TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/10 LVwG-AV-1369/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §19 Abs1
GewO 1994 §94 Z72
GewO 1994 §340 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. November 2019, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften sowie Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 9. April 2019 hat A, wohnhaft in ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft Baden das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ angemeldet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19. November 2019,
***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß §§ 18, 19,
339 Abs. 3 und § 340 Gewerbeordnung 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 92/2003 idgF festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 9.4.2019 angemeldeten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ im Standort ***, *** nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges auf die Stellungnahmen der Wirtschaftskammer NÖ, Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister vom 9.5.2019 und vom 5.6.2019 verwiesen und ausgeführt, dass der Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe mangels fehlender Befähigungsprüfung nicht erbracht worden sei, sodass festzustellen gewesen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen, und die Ausübung zu untersagen gewesen sei.

Dagegen hat A, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ vorliegen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass auf die von ihm im Verfahren vorgebrachten Begründungen nicht eingegangen worden sei, weshalb er um Überprüfung des Bescheides durch die übergeordnete Behörde (Gericht) ersuche.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in die der Gewerbeanmeldung und der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen. Weiters wurde Einsicht genommen in das Firmenbuch zur ***, betreffend die B GmbH, und in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer.

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 4.1.2017 gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, welche seit 24.3.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von drei Personenkraftwagen mit 9 Sitzplätzen incl. Lenkersitz (Erweiterung wirksam ab 9.5.2014) im Standort ***, *** ist.

Weiters ist er seit 11.9.2017 gewerberechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, die seit 11.9.2017 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit 3 Personenkraftwagen“ im Standort ***, *** ist.

Seit 17.9.2018 ist er außerdem gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, die seit 17.09.2018 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit 5 Personenkraftwagen“ im Standort ***, *** ist.

Außerdem ist er seit 14.1.2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer der E GmbH, welche seit 14.1.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), mit 8 Personenkraftwagen“ im Standort ***, *** ist.

Seit 23.10.2019 ist er auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der E GmbH, welche seit 23.10.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Taxi-Gewerbe, mit 5 Personenkraftwagen“ im Standort ***, *** ist.

Schließlich ist er seit 19.2.2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, welche seit 19.2.2019 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge eingeschränkt auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ im Standort ***, *** ist.

Die B GmbH ist weiters seit 21.1.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Reisebüros“ im Standort ***, ***. Von 21.1.2014 bis 11.2.2019 war der nunmehrige Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer. Seit 17.1.2014 ist er handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er seit 9.8.2018 ist. Zum Stichtag 8. April 2019 waren bei der B GmbH fünf Beschäftigte bei der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse angemeldet, wovon vier geringfügig beschäftigt und ein Arbeitnehmer voll versichert waren.

Die Befähigungsprüfung für das gegenständliche Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ hat er nicht abgelegt.

Dass er die Studienrichtungen Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder einen fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen hat, kann ebenso nicht festgestellt werden wie der Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder der Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl ***, insbesondere auf den der Anmeldung angeschlossenen Unterlagen. Weiters wurde ergänzend Einsicht genommen in das Gewerberechtsinformationssystem Austria (GISA), worauf die Feststellungen zu seinen Funktionen als gewerberechtlicher Geschäftsführer beruhen. Da keinerlei Zeugnisse über den Abschluss eines Studiums oder einer Schule gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung vorgelegt wurden, war eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen. Der Beschäftigtenstand der B GmbH zum Stichtag 8. April 2019 beruht auf den Angaben der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse vom 8. April 2019 im vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers bei der B GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie als Gesellschafter beruhen auf der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug zur ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 94 Z. 72 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

72.      Überlassung von Arbeitskräften

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.   Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.   Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.   Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.  Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.  Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.  als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.  als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.  in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 92/2003 lautet:

(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:

         1. Zeugnisse über

         a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

         b) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

         c) den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

         d) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und

         2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Die Verordnung des Allgemeinen Fachverbandes des Gewerbes über die Prüfung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Prüfungsordnung) lautet auszugsweise:

§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften besteht aus 4 Modulen.

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul 1 wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt:

a) Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung, BGBl. II Nr. 270/2002

(2) Auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung Personaldienstleistung ist ein Geschäftsfall aus dem Fachgebiet Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung mündlich zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind:

1) Bedarfsermittlung von Kunden;

2) Personalrekrutierung;

3) Kundenbetreuung in Personalangelegenheiten;

4) Auftragsabwicklung;

5) Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung;

6) Führung, Verwaltung und Auswertung von Karteien, Dateien und Statistiken.

Der Geschäftsfall hat mindestens 4 der oben erwähnten Fächer abzudecken.

(3) Die Prüfungskommission hat den Geschäftsfall so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat ihn in 20 Minuten beenden kann. Das Modul 1 darf maximal 40 Minuten dauern.

(4) Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die für die Überlassung von Arbeitskräften und für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgende 2 Gegenstände (Allgemeiner Gegenstand und Fachlicher Gegenstand) zu erstrecken hat:

a) Allgemeiner Gegenstand:

1. Grundsätze der Wirtschaftspolitik;

2. Sozialversicherungsrecht einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG);

3. Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungs-
gesetzes (AuslBG);

4. Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG).

b) Fachlicher Gegenstand:

1. Arbeitnehmerschutzrecht;

2. Grundzüge der Berufskunde und Branchenbilder;

3. Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von Kunden;

4. Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung;

5. psychologische und soziologische Grundlagen;

6. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht);

7. Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz;

8. Kollektivvertragsrecht;

9. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik;

10. Datenschutz.

(2) Die Prüfung von Allgemeiner Gegenstand und Fachlicher Gegenstand darf insgesamt – außer in begründeten Ausnahmefällen – 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.

(3) Personen, welche die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung abgelegt und bestanden haben, sind im Modul 2 nur über Kenntnisse aus Teilen des Fachlicher Gegenstandes zu prüfen:

b) Fachlicher Gegenstand:

1. Arbeitnehmerschutzrecht;

3. Grundkenntnisse der branchen- und betriebsspezifischen Kundenbetreuung und der Bedarfsermittlung von Kunden;

4. Kenntnis der verschiedenen Möglichkeiten der Personalrekrutierung;

6. spezielle Rechtsvorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (insbesondere Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Behinderteneinstellungsgesetz, einschlägiges Gewerberecht);

7. Arbeitsrecht einschließlich Arbeitszeitgesetz und Angestelltengesetz.

(4) Die fachlich mündliche Prüfung (Fachlicher Gegenstand) von Personen, welche die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung abgelegt und bestanden haben darf insgesamt – außer in begründeten Ausnahmefällen – 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Verordnung des Fachverbandes der Reisebüros über die Beähigungspüfung für das reglementierte Gewerbe ,,Reisebüro“ (Reisebüro-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:

Modul 1 (schriftlich)

§3. (1) Die schriftliche Prüfung zur Absolvierung des Moduls 1 hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse in folgenden Gegenständen zu erstrecken:

1. Einschlägiger Schriftverkehr und englische Fachsprache:

Dabei sind jeweils eine Aufgabe aus dem deutschen Schriftverkehr und eine aus dem englischen Schriftverkehr auszuarbeiten. Die Erledigung der Aufgaben muss vom Prüfling in 50 Minuten, maximal jedoch in einer Stunde, erwartet werden können.

2. Branchenspezi?sche Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung sowie Steuerrecht:

Im Rahmen dieses Gegenstandes sind zu den Fächern je zwei Aufgaben auszuarbeiten. Die Erledigung der Aufgaben muss vom Prü?ing in 80, maximal jedoch 90 Minuten erwartet werden können.

3. Einschlägige Kalkulation und Controlling:

Auszuarbeiten sind zwei Aufgaben über Arrangements und zwei Aufgaben aus dem Bahn- und Busbereich. Die Erledigung der Aufgaben muss vom Prüfling in 80, maximal jedoch 90 Minuten erwartet werden können.

(2) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als davon die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten abhängt.

Modul 2 (mündlich)

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung zur Absolvierung des Moduls 2 hat sich auf die für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse in nachfolgenden Gegenständen zu erstrecken:

1. Rechtskunde:

Reisevertragsrecht einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen, des Konsumentenschutzes und des Kooperationsabkommens;

Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Wettbewerbsrechts und des Handelsrechts;

Grundzüge des Arbeitsrechts einschließlich des einschlägigen Kollektivvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts;

Einschlägiges Gewerberecht;

Wirtschaftskammer-Organisation

2. Verkehrsgeographie

3. Englisch:

Die Kenntnisse der englischen Fachsprache sind durch Führung eines simulierten Kundengespräches einschließlich Kundenberatung auf der Grundlage einschlägiger englischsprachiger Schriftstücke nachzuweisen.

(2) Die mündliche Prüfung hat pro Gegenstand nicht weniger als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten zu dauern.

(3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission zu führen.

Modul 3 (schriftlich)

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung zur Absolvierung des Moduls 3 hat Kenntnisse aus dem Gegenstand Tarifwesen zu umfassen.

Es müssen zwei Aufgaben aus dem Flugbereich ausgearbeitet werden.

(2) Die schriftliche Prüfung zur Absolvierung des Moduls 3 ist nach 50 Minuten, maximal aber einer Stunde zu beenden.

§4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO) lautet:

(1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.

(2) Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in § 1 Z 1 oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.

(3) Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe (Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO) lautet:

Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

1.

Kalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,

2.

kaufmännische Buchführung und

3.

Lohnverrechnung.

2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

1.

Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:

a)

Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),

b)

Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,

c)

Geschäftsbücher,

d)

Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),

e)

Sozialversicherungsrecht,

f)

Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,

g)

Steuerrecht;

2.

kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:

a)

Kalkulation,

b)

Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,

c)

Beförderungstarife, -preise und -bedingungen,

d)

kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,

e)

Betriebsführung,

f)

Versicherungen,

g)

Marketing,

h)

Mitarbeiterführung und Personalmanagement;

3.

fachspezifische Vorschriften:

a)

gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,

b)

Organisation von Verkehrsdiensten,

c)

Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,

d)

Organisation der Wirtschaftskammern;

4.

technische Normen und technischer Betrieb:

a)

Wahl der Fahrzeuge,

b)

Genehmigung und Zulassung,

c)

Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,

d)

Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,

e)

Funk- und Fernmeldewesen;

5.

Straßenverkehrssicherheit:

a)

Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),

b)

einschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,

c)

Verkehrsgeographie,

d)

Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

§ 340 GewO 1994 lautet:

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen, und bejahendenfalls den Anmelder in das Gewerberegister einzutragen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 94 Z. 72 GewO 1994 ist das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ein reglementiertes Gewerbe, sodass gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 für dieses ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.

Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 92/2003 geregelt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032; 2.2.2012, 2010/04/0048 u.a.).

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0032). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041; 20.5.2015, 2014/04/0032 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 2.2.2012, 2010/04/0048, und vom 26.9.2012, 2012/04/0018, etc.)

Nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 92/2003, ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften durch den Abschluss bestimmter in § 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung näher bezeichneter Universitätsstudien bzw. Fachhochschul-Studiengänge, Schulen oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf in Verbindung mit einer fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen. Das „und“ am Ende von § 1 Z. 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung ist entgegen der Auffassung des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht als „oder“ oder als „bzw.“ zu verstehen, sondern meint, dass die Voraussetzungen nach § 1 Z. 1 und § 1 Z. 2 der Verordnung kumulativ vorliegen müssen.

Gemäß Abs. 2 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung gilt als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Befähigungsprüfung für das gegenständliche Gewerbe nicht abgelegt hat.

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der E GmbH, welche über die Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe verfügt, weiters der E GmbH, der D GmbH sowie der C GmbH, welche jeweils die Gewerbeberechtigung für das konzessionierte Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) innehaben. Ferner ist er gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, welche seit 24.3.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) ist. Schließlich ist er gewerberechtlicher Geschäftsführer und geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH, welche Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge eingeschränkt auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ ist. Von 21.1.2014 bis 11.2.2019 war er außerdem gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, welche seit 21.1.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Reisebüros“ ist.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die bereits abgelegten Befähigungsprüfungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie der Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend den Beschäftigtenstand der B GmbH vom 8. April 2019 der Zugangsvoraussetzung nach § 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung gleichzuhalten sei.

Dazu hat bereits die belangte Behörde ein Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholt, welche unter Verweis auf die Komplexität des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zum Ergebnis kommt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten nicht über die notwendige Ausbildung verfüge, welche Voraussetzung zum Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 Gewerbeordnung 1994 sei. Bei der Ablegung der Befähigungsprüfung werde großer Wert auf den Nachweis von Kenntnissen insbesondere im Bereich des Kollektivvertragsrechts, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und auch des Sozialversicherungsgesetzes gelegt, sodass zu bezweifeln sei, ob bei den bisherigen Ausbildungen bzw. Tätigkeiten vergleichbare Kenntnisse vermittelt worden seien.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO umfasst die Prüfung der fachlichen Eignung, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß § 14 bescheinigt wird.

Gemäß Anlage 2 sind im Rahmen einer mündlichen Prüfung Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht nachzuweisen, wobei weiters neben Sozialversicherungsrecht Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wah

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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