TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 W198 2216867-1

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

BSVG §3
BSVG §34
BSVG §39
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W198 2216867-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 21.02.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2019, Ordnungsbegriff:

XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien,

(im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 25.04.2007 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2017 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 51,91 zu entrichten habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 LAG das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit darstelle. Unter den Begriff Nutztiere falle auch das von der Beschwerdeführerin gehaltene Damwild. Somit bestehe ab 25.04.2007 Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG sei das Recht auf Verpflichtung zur Zahlung der Beträge für die Zeit vor dem 01.10.2013 verjährt. Es sei die fünfjährige Verjährungsfrist für die Feststellung der Beitragspflicht heranzuziehen, da das Tauschübereinkommen vom 17.04.2013, mit dem die Pflichtversicherung von € 150,00 ohnehin überschritten worden wäre, nicht binnen Monatsfrist gemeldet worden sei.

2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 26.03.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte sie aus, dass die Nachzahlung für sie nicht nachvollziehbar sei, zumal keine Risikoversicherung nachträglich die Unfälle, die in dieser Zeit passiert seien, auch nachträglich nachzahlen werde. Sie könne sich vorstellen, für die Zukunft die Unfallversicherung zu bezahlen, nicht aber für die Vergangenheit.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 02.04.2019 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist laut Einheitswertbescheid, AZ: XXXX , zum 01.01.2008 gemeinsam mit ihrem Gatten Eigentümerin von 2,0355 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 0,5399 ha Wald mit einem Einheitswert von € 400,00.

Auf diesen Flächen hält die Beschwerdeführerin ab dem Erwerb im Jahr 2007 Damwild für den Eigenbedarf und erlegt jährlich zwei bis drei Stück des Wildes. Die Tiere weiden den natürlichen Wuchs ab und fressen auch das Obst, welches von den vorhandenen Obstbäumen, die jährlich gedüngt und je nach Bedarf geschnitten und bewässert werden, abfällt. Die Beschwerdeführerin selbst entnimmt von einigen in den Jahren 2011 bis 2013 neu gepflanzten Obstbäumen lediglich je 1 kg Pfirsiche und Marillen.

Am 26.11.2018 hat die Beschwerdeführerin ein Tauschübereinkommen vorgelegt, mit dem sie am 17.04.2013 von Herrn XXXX 0,3918 ha Wald erhalten und 0,0145 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche übergeben hat. Ihr Gesamtbesitz beträgt somit ab 01.05.2013 2,9527 ha mit einem Einheitswert von € 500,00.

Auf den Waldparzellen sind in der Zeit von 2007 bis 2015 Durchforstungen mit einem entnommenen Brennholzvolumen von ca. 100 Festmeter erfolgt.

In einem späteren Schreiben hat die Beschwerdeführerin ihre Meldung dahingehend abgeändert, dass vom Altbestand der Obstbäume nur die morschen Äste entfernt worden seien, da es sich um Mostbäume handelt. Bezüglich der Brennholzentnahme ist noch ergänzt worden, dass lediglich Landschaftspflege betrieben und das Schadholz entfernt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin selbst wendet sich nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten wesentlichen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin legt sohin nicht dar (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), welche konkrete Feststellung bekämpft werden soll oder welche tatsächlichen Gegebenheiten - über den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinaus - für eine abschließende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG haben die Betriebsführer binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eine Anmeldung zu erstatten.

Gemäß § 34 Abs. 1 BSVG kann der Versicherungsträger, wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG stellt das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit dar. Unter den Begriff Nutztiere fällt auch das von der Beschwerdeführerin gehaltene Damwild.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der im Bescheid vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht entgegengetreten ist, vielmehr wendet sie sich gegen das Prinzip der Pflichtversicherung.

Zum Prinzip der Pflichtversicherung ist wie folgt auszuführen:

Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungsverantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden.

Der Grundgedanke der Solidarität ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung und viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzips erklärbar bzw. nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet - einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist.

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung. Das bedeutet, dass die Versicherung bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von einer Meldung eintritt und auch die Beitragspflicht mit diesem Zeitpunkt bereits entsteht. Daraus folgt in logischer Konsequenz, dass Beiträge auch nachgefordert werden können, selbst wenn für die Vergangenheit vom Versicherten dadurch keine Leistungen mehr beantragt werden.

Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw. einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger sind genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt, die Beitragsäquivalenz findet sich nur näherungsweise. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im oben angesprochenen solidarisch ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (Vgl. Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).

Somit besteht für die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BSVG ab 25.04.2007 Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG, weil sie unbestritten seit diesem Zeitpunkt einen land(fort)wirtschaftlichen Betrieb führt, der die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 1 LAG stellt das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit dar. Unter den Begriff Nutztiere fällt auch das von der Beschwerdeführerin gehaltene Damwild.

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig die Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 BSVG verletzt.

Die verspätete Meldung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wurde ihr daher zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 BSVG vorgeschrieben.

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG ist das Recht auf Verpflichtung zur Zahlung der Beträge für die Zeit vor dem 01.10.2013 verjährt. Es ist die fünfjährige Verjährungsfrist für die Feststellung der Beitragspflicht heranzuziehen, da das Tauschübereinkommen vom 17.04.2013 nicht binnen Monatsfrist gemeldet worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, landwirtschaftlicher Betrieb, Meldepflicht,
Pflichtversicherung, Unfallversicherung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2216867.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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