TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 I422 2220174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
StGB §127
StGB §130 ersterFall
StGB §164
StGB §229
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2220174-1/23E

Ausfertigung des am 17.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 26.03.2016, Zl. 561456803-150788964, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im damit begründete, dass er eine Liebesbeziehung zu einem Mädchen gehabt habe, diese sei noch Jungfrau gewesen. Er habe mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt und ihr die Jungfräulichkeit genommen, weshalb er von ihrer Familie und ihren Brüdern verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde.

2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 26.03.2019 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er ergänzend er vor, dass er einerseits mit einer Frau geschlafen habe und deren Familie jedoch gegen die Beziehung gewesen sei und er andererseits aufgrund seiner Armut das Land verlassen habe. Er habe nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle keine neue Arbeit gefunden. Aufgrund der daraus resultierenden Armut sei er nicht einmal von der Familie seiner Freundin akzeptiert worden.

3. Mit Bescheid vom 26.03.2016, Zl. 561456803-150788964, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.). Sie erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.08.2016 Beschwerde und verwies darin unsubstantiiert auf sein bisheriges Vorbringen. Er habe in den Augen der Familie seiner Freundin, deren "Ehre" beschmutzt, weshalb er beschimpft und sozial ausgegrenzt worden sei. Zudem befürchte er im Fall einer Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Zudem fände er auch keinen Schutz bei der Polizei, weil er sich aufgrund seiner Armut die notwendige Schmiergeldzahlungen an die Polizei nicht leisten könne. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er mittlerweile eine ungarische Staatsangehörige geheiratet habe, weshalb über ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe. Ergänzend beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.09.2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob er zugleich Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. 561456803/150788964, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.)

6. Am 14.06.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 19.06.2019, I422 2220174-1/6Z erfolgte am 17.07.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.05.2013, Zl. 1391962 negativ entschied. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft und wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2013 auf dem Luftweg nach Tunesien abgeschoben. Im Februar 2015 reiste der Beschwerdeführer erneut aus Tunesien aus und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Er hält sich (nachweislich) seit 03.07.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer besuchte rund 12 - 13 Jahre lang die Grund- und Mittelschule und brach diese vor Absolvierung der Matura ab. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater als Metzger und auch als Maler und war er vor seiner neuerlichen Ausreise als Schreibkraft in einem tunesischen Unternehmen angestellt. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer aus den Einkünften seiner beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der mehrjährigen Schulausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich seinen Lebensunterhalt in Tunesien zu sichern.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus dem Vater, seinem Bruder und seiner Schwester lebt nach wie vor in Tunesien und hat der Beschwerdeführer aufrechten Kontakt zu seiner Familie. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Cousins väterlicherseits, der ihn ab und zu mit Kleidung versorge und mit dem er rund einmal die Woche Kontakt habe, wobei dieser mit der Familie in Tunesien telefonisch in Kontakt stehe, damit es für den Beschwerdeführer günstiger ist. Eine weitergehende Bindung zum Cousin seines Vaters besteht nicht.

Gemeinsam mit der ungarischen Staatsangehörigen Nikolett D. L. ist der Beschwerdeführer in Mißbrauchsabsicht eine Ehe eingegangen und wurden diesbezüglich beide von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Der Beschwerdeführer hat einen stärkeren Bezug zur österreichischen Staatsangehörigen Rosa L., befindet sich mir ihr jedoch in keiner Beziehung.

Ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist vorhanden. Eine tiefgreifende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht gegeben.

Die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in Österreich verbrachte der Beschwerdeführer in Haft und befindet er sich seiner Haftentlassung am 24.07.2019 in einem Polizeianhaltezentrum. In Österreich geht der Beschwerdeführer derzeit keiner aufrechten Beschäftigung nach und bezieht er auch keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, wie er sich seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich finanziert.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende sechs strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 05.09.2011, 014 HV 129/2011w rechtskräftig wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 15, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 09.02.2012, 014 HV 4/2012l wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren rechtkräftig verurteilt.

Das Bezirksgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.09.2012, 17U 124/12v rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Zugleich wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 14 Hv 129/11w und 14 Hv 4/12i abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.09.2012, 5 HV 82/2012v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 01.10.2015, 16 HV 186/2012v erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.09.2017, 042 HV 76/2016a rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach §§ 15 StGB, 117 Abs. 1 FPG als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Hehler nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen á 4 Euro.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Tunesien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den Vater bzw. der Familie eines Mädchens, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt haben will, kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien mit Stand 15.10.2018. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS) sowie das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seinem Familienstand auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Mangels Vorliegen eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellungen zu seinem ersten rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag und seiner darauffolgenden Abschiebung sowie seiner neuerlichen, illegalen Einreise in das Bundesgebiet und seiner gegenständlichen Antragsstellung im Bundesgebiet resultieren einerseits aus dem Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das IZR und den diesbezüglich übereinstimmen Angaben des Beschwerdeführers. Der nachweisliche Aufenthalt des Beschwerdeführers gründet sich aus der Antragsstellung vom 11.12.2018 und der Einsichtnahme in das ZMR.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019, dass er für rund 12 - 13 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht hat und er seine Schulausbildung vor Absolvierung der Matura abgebrochen hat. Aus seinen darin getätigten Angaben ergeben sich auch die Feststellungen über seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes aus. Aus seinem diesbezüglichen Vorbringen leitet sich auch die Feststellung ab, dass ihm hinkünftig im Falle der Rückkehr eine Wiedereingliederung am tunesischen Arbeitsmarkt und der Verdienst seines Lebensunterhaltes in Tunesien möglich sein werden.

Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer im Zuge seiner mündlichen Verhandlung, dass sich zumindest sein Vater, sein Bruder und seine jüngere Schwester nach wie vor in Tunesien aufhalten. Zu seiner Familie habe er ein bis zwei Mal im Monat Kontakt. In der mündlichen Verhandlung führte er auf Nachfragen glaubhaft aus, dass sich ein Cousin väterlicherseits namens Mohammad A. A. in Österreich aufhalte und schilderte er die aufgezeigte Bindung zu seinem Verwandten.

Erstmals mit Schriftsatz vom 06.09.2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet sei und legte er zum Nachweis eine Heiratsurkunde vom 02.09.2016 vor. Die Feststellung, dass die Ehe in Mißbrauchsabsicht eingegangen wurde, resultiert aus dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.09.2017, 042 HV 76/16a. Demzufolge ist der Beschwerdeführer als Fremder die Ehe mit der zur Niederlassung berechtigten Fremden Nikolett D. L. eingegangen ohne ein gemeinsames Familienleben nach Art. 8 EMRK führen zu wollen und wusste er, dass er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Dass der Beschwerdeführer eine stärkere Verbindung zur österreichischen Staatsangehörigen Rosa L. hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er habe sie im Jahr 2015 kennengelernt als er nach Österreich gekommen sei. Sie sei eine respektvolle Person. Sie schicke ihm Geld und besuche ihn auch in der Haft, was zudem durch eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Besucherliste der JA Wiener Neustadt bestätigt ist. Er telefoniere viel mit Rosa L. und würden sie sich auch gegenseitig Briefe schicken. Die Mutter von Rosa L. habe dem Beschwerdeführer nach dessen Freilassung aus der Haft die Möglichkeit einer Unterkunftnahme angeboten. Die Frage nach dem Bestehen verneinte der Beschwerdeführer indem er vermeinte, dass Rosa L. einen Mann ohne zweite Frau wolle.

Das Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist aufgrund seines 2015 bestehenden Aufenthaltes in Österreich als gegeben anzunehmen. In seiner mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf Freunde namens Helmy K., Abdul K und Bilal A.. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von den rudimentär vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Dass keine tiefgreifende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht gegeben ist, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass sich weder im Verwaltungsakte Nachweise oder allfällige Unterlagen für eine allfällige Integration befinden und diesbezüglich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinerlei Indizien hiefür hervorgekommen sind. Andererseits verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich seit 2015 in Haft. Dort war er von 14.12.2016 bis 30.11.2018 mit Nebenwohnsitzen in zwei Justizanstalten und vom 30.11.2018 bis zum 24.07.2019 mit Hauptwohnsitz in einer niederösterreichischen Justizanstalt gemeldet. Während der Haft habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben Deutschkurse besucht und Gartenarbeiten verrichtet.

Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschäftigung in der Justizanstalt und gab er an, dass er vor seiner Inhaftierungen Sozialhilfe in der Höhe von 350 bis 380 Euro sowie Bekleidungsgutscheine bekommen habe. Diese Angaben decken sich mit dem Inhalt eines aktuellen Auszuges des GVS, wonach er keiner aufrechten Beschäftigung nachgehe und er auch keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalte. Aus seinen Angaben leitet sich die Feststellung ab, dass er die Finanzierung seines zukünftigen Aufenthaltes in Österreich nicht nachweisen vermochte.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den eingeholten Strafurteilen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Administrativverfahren damit, dass er Tunesien verlassen habe, da er Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen gehabt und er deshalb von ihrer Familie, insbesondere ihren Brüdern und ihrem Vater - der zugleich auch bei der Staatspolizei tätig sei - verfolgt werde.

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 06.09.2016 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht, erstattet. Es wird lediglich unsubstantiiert darauf verwiesen, dass er durch sein Verhalten, das Mädchen ihn den Augen ihrer Familie entehrt habe, weshalb er befürchte das Opfer eines Ehrenmordes zu werden und ihm in Ermangelung von finanziellen Mitteln auch die Inanspruchnahme der staatlichen Behörden nicht möglich sei.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der behauptete Fluchtgrund einer Verfolgung durch die Familie eines von ihm gefreiten Mädchens, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde in wesentlichen Punkten widersprüchliche und unplausible Angaben machte und er diese auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019 nicht entkräften konnte.

Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 26.03.2016 von seinem Fluchtmotiv dahingehend abweicht, indem er zum einen zwar angibt, dass er mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt habe und die Familie des Mädchens gegen eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer und eine Heirat gewesen sei. Der Grund hiefür liege jedoch nicht in der Entehrung des Mädchens, sondern in der Armut des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei so arm, dass er von der Familie des Mädchens nicht akzeptiert worden sei. Eben diese Armut sei auch der Grund für seine Ausreise gewesen. Sein bisheriges Vorbringen, wonach er vom Vater und den Brüdern verfolgt und bedroht werde, erwähnte er mit keinem Wort. Dahingehend verneinte der Beschwerdeführer auch das Bestehen eines fluchtauslösenden Ereignisses. Er habe lediglich wegen seiner Armut und aufgrund seines aussichtlosen Lebens seinen Herkunftsstaat verlassen [Einvernahmeprotokoll vom 26.03.2016, AS 145]. Dieses Vorbringen entspricht den Erfahrungen des Lebens und ist nachvollziehbar, weshalb der erkennende Richter diese Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft wertet. Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge einwendet, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht wahr seien und er dies so nicht gesagt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt worden ist. Gegen das Einvernahmeprotkoll brachte er keine Einwendungen vor und bestätigte er mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Einvernahmeprotokolls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und seiner Rückübersetzung.

Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, wonach er von der Familie des Mädchens verfolgt wird, spricht auch der Umstand, dass bislang lediglich unsubstantiiert, vage und vollkommen allgemein gehalten vorbringt, dass er bedroht worden sei bzw. bedroht werde. Schilderung über die Form der verbalen oder körperlichen Angriffe unterbleiben gänzlich. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben nicht näher zu konkretisieren. Auf die Frage, ob er den Vater jemals persönlich getroffen oder ihn dieser oder die Brüder jemals persönlich bedroht habe, führt er lediglich aus: "Sie haben mich geschlagen. Sie haben mich auch über das Telefon bedroht. Wenn ich sie sehe, dann bin ich immer geflohen. [...]". Angaben über die körperliche Bedrohung bleiben vom Beschwerdeführer vollkommen unerwähnt [Verhandlungsprotokoll vom 17.07.2019, S 7].

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Familie des Mädchens offenbar streng religiös sei, erachtet der erkennende Richter die Schilderung des Beschwerdeführers, dass das Mädchen ihrer Mutter Geschlechtsverkehr berichtet habe, nicht nachvollziehbar und unplausibel, insbesondere sich das Mädchen um die Religiosität ihrer Eltern wusste und sie sich aufgrund ihres Verhaltens selbst den allfällig schwerwiegenden Konsequenzen ausgesetzt hätte.

Als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens erachtet der erkennende Richter die Behauptung, dass er auch in Österreich vom Vater bzw. der Familie des Mädchens verfolgt werde. Es erscheint unlogisch, dass die Familie des Mädchens selbst vier Jahr nach diesem Vorfall noch an einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufrecht hält, zumal es hiefür einerseits keinen Zweck gibt und sie nur im Falle seiner Rückkehr ihre Rache erfüllen und somit die Ehre der Familie wiederherstellen könnten.

Letztlich ist der erkennende Richter im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Vater bzw. der Familie eines Mädchens aufgrund deren Entjungferung verfolgt werde, die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

Der Beschwerdeführer hat nicht aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen Verfolgung das Heimatland verlassen, sondern aufgrund des Wunsches nach Immigration. Diese Gründe mögen rein im privaten Bereich gelegen sein, nämlich in der Verbesserung der Lebenssituation. Eine Verfolgung seiner Person konnte der Beschwerdeführers aber aus zuvor genannten Gründen nicht darlegen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt, weshalb die betreffende Feststellung zu treffen war.

Mangels einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist die Feststellung zu treffen, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Strafe, unmenschlichen Behandlung, Todesstrafe oder Gefahr der Verwicklung in einen nationalen oder internationalen Konflikt und der daraus resultierenden Bedrohung für seine körperliche Integrität bzw. sein Leben gegeben ist.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die aktuellen Länderberichte (Stand 15.10.2018) wurden dem Beschwerdeführer auch vorab der mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen dazu aus, dass er sich seit 2015 in Österreich aufhalte und nicht viel von der Lage in Tunesien wisse, aber hasse die streng Religiösen und wolle lediglich Sicherheit und ein stabiles Leben. Somit tritt der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit. b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit. c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Tunesien aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Tunesien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in Tunesien und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Tunesien erleiden würde.

Nachdem der Beschwerdeführer keine ernstlichen Probleme mit den Behörden von Tunesien angab und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Tunesien ebenfalls nicht.

Zwar ist es so, dass in Tunesien die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Tunesien möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet von Tunesien tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Tunesien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Tunesien betroffen wäre.

Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers in Tunesien liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Tunesien allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Tunesien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Metzger, Maler und als Schreibkraft in einem Büro auf. Insbesondere aufgrund seiner Schulbildungen und der bisher erworbenen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er dazu in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt in Tunesien sicherzustellen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Vaters und seiner Geschwister und hat er nach wie vor Kontakt zu ihnen.

Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Tunesien keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 03.07.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 26.03.2016 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 03.07.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer ist zwar verheiratet. Es handelte sich jedoch hierbei nachweislich um eine Scheinehe, die er mißbräuchlich zum Erhalt eines Aufenthaltstitels eingegangen ist und weswegen er von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu seiner Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wie er zuletzt in seiner mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019 angab, wird das Eheleben mit der ungarischen Staatsangehörigen Nikolett D. L. auch nicht geführt. Hinsichtlich seiner Bindung zu Rosa L. ist anzumerken, dass er selbst bestätigte, dass er bislang noch keine Beziehung mit ihr führe. Ein gemeinsamer Haushalt mit Rosa L. wurde bislang nicht begründet. Nachdem die Bindung zur ihr über Telefonate, Briefe und Besuche in der Justizanstalt nicht hinausgehen, kann von einer Schutzwürdigkeit dieser Bindung nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf einen Cousin väterlicherseits und benennt Freund, allerdings leitet sich diesbezüglich aus seinen diesbezüglichen Angaben weder eine engere Beziehung noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis ab.

Auch im Hinblick auf seines insgesamt vier Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer ist zwar um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht, allerdings wurden bislang keinerlei Nachweise für den allfälligen Besuch eines Deutschkurses vorgelegt und konnte sich der erkennende Richter im Zuge von der mündlichen Verhandlung von den rudimentären Deutschkenntnissen selbst überzeugen. Auch darüber hinaus hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch hat er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft verbrachte und auch dort seine integrationsspezifischen Verfestigungen erfahren hat. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit seinen insgesamt sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, des Bezirksgerichtes Linz, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mehrfachen wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, mehrfachen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB, mehrfachen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach §§ 15 StGB, 117 Abs. 1 FPG als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB Verhalten gesetzt hat, die keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte des Schutzes des Eigentums und der körperlichen und sexuellen Integrität zeigen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gleich mehrere Verbrechen bzw. Vergehen beging und dies kurz nach seiner Rückkehr nach und Anmeldung in Österreich. Auch der Umstand, dass ihn das Übel der Haft nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt und diese zuletzt in der Vergewaltigung einer junge Frau mündete, vermag nur die Uneinsichtigkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu unterstreichen. Es besteht daher aufgrund dieser massiven Delikte und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, ein hohes Interesse der Allgemeinheit an der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die nur als marginal anzusehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Im vorliegenden Fall liegen auch keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm abzuweisen war.

3.4. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die belangte Behörde stützte das Einreiseverbot auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, allerdings erfolgte zwischenzeitigen eine massive Verurteilung des Beschwerdeführers, weshalb die Abänderung des gegenständlichen Spruchpunktes vorzunehmen war.

Der Beschwerdeführer wurde während seines letzten Aufenthaltes zwei Mal von österreichischen Strafgerichten wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, des Vergehens der Körperverletzung,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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