TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/13 W209 2226503-1

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2226502-1/3E

W209 2226503-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , und der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.09.2019, GZ: 08114 /GF:

4011258, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), ein am XXXX geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Erstbeschwerdeführer von der Firma XXXX GmbH, XXXX , XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als "Schwarzdecker - Facharbeiter" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren u. a. ein Diplom des Zentrums für die Verifizierung der Berufsbefähigungen "Aftesimi" in XXXX (Kosovo) vom 23.04.2019 über die Berufsbefähigung für Hydroisolierung und eine Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers.

2. Mit Schreiben vom 08.08.2019, GZ: MA35-9/2758080-10, übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.

3. Am 03.09.2019 informierte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zweitbeschwerdeführerin darüber, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Alters 15 Punkte, darüber hinaus aber keine Punkte gemäß der Anlage B zum AuslBG angerechnet werden könnten. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege nur vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfüge, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften müsse es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Auf dem Berufsdiplom für Hydroisolierung sei die Ausbildungsdauer nicht ersichtlich. Punkte für die Berufserfahrung könnten nur nach Abschluss der Berufsausbildung und für volle Jahre vergeben werden. Ein Dienstzeugnis sei nicht vorgelegt worden. Es seien auch keine Sprachzertifikate vorgelegt worden. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage der geforderten Nachweise sowie für allfällige Einwände gewährt.

4. Mit E-Mail vom 05.09.2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Erstbeschwerdeführer im Kosovo die Matura abgelegt habe, in Österreich als Student zugelassen gewesen sei und somit in jedem Fall 25 Punkte für die Universitätsreife erhalte. Für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Schwarzdecker kämen noch weitere 5 Punkte dazu. Auch in Österreich sei das kein Lehrberuf, sondern würden die Kenntnisse durch Kurse und/oder in der Praxis erworben werden, siehe Berufslexikon des AMS, wonach es für diesen Beruf keine gesetzlich geregelte Ausbildung gebe, die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten meist betriebsintern oder in Kurzausbildungen erworben werden würden und Berufserfahrung im Baubereich eine gute Voraussetzung für den Einstieg in den Beruf biete. Kurzausbildungen würden von verschiedenen

Erwachsenenbildungseinrichtungen angeboten werden, z.B.: WIFI:

"Ausbildung zum/zur Bauwerksabdichter/-in - Basismodul" Dauer: 24

Lehreinheiten oder Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung:

"Grundausbildung zum Bauwerksabdichter" Dauer: 24 Lehreinheiten. Die entsprechenden Nachweise über die Ausbildung/Kurse seien bereits übermittelt worden, der Kurs im Kosovo habe 3 Monate gedauert. Selbst wenn keine Punkte für die Berufserfahrung angerechnet werden könnten, kämen ausreichend Punkte zusammen. Tatsächlich sei der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit bereits als Schwarzdecker in Österreich und im Kosovo tätig gewesen. Ein Zeugnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (15 Punkte) sei angeschlossen. Mit dem Alter (15 Punkte) erreiche der Erstbeschwerdeführer somit auch ohne Beschäftigungszeiten im Kosovo/Österreich zumindest 60 Punkte, sodass die notwendige Punkteanzahl von 55 mehr als erfüllt sei. Dem E-Mail angeschlossen war ein Maturazeugnis der höheren Wirtschaftsmittelschule " XXXX " in XXXX (Kosovo) in der Fachrichtung "Zollbeamter".

5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid 19.09.2019 wurde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft bei der Zweitbeschwerdeführerin nach Anhörung des Regionalbeirats mit der Begründung abgelehnt, dass der Erstbeschwerdeführer für seine Qualifikation 20 Punkte, für seine Sprachkenntnisse 15 Punkte, für sein Alter 15 Punkte und für seine Berufserfahrung 0 Punkte erhalte. Damit werde die erforderliche Anzahl von 55 Punkten gemäß Anlage B nicht erreicht.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Erstbeschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz erfülle und hierfür 25 Punkte erhalten müsste. Im Bereich Qualifikation der Anlage B kämen daher 30 Punkte zur Anrechnung, wodurch die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht werde.

7. Am 12.12.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Erstbeschwerdeführer, ein am XXXX geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.

Der Erstbeschwerdeführer soll für die XXXX GmbH, XXXX , XXXX , im Vollzeitausmaß als Schwarzdecker tätig werden und dafür eine Entlohnung von € 2.610,00 brutto monatlich erhalten.

Die Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers im Fachbereich Hydroisolierung dauerte drei Monate.

Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über einen Abschluss der höheren Wirtschaftsmittelschule " XXXX " in XXXX (Kosovo) in der Fachrichtung "Zollbeamter", der einem österreichisches Reifeprüfungszeugnis gleichwertig ist, sowie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.

Das Vorliegen von Berufserfahrung als Schwarzdecker konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der o.a. Sachverhalt steht, was die Antragstellung, die beabsichtigte Beschäftigung bei der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vom Erstbeschwerdeführer absolvierten Ausbildungen betrifft, aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Das Vorliegen von Berufserfahrung als Schwarzdecker wurde zwar behauptet (s. E-Mail vom 05.09.2019), trotz Aufforderung des AMS (s. Parteiengehör vom 03.09.2019) aber nicht belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

"Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10 15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

15 10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte,

sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (5) [...]"

Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 3/2019, idF BGBl. II Nr. 96/2019 lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

1. Fräser/innen

2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

3. Schwarzdecker/innen

4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

5. Landmaschinenbauer/innen

6. Dreher/innen

7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

9. Dachdecker/innen

10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet

12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau

13. Sonstige Schlosser/innen

14. Betonbauer/innen

15. Zimmerer/innen

16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

17. Sonstige Spengler/innen

18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen

19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

21. Lackierer/innen

22. Bautischler/innen

23. Platten-, Fliesenleger/innen

24. Huf- und Wagenschmied(e)innen

25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik

26. Pflasterer/innen

27. Holzmaschinenarbeiter/innen

28. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.

29. Bauspengler/innen

30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen

31. Karosserie-, Kühlerspengler/innen

32. Augenoptiker/innen

33. Bau- und Möbeltischler/innen

34. Gaststättenköch(e)innen

35. Sonstige Bodenleger/innen

36. Maschinenschlosser/innen

37. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen

38. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik

39. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet

40. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen

41. Sonstige Grobmechaniker/innen

42. Kunststoffverarbeiter/innen

43. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen

44. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen

45. Sonstige Tiefbauer/innen

(2) bis (3) [...]

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde im Mangelberuf "Schwarzdecker/innen" der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt.

Gemäß § 12a Z. 1 AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Die Erläuterungen (1077 Blg.NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Der Gesetzgeber sieht somit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre (vgl. erneut VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, dauerte die vom Beschwerdeführer im Kosovo abgeschlossene Berufsausbildung in der Fachrichtung Hydroisolierung drei Monate. Eine andere, einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, in deren Rahmen die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung als Hydroisolierer eine Zusatzqualifikation darstellt (wie dies etwa bei Schweißern iSd § 1 Abs. 1 Z. 10 Fachkräfteverordnung 2019 der Fall ist, die eine Ausbildung als Metalltechniker absolviert haben), oder eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, die zusammen mit dem absolvierten Kurs in der Fachrichtung Hydroisolierung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a BAG als Berufsausbildung als Schwarzdecker gewertet werden könnte, liegen gegenständlich nicht vor.

In Ermangelung einer einschlägigen, mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgte daher die Versagung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft - unabhängig vom Erreichen der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B (die entgegen der Ansicht des AMS im vorliegenden Fall erreicht wird, weil dem Erstbeschwerdeführer für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte gebühren) - zu Recht, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufserfahrung, Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2226503.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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