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Artikel 20, AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt daher ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht zu beachten“ vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189, Rn. 31, 32, mit Verweis auf EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42 und 45, mwN).

27       Dies hat der EuGH in Bezug auf den Verlust der Unionsbürgerschaft und zwar konkret einer durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Rücknahme der Einbürgerung (Entziehung) (vgl. EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104) sowie in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes (vgl. EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189) bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, bejaht. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH steht Art. 20 AEUV dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Rücknahme der Einbürgerung, falls diese durch Täuschung erschlichen wurde, bzw. kraft Gesetzes dieses Mitgliedstaats nicht entgegen, wenn seitens der nationalen Behörden gegebenenfalls der nationalen Gerichte die Folgen dieses Verlusts für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden.Dies hat der EuGH in Bezug auf den Verlust der Unionsbürgerschaft und zwar konkret einer durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Rücknahme der Einbürgerung (Entziehung) vergleiche , EuGH 2.3.2010, Rottmann, C-135/08, EU:C:2010:104) sowie in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes vergleiche , EuGH 12.3.2019, Tjebbes u.a., C-221/17, EU:C:2019:189) bei Personen, die nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, bejaht. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH steht Artikel 20, AEUV dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch Rücknahme der Einbürgerung, falls diese durch Täuschung erschlichen wurde, bzw. kraft Gesetzes dieses Mitgliedstaats nicht entgegen, wenn seitens der nationalen Behörden gegebenenfalls der nationalen Gerichte die Folgen dieses Verlusts für die Situation der betroffenen Personen und gegebenenfalls für die ihrer Familienangehörigen aus unionsrechtlicher Sicht unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

28       Im vorliegenden Fall sicherte die Behörde der Revisionswerberin aufgrund ihres Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst diese Verleihung gemäß § 20 Abs. 1 StbG unter der Bedingung zu, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsverband erbringt.Im vorliegenden Fall sicherte die Behörde der Revisionswerberin aufgrund ihres Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst diese Verleihung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG unter der Bedingung zu, dass sie binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsverband erbringt.

29       Mit der Zusicherung erwarb die Revisionswerberin einen nur noch durch den fristgerechten Nachweis des Ausscheidens aus dem estnischen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN).Mit der Zusicherung erwarb die Revisionswerberin einen nur noch durch den fristgerechten Nachweis des Ausscheidens aus dem estnischen Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung vergleiche , VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, Rn. 31; 16.7.2014, 2013/01/0038, mwN).

30       Aufgrund der Zusicherung legte die Revisionswerberin, die über keine Staatsangehörigkeit zu einem weiteren Mitgliedstaat verfügte, ihre estnische Staatsangehörigkeit von sich aus zurück. Damit verzichtete sie von sich aus auf die Unionsbürgerschaft, um en

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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