TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 G304 2225025-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G304 2225025-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.10.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot (in der Beschwerde irrtümlich "Einreiseverbot" angeführt, jedoch offensichtlich "Aufenthaltsverbot" gemeint) und somit gegen Spruchpunkt I. des im Spruch angegebenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.11.2019 vorgelegt.

Mit Beschwerdevoralge wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger.

1.2. In Österreich lebt eine im März 2016 geborene Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin des BF. Ob es sich dabei um die Tochter des BF - der BF bezeichnete diese in seiner Beschwerde ausdrücklich als seine Tochter - handelt, kann mangels Nachweises dafür nicht festgestellt werden.

Festgestellt werden kann jedenfalls, dass der BF im Zeitraum von Juni 2016 bis Oktober 2016 und dann nach Meldeunterbrechung von Dezember 2016 bis März 2017 mit der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin insgesamt etwas mehr als ein halbes Jahr einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte.

1.3. Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht hat, seine (ehemalige) Lebensgefährtin hingegen bereits nach Beantragung im September 2016 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und damit in Zusammenhang ihre minderjährige im März 2016 geborene Tochter im September 2016 ebenfalls eine unbefristete Anmeldebescheinigung - diese als Familienangehörige - erhalten hat.

1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von September 2019 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

1.4.1. Im Zuge der Einvernahme der Lebensgefährtin des BF, die am 03.08.2019 wegen Körperverletzungen und Bedrohungen persönlich gegen den BF Anzeige erstattete, wurde diese von ihrer Freundin informiert, dass der BF vor ihrer Wohnungstür stehe und gegen die Eingangstüre schlagen würde. Daraufhin begab sich die Polizei zum Tatort.

1.4.2. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von September 2019 lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:

Der BF hat

I. am 03.08.2019 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet

1. den Eintritt in die Wohnstätte der (...) mit Gewalt, nämlich durch Eintreten der Wohnungseingangstüre, erzwungen, wobei er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigte, indem er in betrunkenem Zustand auf der Suche nach seine Ex-Lebensgefährtin die Küchen- und Schlafzimmertür aufstieß;

2. nach der unter Punkt I. 1. geschilderten Tat eine Freundin seiner Lebensgefährtin durch die Ankündigung "ich frage dich das letzte Mal wo (ergänzende Anmerkung: an dieser Stelle im Strafrechtsurteil abgekürzter Vorname der Ex-Lebensgefährtin des BF eingefügt) ist, sonst nehme ich die (ergänzende Anmerkung: an dieser Stelle im Strafrechtsurteil der Vorname der Tochter des BF eingefügt) mit", sohin durch gefährliche Drohung mit einer Entführung, zu einer Handlung, nämlich zur Bekanntgabe des Aufenthalts seiner Tochter, genötigt;

3. durch die unter Punkt I. 1. geschilderte Tathandlung eine fremde Sache, nämlich die Eingangstüre zur Wohnung der Freundin der Lebensgefährtin des BF, durch Eintreten beschädigt (Schaden in noch festzustellender Höhe).

II. am 26.08.2017 in (...) eine fremde Sache, nämlich die Badezimmerfensterscheibe des (...) durch Einschlagen mit einer Spitzharke beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 150,-

entstanden ist.

Vom weiteren gegen den BF erhobenen Vorwurf,

er habe an einem bestimmten Ort und anderen Orten im Bundesgebiet in der Zeit von 2015 bis 03.08.2019, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wöchentlich durch Schläge gegen den Körper und Würgen im Halsbereich misshandelte bzw. verletzte, was oftmals Hämatome am Körper und Würgemale am Hals der Genannten zur Folge hatte und sie regelmäßig durch Äußerungen, er werde sie umbringen bzw. ihr das Kind wegnehmen, gefährlich mit dem Tod bzw. einer Entführung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und durch wiederholtes gewaltsames Eindringen in ihre Wohnung durch Aufbrechen der Wohnungseingangstüre sich den Eintritt in die Wohnung der Genannten erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche Lebensgefährtin Gewalt zu üben beabsichtigte, sohin vorsätzlich mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit (Körperverletzung, gefährliche Drohung und Hausfriedensbruch) begangen und habe hierdurch das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung begangen,

wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen.

1.4.3. Bei der Strafbemessung wurde die teilweise geständige Verantwortung des BF und die zum Teil erfolgte Schadensgutmachung "mildernd" und das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen und eine einschlägige Vorstrafe "erschwerend" berücksichtigt.

1.4.4. Der BF erhielt zusammen mit dieser strafrechtlicher Verurteilung von September 2019 mit jeweiligen Gerichtsbeschlüssen einen Bewährungshelfer beigestellt und die Aufforderung zur Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings mit der ihm auferlegten Verpflichtung, sich diesem Training bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen und dessen Beginn innerhalb von zwei Monaten ab Gerichtsbeschluss dem Gericht nachzuweisen.

1.4.5. Am 04.08.2019 wurde der BF in eine bestimmte Justizanstalt zur Untersuchungshaft eingeliefert und gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen.

1.5. Gegen den BF wurde insgesamt viermal wegen Begehung von Verwaltungsstraftaten jeweils eine bestimmte Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt - und zwar 2017, zweimal 2018 und zuletzt einmal 2019.

1.6. Der BF war im Bundesgebiet - mit zwischenzeitigen Meldeunterbrechungen - ab März 2015 bis Juni 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darauf folgte eine Meldung des BF in Schubhaft von 04.08.2019 bis 03.10.2019.

1.7. Fest steht, dass der BF nach seiner Strafhaftentlassung am 03.10.2019 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben wurde.

1.8. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, seine (ehemalige) Lebensgefährtin war im Bundesgebiet hingegen bereits ab Februar 2016 erwerbstätig.

In der von Ungarn aus erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, eine Baufirma zu haben und mit dieser auch in Österreich tätig zu sein, nunmehr jedoch wegen aufrechten Aufenthaltsverbotes seine Tätigkeit nicht im Bundesgebiet ausüben zu können. Einen Nachweis für seine angebliche selbstständige Erwerbstätigkeit erbrachte der BF jedenfalls nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen, darunter die Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthaltsstatus und seinen individuellen Verhältnissen und die Feststellungen rund um seine im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen, beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt samt ergänzenden aktuellen Zentralmelde-, Fremdenregister- und Strafregisterauszügen, auch die (ehemalige) Lebensgefährtin und ihre Tochter betreffend.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)."

3.1.2. Das durchgeführte Ermittlungsergebnis ergab Folgendes:

Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde stützte das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von September 2019.

Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Fest steht, dass der BF im September 2019 wegen schwerer Nötigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 13 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF

? im August 2019 die Freundin seiner Lebensgefährtin in betrunkenem Zustand nach seiner Lebensgefährtin fragte und sie aufforderte, ihm bekanntzugeben, wo sich diese aufhalte, ansonsten er ihre Tochter mitnehmen würde, und

? im August 2017 eine Badezimmerfensterscheibe durch Einschlagen mit einer Spitzharke beschädigte und dadurch einen Schaden in Höhe von EUR 150,- verursachte.

Vom weiteren gegen den BF erhobenen Vorwurf, er habe gegen seine Lebensgefährtin im langen Zeitraum von 2015 bis 03.08.2019 (demnach auch während Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin mit ihrer Tochter) fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er

? sie wöchentlich durch Schläge gegen den Körper und Würgen im Halsbereich misshandelte bzw. verletzte, und

? sie regelmäßig durch Äußerungen, er werde sie umbringen bzw. ihr das Kind wegnehmen, gefährlich mit dem Tod bzw. einer Entführung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und

? durch wiederholtes Eindringen in ihre Wohnung durch Aufbrechen der Wohnungseingangstüre sich den Eintritt in die Wohnung der Genannten erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche Lebensgefährtin des BF Gewalt zu üben beabsichtige,

wurde der BF mangels Schuldbeweises freigesprochen.

In einem polizeilichen Anlassbericht vom 04.08.2019 wurde, nachdem die Lebensgefährtin des BF diesen am 03.08.2019 wegen Körperverletzungen und Bedrohungen angezeigt hatte, festgehalten:

"Bezüglich der Körperverletzungen wurde kein Arzt aufgesucht, somit gibt es keine Verletzungsanzeigen."

Auch wenn die Anzeige der Lebensgefährtin des BF mangels Schuldbeweises zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des BF führen konnte, geht aus seinem im September 2019 rechtskräftig strafrechtlich verurteiltes Verhalten vom 03.08.2019 seine Aggressionsbereitschaft gegenüber nahen Bezugspersonen hervor.

Der BF beging die zweite der strafrechtlichen Verurteilung von September 2019 zugrundeliegende strafbare Handlung der Sachbeschädigung zudem im August 2017 und damit zu einem Zeitpunkt, als er keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet hatte. Aus dem Verhalten des BF ergibt sich die Unwilligkeit des BF, sich an österreichische Rechtsvorschriften und Meldepflichten zu halten.

Die aggressiven Handlungen des BF vom 03.08.2019 führten zur Verhängung eines Betretungsverbotes am 04.08.2019, um seine Lebensgefährtin und deren Tochter zu schützen, und zur Untersuchungshaft ab 04.08.2019. Der BF befand sich von 04.08.2019 bis 03.10.2019 in Haft und wurde nach seiner Haftentlassung und Verbüßung des zweimonatigen unbedingten Teils der Freiheitsstrafe aufgrund des durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbotes am 03.10.2019 nach Ungarn abgeschoben. Die für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe von 13 Monaten ausgesprochene dreimonatige Probezeit ist noch offen.

Ein Wohlverhalten des BF im Bundesgebiet nach Strafhaftentlassung ist wegen gleich darauf gefolgter Abschiebung nach Ungarn nicht überprüfbar, weshalb auf sein Verhalten im Bundesgebiet vor Inhaftnahme und sein Aussageverhalten im Zuge seiner von Ungarn aus erhobenen Beschwerde Augenmerk zu legen ist.

Der BF erhielt zusammen mit strafrechtlicher Verurteilung von September 2019 mit jeweiligen Gerichtsbeschlüssen einen Bewährungshelfer beigestellt und die Aufforderung zur Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings mit der ihm auferlegten Verpflichtung, sich bei einer allgemein anerkannten Einrichtung diesem Training zu unterziehen und dessen Beginn innerhalb von zwei Monaten ab Gerichtsbeschluss dem Gericht nachzuweisen. Das ihm gerichtlich auferlegte Anti-Aggressionstraining möchte der BF, wie er in seiner Beschwerde anführte, gerne in Österreich absolvieren, habe jedoch wegen des Aufenthaltsverbotes nicht damit anfangen können.

Der BF brachte dann in seiner Beschwerde vor:

"Der andere Grund, deswegen ich meinen Einspruch einlege, ist meine 3,5 Jahre alte Tochter (...), die in Österreich (...) lebt. Ich möchte sie unbedingt besuchen können, an ihrer Erziehung teilnehmen, sie unterstützen, neben ihr anwesend sein."

Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens ist auszuführen, dass beide strafbaren Handlungen des BF von August 2017 und August 2018 einer jederzeitigen Aggressionsbereitschaft des BF zeugen. Die erst kürzlich begangenen strafbaren Handlungen des Hausfriedensbruchs und der schweren Nötigung haben seine Lebensgefährtin und ihre minderjährige Tochter betroffen und am 04.08.2019 zu einem Betretungsverbot geführt, um diese zu schützen. Der BF kündigte einer Freundin seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung, nachdem er die Wohnungseingangstüre gewaltsam eingetreten, die Wohnung in Gewaltausübungsabsicht betreten und die Küchen- und Schlafzimmertüre auf der Suche nach seiner Lebensgefährtin aufgestoßen hatte, an:

"Ich frage dich das letzte Mal wo (Name der Lebensgefährtin des BF) ist, sonst nehme ich die (Name der Tochter der Lebensgefährtin des BF) mit".

Der BF bedrohte die Freundin seiner Lebensgefährtin somit gefährlich mit Entführung der Tochter, sollte diese ihm nicht den Aufenthaltsort seiner Lebensgefährtin bekanntgeben.

Die Lebensgefährtin des BF wurde dann von ihrer Freundin vom aggressiven Verhalten des BF telefonisch verständigt, dies zu einem Zeitpunkt, als sie sich auf einer Polizeidienststelle befunden hat und nach einer gegen den BF erstatteten Anzeige einvernommen wurde. Daraufhin begab sich die Polizei zum Tatort.

Dass dem BF vorwiegend die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und nicht die Tochter seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin interessiert, ergibt sich daraus, dass der BF im Zuge seiner Beschwerde zunächst lang und breit auf seine strafrechtliche Verurteilung und Haft Bezug nahm und betonte, das ihm auferlegte Anti-Aggressionstraining in Österreich absolvieren zu wollen, dazu jedoch wegen seines Aufenthaltsverbotes nicht in der Lage gewesen zu sein, bevor er fortsetzte:

"Der andere Grund, deswegen ich meinen Einspruch einlege, ist meine 3,5 Jahre alte Tochter, (...)."

Der BF ist offenbar nicht ernsthaft an einem Aufenthaltsrecht in Österreich interessiert, hat er doch im Bundesgebiet nie um Erteilung einer Anmeldebescheinigung angesucht, welche ihn als EWR-Bürger zu einem länger als dreimonatigem Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Bereits deswegen ist auch kein ernsthafter Wille des BF auf dauerhafte Beziehung mit der Tochter seiner Lebensgefährtin erkennbar.

Der BF, der mit der nunmehr dreieinhalbjährigen Tochter seiner Lebensgefährtin nur im Zeitraum von Juni bis Oktober 2016 und von Dezember 2016 bis März 2017 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte und nach Geburt der Tochter des BF im März 2016 im August 2017, als seine Tochter etwas älter als ein Jahr war, eine Badezimmerfensterscheibe durch Einschlagen mit einer Spitzharke beschädigte, und im August 2019 zu einem Zeitpunkt, als die Tochter seiner Lebensgefährtin nicht einmal dreieinhalb Jahre alt war, eine seine Lebensgefährtin und ihre Tochter betroffene schwere Nötigung begangen hat, woraufhin gegen den BF am 04.08.2019 ein Betretungsverbot verhängt wurde, musste sich im Zuge der von ihm ausgeübten Gewalt - laut weiterem Vorwurf seiner Lebensgefährtin, wovon er mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde, sei es im Zeitraum von 2015 bis 03.08.2019 zu fortgesetzter Gewaltausübung gekommen - darüber bewusst sein, dass seine strafbaren Handlungen negative strafrechtliche Konsequenzen und eine durch Haft längerfristige Trennung nach sich ziehen können, hat diese Konsequenzen jedoch bei Straftatbegehung offensichtlich in Kauf genommen und deshalb nunmehr auch zu tragen.

Da der BF, wie aus seinen aggressiv geladenen, erst kürzlich am 03.08.2019 begangenen strafbaren, Handlungen mit nachfolgender strafrechtlicher Verurteilung von September 2019 ersichtlich, offenbar jederzeit gegenüber nahen Bezugspersonen und auch gegenüber fremden Sachen gewaltausübungsbereit ist, und mit seinem Verhalten in Österreich gezeigt hat, dass er nicht bereit dazu ist, sich an österreichische Rechtsvorschriften und Meldepflichten zu halten, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von keiner positiven Zukunftsprognose und einer von ihm im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden erheblichen Gefahr iSV § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen.

Da der BF, wie vorhin ausgeführt, offenbar auch kein ernsthaftes Interesse auf eine mit der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin dauerhafte Beziehung und außerdem gar kein Interesse an einem längeren als dem ihm als EWR-Bürger zukommenden dreimonatigen Aufenthaltsrecht hat, suchte er doch im Bundesgebiet nie um eine Anmeldebescheinigung an, und über keine in Österreich bestehenden berücksichtigungswürdigen privaten oder wirtschaftlichen Bindungen verfügt, sind keine einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden privaten Interessen des BF erkennbar. Die angebliche selbstständige Erwerbstätigkeit des BF bei einer Baufirma in Ungarn, im Zuge welcher er laut Beschwerdevorbringen auch in Österreich tätig sei, ist bereits deswegen, weil ein sporadisch auftragsbedingter, unregelmäßiger Aufenthalt des BF in Österreich die derzeit vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erhöhen würde und demgegenüber ein damit zusammenhängender positiver wirtschaftlicher Aspekt für den BF und für Österreich in den Hintergrund zu rücken hat, nicht positiv zugunsten des BF zu berücksichtigen.

In Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände wird im gegenständlichen Fall das vom BFA gegen den BF erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch der fünfjährigen Dauer nach für nötig gehalten, um den BF innerhalb dieser Aufenthaltsverbotsdauer zu einem Gesinnungswandel bewegen zu können.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2225025.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten