TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/23 I407 2164101-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §16 Abs1 Satz 2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

I407 2164101-1/22E

I407 2164101-2/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1048860302-140311265/BMI-BFA_TIROL_RD und vom 02.11.2018, Zl. 14-1048860302/140311265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2019,

A)

I. beschlossen:

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 16.10.2018 wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2017 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Ägyptens, stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, dass er Ägypten aufgrund von extremen islamischen Gruppen in seinem Heimatort Ismalia, Anschlägen des IS und der Armut im ganzen Land verlassen habe. Außerdem habe er den Militärdienst nicht ableisten wollen.

Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er Ägypten aufgrund seines bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe, da er keine Waffen tragen habe wollen und er deswegen verhaftet worden wäre. Viele seiner Freunde seien deswegen verhaftet worden oder gestorben. Bei den Vorfällen in Midan Rabaa am 14.08.2013 seien Tausende, unter anderem auch fünf seiner Freunde verstorben. Am 21.09.2014 sei er dann gemustert worden und wäre dann nach Sinai geschickt worden, weswegen er geflüchtet sei. Normalerweise bekäme man 45 Tage Grundausbildung, aber damals habe man sofort eine Waffe bekommen. Er habe bereits bei der Musterung einen Marschbefehl bekommen und habe lediglich 24 Stunden Zeit bekommen, um sich vorzubereiten. Unterlagen betreffend seine Einberufung habe er keine. Den Militärdienst habe er nicht ableisten wollen, da er gegen das Tragen von Waffen und Aggressivität sei. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden.

Mit Stellungnahme vom 10.02.2017 wurden zahlreiche Berichte zur Wehrpflicht und zum Militärdienst in Ägypten eingebracht und erklärt, dass es für den Beschwerdeführer keine Chance gebe, sich dem Militärdienst in Ägypten zu entziehen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid wurde am 06.07.2017 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem vollen Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Das BFA hätte weitere Feststellungen zu den Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung treffen müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen; in eventu feststellen, dass eine Abschiebung nach Ägypten auf Dauer unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben und beantragt, das BFA möge den Antrag des Beschwerdeführers auf Dokumentenausfolgerung bearbeiten.

Mit Bescheid vom 02.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückstellung der Beweismittel gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG abgewiesen.

Die Beschwerden und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 13.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer anführte, dass er seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen aufrechterhalte. Er sei vom Militär gemustert worden und habe dann 24 Stunden Zeit gehabt seine Sachen zu holen und sich zu melden. Eigentlich hätte er dann 45 Tage lang ein Training absolvieren müssen, aber er habe gehört, dass man aufgrund eines Blutbades in Rhabar nicht genug Soldaten gehabt und neue Soldaten sofort eingesetzt habe. Deswegen habe er dann das Land verlassen. Er wolle den Militärdienst nicht ableisten, da er keine Waffen tragen wolle. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Schließlich wurde noch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (nach traditionellem Ritus verheiratet) als Zeugin einvernommen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schreiben vom 18.03.2019 und vom 21.03.2019 wurde vom Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 22.12.2014 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat in Ägypten als Küchenhilfe, in Supermärkten und auf Baustellen gearbeitet.

Es leben noch Angehörige des Beschwerdeführers in Ägypten, unter anderem seine Mutter und Geschwister (drei Brüder und eine Schwester), zu welchen der Beschwerdeführer auch Kontakt hat.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten, allerdings hat er eine österreichische Lebensgefährtin, mit welcher er seit XXXX.2018 nach tradionellem Ritus verheiratet ist. Er lebte mit dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgemeinschaft wurde zum Zeitpunkt des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers begründet.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat zwar Freundschaften geschlossen, Deutschkurse besucht und spricht etwas Deutsch, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog zum Zeitpunkt der Entscheidung Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer erklärte, Ägypten aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verlassen zu haben, da ihm deswegen eine dreijährige Haftstrafe gedroht hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Situation in Ägypten:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai, beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierte Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen folgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des "Freikaufs" ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes.

Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten sind gegenwärtig überfüllt. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten waren hart und potenziell lebensbedrohlich wegen Überbelegung, körperlichen Missbrauchs, unzureichender medizinischer Versorgung, schlechter Infrastruktur und schlechter Belüftung. Zwangsarbeit kann in Verbindung mit Haftstrafen als Teil der Strafe verhängt werden, ausdrücklich auch in Form von schwerer körperlicher Arbeit ("hard labour").

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen (ägyptischer Personalausweis im Original, ägyptischer Führerschein B im Original, ägyptischer Geburtsurkunde im Original).

Die Feststellung betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Ägypten ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen ebenfalls auf den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten (Mietvertrag, Heiratsurkunde vom XXXX.2019 usw.).

Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 12.07.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er Ägypten verlassen habe, weil er seinen Militärdienst nicht antreten habe wollen, da er keine Waffen tragen habe wollen und deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre.

Bezüglich seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder eine offizielle Einberufung, noch Unterlagen zu einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren oder einer deswegen erhaltenen Haftstrafe vorweisen konnte.

Wie das BFA diesbezüglich zu Recht ausführte, stellt die bloße Tatsache einen Militärdienst zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, zumal sich der Militärdienst in Ägypten weder durch eine besondere Länge oder Härte auszeichnet, noch zu befürchten ist, dass Wehrdienstleistende gezwungen wären, menschenrechtsverletzende Handlungen zu begehen. Im Übrigen wurde in der Beschwerde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Es kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes - im Gegensatz zur sonstigen ägyptischen Bevölkerung - unzumutbar wäre. Laut den aktuellen Länderfeststellungen erfolgt zwar die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Da der Beschwerdeführer aus der Stadt Ismalia stammt, über eine gute Ausbildung verfügt und aus einer Familie der Mittelschicht stammt, fällt er jedoch nicht in diese Kategorie.

Nach höchstgerichtlicher Judikatur kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 14.09.2016, 2016/18/0085; VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124). Der Beschwerdeführer führte weder in der Einvernahme am 03.02.2017 noch in der Beschwerde vom 06.07.2017 noch in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 an, dass er sich dem Wehrdienst wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen entzogen habe, sondern begründete seine Weigerung lediglich mit einer persönlichen Ablehnung gegenüber dem Tragen einer Waffe (Seite 6, Verhandlungsprotokoll BVwG). Auch wurde nicht vorgebracht, dass Wehrdienstverweigerern von Seiten des ägyptischen Staates eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Dies ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen.

Es ist zwar nicht anzunehmen, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst antreten oder gegebenenfalls mit einer Strafe rechnen müsste. Dies kann aber nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; der Strafrahmen für Wehrdienstverweigerung liegt laut diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen bei maximal zwei Jahren. Nach § 7 Militärstrafgesetz ist auch in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage keine Folge leistet. Auch wenn der Strafrahmen in Ägypten höher sein mag, kann noch nicht von einer unverhältnismäßigen Bestrafung ausgegangen werden und machte der Beschwerdeführer auch keinen besonderen Grund geltend, warum ihm die Absolvierung des Wehrdienstes unzumutbar wäre.

Für den Beschwerdeführer war somit keine hinreichend konkrete, individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu erkennen.

Das BFA hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und er bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten würde, zumal er arbeitsfähig ist und über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügt und im Falle seiner Rückkehr in der Lage sein sollte durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt,

https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018

-

TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent,

https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

-

AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017

-

USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017

-

TI - Transparency International (25.01.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016#table, Zugriff 27.04.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/4044670/Daten/4042325/rk_merkblatt_rechtsverfolgung.pdf, Zugriff 26.04.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017

-

DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer, dem das Länderinformationsblatt im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt worden war, trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

In der gegenständlichen Rechtssache stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Erlassung des Bescheids das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht ein, sondern legte den Verwaltungsakt - samt Säumnisbeschwerde - dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es stellt sich damit die Frage, wie mit der (noch offenen) Säumnisbeschwerde zu verfahren ist.

Die angeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ist nahezu wortident mit § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013). Überhaupt geht das Bundesverwaltungsgericht - wie angeführt - davon aus, dass das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 16 VwGVG dem Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Ausgestaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle weitestgehend nachgebildet ist. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen - dem vorliegenden Fall insofern gleichzuhaltenden - Fallkonstellationen als maßgeblich, in denen eine säumige Behörde den Bescheid nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG (in der damaligen Fassung), sondern erst nach Ablauf derselben erließ.

Angesichts des - von der Rechtlage vor der am 01.09.1997 in Kraft getretenen Novellierung durch BGBl. I Nr. 88/1997 abweichenden - Wortlauts des § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG, BGBl. Nr. 197/1985 idF BGBl. I Nr. 51/2012, ging der Verwaltungsgerichtshof dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde "auch bei Erlassung des versäumten Bescheides nach Ablauf der zu seiner Nachholung gesetzten Frist einzustellen" ist (VwGH 20.02.1998, 98/01/0002; vgl. auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277).

Mit Säumnisbeschwerde vom 16.10.2018 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht und beantragt, das BFA möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgerung von Dokumenten (Geburtsurkunde und Personalausweis im Original) entscheiden.

Mit Bescheid des BFA vom 02.11.2018, Zl. 14-1048860302/140311265 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückstellung der Beweismittel gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG abgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid somit in Rechtskraft.

Das (nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige) Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten verlassen zu haben, weil er seinen Wehrdienst nicht ableisten wollte, ist festzuhalten, dass dies, selbst unter Annahme einer entsprechenden Sanktionierung wegen Wehrdienstverweigerung, keine konkrete, individuelle Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darstellt. Eine Sanktionierung für eine etwaige Wehrdienstverweigerung, wie etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, kann nicht als Verfolgung durch unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung angesehen werden (vgl. EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd gegen Deutschland). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant einzuordnen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht oder auch wenn ihm wegen seiner Verweigerung eine politische Gesinnung unterstellt würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dies gegenständlich nicht der Fall und das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit einer Haftstrafe zu rechnen habe, reicht nicht aus und entfällt als Rechtfertigungsgrund. Die Bestrafung einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion mit einer Freiheitsstrafe wird generell auch nicht als überschießend betrachtet (EuGH, 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Nur unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 14.09.2016, 2016/18/0085, VwGH, 27.04.2011, 2008/23/0124).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, 2014/20/0085 kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Gegenständlich ist allerdings, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargetan, nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zum einen bei einer Rückkehr seinen Wehrdienst nicht leisten können sollte und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht und ist zum anderen nicht von einer unverhältnismäßig langen Haftstrafe auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer weder eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird noch sein Verhalten auf einer politischen oder religiösen Überzeugungen beruht.

Zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor dem Militärdienst für sich alleine nicht ausreicht, einen asylrelevanten Fluchtgrund darzustellen. Dieses Risiko besteht - wie auch das Risiko im Rahmen des Militärdienstes zu fallen oder verletzt zu werden - grundsätzlich für jede Person, die Militärdienst in Ägypten leistet (leisten muss).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher, auch bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe, nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im ganzen Staatsgebiet (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt; er verfügt über eine Schulausbildung und Berufserfahrung. Er leidet auch nicht an einer schweren Erkrankung und ist somit erwerbsfähig. Zudem leben in Ägypten noch Familienangehörige des Beschwerdeführers, welche ihn gegebenenfalls unterstützen könnten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. EMRK ist insbesondere auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. Seine zweifellos vorhandenen Integrationsleistungen, welche sich insbesondere im Erwerb von guten Deutschkenntnissen und im Knüpfen von Freundschaften manifestieren, sind angesichts der noch als kurz einzuschätzenden Aufenthaltsdauer aber nicht schwerwiegend genug, um seine Interessen massiv zu verstärken. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings auch über ein Familienleben in Österreich. Auch wenn nur eine Eheschließung nach islamischen Ritus vorliegt, ist von einem Familienleben auszugehen, da jedenfalls eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin J S vorliegt, mit welcher er seit August 2018 zusammenlebt.

Die Beziehung entstand zu einer Zeit, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Lebensgefährtin) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Partnern besteht nicht. Es ist nachvollziehbar, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eventuell nicht möglich und zumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Ägypten fortzusetzen. Der Kontakt kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).

Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab Frau J S selbst an, dass sie, als die Beziehung begonnen habe, gewusst habe, dass der Beschwerdeführer einen unsicheren Aufenthaltsstatus habe (Seite 9, Verhandlungsprotokoll BVwG). In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, 55597/09, Nunez; 03.11.2011, 28770/05, Arvelo Aponte; 14.02.2012, 26940/10, Antwi u.a.). Solche speziellen Umstände liegen gegenständlich nicht vor: Weder verfügt der Beschwerdeführer über ein seine Interessen maßgeblich verstärkendes Privatleben in Österreich noch über ein völliges Abreißen seiner Bindungen nach Ägypten oder eine sehr lange Aufenthaltsdauer in Österreich.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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