TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/13 W209 2224299-1

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2224299-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.06.2019, GZ: 08114 / GF: 3993903, betreffend Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin XXXX ., XXXX XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2019, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 4006791/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am 25.12.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Am 26.04.2019 langte beim Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) die Arbeitgebererklärung ein. Laut dieser soll der Beschwerdeführer von der Firma XXXX ., XXXX , XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als "KFZ Lackierer" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.450,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren u.a. die Kopie und die deutsche Übersetzung eines Diploms über den Abschluss der Höheren Berufsmittelschule " XXXX " in XXXX , Republik Kosovo, vom 09.10.2012, Kopien und deutsche Übersetzungen von Schulzeugnissen dieser Schule sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem 24-stündigen bfi-Kurs "Ausbildung Sicherheitsvertrauensperson" und an einem zweimonatigen "Grundkurs für Computer". Weiters wurde eine Reisepasskopie, die deutsche Übersetzung einer Bestätigung, der zufolge der Beschwerdeführer von 10.01.2012 bis 30.06.2013 in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Automechaniker beim Unternehmen " XXXX " in XXXX (Republik Kosovo) stand, ein Referenzschreiben, wonach der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 für das Unternehmen " XXXX " als Bauarbeiter gearbeitet habe und ein ÖSD A1-Zertifikat vom 01.03.2017 vorgelegt.

2. Mit Schreiben vom 19.04.2019, GZ: MA35-9/2985931-07, übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.

3. Mit Schreiben vom 20.05.2019 informierte das AMS den Beschwerdeführer darüber, dass für sein Deutschzertifikat keine Punkte vergeben werden könnten, da dieses älter als ein Jahr sei.

4. Mit Bescheid vom 07.06.2019, GZ: 08114 / GF: 3993903, wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Deutschzertifikat vom 01.03.2017 keine Punkte vergeben werden könnten, da dieses älter als ein Jahr sei. Für die Qualifikation wurden dem Beschwerdeführer 25, für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 2 und für das Alter 15 Punkte zuerkannt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2019, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über äußerst gute Sprachkenntnisse verfüge. Das Alter des Deutschzertifikats sei nicht aussagekräftig. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

6. Mit Schreiben vom 29.07.2019 informierte das AMS die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung für die in der Arbeitgebererklärung angeführte Tätigkeit als KFZ-Lackierer habe. Laut vorgelegtem Zertifikat verfüge er lediglich über eine Ausbildung als Automechaniker. Diese Berufe seien im Berufslexikon des Arbeitsmarktservice als verschiedene Berufsbilder geführt. Punkte für die allgemeine Universitätsreife könnten nur vergeben werden, wenn auch eine einschlägige Berufsausbildung vorliege. Dies sei im vorangegangenen Bescheid wohl übersehen worden. Es könnten daher in der Kategorie "Qualifikation" keine Punkte vergeben werden. Auch habe der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung als Lackierer vorzuweisen, weswegen auch hierfür keine Punkte vergeben werden könnten. Da das ÖSD Zertifikat mittlerweile zwei Jahre alt sei, könnten auch in der Kategorie Deutschkenntnisse keine Punkte vergeben werden. Englischkenntnisse seien nicht belegt worden. Für das Alter könnten dem Beschwerdeführer 15 Punkte angerechnet werden.

7. Mit Schreiben vom 19.08.2019 führte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer in Kürze Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen werde. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers umfasse das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung zum Lackierer.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde aus den im Schreiben vom 29.07.2019 angeführten Gründen ab.

9. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.10.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Parteiengehör vom 05.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass für das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19.08.2019, dem zufolge im Heimatstaat des Beschwerdeführers das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung als Lackierer umfasse, bislang kein Nachweis erbracht worden sei. Ein derartiger Ausbildungsschwerpunkt ergebe sich laut den dem Gericht vorliegenden Informationen auch nicht aus der im Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo geltenden Ausbildungsregelung für Automechaniker. Auch den vorgelegten Zeugnissen sei nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers die eines Lackierers umfasst hätte. Gemäß § 2 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folge die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Gemäß dieser Berufssystematik würden es sich bei den Berufen Kraftfahrzeugmechaniker und Lackierer um unterschiedliche Berufe handeln, die in der Fachkräfteverordnung auch gesondert als Mangelberuf angeführt seien. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Fachkräfte in Mangelberufen mit Universitätsreife oder einem Hochschul- oder Fachholschulstudium immer auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068). Der Aufforderung, binnen zwei Wochen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Lackierer verfügt, wurde bis dato nicht entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein am 25.12.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll von der Firma KFZ XXXX XXXX , XXXX , als "KFZ Lackierer" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.450,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.

Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2011 die Matura die Berufsmittelschule " XXXX " in XXXX , Republik Kosovo, im Fachgebiet "Maschinerie", Fachrichtung "Automechanik", abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf LackiererInnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und der Berufsausbildung des Beschwerdeführers als Automechaniker ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den vorgelegten Unterlagen.

Für das Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.08.2019, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung zum Lackierer umfasst, wurde kein Nachweis erbracht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 05.11.2019 die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen über den Abschluss einer Berufsausbildung als Lackierer vorzulegen. Seitens des Beschwerdeführers langte binnen offener Frist jedoch keine Stellungnahme ein. Auch ergibt sich aus der im Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo geltenden Ausbildungsordnung für Automechaniker (Quelle: bq-portal.de), dass die Ausbildung des Beschwerdeführers als Automechaniker nicht die eines Lackierers umfasst. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf LackiererInnen verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

"Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

"Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10 15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5 10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

15 10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (5) [...]"

Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019, lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

1. Fräser/innen

2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

3. Schwarzdecker/innen

4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

5. Landmaschinenbauer/innen

6. Dreher/innen

7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

9. Dachdecker/innen

10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet

12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau

13. Sonstige Schlosser/innen

14. Betonbauer/innen

15. Zimmerer/innen

16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

17. Sonstige Spengler/innen

18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen

19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

21. Lackierer/innen

22. Bautischler/innen

23. Platten-, Fliesenleger/innen

24. Huf- und Wagenschmied(e)innen

25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik

26. Pflasterer/innen

27. Holzmaschinenarbeiter/innen

28. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.

29. Bauspengler/innen

30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen

31. Karosserie-, Kühlerspengler/innen

32. Augenoptiker/innen

33. Bau- und Möbeltischler/innen

34. Gaststättenköch(e)innen

35. Sonstige Bodenleger/innen

36. Maschinenschlosser/innen

37. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen

38. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik

39. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet

40. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen

41. Sonstige Grobmechaniker/innen

42. Kunststoffverarbeiter/innen

43. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen

44. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen

45. Sonstige Tiefbauer/innen [...]

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gelten folgende Berufe als Mangelberuf "LackiererInnen": Autolackierer/in, Lackierer/in, Möbellackierer/in, Spritzer/in, Spritzlackierer/in, Spritzlackierermeister/in, Industrielackierer/in, Lackiertechniker/in.

Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als "KFZ Lackierer" beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer wurde somit im Mangelberuf "Lackierer/innen" (genauer: "Autolackierer/in") der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt.

Gemäß § 12a Z. 1 AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.

Wie in der Beweiswürdigung erörtert, verfügt der Beschwerdeführer über keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf "Lackierer/innen".

Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsausbildung, Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2224299.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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