TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 I405 2165385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §15
StGB §83
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2165385-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass es in seinem Land eine Art Bürgerkrieg gebe und da er nicht im Krieg getötet werden wolle, sei er geflohen. Weiters habe er einen Streit mit dem Präsidenten gehabt und seien zwei Brüder des BF getötet worden.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2017 gab der BF an, Soldat gewesen zu sein und für den Präsidenten gearbeitet zu haben. In weiterer Folge führte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - an, dass es wegen eines Staatsstreiches zum Bürgerkrieg gekommen sei und der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat körperlich bedroht worden sei, woraufhin er in einen Regenwasserkanal geflüchtet und in Ohnmacht gefallen sei. Die Leute, die hinter ihm her gewesen seien, hätten geglaubt, der BF sei tot. Der ältere Bruder und die Schwester des BF seien von diesen Leuten getötet und sei auch das Haus seiner Familie angezündet worden.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 2XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.07.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.07.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen § 125 StGB und § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das Teilgeständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.

7. Am 14.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei der BF unentschuldigt nicht erschienen ist.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der BF wegen §§ 15, 125 StGB sowie wegen § 83 Abs 2 StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde die Probezeit des Urteils vom 31.01.2018 auf fünf Jahre verlängert.

9. Mit Bescheid vom XXXX, wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 13 Abs 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ab dem 23.01.2018 verloren habe.

10. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wurde der BF erneut wegen § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde die Probezeit des Urteils vom 20.08.2018 auf fünf Jahre verlängert.

11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt und wurde die mit Urteil vom 01.04.2019 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist ledig, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und gehört der Volksgruppe der Jula an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste illegal nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 19.07.2015 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Seine jüngere Schwester und sein Sohn leben noch in der Elfenbeinküste. In Österreich hat der BF eine Freundin, doch darüber hinaus hat er keine Verwandten und auch keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitete in der Elfenbeinküste als Arbeiter im Hafen und hat er aufgrund seiner Arbeitserfahrung eine Chance, auch hinkünftig am Arbeitsmarkt der Elfenbeinküste unterzukommen.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der BF ist in Österreich vorbestraft. So wurde er mit des Landesgerichtes XXXX, wegen § 125 StGB und § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das Teilgeständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der BF wegen §§ 15, 125 StGB sowie wegen § 83 Abs 2 StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde die Probezeit des Urteils vom 31.01.2018 auf fünf Jahre verlängert. Des Weiteren wurde er Urteil des Bezirksgerichts XXXX, erneut wegen § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Probezeit des Urteils vom 20.08.2018 wurde auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt und wurde die mit Urteil vom 01.04.2019 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Glaubhafte Fluchtgründe konnte der BF nicht vorbringen. Auch vermochte er keine Gründe glaubhaft zu machen, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat, der Elfenbeinküste, eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.

Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Elfenbeinküste samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, welcher dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr.

Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit der großen Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage deutlich verbessert hat, es aber noch mehr Zeit brauchen wird, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen.

Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter. Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen.

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d'Ivoire (FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018).

Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge.

Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft. Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen.

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden. Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d'Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d'Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d'Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d'Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs.

Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert. Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent. Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana:

2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren.

Das Gesundheitssystem der Côte d'Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut. Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet.

Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. Ende Dezember (2015) wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea. UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am 23. Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am 27. Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum.

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre. Eine in die Elfenbeinküste zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Elfenbeinküste eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr zur Elfenbeinküste allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Elfenbeinküste.

Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Da der BF der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.05.2019 unentschuldigt nicht beiwohnte und es den maßgeblichen Sachverhalt als von der belangten Behörde ausreichend ermittelt ansieht, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 02.05.2017). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich eine Freundin hat, darüber hinaus aber über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 02.05.2017).

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.07.2019.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 23.07.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2019 gab der BF als Fluchtgrund den Bürgerkrieg in der Elfenbeinküste an. Weiters habe er einen Streit mit dem Präsidenten gehabt und seien seine zwei Brüder des BF getötet worden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2017 gab er an, als Soldat tätig gewesen und für den Präsidenten gearbeitet zu haben. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er verfolgt worden, doch habe er flüchten können. Sein älterer Bruder und seine ältere Schwester hingegen seien getötet worden.

Der BF machte im Zuge seiner Befragung vor dem BFA unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war:

Im Widerspruch zu seiner Erstbefragung, wo er angab, dass zwei seiner Brüder getötet worden seien, gab der BF vor der belangten Behörde an, sein älterer Bruder und seine ältere Schwester seien getötet worden. Hinzu kommt, dass der BF unplausible Angaben macht, die nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen sind; so etwa, wenn er von seiner Flucht in den Regenwasserkanal erzählt und dass er dort in Ohnmacht und erst am nächsten Tag wieder zu sich gekommen sei (Protokoll vom 02.05.2017, S. 7):

"... Ich bin in Ohnmacht gefallen. Sie haben gedacht, dass ich tot

sei. Es waren viele Leichen in dem Kanal. Sie konnten mich nicht

wiedererkennen und haben gedacht, dass ich auch eine von den Leichen

bin. Dann sind sie zu meinem älteren Bruder gegangen, den haben sie

umgebracht. ... Er hat geschossen, mein Bruder ist gefallen und

meine ältere Schwester kam herbeigelaufen. Sie haben meine Schwester

gesehen und haben sie auch getötet. ... Am nächsten Morgen begann

ich mich ein bisschen zu bewegen. Dann bin ich wieder zu mir gekommen. Es war eine alte Frau da, sie ist gerade vorbeigegangen und hat gehört, dass ich "Mh mh.", sagte."

Es ist für das BVwG nicht nachvollziehbar und entzieht es sich jeglicher Lebenserfahrung, dass der BF in einem Gewässer ohnmächtig geworden und am nächsten Tag nahezu unversehens wieder zu sich gekommen sein soll; vielmehr ist von der Gefahr des Ertrinkens auszugehen, wenn man über mehrere Stunden in einem Kanal liegt.

Weiters entzieht es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin jeder Logik, wenn der BF angibt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär bedroht worden sei und seine Geschwister nicht beim Militär gewesen, aber trotzdem getötet worden seien. Es entbehrt jeder logischen Grundlage, wieso die Geschwister des BF ohne Motiv getötet worden sein sollen.

Auch erwähnt der BF vor der belangen Behörde seinen noch in der Ersteinvernahme erwähnten Streit mit dem Präsidenten nicht mehr.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Da der BF in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Elfenbeinküste samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Country Report - Côte d'Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018

-

AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018

-

HRW - Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018

-

Amnesty International (o.D.): Cote d'Ivoire - Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018

-

CIA (14.3.2018): The World Factbook - Côte d'Ivoire, People and Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft,

https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft, Zugriff 20.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2017b): Elfenbeinküste - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209446, Zugriff 20.3.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Côte d'Ivoire, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.3.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018e): Côte d'Ivoire, Überblick, https://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/, Zugriff 27.3.2018

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2018): Factsheet; Cote d'Ivoire,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1427268/1930_1521626332_62687.pdf, Zugriff 28.3.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des v im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der BF aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Dem BF droht in der Elfenbeinküste keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in der Elfenbeinküste aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Elfenbeinküste leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des BF in der Elfenbeinküste und auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der Elfenbeinküste erleiden würde. Mangels dementsprechender Angaben des BF sind keine Gründe ersichtlich, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, weshalb ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen ist. Ein bewaffneter Konflikt besteht in der Elfenbeinküste ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass in der Elfenbeinküste die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für die Elfenbeinküste möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet der Elfenbeinküste tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Elfenbeinküste und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in der Elfenbeinküste betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des BF in der Elfenbeinküste liegt ebenfalls nicht vor. Der BF gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in der Elfenbeinküste allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden würde.

Ganz allgemein besteht in der Elfenbeinküste derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für die Elfenbeinküste keine Gründe, die es nahelegen würde, dass bezogen auf den BF, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides)

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Zu prüfen ist daher,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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