TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/15 I401 2171374-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Entscheidungsdatum

15.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2171374-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 28.11.2018, Zl:

1083942310/1809688930-EASt-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater ein Sektenführer gewesen sei. Als sein Sohn hätte er nach dessen Tod diese Stelle übernehmen sollen. Da der Beschwerdeführer jedoch ein gläubiger Christ sei, habe er dies abgelehnt und sei ihm deshalb die Ermordung angedroht worden.

1.2. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 29.08.2016 als unzulässig zurück und erklärte Ungarn für die Führung des Asylverfahrens für zuständig. Zugleich sprach das Bundesamt die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ungarn aus.

1.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.05.2017, W205 2135034-1/7E, statt und hob diesen Bescheid auf.

1.4. Bei seiner am 21.08.2017 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Nach dem Tod seines Vaters hätte er dessen Stellung als "chief priest" einer Gesellschaft übernehmen sollen, was er aufgrund seines christlichen Glaubens jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe er von Familienangehörigen Drohungen erhalten.

1.5. Mit Bescheid vom 24.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt I. und II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte für seine freiwillige Ausreise einen Zeitraum von zwei Wochen (Spruchpunkt IV.).

1.6. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017, I414 2171374-1/5E, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei auch dessen Volljährigkeit festgestellt wurde.

2.1. Am 11.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, seine Mutter habe ihm voriges Jahr mitgeteilt, dass ihn Leute aus seiner Gemeinde suchen würden. Sein Vater sei Voodoo-König gewesen und nach seinem Tod hätte der Beschwerdeführer seine Nachfolge antreten sollen. Das habe er aber nicht gewollt, weil er Christ sei. Die Voodoo-Leute seien bei seiner Mutter gewesen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass er am Leben sei und er sich außerhalb von Nigeria aufhalte. Dies sei im November 2017 gewesen. Die Leute hätten seine Mutter bedroht und zu ihr gesagt, dass sie ihn ausliefern müsse, andernfalls würden sie seine Mutter und seine Geschwister töten. Sie wollten ihn unbedingt erwischen. Deswegen hätten auch seine Mutter und seine beiden Brüder flüchten müssen. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er habe versucht, sie mehrmals zu kontaktieren, aber die Nummer funktioniere nicht mehr; er habe Zweifel, ob sie noch am Leben seien. Er habe Angst, von den Voodoo-Leuten getötet zu werden. Sollte er zurückkehren, würden sie das sofort durch ihre Voodoo-Kraft erfahren.

2.2. Bei seiner am 02.11.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung vom 11.10.2018 gemachten Angaben.

2.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG (Spruchpunkt VI.) und verhängte gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (zumindest) 23.08.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung auf. Danach bestritt er seinen Lebensunterhalt durch die Mithilfe in einem Tischlereibetrieb eines Freundes sowie im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Es lässt sich nicht feststellen, ob seine Mutter und die beiden Brüder noch leben.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er absolvierte einen Basisbildungskurs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+ im Ausmaß von 90 Unterrichtseinheiten. Ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom einer anerkannten Einrichtung (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD), Goethe-Institut e.V. etc.) legte er nicht vor.

Er übte keine der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich auf. Seit 09.04.2019 ist er im Bundesgebiet nicht mehr mit einem (Haupt-) Wohnsitz gemeldet.

Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 28.11.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vor, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens hervorgekommen sind.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

In Bezug auf die Situation in Nigeria ist zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 28.11.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft in Österreich ("Die Mitglieder meiner Kirche betrachte ich als meine Familie."; AS 177) gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Sie hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Aufgrund der in den Asylverfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel und der Angabe divergierender Geburtsdaten (im ersten Asylverfahren) konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor.

Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen, denen zufolge er ledig sei, keine Beziehung in Österreich führe und sich auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhielten. Dass er in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde.

Aus seiner Behauptung, er habe mehrmals versucht, seine Mutter zu kontaktieren, aber die Nummer habe nicht funktioniert, lässt sich nicht ableiten, ob sie und seine beiden Brüder noch am Leben sind oder nicht.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fußt auf einem Versicherungsdatenauszug vom 08.07.2019, wonach er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachging, und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung vom selben Tag, wonach er Leistungen zur Krankenversicherung und Unterbringung sowie ein Taschengeld bis (längstens) 20.12.2018 erhielt, sowie auf seinen bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.11.2018 gemachten Aussagen, wonach er dort, wo er wohne, alle zwei Wochen etwas Geld und Essen bekomme.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Abfrage zu entnehmen.

Er legte im gegenständlichen Asylverfahren zwar eine Kursbesuchsbestätigung der Wiener Volkshochschulen vom 15.03.2017 über den Besuch des Deutschkurses A1+ in der Zeit vom 30.01. bis 21.03.2017 und die Schulbesuchsbestätigung des Berufspädagogischen Instituts Mödling vom 09.11.2017 über die Teilnahme an der Maßnahme "Start Wien Flüchtlinge - Integration ab Tag 1" in der Zeit vom 07.08. bis 31.08.2017 vor, jedoch kein Zertifikat einer anerkannten Einrichtung über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass der Beschwerdeführer zum gegebenen Zeitpunkt nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet ist, leitet sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 03.07.2019 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das "neue" Fluchtvorbringen stützte der Beschwerdeführer weitestgehend auf Umstände, welche er bereits im Rahmen des vorhergehenden erfolglos gebliebenen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes geltend gemacht hat. Sein Vorbringen im ersten Asylverfahren, sein verstorbener Vater sei Sektenführer bzw. ein "chief priest" einer Gesellschaft gewesen und er hätte diese Stelle übernehmen sollen, was er jedoch aus Glaubensgründen abgelehnt habe, wiederholte er im gegenständlichen Folgeverfahren, indem er als "Fluchtgrund" vorbrachte, sein Vater sei ein Voodoo-König gewesen und er hätte, nachdem sein Vater verstorben sei, dessen Nachfolge antreten sollen, was er aber nicht getan habe, weil er Christ sei.

Bei seinem darüber hinaus getätigten Vorbringen, seine Mutter habe ihm voriges Jahr, nämlich im November 2017, mitgeteilt, dass Voodoo-Leute bei seiner Mutter gewesen seien und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, seine Mutter bedroht und zu ihr gesagt hätten, dass sie ihn ausliefern (gemeint: er zurückkehren) müsse, andernfalls würden sie seine Mutter und seine Geschwister töten, handelt es sich nicht um neu entstandene (asylrelevante) Tatsachen, die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 eigetreten sind und daher einen geänderten Sachverhalt begründen können. Das "neue" Fluchtvorbringen ist daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können; er ist nicht erwerbstätig und bezog bis Dezember 2018 Leistungen aus der Grundversorgung.

In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria bzw. in der Person des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 und der erneuten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 11.10.2018 wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte, wenn sie eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen vorgenommen hätte, angesichts der Länderberichte und der Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass "jedenfalls ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl" vorliege, und die politische Situation in Nigeria habe sich in Hinblick auf seine Befürchtungen massiv verändert und sei wesentlich schlechter geworden, sowie er geriete in eine existenzbedrohende Notlage, weil er "keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt in seiner Heimat" mehr habe, ist sehr allgemein gehalten. Daraus lässt sich weder eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen könnte, noch eine "existenzbedrohende Notlage" im Fall seiner Rückkehr ableiten.

Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher keine Änderung des Sachverhaltes feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der (mit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 bestätigte) Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2017 formell rechtskräftig wurde.

Die Entscheidung der belangten Behörde, dass entschiedene Sache vorliegt, erfolgte zu Recht:

Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden, da es sich gegenständlich um "Fluchtgründe" handelt, welche der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte und von der belangten Behörde geprüft wurden. Seine im ersten Asylverfahren erstatteten "Fluchtgründe" unterscheiden sich nicht von den nunmehr vorgebrachten Gründen, er habe die Nachfolge seines verstorbenen Vaters als Voodoo-König aus Glaubensgründen verweigert und er habe Angst, von den Voodoo-Leuten getötet zu werden. Die nunmehr geltend gemachten "neuen" Fluchtgründe bestanden bereits bei der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden war.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Beendigung des ersten Asylverfahrens wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sowohl mit der Sicherheitslage in Nigeria (S. 13 ff), den Sicherheitsbehörden (S. 18 f) und der Grundversorgung/Wirtschaft (S. 21 ff) als auch mit der Situation im Falle der Rückkehr einer geflüchteten Person nach Nigeria (S. 25 ff) auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, die Sicherheitslage in Nigeria sei "nunmehr eine wesentlich schlechtere" und "die persönliche Situation des Beschwerdeführers [sei] eine völlig andere, da er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat" mehr habe, verdeutlicht er nicht, dass eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Vorverfahren eingetreten ist. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2017 wurde die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem auch mit der Begründung abgewiesen, dass ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Er sei auch nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden könnten. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt sei, genüge für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und - selbst für den Fall, dass seine Mutter und seine beiden Brüder nicht mehr am Leben sein sollten - in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten etc. zu sorgen. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria geriete er in keine lebensbedrohliche bzw. existenzgefährdende Situation. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen könnte, und ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, die gegenwärtige Situation in Nigeria habe sich seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens gravierend geändert und die Sicherheitslage habe sich in Nigeria wesentlich verschlechtert, genügt nicht, um eine zu einer anderen Beurteilung führende Bedrohung im Sinne der Art. 2 und Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.

3.3. Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zunächst ist nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 23.08.2015 bis zum gegebenen Zeitpunkt ca. vier Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung des ersten Asylantrags mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein.

Ein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Er hielt sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur zweiten Antragstellung mit 11.10.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem er seiner Ausreisverpflichtung nicht nachkam. Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen rund vier Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer verfügt - nach eigenen Angaben - über keine "Verbindungen" in Österreich und hinreichenden Deutschkenntnisse (Ich spreche Deutsch ein "bisschen, nicht so gut"; AS 181), kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall liegt auch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor.

Darüber hinaus bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria, zumal er dort hauptsozialisiert wurde, er die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen sowie der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht, wie in der Beschwerde behauptet, von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich dieses Teiles des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.5. Zur Feststellung, dass die Abschiebung zulässig ist (zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er hat in seiner Heimat in einem Tischlereibetrieb eines Freundes und im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie gearbeitet. Im Falle seiner Rückkehr sollte er durch die Ausübung einer adäquaten Tätigkeit, wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten, erneut zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68

AVG.

Da aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII.)

3.6.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z. 6).

3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zum einen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei und er daher unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie falle, zum anderen auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpfte sich darin, es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe weder aus präventiven noch aus Gründen zur Wahrung der Interessen Österreichs ein dringender Anlass. Es hätte mit einem kürzeren Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden können. Auf Basis der Situation des Beschwerdeführers hätte eine aktuelle Beurteilung stattfinden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit in seinen Erkenntnissen vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 und vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiere die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Im gegenständlichen Fall wurde das erste Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017 bereits rechtskräftig negativ entschieden. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen Aufenthaltstitel und er kam der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nach, er versuchte vielmehr, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich mittels des (erneut unberechtigt) gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz zu verlängern.

Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass er in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit, auch nicht einer geringfügigen Beschäftigung, nachging, somit über keine hinreichenden Mittel zur (kurzfristigen) Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügte, sondern von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebte. Durch den (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalt und die wiederholte missbräuchliche Antragstellung auf Asyl, um auch in der Zukunft in den Genuss (finanzieller) Leistungen aus der Grundversorgung zu kommen, gefährdet der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in nicht unbedeutendem Maß.

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann eine Gefährdung der öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer ist nicht zu beanstanden und kann als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Mit den oben wiedergegebenen allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, dass die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer verfügte über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage klar.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Einreiseverbot, entschiedene Sache, Fluchtgründe, Folgeantrag,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gesamtbetrachtung, Grundversorgung, Identität der Sache,
Interessenabwägung, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, Rückkehrentscheidung, subsidiärer
Schutz, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2171374.2.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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