TE Bvwg Beschluss 2019/12/3 I419 2223041-1

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AuslBG §14
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

I419 2223041-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Brutter und die fachkundige Laienrichterin Maria Wodounik als Beisitzer und Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Henrik Gunz, gegen den Bescheid des AMS Dornbirn vom 31.05.2019, Zl. 003993964|AMS||ABB|||1, wegen Ablehnung der Zulassung zu einer Beschäftigung als Künstler (weitere Partei: XXXX) beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 25.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirksverwaltungsbehörde für die weitere Partei die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Künstler". Diese solle im Betrieb einer Tanzschule und einer Tanzshow-Formation tätig werden, und zwar jeweils als künstlerischer Leiter. Die Stundenaufteilung (von 25) sei 13 aktiver Tänzer, je 5 Choreografie und Tanzunterricht sowie 2 Verwaltungsaufwand/Organisation.

Mit dem bekämpften Bescheid wies das AMS den Antrag ab, da die weitere Partei jedenfalls mindestens überwiegend als Tanzlehrer und nicht als Choreograf beschäftigt werden solle. Sie habe zum zweiten Mal den Antrag gestellt, sodass auszugsweise auf die Begründung der ersten Ablehnung verwiesen werde.

Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die weitere Partei sei in der Lage, als Tänzer und Choreograf sowie als Tanzlehrer tätig zu sein. Damit dieser Tanzkünstler von ursprünglich vorgesehenen Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten fast "freigespielt" werden könne, um mehr in den Bereichen der Choreografie und des Tanzens tätig sein zu können, habe die Beschwerdeführerin beschlossen, sich persönlich wieder mehr in die Verwaltung einzubringen.

Sein Einsatz solle nicht vornehmlich als Tanzlehrer erfolgen, weswegen er weder bei der in der Rechtsform einer KG geführten Kindertanzschule angemeldet werde, noch beim Verein "D.", der sich vornehmlich mit Tanzunterricht beschäftige, sondern beim Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin, welches sich "vornehmlich mit der Konzeption von Tanzformationen, Tanz- und Musicalshows mit Auftritten von aktiven TänzerInnen bzw. Tänzerformationen" beschäftige.

Die Voraussetzung, dass eine unselbständige Tätigkeit durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung im Sinn des § 14 Abs. 1 AuslBG überwiegend bestimmt sei, beziehe sich primär auf das zeitliche Ausmaß und nicht auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit. Die weitere Partei werde sich nicht nur überwiegend, sondern hauptsächlich den Aufgaben künstlerischer Gestaltung widmen können, was das AMS übergangen habe.

Keine der Parteien hat eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.

Ferner wird festgestellt:

1.1 Die Beschwerdeführerin ist Einzelunternehmerin und betreibt als solche eine Tanzschule. Sie ist ferner unbeschränkt haftende Gesellschafterin in einer KEG, die eine Tanzschule betreibt, die unter "XXXX School" beworben wird.

Die Kommanditistin der KEG ist Kassierin des Vereins "XXXX Center XXXX", dessen Obfrau wiederum die Beschwerdeführerin ist.

Der als weitere Partei Beteiligte ist XXXX-jähriger Staatsangehöriger Brasiliens und scheint auf der Homepage der Tanzschulen, www.XXXX.at, als Tanzlehrer für Ballett und Modernen Tanz auf. Er war von 01.02.2019 bis 22.07.2019 mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet.

Die Tanzschule bietet laut Homepage keine klassischen Tanzkurse in Standard- oder Lateinamerikanischen Tänzen an, sondern unter anderem Jazz Dance und Ballett, Letzteres in vier Stufen vom 6. bis zum 14. Lebensjahr.

Als Einzelunternehmerin offeriert die Beschwerdeführerin auch Showtanz-Einlagen verschiedener Formationen unter der Bezeichnung "XXXX Company" z. B. für private oder geschäftliche Anlässe, wobei das Impressum der betreffenden Homepage, www.XXXX.at, mit jenem der Tanzschule übereinstimmt.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits am 07.08.2018 einen gleichartigen Antrag betreffend die Beschäftigung der weiteren Partei gestellt, der abgewiesen wurde. Nach der ebenfalls abweisenden Beschwerdevorentscheidung hat sie diesen am 08.04.2019 zurückgezogen.

Im damaligen Verfahren hat sie einen Dienstzettel vorgelegt und Vorbringen erstattet, wonach der betreffende Arbeitnehmer "künstlerische Ausbildung der Tanzschüler - Lehrtätigkeit" zu verrichten habe, und sich die 25-Stunden-Woche aus ca. 14 Unterrichts- und 11 Stunden "Verwaltungsaufwand/Organisation" zusammensetze.

In einer aufgetragenen Stellungnahme hatte sie ausgeführt, dieser werde als Tanzlehrer regelmäßig in den Ausbildungsklassen 15 Unterrichtseinheiten wöchentlich erteilen, mit dem Ziel, auf 22 solche zu erhöhen.

Schließlich brachte sie im damaligen Beschwerdeverfahren vor, er solle als Choreograf beschäftigt werden und sei beauftragt, Tänze und Balletts für vier näher genannte Projekte einzustudieren, was ca. 4 bis 5 Stunden täglich dauere, und damit 20 bis 25 Wochenstunden. Er sei aktiver darstellender Künstler und dafür engagiert, eigenständige Choreografien, Musicals, eben Tanzkunst auf der Bühne zu zeigen.

1.3 In der Zurückziehung der damaligen Beschwerde führte sie aus, da er noch immer voll motiviert sei, in der Tanzschule Fuß zu fassen, werde sie arrangieren, dass er sich voll auf seinen künstlerischen Bereich konzentrieren und von Verwaltungs- und Organisationsagenden nahezu "freigespielt" werden könne. Dabei kündigte sie den nun anhängigen Antrag an.

1.4 Im nunmehrigen Verfahren wird als Art des Betriebes wie zuletzt auch "Tanzschule" angegeben, die Tätigkeitsbeschreibung des Fremden lautet nun laut Arbeitgebererklärung:

"aktiver Tänzer, Choreograph, Artistic Director für div. Produktionen der XXXX School/Company. Verantwortlich f. die Dramaturgie u. Inszenierung v. Tanzshows, Tanzprojekten u. Aufführungen. Er ist künstlerischer Leiter der XXXX School/Company. Szenarische, tänzerische u. kreative Prozessentwicklung div. Ideen

u. Aufgabenstellungen. Seine Stücke werden auf inter. Tanzwettbewerben auf öffentl. Bühnen von ihm und XXXX performt."

1.5 Die Formationen der "XXXX Company" sind 2019 laut Homepage zumindest je einmal im Jänner und Februar, dreimal im April sowie je einmal im Mai und Juni und zudem bei der Produktion eines Fernsehkrimis aufgetreten.

1.6 Das Repertoire der "XXXX Company" umfasst neben Kurzversionen von Musicals, die für Firmenveranstaltungen, Bälle etc. Verwendung finden (XXXX), und deren Aufführungsdauer jeweils unterschiedlich, höchstens aber mit 19 min angegeben wird, auch eine der weiteren Partei zugeschriebene Tanzshow traditioneller Tänze aus Brasilien, Dauer 21:30 min, sowie die Tanzshow "XXXX!", die mit 15 bis 40 min angeboten wird.

1.7 Die weitere Partei ist Ende 20, Absolvent einer tertiären Ausbildung für den Unterricht von Volkstanz, der im Dezember 2018 im Herkunftsstaat den Lizentiatsgrad in Tanzwissenschaft erwarb, und war außer dort auch bereits in der Schweiz tätig. Er arbeitete bisher als Tänzer, Choreograf, künstlerischer Leiter einer Tanzformation und Tanzlehrer für Ballett und Modernen Tanz.

1.8 Es kann nicht festgestellt werden, ob die weitere Partei für eine unselbständige Tätigkeit vorgesehen wäre, welche überwiegend Aufgaben künstlerischer Gestaltung umfasste. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, in welchem Ausmaß und mit welchem Inhalt sie als Lehrperson tätig werden soll.

1.9 Es kann nicht festgestellt werden, ob Tatsachen vorliegen, die dagegensprechen, dass die weitere Partei oder die Beschwerdeführerin die für die Zulassung weiters festgelegten Bedingungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 bis Z. 11 AuslBG erfüllen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Der Umstand der zweimaligen Antragstellung und der Rest des festgestellten objektiven Sachverhalts ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde und den Homepages, auf welche die Beschwerde verweist, z. B. www.XXXX.at/school/schule/paedagogen (18.11.2019). Auszüge aus den ZMR- und den Sozialversicherungsdaten wurden ebenso berücksichtigt wie das Firmenbuch und das Vereinsregister.

2.2 Die Negativfeststellungen ergaben sich aus dem Umstand, dass das AMS außer dem Aufrufen der Homepage der Tanzschule kein Ermittlungsverfahren (und somit auch kein Parteiengehör) durchgeführt hat, obwohl ein geänderter Sachverhalt gegenüber dem ersten Verfahren vorgebracht wurde. Im bekämpften Bescheid zitiert das AMS Angaben der Beschwerdeführerin aus dem vorigen Verfahren, wonach die weitere Partei damals zeitlich überwiegend als Tanzlehrer beschäftigt worden wäre.

Im Anschluss führt das AMS aus, dass es "unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung" zum Ergebnis komme, dass in "Tat und Wahrheit" die "antragstellende Tanzschule" trotz der nun anderen Angaben eine Beschäftigung "des beantragten Ausländers überwiegend als Tanzlehrer und nicht als Künstler beabsichtigt".

Außer der bereits zitierten Arbeitgebererklärung hat es dabei auch nicht den vorgelegten Dienstzettel gewürdigt, dem nicht nur die vorgebrachte, oben unter I. wiedergegebene Stundeneinteilung zu entnehmen ist, sondern auch als Tätigkeitsbeschreibung:

"[Die weitere Partei] ist Aktiver Tänzer, Choreograf und Artistic Direktor für div. Produktionen der XXXX School/Company. Er ist verantwortlich für die Dramaturgie und Inszenierung von Tanzshows, Tanzprojekten und Aufführungen. Er ist künstlerischer Leiter der XXXX School/Company. Szenische, tänzerische und kreative Prozessentwicklung diverser Ideen und Aufgabenstellungen. [Seine] Tanzstücke werden von XXXX und ihm selber auf int. Tanzwettbewerben und auf öffentl. Bühnen wie z. B. Kulturhaus Dornbirn, Werkstattbühne, VIBE Wien oder Messe Düsseldorf [...] performt."

2.3 Das Gericht ist der Ansicht, dass ohne Einbindung der Beschwerdeführerin, wenn das keine Klarheit bringt, auch der weiteren Partei in das Verfahren und ohne die Anhörung dieser beiden Personen zu den Beweisergebnissen nicht festgestellt werden kann, ob die letztgenannte angesichts ihres Aufgabenbereichs für eine überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmte Tätigkeit vorgesehen ist.

Die Befassung mit den geplanten Aufgaben muss auch klären, inwiefern im Unterricht eine künstlerische Tätigkeit stattfinden soll, weil auch an Ausbildungseinrichtungen für künstlerischen Berufe Lehrende der Reglung des § 14 AuslBG unterfallen können (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz2 [2018] Rz 4 zu § 14), was auch für Tanzlehrer zutreffen kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung § 4a AuslBG ergibt (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/09/0098).

Solange also betreffend die Lehrtätigkeit nicht geklärt ist, ob und in welchem Ausmaß sie eine künstlerische Tätigkeit bildet, wird auch nicht entschieden werden können, ob ihr - ebenso noch festzustellendes (oder zu verneinendes) Überwiegen - schädlich im Hinblick auf das Überwiegen der Aufgaben der künstlerischen Gestaltung ist.

2.4 Die Negativfeststellungen in 1.9 beruhen auf Folgendem: Sollte sich ergeben, dass Aufgaben der künstlerischen Gestaltung die vorgesehene Tätigkeit überwiegend bestimmen, dann sind die weiteren Feststellungen erforderlich wie angegeben, für die das AMS keine Ermittlungen vorgenommen hat, weil sie nach seinen Annahmen nicht getroffen werden mussten.

Aus diesem Grund hat das AMS die Beschwerdeführerin auch nicht aufgefordert, zum Antrag auch entsprechende Angaben betreffend Unterkunft etc. oder die - laut Homepage - laufende Beschäftigung der weiteren Partei in der Tanzschule zu erstatten. Zu letzterer wären allenfalls auch Zeugen aus dem Kreis der Unterrichteten anzuhören, um Klarheit zu gewinnen, ob eine Beschäftigung ohne erforderliche Bewilligung vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1 Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn ihre unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z. 1 vorliegen.

Wie gezeigt, hat das AMS nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Beschäftigung der weiteren Partei unterlassen, weil kein dafür hinreichendes Ermittlungsverfahren zum aktuellen Vorbringen stattfand.

In § 14 Abs. 3 AuslBG ist angeordnet, dass der Ausländer oder sein Arbeitgeber "bei begründeten Zweifeln" die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen hat. Das AMS hat solche Zweifel im Verfahren gegenüber den Parteien nicht geäußert und ihnen damit zur Glaubhaftmachung der künstlerischen Tätigkeit keine Gelegenheit gegeben.

Ein Aufruf der Homepage der Tanzschule kann fallbezogen die Befassung mit der behaupteten Aufgabenverteilung der beteiligten Partei nicht ersetzen. Anschließend an diesen Seitenaufruf erging jedoch der angefochtene Bescheid. Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt.

3.2 Da das AMS aufbauend auf die Angaben im vorangegangenen Verfahren von seiner damaligen Feststellung ausging, unterließ es auch Ermittlungen betreffend die Personen der Beschwerdeführerin und der weiteren Partei im Hinblick auf den in § 14 AuslBG verwiesenen § 4 Abs. 1 AuslBG.

§ 4 Abs. 1 "mit Ausnahme der Z. 1" sieht vor, dass die Beschäftigungsbewilligung dann auf Antrag erteilt wird, wenn (Einleitungssatz) "die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und (Z. 2 ff)

"die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird."

Wenn also im Verfahren des AMS das im ersten Satz des § 14 Abs. 1 AuslBG genannte Überwiegen festgestellt wird, dann ist in weiterer Folge im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 2 ff auch festzustellen, ob Gewähr für die Einhaltung Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften besteht, keine wichtigen Gründe in der Person der weiteren Partei vorliegen, wie wiederholte Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate, ob die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt hat etc., oder aber eine der in diesen Ziffern aufgezählten Voraussetzungen fehlt.

Beim Fehlen einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs.1 AuslBG zu prüfen, ob die jeweiligen öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst.

Schließlich ist nach Abs. 2 bei der Abwägung gemäß Abs. 1 insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung im Ergebnis nicht der weiteren Partei die Ausübung der Kunst unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.

3.3 Mangels geeigneter Feststellungen in Bezug auf § 4 Abs. 1 AuslBG kann weder entschieden werden, ob Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 ff fehlen, noch - anschließend - die Abwägung der betroffenen öffentlichen Interessen gegenüber der Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst erfolgen.

Daher ist es ohne die fehlenden Feststellungen nicht möglich, die Rechtssache gesetzeskonform zu erledigen.

3.4 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über die Zulassung nachvollziehbare, durch Beweisergebnisse begründete Feststellungen zur künstlerischen Tätigkeit (unter anderem auch betreffend die Zeitanteile des Tanzunterrichts) voranzugehen haben, und dann Feststellungen zum Überwiegen bei der Beschäftigung.

Aus diesem Grund hat das AMS die dafür nötigen Erhebungen und Beweisaufnahmen mit den Beteiligten, allenfalls auch die Einvernahme eventueller Zeugen unterlassen. Der Sachverhalt ist daher bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen.

3.5 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "zur bloßen Formsache degradiert" werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH).

Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich die Dienststelle des AMS und die Beschwerdeführerin in derselben Gemeinde befinden, und anscheinend auch die weitere Partei regelmäßig dort arbeitet, während die Wegzeit zum Gericht 2 1/4 bis 3 1/4 Stunden mit PKW und knapp 4 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Richtung beträgt.

Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Schlagworte

Einvernahme, Ermittlungspflicht, Kassation, künstlerische Tätigkeit,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2223041.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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