TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 W214 2214836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
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Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 20 Abs3
B-VG Art. 20 Abs4
EMRK Art. 10
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W214 2214836-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 18.12.2018, GZ BMVRDJ-Pr13110/0147-III 1/2018, betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und den letzten Satz des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides richtet (Abweisung der Anträge auf Übermittlung von Dokumenten, insbesondere einer internen rechtlichen Einschätzung der Sektion V "Verfassungsdienst" im Zusammenhang mit dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG) und von Protokollen über diesbezügliche Besprechungen der belangten Behörde mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt 1. sowie der letzte Satz des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt 1. zu lauten hat:

"Gemäß 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 21.08.2018, insoweit er darin die Übermittlung von Dokumenten verlangt, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine Auskunft nicht erteilt wird."

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben, Spruchpunkt 2. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 21.08.2018 an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die E-Mail-Adresse der Plattform fragdenstaat.at folgendes Auskunftsbegehren:

"[...]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

1.

Haben der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums - beispielsweise des Verfassungsdienstes - zwischen 1. Jänner und 21. August 2018 Dokumente (Rückmeldungen, Kommentare, Expertisen oder Stellungnahmen) zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME)

a) an das Parlament oder das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt?

b) zur internen Verwendung verfasst?

Falls ja begehre ich die Auskunft darüber, wann und durch wen diese Dokumente verfasst wurden und die Übermittlung dieser Schriftstücke.

2.

Haben og. Personenkreis im og. Zeitraum an Treffen mit Mitarbeitern des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilgenommen, bei denen es um das im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) ging?

Für jedes dieser Treffen beantrage ich folgende Auskunft:

a) Datum, Zeit, Ort und Länge des Treffens;

b) TeilnehmerInnen an dem Treffen (sowie die Behörden, Firmen oder Organisationen, die durch die Anwesenden vertreten wurden);

c) Themen, die während des Treffens behandelt wurden.

Außerdem beantrage ich die Übermittlung von Protokollen dieser Treffen. Falls diese nicht übermittelt werden können, beantrage ich Auskunft darüber, in welchen Vereinbarungen und Schlussfolgerungen die einzelnen Treffen resultierten.

Ich weise darauf hin, dass ich diese Anfrage in meiner Rolle als "Government Watchdog" stelle (vgl. VwGH Ra 2017/03/008310).

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

[...]"

2. Mit E-Mail vom 17.10.2018 übermittelte das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Beschwerdeführer folgendes Antwortschreiben:

"[...]

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH räumt das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs.4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002; 9.9.2015, 2013/04/0021). Es kann allenfalls zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren, wenn damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ geringer ausfallen kann (Ra 2017/03/0083); ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht (2009/06/0059).

Zu Frage 1:

Weder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz noch seine KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums haben zwischen 1. Jänner und 21. August 2018 Dokumente (Rückmeldungen, Kommentare, Expertisen oder Stellungnahmen) zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) an das Parlament oder das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt.

Der Verfassungsdienst im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat eine rechtliche Einschätzung zum Ministerialentwurf des Standort-Entwicklungsgesetzes (67/ME) zur internen Verwendung verfasst. Diese wurde vom Leiter der Abteilung V/4 verfasst und am 11. Juli 2018 vom Sektionsleiter genehmigt. Darin enthalten waren Ausführungen zu wesentlichen Inhalten des Entwurfs sowie eine kritische Kurzeinschätzung aus rechtlicher Sicht, welche sich insbesondere mit folgenden Punkten befasste:

* Darstellung der unionsrechtlichen Vorgaben sowie Einschätzung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit diesen.

* Darstellung der verfassungsrechtlichen Vorgaben samt Einschätzung des Entwurfs vor dem Hintergrund von Beschränkungen des Rechtsschutzes, des Gleichheitssatzes, der Kompetenzverteilung, sowie dem Bestimmtheitsgebot.

Zu Frage 2:

Anhand der rechtlichen Einschätzung des Verfassungsdienstes wurden Verhandlungen auf Kabinettsebene mit dem federführenden BMDW aufgenommen, wobei erreicht werden konnte, dass eine grundlegende Überarbeitung des Standort-Entwicklungsgesetzes vorgenommen wird. Die Entscheidung, ob eine öffentliche Stellungnahme erforderlich sein könnte, ist daher noch offen.

[...]"

3. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit E-Mail vom 19.10.2018 (abermals) die Ausstellung eines Bescheides über die teilweise Nichtbeantwortung seiner Fragen. Insbesondere sei seinem Begehren, etwaige Dokumente in Kopie zu übermitteln nicht Rechnung getragen worden. Weiters bat er um bescheidmäßige Ausführung, inwiefern durch die Antwort der belangten Behörde am letzten Tag der achtwöchigen Frist dem Gebot des § 3 AuskunftspflichtG Rechnung getragen worden sei, wonach Auskünfte ohne unnötigen Aufschub zu erteilen seien.

4. Am 18.12.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2018 auf Übermittlung von internen Dokumenten, die in der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG) verfasst wurden, abgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Auskunft über Besprechungen von Mitarbeitern der belangten Behörde und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Zusammenhang mit dem Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz - StEntG) zukomme. Der Antrag auf Übermittlung von Protokollen über derartige Besprechungen wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.)

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass in der Sektion V der belangten Behörde (des Verfassungsdienstes) eine rechtliche Einschätzung des Ministerialentwurfes - bezeichnet als "Information für den Herrn Bundesminister" - erstellt und dem zuständigen Referenten im Kabinett des Herrn Bundesministers zur Information des Herrn Bundesministers übermittelt worden sei. Dieser Vorgang sei intern zur Geschäftszahl BMVRDJ-605-045/0001-V 4/2018 festgehalten worden.

Auf Basis dieser Informationen festgehaltenen rechtlichen Einschätzung des Verfassungsdienstes seien Verhandlungen auf Kabinettsebene mit dem BMDW aufgenommen worden. Über diese Gespräche seien keine Protokolle (mit Informationen zu Datum, Zeit, Ort, Länge, Teilnehmer und Inhalt) angelegt und aktenmäßig erfasst worden. Die belangte Behörde habe in der Folge keine förmliche Stellungnahme im Begutachtungsverfahren erstattet. Zu Aktenzahl BMVRDJ-Pr7000/0168-III 1/2018 habe der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz am 5. November 2018 eine schriftliche Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 1610/J-NR/2018 betreffend die "Stellungnahme zum Standort-Entwicklungsgesetz" an den Präsidenten des Nationalrates übermittelt. Diese Anfragebeantwortung sei im Volltext auf der Website des Parlaments unter dem (im angefochtenen Bescheid angeführten) Link für jedermann abrufbar.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass Frage 1 a) und b) des Beschwerdeführers in der Erledigung vom 17.10.2018 umfassend und abschließend beantwortet worden seien. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übermittlung der internen Information des Verfassungsdienstes an den Herrn Bundesminister habe nicht entsprochen werden können, zumal dies die Besorgung der übrigen Ausgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigten würde. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine offizielle Stellungnahme, die unter anderem auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht werde, abgegeben werde oder ob Anmerkungen zu einem Ministerialentwurf unmittelbar auf Ebene der Ressortleitung oder Beamtenebene erörtert würden, obliege dem/der jeweiligen Bundesminister/in. Als Grundlage für diese Entscheidung habe im konkreten Fall eine von einer Fachsektion / Fachabteilung erstellte Information, in der die von der jeweiligen Organisationseinheit / vom jeweiligen Sachbearbeiter vertretene Meinung dargelegt werde, gedient. Derartige Dokumente würden unter Umständen kritische, jedoch in aller Regel nur kursorische, Anmerkungen enthalten und seien lediglich für die interne Meinungsbildung gedacht. Sie würden in der Regel auch nicht die formellen Voraussetzungen einer an ein anderes Ressort oder die Öffentlichkeit gerichteten offiziellen Erledigung erfüllen. Sofern seitens der Ressortleitung eine Entscheidung für die Abgabe einer offiziellen Stellungnahme zu einem Ministerialentwurf getroffen werde, würde in weiterer Folge die Fachsektion / Fachabteilung eine Stellungnahme erarbeiten, die sowohl im Aufbau als auch in der Diktion entsprechend den interministeriellen Gepflogenheiten für eine Veröffentlichung geeignet sei. Würde das Auskunftsrecht sämtliche internen Entwürfe/Stellungnahmen und vorbereitende Dokumente umfassen, würden die Fachsektionen / Fachabteilungen bei diesen - rein für den internen Gebrauch bzw. für Zwecke der Information der Ressortleitung dienenden - Dokumenten sehr zurückhaltend und nicht mit der für die verwaltungsinterne Meinungsbildung erforderlichen Offenheit argumentieren. Ein fachlicher, verwaltungsinterner Diskurs wäre erheblich erschwert oder gar unmöglich, wenn alle Beiträge dazu publik gemacht werden müssten. Dies würde in der Folge die Aufgabenbesorgung der Verwaltung erheblich beeinträchtigen; demgegenüber sei das Interesse des Auskunftswerbers an der Übermittlung des internen Dokuments als nachrangig einzustufen, zumal dieser ohnehin über den wesentlichen Inhalt des Schreibens im Zuge seines Auskunftsersuchens informiert worden sei. Der generelle Hinweis des Auskunftswerbers auf seine "Rolle als ‚Government Watchdog'" gehe insoweit ins Leere, als es sich beim begehrten Dokument lediglich um eine für den Bundesminister als Entscheidungsgrundlage vorbereitete Information handle, die für den Auskunftswerber für die Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung iSd Art 10 EMRK (vor allem für die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen) nicht instrumentell sei.

In Bezug auf die Frage 2) des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass über derartige Treffen keine Aufzeichnungen aktenmäßig erfasst wurden und dem Beschwerdeführer dadurch keine Auskunft darüber erteilt werden könne. Eine aktenmäßige Aufbereitung sämtlicher Gespräche, die zu legistischen Projekten aus den unterschiedlichsten Ressortbereichen geführt werden, wäre aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht sinnvoll. Welche Mitarbeiter tatsächlich mit dem BMDW in Kontakt standen bzw. ob die Mitarbeiter allenfalls handschriftliche Aufzeichnungen verfassten, wäre zudem nur durch umfangreiche Nachforschungen möglich. Gegenstand der Auskunftspflicht seien aber ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob derartige Aufzeichnungen überhaupt der Auskunftspflicht unterliegen, bestehe bereits aufgrund des mit den Erhebungen verbunden Verwaltungsaufwandes kein Auskunftsrecht zu Datum, Zeit, Ort und Länge dieser Besprechungen bzw. deren TeilnehmerInnen. Die Ausschöpfung des gesamten gesetzlich eingeräumten Beantwortungszeitraumes zur Erteilung der begehrten Auskünfte sei erforderlich gewesen, um eine inhaltliche Abstimmung mit der Beantwortung der thematisch weitestgehend gleichgerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Zl. 1610/J-NR/2018 durch den Herrn Bundesminister vom 5. November 2018 zu ermöglichen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.02.2019 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass die belangte Behörde sein Recht auf Auskunft unzulässig eingeschränkt habe; die beantragte Übermittlung der Schriftstücke sei in der Erstanwort der belangten Behörde nicht einmal erwähnt worden. Die Argumentation der belangten Behörde, die angefragte Auskunftserteilung würde die Verwaltung wesentlich beeinträchtigen, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Entscheidungsvorbereitung nicht mehr gefährdet werden könne, da die Entscheidung, keine Stellungnahme abzugeben, bereits gefallen sei. Die behauptete Behinderung der übrigen Aufgaben der Verwaltung sei ebenso wenig nachvollziehbar. Auch sei die Befürchtung der belangten Behörde, dass durch die begehrte Auskunftserteilung die verwaltungsinterne Meinungsbildung erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, nicht nachvollziehbar, da das konkrete Dokument keine Meinungsäußerung irgendeines Beamten gewesen sei, sondern immerhin laut Auskunft der Behörde von einem Sektionsleiter genehmigt worden sei. Die interne Willensbildung sei somit auf Beamtenebene abgeschlossen gewesen. Weiters sei das Dokument offenbar die Grundlage für Verhandlungen mit einem anderen Ressort gewesen, habe also eine hohe fachliche Qualität gehabt. Die Behörde versuche jedoch, die Geheimhaltung des Dokuments mit der Verunmöglichung der ressortinternen Willensbildung zu begründen. Dies führe jedoch dazu, dass die öffentliche Meinungsbildung leide. Fachliche Informationen und Fakten von höchster Qualität, für die der Verfassungsdienst bekannt und geschätzt sei, würden so im öffentlichen Diskurs fehlen. Nicht zu vergessen sei, dass dieser öffentliche Diskurs nicht abgeschlossen sei. Üblicherweise würden Stellungnahmen nur zu Ministerialentwürfen abgegeben. Würde der Gesetzesentwurf, auf den sich die angefragten Dokumente beziehen, verbessert, würde er wohl als Regierungsvorlage eingebracht. In diesem Stadium seien keine Stellungnahmen der Ministerien mehr üblich. Die Vorgangsweise der Behörde verhindere faktisch, dass die Öffentlichkeit nachvollziehen könne, ob ihre Kritik vollinhaltlich beachtet und eingearbeitet worden sei. Journalisten würden solche Informationen in ihrer Berichterstattung über Gesetzesentwürfe benötigen. Die Behörde berufe sich in ihrem Bescheid hauptsächlich auf veraltete höchstgerichtliche Urteile, die aussagen würden, dass die Auskunftspflicht einer Akteneinsicht gleichzusetzen ist. Der VwGH habe in Ra 2017/03/008310 (gemeint wohl: Ra 2017/03/0083) klargestellt, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein könne, den Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Da jegliches behördliches Handeln aufgrund von Gesetzen passieren müsse, "schließe sich", dass Dokumente grundsätzlich anfragbar seien und Behörden argumentieren müssten, warum dieser Zugang nicht erteilt werden könne. Die rechtlichen Einschätzungen seien deswegen zu beauskunften gewesen. Selbst wenn das Auskunftspflichtgesetz und Artikel 20 (4) B-VG keinen expliziten Zugang zu Dokumenten vorsehe, und dieser Dokumentenzugang rechtmäßig verweigert worden sein sollte, sei die Behörde verpflichtet, die Einschränkung seines Auskunftsrechtes so gering wie möglich zu halten. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 1. (1) AuskunftspflichtG, der besage, dass "Auskünfte zu erteilen seien, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe", sowie aus der Rechtsprechung des EGMR. Beispielsweise hätte das Ministerium den Wortlaut der angefragten Dokumente beauskunften können. Auch Schwärzungen wären hier möglich, um konkrete zu schützende Interessen zu wahren. Der VwGH habe klargestellt, dass auch Informationen und Dokumente, die für den verwaltungsinternen Gebrauch erstellt wurden, von der Auskunftspflicht umfasst seien (VwGH Ra 2017/03/0083 10) (gemeint wohl: Ra 2017/03/0083). Die Darstellung des Inhalts der fachlichen Einschätzung sei vage und erlaube es nicht, die fachlichen Anmerkungen der Behörde an dem Gesetzesentwurf nachzuvollziehen. Durch diese unvollständige Beauskunftung werde eine richtige und fundierte Einschätzung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes verhindert und die öffentliche Diskussion und Meinungsbildung behindert.

Bezüglich der Auskunftsverweigerung zu Treffen und Teilnehmern sei anzumerken, dass sich das Auskunftspflichtsgesetz nicht nur auf veraktete Informationen beziehe. Laut Art 20 B-VG seien Auskünfte zu "Angelegenheiten [im] Wirkungsbereich" der Behörden zu erteilen. Es sei davon auszugehen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden elektronische Kalendersysteme verwenden, in denen ihre Termine ersichtlich seien. Möglicherweise würden diese sogar von der Behörde betrieben oder administriert und seien so auch zentral durchsuchbar. Im Zweifelsfall hätte man die wahrscheinlich überschaubare Anzahl von in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch mit geringstem Aufwand fragen können.

Laut § 3 AuskunftspflichtG seien Auskünfte ohne unnötigen Aufschub zu gewähren. Die Erstantwort der Behörde sei am 16. Oktober - am letzten Tag der achtwöchigen Frist - übermittelt worden. Eine - scheinbar mehrwöchige - Abstimmung mit anderen - beispielsweise parlamentarischen - Anfragen sei zur Beantwortung der Anfrage nicht "nötig" und hätte unterbleiben müssen.

Die belangte Behörde verkenne gänzlich, dass das AuskunftspflichtG auch im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in Art 10 EMRK anzuwenden sei. Jede im AuskunftspflichtG vorgesehene Beschränkung sei daher im Licht von Art. 10 Abs. 2 EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig sei, sofern diese "in einer demokratischen Gesellschaft nötig" seien.

Die belangte Behörde habe diese grundrechtliche Bindung (auf die der Bescheid in keiner Weise Bezug nehme) schon damit verkannt, dass sie es unterlassen habe, sich mit dieser in ihrem Bescheid auch nur auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde genieße im konkreten Fall ein Informationsmonopol und habe den Beschwerdeführer einen sog. "social watchdog" daran gehindert, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen, obwohl diese nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig seien. Im hier relevanten Zusammenhang sei im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung sei unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen würden, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgten und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig seien und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig seien. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an den angefragten Informationen, diese zeige auch die mediale Berichterstattung zu dieser Causa. Die Auskunftsverweigerung untergrabe den öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu diesem wichtigen Gesetzesvorhaben. Die belangte Behörde habe die Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien sowie die betroffenen öffentlichen Interessen mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers (vgl. insb. 20.5.2015, VwGH 2013/04/0139) und seiner aus Art. 10 EMRK geschützten Grundrechtsposition abzuwägen. Die belangte Behörde sei auf Argumente, die für eine Auskunftserteilung sprechen (insbesondere auch die Bindung an Art. 10 EMRK) überhaupt nicht eingegangen, geschweige denn habe sie eine nachvollziehbare, in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachprüfbare Abwägung vorgenommen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Auskunftserteilung zur Gänze zu gewähren sei, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Auskunftserteilung zu gewähren sei, soweit keine Versagungsgründe vorliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2019 übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.03.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung, das Erledigungsschreiben der belangten Behörde sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache. Weiters wurde mitgeteilt, dass anhand der rechtlichen Einschätzungen des Verfassungsdienstes Verhandlungen auf Kabinettseben mit dem federführenden BMDW aufgenommen worden seien, über die Gespräche seien jede keine Protokolle angelegt und aktenmäßig erfasst worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A):

3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idgF, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:

"Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."

3.2.2. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervorgeht, haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,

XVII. GP).

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.2.3.1 Zu Spruchpunkt A) I.:

Der Beschwerdeführer hat unter Punkt 1. seines Auskunftsbegehrens folgende Auskünfte beantragt:

Haben der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums - beispielsweise des Verfassungsdienstes - zwischen 1. Jänner und 21. August 2018 Dokumente (Rückmeldungen, Kommentare, Expertisen oder Stellungnahmen) zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME)

a) an das Parlament oder das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt?

b) zur internen Verwendung verfasst?

Falls ja begehre ich die Auskunft darüber, wann und durch wen diese Dokumente verfasst wurden und die Übermittlung dieser Schriftstücke.

Die Frage 1a) wurde von der belangten Behörde dahingehend beantwortet, dass weder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz noch seine KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 1. Jänner und 21. August 2018 Dokumente (Rückmeldungen, Kommentare, Expertisen oder Stellungnahmen) zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) an das Parlament oder das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt haben.

Somit ist die belangte Behörde dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage 1a) vollständig nachgekommen.

Die Frage 1b) wurde von der belangten Behörde dahingehend beantwortet, dass der Leiter der Abteilung V/4 des Verfassungsdienstes im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine rechtliche Einschätzung zum Ministerialentwurf des Standort-Entwicklungsgesetzes (67/ME) zur internen Verwendung verfasst hat. Diese sei am 11. Juli 2018 vom Sektionsleiter genehmigt worden. Darin seien Ausführungen zu wesentlichen Inhalten des Entwurfs sowie eine kritische Kurzeinschätzung aus rechtlicher Sicht enthalten gewesen, welche sich insbesondere mit folgenden Punkten befasste:

* Darstellung der unionsrechtlichen Vorgaben sowie Einschätzung der Vereinbarkeit des Entwurfs mit diesen.

* Darstellung der verfassungsrechtlichen Vorgaben samt Einschätzung des Entwurfs vor dem Hintergrund von Beschränkungen des Rechtsschutzes, des Gleichheitssatzes, der Kompetenzverteilung, sowie dem Bestimmtheitsgebot.

Die rechtliche Einschätzung selbst (das Dokument) wurde von der belangten Behörde nicht übermittelt. Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zur Übermittlung der rechtlichen Einschätzung verpflichtet war:

Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das Auskunftsrecht weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3 und jüngst VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).

Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.05.2018, Zl. Ra 2017/03/0083, in der die Bekanntgabe des Wortlauts von Vorschlägen und nicht die Übermittlung von Dokumenten gegenständlich war, weicht er - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - von dieser Rechtsprechung nicht ab. Er führt lediglich aus, dass ein Auskunftsbegehren durch die Gewährung eines Zugangs zu den relevanten Dokumenten erfüllt werden bzw. ein solcher Zugang geboten sein könne. Der Verwaltungsgerichtshof setzt - durch Verweis auf seine bisherige ständige Rechtsprechung in Rz 30 - aber nach wie vor voraus, dass hierfür ein zulässiges Auskunftsbegehren vorliegen müsse, d.h. ein Begehren, das nicht auf Akteneinsicht oder die Herausgabe von Kopien oder Aktenteilen gerichtet ist.

Da der Beschwerdeführer in seiner - ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten - Anfrage vom 21.08.2018 die Herausgabe von Dokumenten verlangt, auf die das Auskunftspflichtgesetz kein subjektives Recht einräumt, fehlt es an einem zulässigen Auskunftsbegehren. Seinem diesbezüglichen Anbringen war somit bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen und es musste auf die Frage, in welcher Form sein Begehren zu erfüllen wäre, nicht weiter eingegangen werden.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde unter neuerlichen Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und Verweis auf EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) und EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottsag gg Ungarn) auch eine Verletzung von Art. 10 EMRK. Die belangte Behörde habe ein Informationsmonopol, er sei als Journalist und Vorstand einer NGO, die sich für mehr Transparenz und Informationszugang einsetze, d.h. als "social watchdog", besonders schutzwürdig und gehindert, seiner Kontrollfunktion in einer Sache, an der ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, nachzukommen. Auch dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen:

So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Anschluss an die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des EGMR seine Judikatur nicht geändert, wonach das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräume:

In VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 (das zum Wiener Auskunftspflichtgesetz ergangen aber - auf Grund des im Wesentlichen gleichen Wortlauts - auf das Auskunftspflichtgesetz übertragbar ist) zitiert der Verwaltungsgerichtshof die in EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) ausgeführten Prüfkriterien für einen Eingriff in Art 10 EMRK im Falle von "social watchdogs" und beschäftigt sich mit den Auswirkungen von EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) auf die Anwendung der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder. Demnach sind Bestimmungen die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen - insbesondere unter den vom EGMR genannten Voraussetzungen - eng auszulegen und es kann für die zweckmäßige Erteilung von Auskunft geboten sein, nicht nur Auskunft über den Inhalt von sondern auch Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Dieser Entscheidung lag ein - zulässiger - Antrag auf die Bekanntgabe von Wortlauten von Vorschlägen und nicht auf Übermittlung von Dokumenten zu Grunde. Aus dem in der Entscheidung enthaltenen Hinweis des VwGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auskunftsgesetze des Bundes und der Länder kein Recht auf Akteneinsicht einräumen, geht aber auch hervor, dass die Rechtsprechung des EGMR nichts daran ändert, dass ein Antrag auf Herausgabe von Akten, Aktenteilen oder Dokumenten von den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nicht umfasst und somit kein Anspruch auf eine Übermittlung dieser Dokumente besteht.

In der nachfolgenden Entscheidung VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, geht der Verwaltungsgerichtshof zwar auf Art 10 EMRK nicht ein, er bestätigt aber diese Ansicht, indem er - weiterhin - ausdrücklich festhält, dass das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräumt.

Da im gegenständlichen Fall die Herausgabe eines Dokuments verlangt worden ist, fehlt es an einem zulässigen Auskunftsbegehren und es war auf die Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf etwaige Beschränkungen der Auskunft oder den Umfang der Auskunft nicht einzugehen.

Eine Interpretation des Anbringens des Beschwerdeführers dahingehend, dass er, falls der Zugang zu den Dokumenten verwehrt wird, den Wortlaut oder detailliertere Informationen über die fachlichen Anmerkungen begehre, scheidet auf Grund des objektiven Erklärungswert seines Anbringens vom 21.08.2018 aus (siehe dazu bspw. VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094). So verlangt er in seinem Auskunftsbegehren hinsichtlich Frage 1b) ausdrücklich die Übermittlung von Schriftstücken. Hinsichtlich Frage 2 beantragte der Beschwerdeführer die "Übermittlung von Protokollen dieser Treffen". Falls diese nicht übermittelt werden könnten, beantragte der Beschwerdeführer Auskunft darüber, "in welchen Vereinbarungen und Schlussfolgerungen die einzelnen Treffen resultierten". Der Beschwerdeführer vermag daher durchaus Unterscheidungen zu treffen und sein Auskunftsbegehren präzise zu bestimmen. Er gibt damit zu verstehen, dass er sich hinsichtlich Frage 2 auch mit einer Beauskunftung über den Inhalt der Dokumente/Schriftstücke begnügt, nicht jedoch hinsichtlich der Frage 1b), wo er explizit die Übermittlung von Dokumenten/Schriftstücken verlangt. Dies geht auch aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.10.2018 hervor, in welchem er weiterhin auf die Übermittlung von Dokumenten/Schriftstücken besteht.

Die belangte Behörde hat somit die beantragte Herausgabe von Dokumenten zu Recht verweigert. Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung durch die belangte Behörde ist festzuhalten, dass diese die Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen erteilt hat und dem Beschwerdeführer - für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig - dargelegt hat, weshalb die Auskunft erst am letzten Tag der Frist erfolgen konnte. Es ist sohin diesbezüglich kein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde zu erblicken und war die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit einer Spruchänderung (siehe dazu VwGH Zl. Ra 2017/02/0141 vom 27.11.2018, Rz 30 und 31, wo ausgeführt wird, dass es sich bei der Abweisung um ein "Vergreifen im Ausdruck" gehandelt hat) des Bescheides abzuweisen.

Die oben genannten Ausführungen gelten auch für die vom Beschwerdeführer beantragte Übermittlung von Protokollen, wobei wie die belangte Behörde überdies ausführte, dass solche nicht angelegt und aktenmäßig erfasst worden seien. Auch bezüglich allenfalls vorhandener "nicht verakteter" Aufzeichnungen kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Übermittlung dieser Schriftstücke zu. Insofern war der letzte Satz des Spruchpunkte 2. des angefochtenen Bescheides in die Neuformulierung des Spruchteils

1. zu integrieren.

3.2.3.2 Zu Spruchpunkt A) II.:

Der Beschwerdeführer hat unter Punkt 2. seines Auskunftsbegehrens folgende Auskünfte beantragt:

Haben og. Personenkreis im og. Zeitraum an Treffen mit Mitarbeitern des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilgenommen, bei denen es um das im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) ging?

Für jedes dieser Treffen beantrage ich folgende Auskunft:

a) Datum, Zeit, Ort und Länge des Treffens;

b) TeilnehmerInnen an dem Treffen (sowie die Behörden, Firmen oder Organisationen, die durch die Anwesenden vertreten wurden);

c) Themen, die während des Treffens behandelt wurden.

Außerdem beantrage ich die Übermittlung von Protokollen dieser Treffen. Falls diese nicht übermittelt werden können, beantrage ich Auskunft darüber, in welchen Vereinbarungen und Schlussfolgerungen die einzelnen Treffen resultierten.

Hierzu gab die belangte Behörde lediglich bekannt, dass aufgrund der Verhandlungen mit dem BMDW erreicht werden konnte, dass eine grundlegende Überarbeitung des Standort-Entwicklungsgesetzes vorgenommen wird.

Keine Auskunft wurde jedoch über die Punkt 2.) a - c) erteilt und wurden auch keine Protokolle der Treffen übermittelt (zu den Protokollen siehe die Ausführungen unter Punkt 3.2.3.1.).

Wie oben ausgeführt, geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 287/1987 hervor, dass Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Verwaltung daher keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021).

Im vorliegenden Fall sind vom Beschwerdeführer jedoch keine umfangreichen Ausarbeitungen oder Gutachten verlangt worden, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die geforderten Informationen von der belangten Behörde erst (mühsam) beschafft werden müssten.

In seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 24, führt der VwGH aus (Unterstreichungen durch das BVwG):

"Auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (vgl. VwGH 23.10.1995, 93/10/0009)."

Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte erhebliche Verwaltungsaufwand scheint für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. So ergibt sich schon aus der Antwort der belangten Behörde auf die Frage 1b), dass der Leiter der Abteilung V/4 mit der Verfassung einer rechtlichen Stellungnahme betraut war. Es liegt daher nahe, dass entweder der Leiter der Abteilung V/4 selbst und/oder dessen Mitarbeiter/innen an Treffen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des BMDW teilgenommen haben. Zumindest im Hinblick auf die Sektion V (Abt. 4) und bezüglich der Kabinettsmitarbeiter (auch hier war ein bestimmter Mitarbeiter für die gegenständliche Materie zuständig) wäre es für die belangte Behörde wohl ein Leichtes gewesen herauszufinden, ob deren Mitarbeiter/innen an solchen Treffen teilgenommen haben.

Selbst wenn keine Protokolle oder elektronische Aufzeichnungen über diese Treffen erstellt bzw. veraktet wurden, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er ausführt, dass zu erwarten ist, dass es Kalendereinträge über Datum, Ort und Länge dieser Treffen oder auch Rundmails mit Einladungen zu solchen Treffen gibt. Es wäre für die belangte Behörde wohl ohne umfangreiche Nachforschungen eruierbar gewesen, ob derartige Kalendereinträge oder E-Mails (zumindest in der Sektion V, insbesondere Abt. V/4, bzw. vom zuständigen Kabinettsmitarbeiter) erstellt wurden. Auch ist nicht auszuschließen, dass bei einer Befragung der fachlich zuständigen Mitarbeiter/innen (weitere) vom Beschwerdeführer geforderte Informationen, allenfalls grundsätzlicher Natur, über die Besprechungen ohne großen Aufwand eruiert werden können. In weiterer Folge wäre von der belangten Behörde zu beurteilen (gewesen), ob und inwieweit die vorliegenden Informationen zu beauskunften wären oder ob einer Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Ein solcher Fall liegt hier vor:

So finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde Ermittlungsschritte zur Beantwortung der offen gebliebenen Fragen gesetzt hätte. Das erkennende Gericht ist damit berechtigt, von der Zurückweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Dies im konkreten Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das erkennende Gericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das erkennende Gericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 40 bis 43). Der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung kann im hier vorliegenden Zusammenhang daher am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem erkennenden Gericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde - im Sinne des zweiten Eventualantrags des Beschwerdeführers - wahrgenommen wird (siehe dazu auch VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 36).

Die belangte Behörde wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Beantwortung der unbeantwortet gebliebenen Frage 2) eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder inwieweit ihre Beantwortung die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde wesentlich beeinträchtigt (was auch bezüglich der Fragen, in denen keine Auskunftserteilung erfolgt, hinreichend zu begründen wäre), widrigenfalls sie dem Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen haben wird.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Überdies führte der VwGH in seinem Beschluss vom 05.09.2018, Ra 2018/12/0030, aus, "dass das Begehren auf Auskunftserteilung weder ein ziviles Recht noch eine strafrechtliche Anklage im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (vgl. VwGH 23.3.1999, 97/19/0022, ua; weiters zur Akteneinsicht VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0002, mit Hinweis auf VwGH 28.2.2012, 2012/09/0002)".

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung,
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Meinungsfreiheit, Spruchpunkt -
Abänderung, subjektive Rechte, Übermittlungspflicht,
Verwaltungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2214836.1.00

Zuletzt aktual

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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