TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/21 W151 2179529-1

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §40

Spruch

W151 2179529-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Landesgerichtsstraße 12/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Burgenland, vom 18.10.2017, VSNR/Abt.: XXXX , wegen Feststellung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragsnachzahlung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge: SVA oder belangte Behörde) vom 18.10.2017 wurde unter Spruchpunkt I) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in Folge: BF) verpflichtet sei, offene Versicherungsbeiträge für die Kalendermonate Mai 2005 bis Dezember 2006 sowie Mahngebühren und Verzugszinsen zu leisten wie folgt:

a) zur Krankenversicherung: 940, 04 EUR

b) zur Pensionsversicherung: 5.563,04 EUR

c) zur Unfallversicherung: 138,65 EUR

d) Nebengebühren: 242,96 EUR

e) Verzugszinsen aus 6.641,73 EUR bis 16.10.2017: 5.037.47

Der zum 16.10.2017 aushaftende Gesamtrückstand von 11.922,16 EUR sei bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde ausgeführt, der BF habe als Inhaber der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe", Registernummer XXXX vom 05.07.2004 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen. Im Beitragsjahr 2004 seien dem BF Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 819,42, für das Beitragsjahr 2006 in Höhe von EUR 1.510,32 und für das Beitragsjahr 2006 in Höhe EUR 1.490,73 vorgeschrieben worden. Die Versicherungsbeiträge habe der BF bis April 2005 entrichtet, für Mai 2005 bis Dezember 2006 würden noch Versicherungsbeiträge aushaften.

Der BF habe am 18.12.2006 seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt. In der Folge habe keine aufrechte Zustelladresse des BF mehr bestanden. Anfragen beim zentralen Melderegister und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seien erfolglos geblieben. Erst im Jahr 2017 sei eine Zustelladresse des BF in Ungarn bekannt geworden, woraufhin eine Sondermahnung erstmals erfolgreich zugestellt werden konnte.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass jedenfalls das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung der Zahlungspflichten vom Ergebnis der Feststellung verjähre. Zwar unterbreche jede zum Zweck der Hereinbringung gesetzte Maßnahme - zB Mahnungen - die Verjährung, allerdings könnten zwecklose oder jene Maßnahmen, die nur den äußeren Anschein einer Hereinbringungsmaßnahme haben, nicht jenes Erfordernis erfüllen, welches zu einer Unterbrechung der Verjährung führen würde. Darüber hinaus erhalte der BF bereits seit 2012/2013 seine jährliche Pensionskontoauskunft an die aktuelle Adresse in XXXX , sodass der Behörde die neue Zustelladresse bekannt gewesen sein musste. Alleine zwischen den Schreiben der SVA vom 13.09.2011 und 16.09.2014 würden mehr als drei Jahre liegen, weshalb die Verjährungsfrist dadurch bereits abgelaufen sei.

3. Am 14.12.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

4. Am 20.12.2017 langte eine Nachreichung zur Beschwerde beim BVwG ein.

5. Nach Aufforderung des erkennenden Gerichts vom 01.02.2019 legte der BF mit Schreiben vom 19.12.2019 den Bescheid als auch die Beschwerde im Original zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor.

6. Mit Schreiben vom 18.04.2019 forderte das erkennende Gericht die belangte Behörde auf, Daten und Unterlagen insbesondere zu den seitens der Behörde unternommenen Eintreibungsmaßnahmen zu erbringen.

7. Mit Stellungnahme vom 07.05.2019 erstattete die SVA eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage.

8. Der BF replizierte mit Schreiben vom 09.07.2019 und verwies erneut auf die Meldeadressen des BF in Österreich und Ungarn sowie darauf, dass ihm an seine Adresse in XXXX mit 24.02.2016 eine Pensionskonto-Erstgutschrift von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übersandt wurde.

9. Das BVwG gab dem BF mit Schreiben vom 12.11.2019 das vorläufige Ermittlungsergebnis bekannt. Dieses habe ergeben, dass sich der BF zwar an die Pensionskontostelle der SVA in Linz hinsichtlich der erwünschten Pensionskontoerstgutschriftinformation gerichtet habe, nicht jedoch seine Abmeldung in Österreich mit 16.12.2006 der Landesstelle Burgenland bekannt gegeben habe und es sich dabei um zwei verschiedene Stellen der SVA handle. Somit hätte der Beschwerdeführer auch der Landesstelle Burgenland seit Abmeldung in Österreich seine neue Adresse in Ungarn melden müssen, was jedoch unterblieben ist.

10. Mit Stellungnahme vom 10.12.2019 brachte der BF vor, dass er sich zu erinnern glaube, seinen Umzug auch der Landesstelle Burgenland gemeldet zu haben, hierzu jedoch keine Nachweise zu haben. Die SVA habe eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und sei daher nicht zwischen Pensionskontostelle und Landesstelle zu unterscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF unterlag als Inhaber der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe", Registernummer XXXX im Zeitraum vom 05.07.2004 bis 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.

1.2 Der BF ist verpflichtet, offene Versicherungsbeiträge für die Kalendermonate Mai 2005 bis Dezember 2006 sowie Mahngebühren und Verzugszinsen zu leisten wie folgt:

a) zur Krankenversicherung: 940, 04 EUR

b) zur Pensionsversicherung: 5.563,04 EUR

c) zur Unfallversicherung: 138,65 EUR

d) Nebengebühren: 242,96 EUR

e) Verzugszinsen aus 6.641,73 EUR bis 16.10.2017: 5.037.47

1.3. Die Feststellung der Versicherungsbeiträge durch die belangte

Behörde basierte auf den folgenden Einkommensteuerbescheiden:

* Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes XXXX vom 30.11.2006,

St. Nr. XXXX : Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 58.673,56 Euro; diese Daten langten am 29.01.2007 bei der belangten Behörde ein.

* Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes XXXX vom 14.01.2008, St. Nr. XXXX : Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 138.000,-- Euro; diese Daten langten am 12.03.2008 bei der belangten Behörde ein.

* Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes XXXX vom 20.04.2009, St. Nr. XXXX : Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 138.000,-- Euro; diese Daten langten am 17.06.2009 bei der belangten Behörde ein.

* Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes XXXX vom 30.11.2009, St. Nr. XXXX : Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Verlust von 2.066,90 Euro; diese Daten langten am 27.01.2010 bei der belangten Behörde ein.

1.3. Der BF wies folgende Meldeadressen in Österreich auf:

* XXXX (Hauptwohnsitz von 18.02.1993 bis 17.02.2004),

* XXXX (Hauptwohnsitz von 18.12.2004 bis 09.01.2006),

* XXXX (Hauptwohnsitz von 09.01.2006 bis 23.01.2006,

* XXXX (Hauptwohnsitz von 23.01.2006 bis 15.12.2006),

* XXXX (Nebenwohnsitz von 02.12.2015 bis 20.04.2016).

1.4. Die belangte Behörde unternahm folgende Beitreibungsmaßnahmen:

* Anfragen beim zentralen Melderegister am 05.02.2007, 20.04.2007, 02.07.2007, 10.09.2007, 03.12.2007, 28.01.2008, 28.04.2008;

* Hinterlegung der Beitragsvorschreibung für das Quartal 2/2008 samt Beitragsnachbelastung für 2006 an Adresse XXXX am 05.05.2008;

* Zustellversuch der Sondermahnung 2008 vom 05.09.2008 an Adresse " XXXX " (14.10.2008);

* Anfragen beim zentralen Melderegister am 18.02.2009 und 08.07.2009;

* Zustellversuch der Sondermahnung 2010 vom 05.03.2010 an Adresse "

XXXX ;

* Hinterlegung der Sondermahnung 2011 vom 13.09.2011 ohne Zustellversuch im Akt;

* Anfragen beim zentralen Melderegister und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 18.01.2012;

* Anfragen beim zentralen Melderegister und beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger am 29.05.2013. Hinterlegung der Sondermahnung 2013 vom 12.03.2013 ohne Zustellversuch im Akt am 29.05.2013;

* Anfragen beim zentralen Melderegister und beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger am 10.12.2014. Hinterlegung der Sondermahnung 2014 vom 16.09.2014 ohne Zustellversuch im Akt am 10.12.2014;

* Anfragen beim zentralen Melderegister und beim Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger am 30.03.2016. Hinterlegung der Sondermahnung 2016 vom 15.03.2016 ohne Zustellversuch im Akt;

* Erfolgreiche Zustellung der Sondermahnung 2017 vom 23.03.2017 an der Adresse des BF in XXXX .

1.5. Der BF legte am 18.12.2006 seine Gewerbeberechtigung in Österreich zurück und bestand danach keine aufrechte Zustelladresse des BF in Österreich, da er - ohne der belangten Behörde seine neue Adresse in Ungarn mitzuteilen - nach Ungarn verzog. Der BF hat es unterlassen, der belangten Behörde seinen neuen Wohnsitz in Ungarn mitzuteilen. Wohnsitz ist jener Ort, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, ein Nebenwohnsitz erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Die belangte Behörde hatte frühestens ab 29.01.2007 Kenntnis von den Einkommenssteuerbescheiden des BF, die allesamt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte über der Versicherungsgrenze aufwiesen, sodass erst ab dann die Behörde die Sozialversicherungsbeiträge dem BF vorschreiben konnte, was auch erfolgte. Die belangte Behörde tätigte fortlaufende Einhebungsmaßnahmen, indem sie Anfragen beim zentralen Melderegister und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger tätigte, welche erfolglos blieben, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Der Umstand, dass der BF ab 2012/2013 Pensionskontoauskünfte der Pensionskontostelle der SVA in Linz an seiner Zustelladresse in Ungarn erhielt, führt nicht dazu, dass der BF damit auch der bescheiderlassenden Stelle der belangten Behörde seine Zustelladresse in Ungarn bekannt gab. Die persönliche Meldepflicht des BF entbindet den Versicherungsträger nämlich von einer Koordination zwischen seinen einzelnen Abteilungen. Nach Bekanntgabe seiner Adresse in Ungarn bei der bescheiderlassenen Stelle der belangten Behörde im Jahr 2017 folgte dann noch eine weitere Sondermahnung, welche erstmals erfolgreich zugestellt werden konnte.

Es ist somit keine Verjährung des Rechts auf Feststellung und keine Verjährung des Rechts auf Einbringung der offenen Beiträge eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen ergibt sich aus einem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Auszuge aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den maßgeblichen Einkommenssteuerbescheiden sowie zu den Betreibungsmaßnahmen der Behörde ergeben sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 07.05.2019 in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Strittig ist, ob das Recht der Einforderung der gegenständlich aushaftenden Beitragsschulden des BF durch die belangte Behörde durch Zeitablauf verjährt ist oder die Verjährung durch die festgestellten Betreibungsmaßnahmen der Behörde jeweils unterbrochen wurde. Nicht bestritten wurden jeweils die Berechnungsweise der vorgeschriebenen Beiträge.

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten:

§ 2:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen."

§ 20:

"Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

§ 20. (1) Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Anspruchsberechtigte auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Waisenpensionen haben während des Pensionsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,

1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)"

§ 40:

"Verjährung der Beiträge

§ 40.(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

3.5. In der Beschwerde werden die im bekämpften Bescheid festgestellten Beitragsschulden des BF weder dem Grunde nach noch in ihrer Höhe bestritten. Sie richtet sich jedoch gegen das Recht auf Feststellung der Beitragsschulden § 40 Abs. 1 GSVG wegen Verjährung einerseits, das Recht auf Einforderung der Beitragsschulden andererseits, da die Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 GSVG bereits abgelaufen und das Recht auf Eintreibung damit verjährt sei. Weiters bekomme der BF bereits seit 2012/13 seine jährliche Pensionskontoauskunft an seine Adresse in XXXX , sodass die belangte Behörde spätestens seit diesem Zeitpunkt von der neuen Zustelladresse wissen musste.

3.6. Zur Feststellungsverjährung:

3.6.1. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Fälligkeit von Beiträgen richtet sich nach § 35 Abs. 2 GSVG. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung wurden dem BF für die Beitragsjahre 2004, 2005 und 2006 vorgeschrieben. Zudem wurden die mit Einkommenssteuerbescheiden festgestellten Einkünfte des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der belangten Behörde nachweislich am 29.01.2007, 12.03.2008, 17.06.2009 und 27.01.2010 von der Finanzverwaltung im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG zur Kenntnis gebracht, sodass die Fälligkeit der Beiträge spätestens zu diesen Zeitpunkten eintrat.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine Verjährung des Rechts auf Feststellung gegenständlich nicht eingetreten ist:

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 40 Abs. 1 dritter Satz GSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177, mwN).

Wesentlich für die Unterbrechung der Verjährung ist nach dem klaren Gesetzwortlaut, dass der Zahlungspflichtige von der getroffenen in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Gesetz geforderte In-Kenntnissetzung des Beitragsschuldners wird bei Unterbrechungsmaßnahmen, die im Postweg erfolgen, mit Zustellung (per Rückschein) verwirklicht sein. Ansonsten würde die Unterbrechung ins Belieben des nachlässigen Schuldners gerückt werden, der seine Post nicht behebt/liest (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), GSVG zu § 20, Rz 10).

Die In-Kenntnissetzung des BF impliziert nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch die faktische Möglichkeit der Behörde, verjährungsunterbrechende Beitreibungsmaßnahmen dem BF tatsächlich zur Kenntnis zu bringen. Die Unterbrechung der Feststellungsverjährung durch Maßnahmen im Postweg setzt somit zumindest eine bekannte Abgabestelle des BF iSd. § 2 Z 4 Zustellgesetz voraus.

Der BF verfügte jedoch bereits seit 15.12.2006 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat es der BF unterlassen, der bescheiderlassenden Stelle der belangen Behörde seinen neuen Wohnsitz bekanntzugeben. Der belangten Behörde war somit die In-Kenntnissetzung des BF von der Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen von vornherein verunmöglicht. Würde man in einem solchen Fall der Behörde die Verjährungsunterbrechung verwehren, wäre es einem Beitragsschuldner offen gestellt, sich den Einhebungsmaßnahmen der Behörde zu entziehen, und nach Ablauf der Verjährungsfrist in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge zu stützen. Die in regelmäßigen Abständen seitens der Behörde vorgenommenen Maßnahmen - Einsichtnahme ins zentrale Melderegister, Hinterlegung der Sondermahnungen im Akt - erscheinen im Lichte dieser Ausführungen als objektiv der Feststellung der Beitragsschuld dienlich und geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge zu bewirken.

3.6.2. Auch der Umstand, dass der BF seine Abmeldung in Österreich bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Pensionskontostelle der SVA in Linz anzeigte und von dieser Stelle Pensionskontoinformationen an seine Adresse in XXXX zugesandt bekam, hat keinen Verlust des Rechts auf Feststellung der Beitragsschulden zur Folge:

Gemäß § 20 GSVG ist der Leistungs- bzw. Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung ua. des Wohnsitzes dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Diese Meldepflicht schreibt dem Versicherten ein persönliches Tätigwerden vor, welches durch nichts, insb. auch durch keinen anderen Vorgang, zB. die Möglichkeit für den Versicherungsträger ersetzt wird, die Höhe der Einkünfte des Versicherten sonst irgendwie in Erfahrung zu bringen. Es ist auch nicht entscheidend, ob eine andere Behörde, zb. die Gewerbebehörde, den Versicherungsträger von den maßgeblichen Umständen verständigt hat, oder dessen Verständigung auch nur zugesagt hat. Der Versicherte hat kein Recht darauf, dass der Versicherungsträger über die normale Verwaltungstätigkeit hinausgehende und mit wesentlichen Erschwernissen verbundene Akte setzt, um die Entstehung eines vom Versicherten verschuldeten Überbezuges zu verhindern. Die persönliche Meldepflicht entbindet den Versicherungsträger sogar, eine zwischen seinen einzelnen Abteilungen nicht schon vorhandene Koordination zur Entlastung des Versicherten herzustellen (OLG Wien SV-Slg 20.997).

Durch diese persönliche Meldepflicht soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsträger über alle maßgebenden Verhältnisse möglichst rasch Kenntnis erlangt, um seine Leistungen den geänderten Verhältnissen entsprechend anpassen zu können (OLG Wien SSV 21/45, 23/43) (vgl. Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG zu § 20, Rz 1f.).

Die Regionalstelle Burgenland der SVA war folglich nicht verpflichtet, hinsichtlich der Adressänderung des BF ein Einvernehmen mit anderen Organisationseinheiten der (vormals) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft herzustellen, und den BF damit von seiner Meldepflicht und den Folgen der Unterlassung des ihm obliegenden persönlichen Tätigwerdens iSd § 20 GSVG zu entlasten.

3.6.3. Als Wohnsitz ist im Sinne des § 66 Jurisdiktionsnorm jener Ort anzusehen, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Insofern schadet es gegenständlich nicht, wenn die belangte Behörde den in Österreich gemeldeten Nebenwohnsitz des BF im Zeitraum von 02.12.2015 bis 20.04.2016 in der Folge unberücksichtigt ließ, da keine Anhaltspunkte ersichtlich waren - und vom BF auch nicht behauptet wurden - dass der BF an diesem Nebenwohnsitz tatsächlich dauerhaft niedergelassen war.

3.7. Zur Einforderungsverjährung:

Gemäß § 40 Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen (...).

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, daß sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, daß die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist die Anschrift des Verpflichteten nicht bekannt (oder der Verpflichtete an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten (zum Zwecke, die exekutive Einbringung der Forderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können) dienen (hier ua Außendiensterhebungen des Versicherungsträgers und Anfragen beim Zentralmeldeamt) (VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099 zu § 68 ASVG).

Da im § 68 Abs 2 ASVG die Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) nur als Beispiel einer Maßnahme iSd § 68 Abs 2 angeführt ist, unterbricht nicht nur sie die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs 2 ASVG. Wegen des Beispielcharakters kann auch daraus nicht die Erforderlichkeit der Inkenntnissetzung bzw. Verständigung des Zahlungspflichtigen für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeleitet werden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0201)

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde beginnend mit 05.08.2008 bis zur erstmalig erfolgreichen Zustellung der Zahlungserinnerung vom 23.03.2017 in regelmäßigen Abständen - jeweils unter Wahrung der zweijährigen Verjährungsfrist - Einbringungsmaßnahmen vorgenommen. Sie hat sowohl Mahnschreiben an die ihr bekannten Meldeadressen versandt, als auch Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister sowie in die Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind diese Maßnahmen objektiv zur Feststellung der Anschrift des Verpflichteten geeignet, dienen daher der Hereinbringung der offenen Forderung und haben somit verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG. Kenntnis des BF über die vorgenommenen Einbringungsmaßnahmen seitens der Behörde ist im Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 GSVG keine notwendige Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung.

Zum Vorbringen der bereits an die Pensionskontostelle der SVA übermittelten neuen Adresse in diesem Zusammenhang siehe bereits unter 3.6.2.

Im Ergebnis war die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seitens der belangten Behörde rechtskonform und war die Beschwerde abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung, die auch nicht beantragt wurde, keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Mahnung, Meldepflicht, Unterbrechung, Verjährung,
Versicherungspflicht, Wohnsitz, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2179529.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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