Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W105 2161562-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019,
Zl. 15-1081944000/190078001, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. IV., V.; VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags vom 29.06.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In Folge erhobener Säumnisbeschwerde gemäß § 73 AVG wurde nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 04.09.2017 der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.09.2018 (Spruchpunkt III.) erteilt.
Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurden Seitens des Bundesverwaltungsgericht zentral festgehalten, dass der Antragsteller mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in Somalia nicht über ein soziales Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Rückkehrer den erforderlichen Rückhalt (Bau einer Existenzgrundlage) zu gewähren. In die Bewertung hinsichtlich der Rückkehrrisiken wurden die nach wie vor prekäre Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia und die allgemeine Versorgungslage (Dürre, Nahrungsmittelknappheit) miteinbezogen.
Die Feststellungen zur Lage in Somalia würden auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom April 2016 (letzte Kurzinformation eingefügt: 17.06.2017) beruhen.
3. Am 29.06.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
4. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019 wurde dem Antragsteller Parteiengehör zur beabsichtigten Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Im genannten Schriftsatz wurde der Antragsteller rechtsbelehrt sowie im Weiteren aufgefordert, zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinem Stand der Integration und eventuellen Rückkehrbefürchtungen Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2019 nahm der Antragsteller durch seinen gewillkürten Vertreter schriftlich Stellung und führte er hiebei zentral aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt habe, dass im Fall seiner Rückkehr nicht von einer Wiederaufnahme in eine unterstützende Struktur ausgegangen werden könne und sei ihm geglaubt worden, dass er in Somalia keinerlei Familienangehörige habe. Diese Umstände hätten sich nicht geändert, weshalb schon deshalb eine Aberkennung unzulässig sei. Entgegen der Auffassung der Behörde habe sich die Situation in Somalia nicht gebessert, sondern habe sie sich weiterhin zugespitzt. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die Aussendung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 15.01.2019. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage in Somalia desaströs sei. Zwar würden die Informationen von einer entspannteren Situation in Bezug auf Nahrungsmittel sprechen, dennoch seien ca. 4,6 Millionen auf Unterstützung angewiesen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen seien limitiert. Die gewährte UN-Hilfe könne ein dauerhaftes Überleben nicht sichern. Anders, als die Länderinformationen an einigen Stellen erkennen lassen, könne auch nicht so ohne weiteres durch humanitäre Organisationen Unterstützung gefunden werden. Grundsätzlich sage auch die angeführte Menge an Organisationen nichts darüber aus, wie viel internationale Hilfe auch wirklich bei dem Betroffenen ankomme. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller darauf, dass ein erheblicher Anteil der Gelder in fremden Taschen lande. Soweit von Reintegration von Rückkehrern durch IOM die Rede sei, seien damit Äthiopier gemeint, die aus Somalia nach Äthiopien zurückkehren würden. Auch diese Aktion sei aber schon beendet. Eine Rückkehr nach Mogadischu sei durch herrschende Jugendarbeitslosigkeit und einen für manuelle "Low Level" Jobs übersättigten Arbeitsmarkt erschwert. Freie Jobs würden in erster Linie - qualifikationsunabhängig - an Verwandte, Clanmitglieder und Mitglieder der Dorfgemeinschaft des Arbeitgebers vermittelt werden. Es sei anzunehmen, dass die von NGOs und der Regionalverwaltung geschaffenen Arbeits- oder Ausbildungsmöglichkeit auch nur jenen offenstehen würden, die über entsprechende Netzwerke vor Ort in Mogadischu verfügen würden, was in seinem konkreten Fall unmöglich sei. In Somalia könnte er somit definitiv nicht überleben. Hinzu treten Ängste vor einer Verfolgung durch andere, größere Clans. Unter einem legte der Antragsteller Unterlagen zu Teilnahmebestätigungen hinsichtlich seiner Integration sowie einen Lohnzettel vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.04.2019 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 03.09.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des BF vom 29.06.2018 auf Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:
Die Identität des BF stehe nicht fest. Fest stehe, dass er somalischer Staatsbürger und volljährig sei. Er spreche die Sprachen Somali und Englisch, Deutsch und wenig Arabisch. Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2015 habe er bereits den Deutschkurs auf Niveau A1 erfolgreich absolviert. Er sei Angehöriger des Clans der Sheikhal und muslimischen Bekenntnisses. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an keinen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Er sei arbeitsfähig und unbescholten.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
Es liege keine landesweite Aktivität und unmittelbare Bedrohung der Al Shabaab vor und lasse sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia keine unmittelbare allgemeine reale Gefahr für Zivilpersonen ableiten. Feststehe, dass die Familie des Antragstellers weiterhin im zu Somalia unmittelbar benachbarten äthiopischen Ogaden lebe. Jedenfalls stehe eine sogenannte zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für die Hauptstadt Somalia offen. Es sei dem Antragsteller bei Rückkehr nach Somalia bzw. Mogadischu in Anbetracht der Zugehörigkeit zum angesehenen Clan der Sheikhal Kontaktnahme bzw. eine Clananbindung offen. Der Antragsteller sei im somalischen Kulturkreis sozialisiert und der Landessprache mächtig und sohin mit den kulturellen und traditionellen Gegebenheiten Somalias vertraut. Der Antragsteller verfüge in Somalia über tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Clan-Angehörigen. Fest stehe weiters, dass er darüber hinaus über ein ausgedehntes soziales Netz in Somalia und auch im Ausland verfüge, welches ihn wirtschaftlich unterstützen könne.
Fest stehe weiters, dass die über die letzten beiden Jahren Bestand gehabte Dürresituation durch überdurchschnittliche Regenfälle und den Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet sei. Fest stehe, dass sich die aus der Dürre folgende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsmittelknappheit mittlerweile deutlich gebessert habe. Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. Es könne damit nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass sich die Dürresituation und Versorgungslage seit Mai 2018 maßgeblich verbessert habe. So sei für den Zeitraum von Juni bis September 2018 eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten würden unter Stufe 4 IPC (Emergency) eingestuft werden, der große Rest des Landes falle in die Stufen 1 bis 3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich in die Stufen 1 bis 2. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der GU-Regenzeit Anfang 2018 werde erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Somalias noch weiter verbessern werde, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar sei in den von Überflutungen betroffenen Gebieten ein Teil der Ernte vernichtet, jedoch seien die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen sei. Die Felder befänden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gebe es Arbeitsmöglichkeiten auf normalem Niveau. Der Handelspreis für ein Kilogramm Sorghum sei im 1. Quartal 2018 um 37% eingebrochen. Auch bei armen Haushalten habe sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln verbessert.
Sollte wider jegliches Erwarten, für den Antragsteller keine dauerhafte Grundlage zu finden sein, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, stehe ihm zudem selbstverständlich der informelle Wirtschaftssektor, der den größten Teil der somalischen Binnenwirtschaft ausmache, offen. Auch bei einer vergleichsweisen Verschlechterung seiner persönlichen Situation seien keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass diese Verschlechterung dergestalt wäre, dass er die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes seiner Person bedingen könnte.
Es seien keine Umstände bekannt, dass in Somalia eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Der Antragsteller gehöre auch keiner vulnerablen Personengruppe an, welche von der angespannten Versorgungssituation in einem potentiell höheren Ausmaß als die Durchschnittsbevölkerung betroffen wäre und besitze er auch keine sonstigen, in seiner Person gelegenen Merkmale, welche ein erhöhtes Ausmaß an Versorgungssicherheit nach sich ziehen würde. Eine besondere Gefährdungslage aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal habe der Antragsteller zwar behauptet, sei jedoch eine solche amstwegig nicht festzustellen. Der Antragsteller sei ein alleinstehender, arbeitsfähiger junger Mann ohne Sorgepflichten, im erwerbsfähigen Alter, mit landesüblicher Bildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe sein bisheriges Leben im somalischen Kulturkreis verbracht und sei er mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates und der Landessprache auf das beste vertraut. Die Inanspruchnahme einer sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu sei für den Antragsteller problemlos möglich, da er im Vergleich zur übrigen Bevölkerung als nicht qualifiziert schutzbedürftig ausgewiesen sei, sondern im Gegenteil sogar als weniger vulnerabel anzusehen wäre.
In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde auch ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005).
6. Mit Schriftsatz vom 27.05.2019 erhob der Antragsteller binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid deren verfügte Aberkennung des subsidiären Schutzes damit begründet habe, dass es zwar glaubhaft sei, dass er Angst vor den Al Shabaab habe, dies aber eine "durch die allgemeine Lage in Somalia indizierte Angst" sei, eine tatsächliche und unmittelbare landesweite Gefahr für sämtliche Zivilpersonen nicht existiere, sich seine Fluchtgründe auf Äthiopien beziehen würden und er in Somalia nicht bedroht worden sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative für Mogadischu erkannt werden könne, die Stadt stehe unter Kontrolle der Regierung und sei die Sicherheitslage in der Stadt nach wie vor angespannt, die Polizei funktioniere aber weit besser als vor drei bis vier Jahren und bestehe dort keine Gesetzlosigkeit. Im Weiteren verfüge er in Somalia über tragfähige soziale Anknüpfungspunkte in Gestalt der XEER-Ebene seines Clans und werde dieser Clan - Sheikhal zum zusätzlichen Vorteil für den Antragsteller gereichen. Es sei die Normalisierung der Nahrungsmittelversorgung für den Zeitraum Juni bis September 2018 angekündigt und somit habe sich die Versorgungssicherheit gebessert. Es sei ihm daher eine Rückkehr nach Somalia zumutbar.
Wie dargelegt, argumentiere die Behörde widersprüchlich und seien die Länderinformationen auch bereits zu alt. Er würde in diesem Zusammenhang auf die aktuellere Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.09.2018 verweisen. Schon die Feststellung, es hätten sich keine wie im § 3 Abs. 4 a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia ergeben, spreche gegen das Vorliegen einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Sicherheitslage und der humanitären Lage in Somalia. Somalia gehöre zu den ärmsten Ländern der Welt. So sei die Wirtschaft von Geldsendungen der Ausgewanderten abhängig und könne trotzdem sich ein erheblicher Teil der Bevölkerung nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Rückkehrer, Flüchtlinge und andere vulnerable Personengruppen seien limitiert und sei die Sicherheitslage nach wie vor prekär. Es seien vier aufeinanderfolgende Regenzeiten ausgefallen, drei Jahre Dürre hätten zu einer humanitären Katastrophe geführt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei nicht gewährleistet und bestehe das Risiko einer Hungersnot weiterhin. Rückkehrer ohne Clan- und Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr fänden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie als Fremde angesehen würden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehrten (jeweils mit Quellenhinweisen auf das Länderinformationsblatt). In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf eine aktuelle Quelle von OCHA vom April 2019 und die darin vermerkte "Hungerkarte". So werde bemerkt, dass auch die Region Benadir (Mogadischu) dort unter "Crisis" angeführt werden und bestehe daher in Somalia keine Versorgungssicherheit. Nach Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EU (StatusRL) erfordere das Aberkennen des subsidiären Schutzes eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Lageänderung. Die Behörde weise selbst auf Gefährdungen hin und sei eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Lage nicht zu erkennen, zumal die Voraussetzung, unter der dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nämlich, dass er kein soziales Netz in Mogadischu habe, nach wie vor erfüllt sei. Tatsächlich habe sich die Lage in Somalia/Mogadischu überhaupt nicht zum besseren gewandt. Die Hungersnot sei auch noch nicht überwunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diese Entscheidung ist rechtskräftig. Begründet wurde festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, prekären Versorgungslage und des Umstandes, dass er über keine Verbindungen vor Ort verfüge, Gefahr laufen würde in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde.
Im Weiteren wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass die allgemeine Versorgungslage (Dürre, Nahrungsmittelknappheit) in die Würdigung eingezogen worden sei.
1.2. Die allgemeine Lage in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.
1.3. Die persönliche Situation des BF hat sich nicht wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk oder einen Bekanntenkreis in Somalia, insbesondere in Mogadischu, verfügt. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass er von der allgemein schlechten Lage im Falle einer Rückkehr weniger intensiv betroffen wäre.
Er ist Angehöriger des Clans der Sheikhal. Er kann im Falle einer Rückkehr nach Somalia, konkret nach Mogadischu, keine ausreichende Hilfe durch seinen Clan erwarten.
1.4. Die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia hat sich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert.
1.5. Die Lage in Somalia hat sich auch aus anderen Gründen nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
1.6. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zur Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, W103 2161562/3Z. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2019 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom April 2016 (aktualisiert am 17.06.2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 17.09.2018), in der Folge LIB 2018).
2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis
2.2. zu 1.2. Die Feststellung, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia, insbesondere in Mogadischu im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis vom 04.09.2017 und dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2019 zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt.
Hiezu wird - gleichlautend wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2019, Zl. W252 2119611-2/4E hinsichtlich analoger Faktenlage - ausgeführt wie folgt:
"Was die Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wie auch in Mogadischu anbelangt, kann nicht von einer wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden, weil auch die aktuellen Länderberichte zeigen, dass es kaum Schutz gegen Übergriffe gibt, der Einfluss von AMISOM häufig nur auf die Stadtzentren beschränkt ist und Gebiete auch unter der Kontrolle der al Shabaab stehen. Gerade was die Situation der Zivilisten anbelangt zeichnen die Länderberichte ein schlechtes Bild und wird von Menschenrechtsverletzungen und gezielten Anschlägen gegen Zivilisten berichtet. Durch die Dürresituation verschärfte sich die Lage. Die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten ist seit 2013 konstant, doch steigt die Anzahl der Todesopfer. Auch für Mogadischu wird von zahlreichen Anschlägen mit zivilen Opfern berichtet und ist etwa der Einsatz von Artillerie im Steigen begriffen. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage kann somit nicht festgestellt werden.
Hinzu kommt, dass Somalia von einer großen, notorisch bekannten Dürreperiode betroffen war und es zwar zwischenzeitig zu Regenfällen kam, die allgemeine Versorgungslage aber - wie sich aus den im Rahmen der Verhandlung eingeführten Länderberichten ergibt - noch nicht nachhaltig gebessert hat. Dazu wird näher ausgeführt wie folgt:
Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt: "Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)
Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 zusätzlich Folgendes ausgeführt:
"Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017; UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 127f.)
"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 129)
"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 132)
Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018; vgl. FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (Worldbank, World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, 06.09.2018)."
Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen."
2.4. zu 1.3. Die Feststellung, dass der BF über kein unterstützendes familiäres Netzwerk in Somalia verfügt, ergibt sich aus dessen unbedenklichen Angaben, die auch in der Bezug habenden Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mündete, dass gesichert sei, dass die Familie des Antragstellers weiterhin in Äthiopien lebe.
Im Weiteren wird ausgeführt wie bei analoger Faktenlage im obig zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W252 2119611-2/4E:
"Aus der Einvernahme, dem Bescheid oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten.
Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid auf die Arbeitsmöglichkeiten des BF Bezug nimmt, so ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den subsidiären Schutz nicht in Frage gestellt. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstandes vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid jedoch davon aus, dass dem BF nunmehr eine Rückkehr nach Mogadischu offenstehe und begründet dies auch damit, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal auf Unterstützung seines Clans zurückgreifen könne. Der BF war bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu jenem Clan zugehörig. Prinzipiell gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen. Wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass aufgrund der Clanzugehörigkeit des BF ein ausreichendes Netzwerk vorhanden sei, ist festzuhalten, dass sich die Clanzugehörigkeit des BF seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht verändert hat und bereits bei der Zuerkennung ein unterstützendes Netz aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht angenommen worden ist.
Eine Änderung der persönlichen Situation des BF ist insofern nicht eingetreten, als der BF weiterhin, wie bereits bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, über kein familiär unterstützendes Netz in Somalia verfügt und ihm auch aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit kein unterstützendes Netz zukommt. Auch sind sonst keine Umstände hervorgekommen, welche zu einer maßgeblich verbesserten Situation des BF im Fall einer Rückkehr führen würden.
"2.5. zu 1.4. Die Feststellung, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia im Vergleich nicht wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2012 und des LIB 2018, das in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass al Shabaab mitverantwortlich dafür ist, dass von der Dürre betroffene Personen aus ihrer Heimat fliehen mussten, da die Gruppe humanitäre Hilfe behindert und Blockaden betreibt (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017), es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 120f.) Die aktuellen Länderberichte lassen einen solchen Schluss also nicht zu und wurde eine solche Änderung von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht.
2.6. zu 1.5. Die Feststellung, dass sich auch aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia im Vergleich nicht dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 12.01.2018, am 17.09.2018 aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. Schließlich weist auch die Staatendokumentation selbst in ihrer dem inhaltlichen Teil des Länderinformationsblatts zu Somalia vorangehenden "vergleichenden länderkundlichen Analyse i.S. § 3 Abs. 4a AsylG" darauf hin, dass es zu keinen wie im § 3 Abs. 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Somalia gekommen ist.
2.7. zu 1.6. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 09.01.2019, dass diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, oder sich auf Prognosen und Stehsätze beschränkt. Der Umstand, dass heftige Regenfälle zu den schlimmsten Überflutungen seit 60 Jahren führen (was zwar im Vergleich zur langjährigen Dürre als Veränderung, jedoch keinesfalls als Verbesserung der Lage gesehen werden kann) lässt nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht."
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Spruchpunkt I. Stattgabe und ersatzlose Behebung
3.1.1. Einleitend wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 12.10.2018 bezüglich des Aberkennungstatbestendes explizit auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt hat und begründend ausführt, dass die Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausschließlich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt (vgl. Bescheid S. 137f.: " Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg. cit das ‚nicht mehr Vorliegen ' stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab."
3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des
6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.1.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, prekären Versorgungslage und des Umstandes, dass der Antragsteller bei Rückkehr nach Somalia vor Ort nicht von einer Wiederaufnahme in eine unterstützende Struktur einer Kernfamilie ausgegangen werden könne , Gefahr laufen würde in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werde.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Vielmehr hat sich neben der Sicherheitslage auch die Versorgungslage durch die unmittelbar auslaufende Dürreperiode verschlechtert. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF ist weiterhin als volatil anzusehen, und kommt entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid auch weiterhin eine IFA mangels Vorliegen eines familiären Unterstützungsnetzwerkes respektive einer Unterstützung durch das Clansystem nicht in Betracht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass der BF als Angehöriger des Clans Sheikhal auf eine Unterstützung des Clans der Sheikhal zurückgreifen kann.
Das Bundesamt hat somit auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) 04.09.2017.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
3.2. Zu A) Spruchpunkt II. Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem BF der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor, und lässt die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, subsidiärerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W105.2161562.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020