TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 W121 2208800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W121 2208800-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef WURDITSCH (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS,

1. gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrags des Beschwerdeführers vom XXXX ,

2. gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

Ad 1. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben.

Ad 2. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ad 1. und 2. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechungen seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht er Notstandshilfe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG für den Zeitraum von XXXX unterbrochen wird. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er im Telefonat mit seiner Beraterin vom XXXX selbst darum gebeten habe, derzeit keine Vermittlungsvorschläge für die nächste Zeit zu erhalten, da er mit seinem XXXX einem XXXX arbeiten würde. Er hätte sich der Vermittlung durch das AMS entzogen und sei dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden.

In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich im vorgebrachten Telefonat lediglich erkundigen hätte wollen, ob es möglich sei, die Bewerbung für den Projektantrag beim XXXX XXXX prioritär zu behandeln und er für einen gewissen Zeitraum auf die - in der Betreuungsvereinbarung vereinbarten - ein bis zwei Bewerbungen pro Woche verzichten könne. Die Frage hätte er gestellt, weil es sich bei dem Antrag um eine sehr umfangreiche "Bewerbung" handle. Er arbeite daher nicht mit einem XXXX an einem Projekt, wie in der Begründung angegeben, sondern bewerbe sich beim XXXX für eine Projektfinanzierung. Der Erfolg dieses Antrags sei gleichzusetzen mit einer Arbeitsstelle. Mit seinem Telefonat hätte er keineswegs vermittelt wollen, dass er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe, sondern nur fragen wollen, ob es möglich wäre, sich für einen kurzen Zeitraum auf diese Bewerbung zu konzentrieren. In dieser Zeit hätte er zudem XXXX Eigenbewerbungen abgeschickt. Daher sei er dem AMS zwecks Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.

Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei der Spruch insofern abgeändert wurde, als der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX verliere. Die Entscheidung enthielt im Wesentlichen dieselben Gründe, wie auch der Ursprungsbescheid. Die Mitarbeiterin, mit der der Beschwerdeführer telefoniert habe, hätte die Aussagen des Beschwerdeführers, die er beim Telefonat am XXXX getätigt haben soll, nämlich, dass er einige Wochen keine Vermittlungsvorschläge zugesandt haben wolle, da er sich nicht bewerben könne und er an einem XXXX arbeite, neuerlich bestätigt. Zudem führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht an einer Vermittlung interessiert sei und zitierte mehrere Aktennotizen der zuständigen Mitarbeiter. In seinem zur Aussage der Mitarbeiterin gewährten Parteiengehör habe er dieselben Gründe, wie in seiner Beschwerde genannt. Der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei signalisiert, dass er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, sondern sein Bestreben allein im Abschluss seiner Ausbildung liege und er die Mittel der Arbeitslosenversicherung hierfür verwende.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde und legte die Gründe dar, weshalb aus seiner Sicht eine Rechtzeitigkeit seines Vorlageantrags gegeben sei.

Mit ergänzendem Vorbringen vom XXXX gab die belangte Behörde an, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Entgegen der ursprünglichen Annahme sei der Vorlageantrag vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX nicht verspätet, sondern rechtzeitig. Inhaltlich sei daher über den Vorlageantrag zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter Mag. Josef WURDITSCH und dem Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Ergebnis gab der Beschwerdeführer an, dass er beim AMS nachgefragt hätte, ob die Möglichkeit bestehe, dass er während der Zeit, an der er an seiner XXXX arbeite, auf Eigenbewerbungen verzichte. Da ihm diesbezüglich von seiner Betreuerin eine Absage erteilt worden sei, hätte er dies zur Kenntnis genommen und weiterhin Eigenbewerbungen ausgeschickt, es seien XXXX an der Zahl gewesen. Er hätte vom AMS weiterhin Vorschläge für Bewerbungen erhalten, es seien fünf gewesen. Der Beschwerdeführer legte eine Checkliste für einen Einzelprojektantrag sowie einen "Eigenbewerbungs-Nachweis vom XXXX " vor. Überdies wurde eine Liste von Vermittlungsvorschlägen des AMS vom XXXX vorgelegt. Die Eigenbewerbungen hätte er hochgeladen auf das eAMS-Konto. Er wisse nicht, ob er sie an seine Betreuerin übergeben hätte. Das AMS beeinspruchte das Beweismittel, da es nicht ausreiche, eine ausgefüllte Liste bloß hochzuladen. Den Antrag beim XXXX hätte er schließlich doch nicht gestellt. Der Beschwerdeführer bestritt, dass es ein Projekt mit dem XXXX gegeben hätte. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf die Aufzeichnung der Service-Line Mitarbeiterin vom XXXX .

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer weitere Urkunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX rechtswirksam zugestellt. Sein Vorlageantrag vom XXXX war rechtzeitig.

Der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechungen seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht er Notstandshilfe.

Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX endete am XXXX .

Seit XXXX absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung (XXXX) und ist derzeit mit XXXX beschäftigt.

Seit XXXX wurden dem Beschwerdeführer über XXXX Stellen von der belangten Behörde angeboten, wobei keine einzige zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit führte. Auch seine Bewerbungen in Eigeninitiative blieben bisher erfolglos.

Am XXXX erwähnte der Beschwerdeführer im Zuge eines Beratungsgespräches bei XXXX , dass er sich mit seinem XXXX und der XXXX beschäftigen müsse und dies sehr zeitaufwendig sei. Aufgrund eines Stipendiums hätte er ab XXXX eventuell eine Anstellung XXXX in Aussicht. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX über die Notstandshilfebestimmungen aufgeklärt. Zudem wurde besprochen, dass eine Abmeldung beim AMS ratsam wäre, sofern er keine weiteren Vormerkungen sowie Termine oder Schulungen wünsche.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer laufend Kurse XXXX bei unterschiedlichen Instituten angeboten. Es erfolgte kein einziger Kurseinstieg aus verschiedenen Gründen. Der Beschwerdeführer lehnte die Kurse im Wesentlichen deshalb ab, weil er die Zeit für sein XXXX verwenden wollte, etwa, weil er eine Vorlesung an der XXXX hatte und die Kurszuweisungen aus seiner Sicht nicht gewinnbringend für ihn seien.

Am XXXX rief der Beschwerdeführer bei der Service Line des AMS an und bat XXXX in diesem Telefonat, ihm einige Wochen keine Jobangebote zu übermitteln, da er an einem Projekt im Zusammenhang mit seinem XXXX arbeiten würde und daher keine Zeit für Bewerbungen habe. Am selben Tag rief ihn seine Beraterin, XXXX , zurück. Der Beschwerdeführer gab erneut an, derzeit auf unbestimmte Zeit keine Vermittlungsvorschläge mehr zu wollen, da er ein wissenschaftliches Projekt ausarbeiten wolle und sich dadurch ein Dienstverhältnis mit der XXXX erhoffe. Die Beraterin erklärte ihm daraufhin, dass dies nicht möglich sei, da es Aufgabe des AMS sei, Kunden so rasch wie möglich in die Arbeit zu bringen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde implizit mitgeteilt, nicht arbeitswillig zu sein. Er hat nach dem Telefonat zwar weitere Bewerbungen in Eigeninitiative an Unternehmen versendet. Er hat die Eigenbewerbungen jedoch nicht an seine Beraterin übergeben, sondern diese lediglich auf sein eAMS-Konto hochgeladen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass dem Beschwerdeführer keine Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auch aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers und seiner letzten Beschäftigung sowie der Anzahl der zugewiesenen Stellen ergeben sich aus der Verfahrensakte und sind unstrittig.

Dass er seit XXXX eine Ausbildung an der XXXX absolviert und mit der XXXX beschäftigt ist ergibt sich ebenso aus der Verfahrensakte sowie seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am XXXX

.

Dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt wurde und sein Vorlageantrag vom XXXX daher rechtzeitig war, ergibt sich daraus, dass sein Mitbewohner den Bescheid am XXXX entgegengenommen hat. Dies wurde vom AMS mit Stellungnahme vom XXXX selbst mitgeteilt und in weiterer Folge auch nicht bestritten.

Die Feststellungen betreffend die zahlreich zugewiesenen Stellenangebote und Kurse an den Beschwerdeführer sowie den Inhalt seines Beratungsgespräches bei XXXX am XXXX sowie die Gründe für deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und werden auch der hiesigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, am XXXX mit der Service Line bzw. seiner Beraterin gesprochen zu haben, er behauptet jedoch im Wesentlichen, dass er sich bei dem Telefonat lediglich erkundigen hätte wollen, ob es möglich sei, die Bewerbung für den Projektantrag beim XXXX prioritär zu behandeln und für einen gewissen Zeitraum auf die Bewerbungen zu verzichten. Er arbeite daher nicht mit einem XXXX an einem Projekt, wie in der Begründung angegeben, sondern bewerbe er sich beim XXXX für eine Projektfinanzierung. Der Erfolg dieses Antrags sei gleichzusetzen mit einer Arbeitsstelle. Mit seinem Telefonat hätte er keineswegs vermittelt wollen, dass er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe, sondern nur fragen wollen, ob es möglich wäre, sich für einen kurzen Zeitraum auf diese Bewerbung zu konzentrieren. In dieser Zeit hätte er zudem XXXX Eigenbewerbungen abgeschickt. Daher sei er dem AMS zwecks Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.

Auch in der mündlichen Verhandlung gab er hierzu an, dass er die diesbezügliche Absage seiner Beraterin zur Kenntnis genommen hätte und weiterhin Eigenbewerbungen ausgeschickt hätte. Es seien XXXX an der Zahl gewesen. Er hätte vom AMS weiterhin Vorschläge für Bewerbungen erhalten.

Die Feststellung, dass er nach dem Telefonat zwar weitere Bewerbungen in Eigeninitiative an Unternehmen versendet hat, ergibt sich aus der übermittelten Urkundenvorlage vom XXXX , aus der seine Bewerbungen an diverse Unternehmen ersichtlich sind. Dass er diese Bewerbungen jedoch nicht an seine Beraterin übermittelt hat, sondern lediglich im eAMS-Konto hochgeladen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim BVwG. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass es keineswegs ausreicht, eine Liste mit Eigenbewerbungen bloß auszufüllen und hochzuladen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Liste seiner Beraterin übermitteln müssen, zumal die Berater üblicherweise stichprobenartig und zeitnah die Eigenbewerbungen überprüfen, wie den glaubhaften Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist. Unterlässt der Beschwerdeführer eine derartige Mitteilung an seine Beraterin, ist diese jedoch nicht in der Lage, die Eigenbewerbung zu überprüfen. Eine Arbeitsaufnahme ist daraus ebenfalls nicht entstanden.

Festgehalten wird, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Gesprächsverlauf im Rahmen des Telefonats mit XXXX nicht glaubwürdig waren. So hielt XXXX unter Mahnung der Wahrheitspflicht zu einem früheren Zeitpunkt befragt durch die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer angab, auf unbestimmte Zeit keine Vermittlungsvorschläge mehr zu wollen, da er ein wissenschaftliches Projekt ausarbeiten wolle und sich dadurch ein Dienstverhältnis mit der XXXX erhoffe. Die Beraterin erklärte ihm daraufhin, dass dies nicht möglich sei, da es Aufgabe des AMS sei, Kunden so rasch wie möglich in die Arbeit zu bringen. Der Beschwerdeführer hingegen gab in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich hierzu an, dass das Projekt mit dem XXXX gar nicht existiert hätte. Diese Angabe wird jedoch als reine Schutzbehauptung gewertet. So ist für den erkennenden Senat vielmehr plausibel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der hohen Anforderungen durch sein XXXX bzw. der benötigten Zeit für das Verfassen der XXXX bzw. die Ausarbeitung eines wissenschaftlichen Projekts gerne keine Stellenangebote mehr zugewiesen bekommen hätte. Ebenso wenig glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich lediglich darüber erkundigen hätte wollen, ob es möglich wäre, ihm keine Stellenangebote mehr zuzuweisen. Vielmehr ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der Beschwerdeführer schlicht, wie von der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde angegeben, angegeben hat, auf unbestimmte Zeit keine Vermittlungsvorschläge mehr zu wollen. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen angesichts der festgestellten früheren verweigerten Kurseinstiege und seinen Aussagen etwa im Beratungsgespräch am XXXX keinen Zweifel offen, dass er dem Arbeitsmarkt aufgrund anderer Präferenzen (XXXX) nicht tatsächlich zur Verfügung stehen will, ansonsten er einen Wunsch nach dem Unterlassen von Zuweisungen nicht geäußert hätte.

Der erkennende Senat konnte somit von den getroffenen Feststellungen nicht abweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu 1. A)

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Zustellgesetzes lautet:

"Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Wie festgestellt war der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX nicht verspätet wie die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Zurückweisung annahm, sondern rechtzeitig. Die belangte Behörde räumte mit Stellungnahme vom XXXX ein, dass der Vorlageantrag doch rechtzeitig ist.

Bereits am XXXX richtete die Behörde demnach ein Schreiben an den Beschwerdeführer. Auch dieses Schreiben wurde nachweislich mittels Rsb Schreiben an den Beschwerdeführer übermittelt. Dieses Schreiben (und nicht wie ursprünglich von der Behörde angenommen der Bescheid vom XXXX ) wurde am XXXX persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.

Tatsächlich wurde der Bescheid vom XXXX jedoch erst am XXXX von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen, womit ihm dieser am XXXX zugestellt wurde.

Die Frist von 14 Tagen zur Erhebung eines Vorlageantrages war daher gewahrt. Der Vorlageantrag vom XXXX ist daher als rechtzeitig anzusehen, weshalb der Bescheid vom XXXX betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrags vom XXXX ersatzlos behoben wird.

Zu 2. A)

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(4) bis (8) (...)

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat sohin, wer neben Vorliegen von Anwartschaftserfüllung und noch nicht ausgeschöpfter Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in § 7 Abs. 2 AlVG näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Während die schon seit jeher als Anspruchsvoraussetzungen bestehenden Elemente Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit in gesonderten Paragrafen näher geregelt sind (§§ 8, 9 und 12 AlVG), wird in § 7 Abs. 3 AlVG näher festgelegt, wann man eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, also wann objektive Verfügbarkeit vorliegt.

Diese objektive Verfügbarkeit ist insbesondere von der Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) zu unterscheiden, die sich auf die subjektive Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen bezieht, eine Beschäftigungsmöglichkeit, zu deren Annahme er grundsätzlich in der Lage wäre, auch tatsächlich anzutreten.

Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem-Arbeitsmarkt-objektiv-zur-Verfügungstehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld soll also nur derjenige haben, der sich zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithält (Verfügbarkeit im engeren Sinn; § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG), und dem darüber hinaus die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich nicht verwehrt ist (Z 2). Es muss also um Arbeitslosengeld beziehen zu können, rechtlich und faktisch die Möglichkeit bestehen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.

Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. Es handelt sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann.

Verfügbarkeit im engeren Sinn ist daher nicht gegeben, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine dem zeitlichen Mindestausmaß entsprechende (die Arbeitslosigkeit beendende) Beschäftigung anzutreten (VwGH 1. 6. 1999, 97/08/0443 sowie 22. 2. 2012, 2011/08/0050) zu können.

Liegen Umstände vor, die die Verfügbarkeit ausschließen, kann die Verfügbarkeit nur dadurch hergestellt werden, indem die hindernde Tätigkeit beendet wird oder zumindest Umstände eintreten, die eine Erklärung des Arbeitslosen, dem Arbeitsmarkt nunmehr uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (siehe Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 157ff zu § 7 AlVG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen (§ 9 Abs. 1 AlVG). Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld eintritt. Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26. 5. 2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist.

Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des erkennenden Senates ein Verhalten gesetzt, welches eine (vorerst) dauerhafte Arbeitsunwilligkeit darstellt. Aus seinem gesamten Bewerbungsverhalten in den letzten Jahren zeigt sich klar, dass sein Bestreben allein im Abschluss seines XXXX liegt und er dazu die Mittel der Arbeitslosenversicherung verwendet. Bereits seit dem Jahr XXXX verweigert der Beschwerdeführer den Besuch von Wiedereingliederungsmaßnahmen (Kursen) und konnte seit dem Jahr XXXX keinen einzigen Tag vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufweisen.

Seinem Beschwerdevorbringen, wonach er im Zuge seines Anrufes keinesfalls vermitteln hätte wollen, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat durch sein jahrelanges Verhalten und auch insbesondere durch den verfahrensgegenständlichen Anruf signalisiert, dass er keine Zeit hat, Kurse zu besuchen, die er - wie diversen Aktenvermerken in der Verfahrensakte zu entnehmen ist - als nicht zielführend ansieht. Seinem Anruf beim AMS, derzeit auf Stellenvorschläge des AMS verzichten zu wollen, um sich seinen wissenschaftlichen Arbeiten im Zusammenhang mit einem Projekt widmen zu können, kann nur die Intention entnommen werden, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen und nicht arbeitswillig zu sein.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach derartige Anfragen an das AMS gestellt hat und er oftmalig von unterschiedlichen Mitarbeitern auf den gesetzlichen Auftrag der belangten Behörde und die Notstandshilfebedingungen hingewiesen wurde, kann seiner Beschwerde, es hätte sich bloß um eine Frage gehandelt, nicht gefolgt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu 1. und 2. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Arbeitsunwilligkeit, Ersatzzustellung, Notstandshilfe,
Rechtzeitigkeit, Studium, Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt,
Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2208800.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten