TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/17 LVwG-2019/33/0534-4

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Norm

EisbEG §37 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.01.2019, Zl *****, betreffend Rückübereignung gemäß § 37 EisbEG (mitbeteiligte Partei: CC),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15.04.2009, Zl *****, wurde der CC die Genehmigung zum Bau und Betrieb des DD-Tunnels Österreich erteilt und unter Spruchpunkt A/2.2 die Bauausführungsfrist gemäß § 31g Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) dahingehend festgelegt, dass das Bauvorhaben DD-Tunnel bis zum 31.12.2025 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.2014, Zl *****, wurde betreffend Gegenstand und Umfang der Enteignung (Spruchpunkt I.) gemäß § 2 ff iVm § 17 Abs 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) nach Maßgabe des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegenen Grundstücksverzeichnisses (Grundeinlöse-verzeichnis zum Antrag vom 06.03.2014, *****) und aufgrund des der Enteignung zugrunde liegenden rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides (Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15.04.2009, Zl *****) für die Verwirklichung des Bauvorhabens DD-Tunnel auf nachstehenden Grundstücksteilen in EZ ***** KG ***** Y zugunsten der CC im Wege der Enteignung verfügt:

1.   Die Einräumung des Eigentumsrechts auf Teilen der Liegenschaft Gst **1 im Ausmaß von 2.461 m2 gemäß der im Lageplan ***** vom 24.02.2014 rot „Grunderwerb“ ausgewiesenen Fläche als Zufahrt, Portalvor-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rettungsplatz einschließlich einer Hubschrauberlandemöglichkeit.

2.   Die Einräumung der Dienstbarkeit der Fortsetzung der Schüttung von Tunnelausbruch auf Teilen der Gst **2 (492 m2), **3 (3.662 m2) und **4 (2.836 m2) bis 31.12.2016 sowie der weiteren Benutzung dieser Flächen als Baustelleneinrichtungsfläche bis 31.12.2025 sowie der Nutzung des Gst **1 (6.723 m2) als Baustelleneinrichtungsfläche bis 31.12.2025 gemäß der im obzitierten Lageplan blau schraffierten Fläche eingeräumt.

Der Enteignete Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 17.04.2018 beim Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Rückübereignung und führte im Wesentlichen aus, dass dem Begünstigten der Enteignung gemäß § 37 Abs 1 EisbEG mangels anderslautender Vereinbarung, eine Frist von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides gewährt werde, um den Enteignungsgegenstand für den behaupteten Zweck zu verwenden. Diese dreijährige Frist habe am 15.05.2017 geendet und sei das gegenständliche Grundstück nicht dem Zwecke zugeführt worden, zu dem die Enteignung erfolgt worden sei.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.01.2019, Zl *****, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sämtliche enteignungsgegenständlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesamtbauvorhabens DD-Tunnel verfügt worden seien und die Bauausführungsfrist dieses Gesamtprojektes, dessen Teile der Zufahrtstunnel EE, Zufahrt und Vorplatz seien, mit Ende 2025 festgelegt worden sei. Erst im Anschluss an diese Frist könne eine etwaige Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes beurteilt werden. In den Gesetzesmaterialien zu § 37 EisbEG sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei eisenbahnrechtlichen Großvorhaben die Antragslegitimation zur Rückübereignung erst nach Ablauf der im eisenbahnrechtlichen Baubescheid festzulegenden Bauausführungsfrist entstehe. Im vorliegenden Fall sei in dem der Enteignung zugrunde liegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 15.04.2009, Zl *****, unter Spruchpunkt A/2.2 die Bauausführungsfrist gemäß § 31g EisbG dahingehend festgelegt worden, dass das Bauvorhaben DD-Tunnel bis zum 31.12.2025 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei. Darauf aufbauend sei im Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.2014, Zl *****, unter Spruchpunkt I.2. unter anderem die zwangsweise weitere Benutzung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Flächen als Baustelleneinrichtungsfläche ebenfalls bis zum 31.12.2025 verfügt worden. Dem Beschwerdeführer erwachse im Gegenstandsfall daraus kein Rechtsnachteil, da eine bescheidkonforme Verwirklichung des Enteignungszweckes bereits in den ersten 3 Jahren stattgefunden habe und daher ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht erst entstanden sei bzw auch künftig nicht entstehen könne.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage der Antragslegitimation die Parteistellung des Beschwerdeführers iSd § 8 AVG betreffe. Diese könne nicht zweifelhaft sein, zumal der Beschwerdeführer Enteigneter sei. Der Antrag sei sohin grundsätzlich zulässig und habe die belangte Behörde denselben nicht zurückweisen dürfen. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde gerügt, dass die belangte Behörde keine Sachverhaltsermittlung durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass wenn sich die belangte Behörde an Ort und Stelle ein Bild von der Situation auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gemacht hätte, festgestellt worden wäre, dass diese Grundstücke nach wie vor nicht als Zufahrt, Portalvor-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rettungsplatz einschließlich einer Hubschrauberlandemöglichkeit oder Aushub- und Baustelleneinrichtungsfläche genutzt werden. Wenn im angefochtenen Bescheid (Seite 10 oben) darauf verwiesen werde, dass die enteignungsgegenständlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesamtbauvorhabens DD-Tunnel verfügt worden seien und die Bauausführungsfrist dieses Bauvorhabens mit Ende 2025 festgelegt worden sei, so entferne sich die belangte Behörde damit vom konkret umrissenen Enteignungszweck, welcher dem Enteignungsbescheid vom 16.04.2014 zu entnehmen sei. Dieser beziehe sich nicht auf das Gesamtvorhaben DD-Tunnel, sondern enthalte eine konkrete Zweckwidmung. Diese Zweckwidmung sei nicht erfüllt worden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde beziehe sich der Spruch des Enteignungsbescheids vom 16.04.2014 keineswegs auf die Bauausführungsfrist für das Gesamtbauvorhaben DD-Tunnel. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der für die endgültige Beurteilung einer etwaigen zweckverfehlenden Enteignung maßgebliche Zeitpunkt Dezember 2025 sei, fänden somit im Enteignungsbescheid vom 16.04.2014 sowie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Enteignungszweck keine Deckung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.3.2012, 2009/03/0142) bestehe von Verfassung wegen das Gebot, eine zweckverfehlende Enteignung rückabzuwickeln. Gemäß § 37 Abs 1 EisbEG werde dem Begünstigten der Enteignung, mangels anderslautender Vereinbarung, eine Frist von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids gewährt, um den Enteignungsgegenstand für den behaupteten Zweck zu verwenden. Die dreijährige Frist zur Stellung des Antrags auf Rückübereignung infolge Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks habe daher am 15.05.2017 geendet. Die Beschwerdeführer führten aus, dass wenn das Eisenbahnunternehmen bis Ende 2025 Zeit hätte, von den enteigneten Grundstücken Gebrauch zu machen, dies für den Antragsteller bedeuten würde, dass ihm von vornherein der Anspruch auf Rückübereignung verwehrt würde. Gemäß § 37 Abs 1 2. Satz EisbEG erlösche der Anspruch auf Rückübereignung spätestens 10 Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids. Im Falle der Befristung des Projekts bis 2025 gestalte sich die Sachlage derart, dass die Dauer zwischen Rechtskraft des Enteignungsbescheids und Ende der Projektbefristung 11 Jahre betrage. Wäre der Antragsteller gezwungen, den Ablauf der Projektfrist abzuwarten, dann wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers der Anspruch auf Rückübereignung aufgrund der Zehnjahresfrist des § 37 Abs 1 2. Satz EisbEG sodann bereits (endgültig) erloschen. Würde dies den Tatsachen entsprechen, könne der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Antrag stellen und widerspräche dies auch dem „Vertrag betreffend die Anlagen des DD-Tunnels sowie den weiteren Betrieb der Deponie „EE Süd“ zwischen den Beteiligten. Darin sei nämlich festgestellt worden, dass der Anspruch auf Rückübereignung nach § 37 EisbEG durch diesen Vertrag nicht erlösche und sich auf den gesamten Erwerbsgegenstand beziehe. Um eine solche vertrags- und verfassungswidrige Einschränkung des Eigentumsrechts zu verhindern, sei die subsidiäre dreijährige Frist des § 37 Abs 1 1. Satz EisbEG zur Beurteilung der Frage, ob das Grundstück dem Enteignungszweck entsprechend verwendet werde, heranzuziehen. Diese habe am 15.05.2017 geendet. Sohin sei der am 17.04.2018 gestellte Antrag auf Rückübereignung zulässig und auch berechtigt. Aus diesen genannten Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird, auf Aufhebung des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.04.2014, Zl *****, und auf Rückübereignung der von der Enteignung betroffenen Grundstücke an den Beschwerdeführer sowie auf Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstands. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem stellte er den Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgerichtshof einen Devolutionsantrag gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2019, Zl *****, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichthofs zurückgewiesen

II.      Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Eisenbahngesetzes 1957 - BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 125/2006 lautet wie folgt:

„Bauausführungsfrist

§ 31g.

In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.“

Die hier relevante Bestimmung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG BGBl Nr 71/1954 idF BGBl I Nr 111/2010 lautet wie folgt:

„Rückübereignung

§ 37.

(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder - wenn keine solche Frist festgelegt worden ist - nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.

(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.

(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen. Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in zumindest einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen, als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.

(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist § 18 Abs. 1 über die Anrufung des Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten.“

III.     Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass bei Zurückweisung eines Antrags durch die Behörde „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ ist (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Dementsprechend war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht inhaltlich über den Antrag auf Rückübereignung des Beschwerdeführers sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war.

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde den Antrag nicht zurückweisen hätte dürfen, da die Parteistellung des Enteigneten nicht zweifelhaft sein könne, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren durchaus Parteistellung zugekommen ist. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung hingegen der diesbezüglichen Ansicht des Beschwerdeführers darauf, dass die Antragslegitimation des Beschwerdeführers nicht bestehe, zumal diese erst nach Ablauf der im eisenbahnrechtlichen Baubescheid festgelegten Bauausführungsfrist entstehe.

Gemäß § 37 Abs 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) kann der Enteignete, wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder - wenn keine solche Frist festgelegt worden ist - nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen.

Nach Ansicht der belangten Behörde werde durch die Gesetzesmaterialien zu § 37 EisbEG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei eisenbahnrechtlichen Großbauvorhaben die Antragslegitimation zur Rückübereignung erst nach Ablauf der im eisenbahnrechtlichen Baubescheid festzulegenden Bauausführungsfrist entstehe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung der belangten Behörde aus folgenden Gründen:

Aus den von der belangten Behörde angeführten Gesetzesmaterialien sowie aus § 37 Abs 1 EisbEG geht ausdrücklich hervor, dass sofern im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren eine Frist zur Ausführung des Baus und zur Eröffnung des Betriebs vorgeschrieben worden ist, der Enteignete den Antrag auf Rückübereignung erst nach Ablauf dieser, gegebenenfalls verlängerten Frist, stellen kann. Nur für den Fall, dass für die Ausführung des Baus und die Eröffnung des Betriebs keine Frist gesetzt worden ist, kann der Antrag auf Rückübereignung nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheids gestellt werden.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass im vorliegenden Fall aufgrund der im § 37 EisbEG normierten 10-jährigen Verjährungsfrist und im Falle der Befristung des Projekts bis 2025, eine Antragsstellung erst nach 11 Jahren und somit nach Ablauf der Zehnjahresfrist möglich sei und deshalb auf die 3-Jahresfrist nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides zurückgegriffen werden müsse, ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht zu folgen. Dies findet im klaren Gesetzeswortlaut keine Deckung und steht auch den Intentionen des Gesetzgebers entgegen.

Liegen wie hier eine rechtkräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung iSd § 37 EisbEG nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist, kann vor Verstreichen dieser Frist doch nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand – endgültig – nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde (vgl VwGH 18.09.2013, 2013/03/0096).

Im Enteignungsbescheid wird – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ausdrücklich angeführt, dass die Enteignung zur Verwirklichung des Bauvorhabens DD-Tunnel verfügt wird. Sohin stellt das gesamte Bauvorhaben DD-Tunnel das den Enteignungszweck bildenden Projekt dar. Zum Gesamtprojekt zählen deshalb auch die verfahrensgegenständlichen Teile (Zufahrtstunnel EE, Zufahrt und Vorplatz).

Im vorliegenden Fall wurde in dem der Enteignung zugrunde liegenden rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15.04.2009, Zl *****, unter Spruchpunkt A/2.2 die Bauausführungsfrist gemäß § 31g EisbG dahingehend festgelegt, dass das Bauvorhaben DD-Tunnel bis zum 31.12.2025 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist.

Erst der - ungenützte - Ablauf der für Bauausführung bzw Betriebseröffnung festgelegten Frist berechtigt den Enteigneten dazu, die Rückübereignung zu beantragen (vgl VwGH 10.10.2018, 2018/03/0108). Sohin kann erst im Anschluss an diese Frist eine allfällige Nichtverwendung für den Enteignungszweck beurteilt werden.

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall beim Landeshauptmann von Tirol am 17.04.2018 und sohin vor Ablauf der Frist am 31.12.2025 den Antrag auf Rückübereignung stellte, hat die belangte Behörde den Antrag auf Rückübereignung zu Recht mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (VwGH 24.6.2016, 2011/05/0182).

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Rückübereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.33.0534.4

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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