TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/29 W117 2225914-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z8
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2225914-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch em. RA Dr. Lennart Binder , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 04.11.2019, Zl. 1002483904 - 191117935 / BMI-BFA_WIEN_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1, Z 3 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 8, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 8, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 57,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2019 zur möglichen Schubhaftanordnung von einem Organ der Verwaltungsbehörde einvernommen - die Einvernahme nahm folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Können Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Führerschein, Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) vorlegen, welche Ihre Identitätsangaben bestätigen?

VP: Ich habe nichts.

LA: Wie konnten sie nach Österreich einreisen ohne Reisepass?

VP: Ich hatte einen, in der Slowakei habe ich ihn zerrissen und weggeschmissen.

LA: Können Ihnen Angehörige im Heimatland ein Identitätsdokument übermitteln?

VP: Meine Eltern sind verstorben, aber meine Schwester ist hier in Österreich.

LA: Ihre Schwester heißt wie und ist wie alt?

VP: XXXX , sie ist XXXX Jahre alt. Sie hat einen italienischen Reisepass, da sie italienische Staatsbürgerin ist, so wie ihre ganze Familie.

LA: Ihre Schwester wohnt wo?

VP: Im 17. Bezirk, sie wohnt in der XXXX .

LA: Wo wohnen Sie zurzeit?

VP: In der XXXX , ich habe einen Mietvertrag für die Wohnung.

LA: Die Polizei hat Sie mehrfach versucht dort anzutreffen, es gelang ihr nicht. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich war bei meinem Freund in Klagenfurt, den ganzen Juli.

Ich war sonst in der Arbeit, ich bin Lieferant.

LA: Sie geben an Schlüssel für die Wohnung zu haben, stimmt das?

VP: Ja, die habe ich.

LA: Sei wann leben sie dort?

VP: Seit 2017.

LA: Sie sind dort aber schon amtlich abgemeldet, das geht nur, wenn Sie dort nicht wohnen. Was sagen Sie dazu?

VP: Seit 10 Tagen bin ich abgemeldet, ich hatte keinen Ausweis. Die Polizei hat mir meinen Ausweis abgenommen.

LA: Sie wurden mehrfach nicht angetroffen und nun sind Sie abgemeldet, was meinen Sie dazu?

VP: Ich hatte verschiedene Arbeitsschichten gehabt, ich war bei DPD als Zusteller und hatte verschiedene Schichten. Ich habe dort immer alleine gewohnt.

LA: Im Jahr 2018 wurde an der Adresse eine Frau angetroffen, die meinte, nur sie und ihr Freund wohnen dort, sonst niemand, was meinen Sie dazu?

VP: Sie war neu, vielleicht gab es Missverständnisse. Es war meine Schwester und Ihr Mann.

LA: Ihre Schwester ist nicht in Wien gemeldet, auch nicht unter der alten Adresse?

VP: Sie ist dort angemeldet, ihr Geburtsdatum ist XXXX .

LA: Ist Ihre Arbeit legal oder Schwarzarbeit?

VP: Ich arbeite schwarz, schon seit einem bei DPD.

LA: Damit finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt?

VP: Ja, am Abend arbeite ich auch als Zeitungszusteller. Ich verdiene etwa 1.500,- Euro im Monat.

LA: Wieviel kostet die Wohnung?

VP: 430,- Euro, das ist eine Inklusivmiete.

LA: Wie bezahlen sie die Miete?

VP: Ich überweise das online. Ich habe ein Bankkonto bei der BAWAG.

LA: Dann müssten Sie ja Auszüge haben. Wo die Überweisungen aufscheinen?

VP: Ja, die habe ich, die sind in der Wohnung.

LA: In der Wohnung leben Sie alleine?

VP: Ja, da lebe ich alleine.

LA: Ihre Schwester wohnt wo?

VP: Im 17. Bezirk.

LA: Sie haben in der Wohnung Ihre gesamten Effekte?

VP: Ja.

LA: Gemäß § 46 Abs. 2 FPG sind Sie gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Reisedokument selbstständig einzuholen. Welche Schritte haben Sie seit Bestehen Ihrer Ausreiseverpflichtung gesetzt, um ein Identitätsdokument zu erlangen?

VP: Ich war bei der Botschaft, sie haben von mir ein Dokument verlangt, aber ich hatte nichts, daher haben sie für mich keinen Reisepass ausgestellt.

LA: Da Sie über keine reisefähige Dokumente verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ Verfahren verpflichtet. Wenn Sie nicht mitwirken, kann Ihnen die Mitwirkung auch mit Bescheid unter Androhung von Zwangsstrafen auferlegt werden. Ihnen werden nun Formblätter vorgelegt, welche Sie wahrheitsgemäß ausfüllen und unterschreiben müssen. Sind Sie dazu bereit?

VP: Ja.

Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig aus.

LA: Haben Sie die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt?

VP: Ja.

LA: Sie wollten am 12.04.2016 einen Antrag auf Namensänderung einbringen und haben eine Geburtsurkunde vorgelegt. Was sagen Sie dazu?

VP: Mein jetziger Name ist ein falscher Name, der Name der Geburtsurkunde war auch falsch, es war nicht meine Geburtsurkunde.

LA: Wie heißen sie wirklich?

VP: Mein richtiger Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren

Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter erneut freiwillig aus.

Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Ihr Asylantrag wurde negativ beschieden und mit 27.05.2014 in 2. Instanz rechtskräftig bestätigt.

Der Wohnsitzauflage vom 03.2018 sind Sie nicht nachgekommen.

Sie wurden am 03.11.2019 um 18:36 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bereich 1010 Wien, XXXX angehalten und es wurde eine Identitätsfeststellung durchgeführt.

An der Adresse 1100 Wien,Favoriten, XXXX wurde festgehalten, dass Sie sich dort nicht aufhalten.

Sie konnten keine Ausweisdokumente vorweisen. Sie halten sich ohne Aufenthaltstitel oder sonstige Berechtigung im Bundesgebiet auf.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Die Einvernahme wird um 11:15 zur Effekteneinholung bzw. zur Wohnsitzüberprüfung unterbrochen und nach der Rückkehr fortgesetzt.

Die Einvernahme wird um 14:15 Uhr fortgesetzt.

LA: Die Beamten der LPD konnten Ihre Angaben bezüglich Wohnschlüssel, Wohnmöglichkeit bzw. sonstigen Unterlagen wie Kontoauszüge oder Mietvertrag nicht bestätigen. Die Schlüssel haben nicht gepasst und die Unterlagen waren nicht aufzufinden.

Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP: Ich habe nicht immer alle meine Sachen bei mir. Meine Schwester wird die Unterlagen bringen. Ich habe mit dem Freund die Schlüssel getauscht, der hat dann ja aufgesperrt.

Entscheidung:

Sie sind nicht rechtmäßig in Österreich da Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind. Außerdem sind Sie nirgends behördlich gemeldet, Ihre Angaben zu Ihrer angeblichen Wohnung konnte von den Beamten der LPD bei der Wohnsitzüberprüfung nicht bestätigt werden, weiters geben Sie an, sich Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritten zu haben. Sie haben in der Einvernahme zugegeben, dass sie anders heißen. Sie verfügen über keinen Reisepass, sind Ihrer Wohnsitzauflage nicht nachgekommen und haben der ho. Behörde wissentlich eine falsche Geburtsurkunde vorgelegt. Es gibt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen Sie. Zur Sicherung der HRZ-Erlangung und zur möglichen Abschiebung verbleiben Sie in Untersuchungshaft.

Zur Sicherung der Abschiebung wird über Sie die Schubhaft verhängt. Der Schubbescheid wird Ihnen im Anschluss zugestellt werden.

Im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Im Anschluss wird mir nachweislich eine Verfahrensanordnung zugestellt, in der die für mich zuständige Rechtsberatung angegeben ist.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

LA: Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben?

VP: Nein."

Im Anschluss erließ die Verwaltungsbehörde den im Spruch genannten

Schubhaftbescheid:

Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung wie folgt:

A) "Verfahrensgang

-

Sie haben am 04.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit Bescheid vom 12.03.2014 abgewiesen. Es wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und Sie erhielten eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise.

-

Mit Schreiben vom 18.03.2014 legten Sie dagegen Beschwerde ein.

-

Am 27.05.2014 wies das BVwG Ihre Beschwerde ab, die mit 06.06.2014 in Rechtskraft erwuchs.

-

Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach.

-

Am 12.04.2016 sprachen Sie persönlich im BFA vor. Legten eine indische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung vor und beantragten eine Namensänderung.

-

In einer Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem BFA vom 28.03.2017 gaben Sie zu Protokoll, dass Sie Österreich freiwillig nicht verlassen werden.

-

Am 02.03.2018 wurden Ihnen mit Mandatsbescheid die verpflichtenden Wohnsitznahme in einer Betreuungseinrichtung (Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG) aufgetragen. Dieser Anordnung und auch einer weiteren am 20.06.2018 kamen Sie nicht nach.

-

An Ihrer letzte Wohnsitzadresse, XXXX konnten Sie von Beamten der LPD Wien weder im Mai 2018 noch im Mai 2019 je angetroffen werden. Es wurde daher eine amtliche Abmeldung in die Wege geleitet, die auch mit 18.10.2019 erfolgte.

-

Mehreren Ladungsbescheiden in der Zeit kamen Sie nicht nach.

-

Sie wurden am 03.11.2019 um 16:00 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bereich 1180 Wien, XXXX angehalten und es wurde eine Identitätsfeststellung durchgeführt. Da Ihre Identität nicht feststand, wurden Sie einer Personendurchsuchung unterzogen, die negativ verlief. Da Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wurden Sie festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert.

Am 04.11.2019 wurden Sie einvernommen.

(...)

-

Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

B) Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt IFA: 1002483904 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

? Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind indischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gaben ursprünglich an XXXX zu heißen und am XXXX im Bundesstaat Punjab, Indien, geboren zu sein. Am 12.04.2016 sprachen Sie persönlich im BFA vor und legten eine indische Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, lautend auf XXXX , vor. In der Einvernahme am 04.11.2019 behaupten Sie XXXX zu heißen.

Sie sind nicht verheiratet, haben keine Kinder und sind der Sprache Punjabi mächtig. Weiters sind Sie gesund, haft- und reisefähig.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind. An der von Ihnen angegebenen Adresse konnten Sie von der Behörde nicht erreicht werden, Ladungsbescheiden leisteten Sie nicht Folge, und daher wurde eine amtliche Abmeldung veranlasst. Wo Sie sich genau aufgehalten haben, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Sie geben selbst an sich Ihren Aufenthalt durch illegale Erwerbstätigkeiten finanziert zu haben. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie sich wieder dem Zugriff der Behörde entziehen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

-

Nach der abweisenden Entscheidung Ihres Asylantrages durch das BFA und der rechtskräftigen Bestätigung durch das BVwG im Jahr 2014 betreffend, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach.

-

Sie haben zu Ihrer Identität bisher schon drei voneinander abweichende Angaben gemacht, zuletzt in der Einvernahme am 04.11.2019. Da Sie keine entsprechenden Dokumente vorgelegt haben, steht Ihre Identität für die ho. Behörde nicht fest.

-

Sie gingen sich nach Ihrer Einreise laut eigenen Angaben illegaler Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

-

Sie hielten sich in Österreich unstet auf, indem Sie sich zwar behördlich meldeten, an dieser Adresse meist nicht angetroffen werden konnten und somit Ihr Aufenthaltsort der Behörde nichthinlänglich bekannt war.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen

-

Der zweimaligen Anordnung zur verpflichtenden Wohnsitznahme im Jahr 2018 in einer Betreuungsstelle, kamen sie nicht nach.

-

Sie sind in keiner Weise integriert, weil Sie weder über soziale noch familiäre oder berufliche Bindungen verfügen.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, da Sie keiner legalen Beschäftigung nachgingen. Eine eigene Familie haben Sie nicht gegründet, Sie sind ledig und haben keine Kinder. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet abgesehen von einer Frau namens XXXX , die Sie als Ihre Schwester angeben, keinerlei familiäre Bindungen. Ob dies zutrifft, konnte nicht zweifelsfrei bestätigt werden, zumal Sie einmal angeben, dass Ihre Schwester mit zwei Kindern in Wien lebe, an anderer Stelle erwähnen Sie nur den Partner Ihrer Schwester.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, IFA: 1002483904, sowie aus Ihrer Einvernahme am 04.11.2019.

E) Rechtliche Beurteilung

(...)

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. (...)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. (...)

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall einen Sicherungsbedarf:

Sie sind nach Abweisung Ihrer Beschwerde gegen Ihren negativen Asylbescheid am 27.05.2014 durch das BVwG (Rechtskraft mit 06.06.2014) Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. In einer Einvernahme vor dem BFA geben Sie an, dass Sie Österreich nicht freiwillig verlassen werden.

In Ihrer Einvernahme vom 04.11.2019 geben Sie selbst an, sich Ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme von illegaler Beschäftigung bestritten zu haben.

Sie waren im Bundesgebiet gemeldet, an Ihrer letzten angegebenen Wohnadresse in 1100 Wien, XXXX , konnten Sie von Beamten der LPD weder im Mai 2018 noch im Mai 2019 trotz mehrmaliger Nachschau nie angetroffen werden. Deshalb wurde auch eine amtliche Abmeldung in die Wege geleitet, die mit 18.10.2019 auch erfolgte.

In der Einvernahme am 04.11.2019 gaben Sie an, einen Wohnungsschlüssel für die Wohnung zu besitzen und dass Sie in der Wohnung alleine lebten und sich Ihre Effekten darin befänden. Unter anderem auch ein Mietvertrag für Ihre Wohnung und Bankauszüge über die monatliche Zahlung der Miete. Eine Wohnsitzüberprüfung durch Beamte der LPD konnte Ihre Angaben in keinster Weise bestätigen. Ihr Schlüssel passte nicht und weder Mietvertrag noch Bankauszüge und auch keinerlei persönliche Habe konnten in der Wohnung vorgefunden werden.

Eine eigene Familie haben Sie bisher nicht begründet, Familienangehörige leben nachweislich nicht im Bundesgebiet, doch geben Sie an, dass eine Frau namens XXXX Ihre Schwester sein soll und sich in Wien aufhält. Ihre Angaben zum Aufenthaltsort von Fr. XXXX sind widersprüchlich und konnten nicht bestätigt werden.

Zu Ihrer Identität muss festgestellt werden, dass Sie selbst angeben, bis zur Einvernahme am 04.11.2019 sich einer falschen Identität bedient zu haben. Ihr Name wäre nicht XXXX , sondern XXXX . Dokumente die dies belegen, können Sie nicht vorlegen.

Erschwerend kommt für Sie zum Tragen, dass Sie im Jahr 2016 beim BFA mit einer indischen Geburtsurkunde einschließlich einer beglaubigten Übersetzung vorgesprochen haben, aus der hervorgegangen wäre, dass Sie XXXX heißen würden. In der Einvernahme am 04.11.2019 meinen sie aber, dass dies nicht Ihre richtige Geburtsurkunde gewesen wäre.

Sie geben an, keine Personendokumente zu haben und können daher nicht aus eigenen Stücken das Bundesgebiet wieder verlassen.

Einer von der ho. Behörde angeordneten Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG kamen Sie weder am 13.03.2018 noch am nach erneuter Ausfolgung am 20.06.2018 nach.

Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie sind behördlich nicht mehr gemeldet, an der von Ihnen angegebenen Wohnadresse nachweislich nicht wohnhaft und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.

Zu Österreich bestehen keine beruflichen Bindungen. Sie geben an, dass Ihre Schwester in Wien lebt. Bezüglich Ihrer Schwester geben Sie einmal an, dass diese mit ihren beiden Kindern bei Ihnen leben würde und sie von Ihrer Unterstützung abhängig wäre, bei einer Wohnsitzüberprüfung durch Beamte der LPD Wien wurde nur Ihre Schwester angetroffen, die angab, nur mit Ihrem Mann dort zu leben.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Ihr bisheriger Aufenthaltsort nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte und Sie nicht bereit sind sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist des Weiteren aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

"Der Beschwerdeführer wurde am 4.11.2019 auf Grund des Schubhaftbescheides des BFA (Mandatsbescheid) Zahl: Zahl:

1002483904-191117935/BMI-BFA_WIEN_RD gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Der Schubhaftbescheid, die Festnahme und die weitere Anhaltung sind rechtswidrig.

Es gibt keinen Hinweis, dass Fluchtgefahr besteht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnung und hat familiäre Beziehung zu Österreich (Schwester und ihre Familie). Reisepass bzw. Heimreisezertifikat konnte der Beschwerdeführer trotz Bemühungen bei der indischen Botschaft nicht beschaffen. Er geht einer Arbeit nach und ist selbsterhaltungsfähig.

Es kann daher mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden.

Ich stelle daher den

ANTRAG,

a) die Inschubhaftnahme, die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Schubhaft zu entlassen;

b) den bekämpften Bescheid zu beheben;

c) der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen."

Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor und beantragte den Aufwandersatz für die Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der oben zitierte Verfahrensgang und die gleichfalls wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Schubhaftbescheides werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Beweiswürdigung:

Die Beschwerde hinterlässt den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer und/oder seine Rechtsvertretung überhaupt nicht mit dem angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt haben:

Die Ausführungen sind sterotyp und rein formalistisch, ohne auch nur in entferntesten Ansätzen den Schubhaftbescheid der Verwaltungsbehörde in Kritik zu nehmen.

Die nochmals nachprüfende Kontrolle desselben ergibt dessen Schlüssigkeit und damit Nachvollziehbarkeit - die Verwaltungsbehörde hatte die den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltsparameter im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr getroffenen Feststellungen umfassend angeführt und ergibt ein vollständiges auf das Vorliegen von Fluchtgefahr schließendes Bild.

Dementsprechend waren diese Sachverhaltsparameter der Verwaltungsbehörde als Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses festzustellen.

Da der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Schubhaftbeschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht (einmal) beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage für die Möglichkeit der Anfechtung.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des BFA-Verfahrensgesetzes, die Festnahme betreffend, und jene des Fremdenpolizeigesetzes 2005 hinsichtlich der Schubhaft, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 40 (1) BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Die Beschwerde bleibt gänzlich schuldig worin nun die Rechtswidrigkeit der Festnahme bestehen soll - nach der nochmaligen Nachprüfung stößt die Festnahme des Beschwerdeführers nach einer Lenkerkontrolle und der Feststellung seines illegalen Aufenthalts auf keine Bedenken.

§ 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sieht die Festnahme im Fall des nicht rechtmäßigen Aufenthalts - wie eben dem gegenständlichen - vor und stellt sich daher die Festnahme des Beschwerdeführers am 03.11.2019 als gesetzeskonform dar.

§ 76. (1) FPG Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Da gegenüber dem Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung - siehe Sachverhalt - besteht, hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - Sicherung der Abschiebung - angeordnet.

Nach den angeführten Bestimmungen ist die Schubhaftanordnung von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Indien).

Dem Schubhaftbescheid sind die ausreichenden Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers unzweifelhaft zu entnehmen:

Demnach hatte der Beschwerdeführer In einer Einvernahme vor dem BFA vom 28.03.2017 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seine mangelnde Kooperationsbereitschaft gezeigt, indem er zu Protokoll gab, dass er Österreich freiwillig nicht verlassen werde.

Auch in der Einvernahme vom 04.11.2019 zeigte der Beschwerdeführer, dass er von vornherein nicht an der Rückkehr in den Herkunftsstaat interessiert ist:

LA: Wie konnten sie nach Österreich einreisen ohne Reisepass?

VP: Ich hatte einen, in der Slowakei habe ich ihn zerrissen und weggeschmissen.

(...)

Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig aus.

LA: Haben Sie die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt?

VP: Ja.

LA: Sie wollten am 12.04.2016 einen Antrag auf Namensänderung einbringen und haben eine Geburtsurkunde vorgelegt. Was sagen Sie dazu?

VP: Mein jetziger Name ist ein falscher Name, der Name der Geburtsurkunde war auch falsch, es war nicht meine Geburtsurkunde.

LA: Wie heißen sie wirklich?

VP: Mein richtiger Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren

Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter erneut freiwillig aus.

Der Beschwerdeführer offenbart gerade mit letzteren Aussagen seine jahrelange Verschleierungsabsichten hinsichtlich seiner wahren Identität. Hierbei ist auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde hinzuweisen:

Zu Ihrer Identität muss festgestellt werden, dass Sie selbst angeben, bis zur Einvernahme am 04.11.2019 sich einer falschen Identität bedient zu haben. Ihr Name wäre nicht XXXX , sondern XXXX . Dokumente die dies belegen, können Sie nicht vorlegen.

Der Beschwerdeführer füllte dann auch einmal das Formblatt mit seiner ursprünglich angegeben Identität, wenig später mit seiner Alias-Identität aus.

Und wie die Verwaltungsbehörde weiter zutreffend darlegte:

"Erschwerend kommt für Sie zum Tragen, dass Sie im Jahr 2016 beim BFA mit einer indischen Geburtsurkunde einschließlich einer beglaubigten Übersetzung vorgesprochen haben, aus der hervorgegangen wäre, dass Sie XXXX heißen würden. In der Einvernahme am 04.11.2019 meinen sie aber, dass dies nicht Ihre richtige Geburtsurkunde gewesen wäre."

Unter dem Aspekt der Schubhaftzweckverwirklichung hat daher der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Schubhaft und deren Anhaltedauer zu verantworten - dass die Überprüfung der Identitätsangaben vor Ort aufgrund verschiedener Angaben eine bestimmte Dauer in Anspruch nehmen (werden), lässt daher keinerlei Schlüsse auf das Vorliegen einer Nichtverwirklichung des Schubhaftzweckes zu.

Vor dem Hintergrund voneinander abweichender Angaben zur Person ist auch nachvollziehbar, dass bisher noch kein Pass/Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.

Geme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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