RS Lvwg 2020/1/31 LVwG-AV-1349/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

BAO §92 Abs1
BAO §93
BAO §227 Abs4

Rechtssatz

Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt. Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl VwGH 2007/17/0115; 2002/14/0035).

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Kanalbenützungsgebühr; Lastschriftanzeige; Bescheid; Zahlungsverpflichtung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1349.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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