TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/16 W108 2213625-1

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Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VoGrG §1
VoGrG §2 Abs1 Z1
VoGrG §3 Abs1
VoGrG §3 Abs3
VoGrG §4 Abs1
VoGrG §4 Abs2 Z1
VoGrG §4 Abs2 Z2
VoGrG §4 Abs2 Z3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2213625-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX ( XXXX ), vertreten durch den Obmann XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland GRILC, Mag. Rudolf VOUK, Dr. Maria ŠKOF, Mag. Maja RANC, Mag. Sara GRILC, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 31.10.2018, GZ BKA-600.963/0022-IV/13/2018, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Verfahrensgegenständlich ist die Neubestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe nach dem Volksgruppengesetz, VoGrG (für die aktuelle [im Jahr 2022 endende] vierjährige Funktionsperiode; die vorherige Funktionsperiode lief am 29.11.2018 ab).

2. Im Verfahren zur Zusammensetzung des 16 Mitglieder umfassenden neu zu konstituierenden Volksgruppenbeirates wurden in Bezug auf die acht Mitglieder (in der sogenannten "Vereins- bzw. Organisationskurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG), die auf Vorschlag der für die slowenische Volksgruppe repräsentativen Volksgruppenorganisationen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG zu bestellen sind, die repräsentativen Volksgruppenorganisationen zur Nominierung von Beiratsmitgliedern eingeladen. Die repräsentativen Volksgruppenorganisationen nominierten insgesamt zehn verschiedene Personen, wobei der XXXX und der XXXX einerseits sowie der XXXX (der nunmehrige Beschwerdeführer) und der XXXX andererseits inhaltlich idente Namensvorschläge abgaben.

In Bezug auf sieben Beiratsmitglieder (in der sogenannten "Politikerkurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG) wurde nach Auswertung der Wahlergebnisse im Geltungsbereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten nach d'Hondt die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) zur Nominierung von vier, die Österreichische Volkspartei (ÖVP) zur Nominierung von zwei Beiratsmitgliedern sowie die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) zur Nominierung von einem Beiratsmitglied eingeladen.

Für ein Beiratsmitglied (in der sogenannten "Kirchenkurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG) erging eine Einladung zur Nominierung an die katholische Kirche, XXXX .

In der Folge wurde u.a. dem Beschwerdeführer die in Aussicht genommene Beiratszusammensetzung im Wege des Parteiengehörs übermittelt, wobei in der "Politikerkurie" die von den zur Nominierung eingeladenen (oben genannten) politischen Parteien vorgeschlagenen sieben Personen berücksichtigt wurden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 14.09.2018 Einwendungen und brachte vor, dass bei der Zusammensetzung des Volksgruppenrates innerhalb der "Politikerkurie" die Einheitsliste/Enotna lista (im Folgenden auch nur Einheitsliste bzw. EL) nicht übersehen werden sollte, da diese in 21 Südkärntner Gemeinden mit 58 Gemeinderäten vertreten sei und zudem auf dem Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe 2 Bürgermeister, 4 Vizebürgermeister, 2 Stadträte und 6 Mitglieder in Gemeindevorständen stelle. Die Berücksichtigung der Einheitsliste sei daher im Hinblick auf die Repräsentation der bestehenden politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe im neu zusammengesetzten Volksgruppenbeirat unumgänglich.

Auch der XXXX erhob Einwendungen dahingehend, dass die Einheitsliste bei der Zusammensetzung der "Politikerkurie" nicht übersehen werden sollte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesregierung wurden gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VoGrG in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte folgende Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe für die Dauer von vier Jahren bestellt (Spruchpunkt I.):

1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG:

XXXX 2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG:

XXXX 3. Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG:

XXXX

Die Einwendungen des Beschwerdeführers und des XXXX wurden abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

Zu Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG ("Vereins- bzw. Organisationskurie") bestellte die Bundesregierung alle sechs der vom XXXX , dem XXXX , vom Beschwerdeführer und dem XXXX namhaft gemachten Personen, weiters aus dem Dreiervorschlag der XXXX die erstgereihte Person sowie die vom XXXX vorgeschlagene Person.

Die von der katholischen Kirche, XXXX , vorgeschlagene Person wurde in die "Kirchenkurie" gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG bestellt.

Bei der Bestellung der sieben Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG ("Politikerkurie") ging die Bundesregierung von den Nominierungen der (oben genannten) politischen Parteien aus und berücksichtigte hier, den Einwendungen des Beschwerdeführers und des XXXX nicht folgend, keine Person der Einheitsliste.

Die Abweisung der Einwendungen bzw. die Nichtberücksichtigung der Einheitsliste begründete die belangte Behörde wie folgt:

"9. Gemäß § 4 Abs. 1 2.Satz Volksgruppengesetz ist bei der Beiratszusammensetzung auf die in der Volksgruppe bestehenden politischen und weltanschaulichen Meinungen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof leitet daraus im Sinne eines für alle Kurien gleichermaßen geltenden "Ausgewogenheitsprinzips" ab, dass die politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe bei der Beiratszusammensetzung zu berücksichtigen sind. Daraus ergebe sich aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die Politikerkurie in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs schon wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen (vgl. der oz. Beschluss 98/12/0528). Vor diesem Hintergrund hat sich die - höchstgerichtlich unbeanstandete - Verwaltungspraxis etabliert, bei der Bestimmung der Mitglieder in der sog. Politikerkurie die allgemeinen Wahlergebnisse im autochthonen Siedlungsgebiet heranzuziehen.

10. Zur Interpretation des autochthonen Siedlungsgebietes der slowenischen Volksgruppe in Kärnten wird nach gängiger Verwaltungspraxis der Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten (BGBl. Nr. 101/1959) mit Ausnahme von Villach herangezogen. Damit wird sichergestellt, dass ein möglichst großer Anteil der Aktivbürgerschaft der slowenischen Volksgruppe erfasst wird (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2003, 98/12/0528). Für die Ermittlung der Sitzverteilung in der Politikerkurie waren daher die Ergebnisse der Gemeinderatswahlen 2015 im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, d. h. insgesamt 36 zweisprachige Gemeinden im Süden und Südosten Kärntens, heranzuziehen.

11. Die Landesstelle für Statistik des Amts der Kärntner Landesregierung führt zu den Ergebnissen der Gemeinderatswahlen 2015 in den Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes aus [Fußnote 1: GEMEINDERATSWAHLEN und BÜRGERMEISTERWAHLEN 2015 in KÄRNTEN, Seite 20 f und Tabelle 8]:

"In den betrachteten 36 Gemeinden erreichte die SPÖ mit 45,4 % ein doch recht deutlich über dem Landesdurchschnitt liegendes Ergebnis (40,2 %). Dies trotz der Tatsache, dass in vielen dieser Gemeinden mit den slowenischen Listen ein zusätzliches Parteienangebot vorgelegen war. Die FPÖ bleibt mit 11,8 % um einiges hinter dem Landesergebnis (18,0 %) zurück. Die ÖVP liegt dagegen mit 20,4 % nur unwesentlich hinter dem Landesdurchschnitt (22,5 %). Das Ergebnis für die GRÜNEN ist mit 4,0 % im Vergleich zur Wahl 2009 (0,9 %) stark angestiegen und rückt damit dem Landesdurchschnitt (5,7 %) relativ nahe. Ein Hauptmotiv liegt sicherlich darin, dass einige slowenische Listen mit den grünen Aktivisten eine Wahlgemeinschaft gebildet hatten. Das Ergebnis für die EL (Enotna lista - Einheitsliste) mit 2.372 Stimmen oder einem Anteil von 3,0 % ist eher als dürftig zu werten. Dazu kommen noch 2.681 Stimmen oder 3,4 %, die auf die anderen slowenischen Listen entfielen, einschließlich der Wahlgemeinschaften mit den GRÜNEN. Der slowenischsprachige bzw. zweisprachige Bevölkerungsteil (Wohnbevölkerung mit Umgangssprache Slowenisch, einschließlich in Kombination mit Deutsch) liegt in diesen 36 Gemeinden laut Volkszählung 2001 bei 8,7 %.

Damit wird deutlich, dass nur ein Teil der slowenischen Volksgruppe den slowenischen Listen ihre Stimme gegeben hat. Ebenso erscheint es schlüssig, dass ein nicht unerheblicher Teil von Stimmen aus der Volksgruppe der SPÖ zugefallen war, ansonsten wäre der 45,4 %ige Stimmenanteil für die Sozialdemokraten in diesem Gebiet, zugleich um 5,2 Prozentpunkte über dem Landesdurchschnitt liegend, kaum erklärbar. Eine genauere Quantifizierung ist leider nicht möglich, da man bei den Stimmen für die slowenischen Listen sicher auch noch etliche, die aus dem grünen Lager kommen, abziehen müsste."

12. Zu den Wahlergebnissen in den 19 Gemeinden mit slowenischen Listen führt die Landesstelle für Statistik des Amts der Kärntner Landesregierung folgendes aus [Fußnote 2: GEMEINDERATSWAHLEN und BÜRGERMEISTERWAHLEN 2015 in KÄRNTEN, Seite 19 f und Tabelle 7]:

"In insgesamt 19 Gemeinden traten bei der Gemeinderatswahl 2015 slowenische Listen an. Die stärkste Fraktion bildet dabei die EL (Einheitsliste - Enotna lista), die allein in 7 Gemeinden am Stimmzettel aufgeschienen war. Bei einigen slowenischen Listen handelt es sich aber auch um Zusammenschlüsse mit anderen Interessensgemeinschaften, wie etwa mit den GRÜNEN oder mit Wirtschaftstreibenden. Bei den Stimmen für die GEL (Grüne Einheitsliste Keutschach/Hodiše) und die GESK (Gemeinsam Grün - Skupno Zeleno, Eisenkappel-Vellach) kommt es daher zu einer Überschneidung mit den Stimmen für die GRÜNEN, die im Landesergebnis natürlich nicht erfolgen darf. Hier, in der gesonderten Betrachtung, seien diese Stimmen aber auch aus dem Blickwinkel des Ergebnisses zweisprachiger Gemeinden angeführt. Neben diesen drei Listen kandidierten noch die VS/WG (Volilna Skupnost - Wahlgemeinschaft), die KL (Kotmirška Enotna lista/Köttmannsdorfer Liste), die SGL (Gemeinsame Liste für Schiefling - Skupna Lista za Skofice), die RL (Rosegger Liste - Rožeska Lista), die SGS (Socialna gospodarska skupnost - Soziale Wirtschaftsgemeinschaft), die REGI (Regionalliste Feistritz - regionalna Lista Bistrica), die LNS (Liste Neuhaus-Suha) sowie die GWL (Gospodarska Lista - Wirtschaftsliste). Die LFF (Liste für Feistritz - za Bistrico), welche 2009 noch antrat, kandidiert 2015 nicht mehr.

In allen 19 Gemeinden wurden 5.053 Stimmen für die slowenischen Listen abgegeben, womit in Summe 55 Gemeinderatssitze erreicht werden konnten. 2009 erlangte man noch um 136 Stimmen bzw. 8 Mandate weniger als 2015, womit ein deutlicher Anstieg festzumachen ist. Die höchsten Stimmenanteile erreichten die slowenischen Listen in den Gemeinden Globasnitz (EL: 44,0 %), Eisenkappel-Vellach (EL: 36,6 %), Zell (EL:36,1 %), Feistritz ob Bleiburg (REGI: 28,8 %) und Neuhaus (LNS: 22,6 %). Lediglich in Eisenkappel Vellach reichten die 66 Stimmen für die GESK nicht für ein Gemeinderatsmandat aus. In allen anderen Gemeinden, in denen slowenische Listen angetreten waren, wurde aber zumindest ein Mandat erobert. In Eisenkappel-Vellach konnte die EL 8 und in Globasnitz 7 Mandate erreichen. In Feistritz ob Bleiburg erzielte die REGI 6 Mandate. Die EL erreichte in Zell und Bleiburg jeweils 4 Mandate. 3 Mandate erlangten die VS/WG in Ferlach, die SGS in St. Jakob im Rosental, die LNS in Neuhaus, und die GWL in St. Kanzian am Klopeinersee. 2 Mandate erzielten die VS/WG in Feistritz im Rosental sowie in Hohenthurn, die GEL in Keutschach am See und die EL in Ludmannsdorf. Jeweils 1 Mandat erreichte die KL in Köttmannsdorf, die VS/WG in St. Margareten im Rosental, die SGL in Schiefling am Wörthersee, die EL in Finkenstein am Faaker See und in Gallizien sowie die RL in Rosegg.

Bezogen auf das Landesergebnis, machen die 5.053 Stimmen für die slowenischen Listen gerade 1,6 % aller gültigen Stimmen Kärntens aus. Die genauere Betrachtung, nämlich die Relation dieser Stimmen zu den gültig abgegebenen Stimmen in den betreffenden 19 Gemeinden, ergibt allerdings einen durchschnittlichen Anteil von 14,8 % pro Gemeinde. Stellt man den Bezug zur slowenisch- bzw. zweisprachigen Bevölkerung der Gemeinden her, wird erkennbar, dass die Stimmenanteile für die slowenischen Listen zum Teil weit unter dem Anteil slowenischsprachiger Bevölkerung (laut Volkszählung 2001) liegen. Als Beispiele mit einem teilweise erheblichen Auseinanderklaffen dieser beiden Anteile können hier Zell (91,2 % slowenisch- bzw. zweisprachige Bevölkerung, 36,1 % für die EL), Eisenkappel-Vellach (40,2 % zu 36,6 % für die EL), Feistritz ob Bleiburg (33,7 % zu 28,8 % für die REGI), Bleiburg (33,3 % zu 18,0 % für die EL) und Ludmannsdorf (28,8 % zu 17,2 % für die EL) genannt werden. Damit liegt einigermaßen schlüssig auf der Hand, dass bei weitem nicht alle Volksgruppenangehörigen in den zweisprachigen Gemeinden der Einheitsliste - Enotna lista - oder einer anderen slowenischen Liste ihre Stimme gegeben haben. Auf der anderen Seite kam es punktuell aber auch vor, dass slowenische Listen, die eher das Konzept einer Interessensgemeinschaft mit der Mehrheitsbevölkerung vertreten, ein deutlich über dem slowenischsprachigen Bevölkerungsteil liegendes Ergebnis erzielen konnten. Als Beispiel sei hier die Gemeinde Hohenthurn angeführt (7,7 % slowenisch- bzw. zweisprachiger Bevölkerungsteil, 16,8 % für die WG/VS)."

13. Neben dem in den Einwendungen namentlich erwähnten XXXX , EL Bürgermeister von XXXX , hat seit 2015 auch XXXX einen EL-Bürgermeister, XXXX . Die von Einheitsliste / Enotna lista und ihren lokalen Listen errungenen Gemeinderatssitze werden entsprechend der Auswertung des Amtes der Kärntner Landesregierung mit 55 (anstatt 58 wie in der Beschwerde) angenommen.

14. Für die Ermittlung der Sitzverteilung in der Politikerkurie waren die Ergebnisse der Gemeinderatswahlen 2015 im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten nach dem d¿Hondtschen Verfahren auszuwerten. Dabei werden die Summen der Parteistimmen nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Zahlen (vgl. § 107 Abs. 4 NRWO). Bei sieben zu vergebenden Sitzen gilt als Wahlzahl die siebtgrößte Zahl (vgl. § 107 Abs. 5 NRWO). Jede Partei erhält so viele Beiratssitze, wie die Wahlzahl in ihrer Parteistimme enthalten ist. Um bei der Sitzverteilung berücksichtigt zu werden, muss eine Partei daher bei sieben zu vergebenden Sitzen einen Stimmanteil von mindestens 1/7 aufweisen. Bei der Berechnung der Sitzverteilung gingen die Einheitsliste / Enotna lista wegen ihres unter 1/7 liegenden Stimmanteils leer aus.

15. Den Anforderungen des § 4 Abs. 1 2.Satz Volksgruppengesetz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Genüge getan, wenn die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen innerhalb der Volksgruppe im Beirat insgesamt vertreten sind (vgl. der oz. Beschluss 98/12/0528). Im Sinne eines "kurienübergreifenden Ausgleichs" war daher bei einer Gesamtbetrachtung die diesbezügliche Ausgewogenheit der Beiratszusammensetzung sicherzustellen: Die von der Einheitsliste / Enotna lista vertretenen politischen Positionen sind in der Beiratszusammensetzung jedenfalls durch drei Beiratsmitglieder der Vereinskurie sichergestellt, die in der Einheitsliste / Enotna lista aktiv sind oder waren. So war XXXX (für die sog. Vereinskurie vorgeschlagen vom XXXX und vom XXXX ) jahrelang Sekretär der Einheitsliste / Enotna lista; XXXX (in die sog. Vereinskurie vorgeschlagen vom XXXX und vom XXXX ) ist EL-Gemeindevorstand in XXXX (für die sog. Vereinskurie vorgeschlagen von der XXXX ) ist amtierender EL Bürgermeister in XXXX .

16. Die Einwendungen waren daher abzuweisen."

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, um die Neukonstituierung des Volksgruppenbeirates nicht zu verzögern. Das öffentliche Interesse eines möglichst nahtlosen Übergangs der Funktionsperioden des Volksgruppenbeirates und damit der Gewährleistung der Beschlussfähigkeit überwiege ein allfälliges spezifisches Interesse einer beschwerdelegitimierten Volksgruppenorganisation.

4. Gegen die Spruchpunkte I. und II dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Spruchpunkt III. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde nicht angefochten) und führte darin Folgendes aus:

Es werde die Bestellung der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG insoweit bekämpft, als dabei die Einheitsliste nicht berücksichtigt worden sei und die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Die Nichtberücksichtigung der EL in der "Politikerkurie" des Beirates für die slowenische Volksgruppe sei rechtswidrig und willkürlich.

Die Zusammensetzung der "Politikerkurie" sei anhand der Ergebnisse der Gemeinderatswahlen in Kärnten im Jahre 2015 im zweisprachigen Gebiet Kärntens unter Anwendung des d-Hondtschen Verfahrens sowie über Vorschlag der SPÖ, der ÖVP und der FPÖ erfolgt. Die EL sei hingegen nicht zur Übermittlung eines Bestellungsvorschlages eingeladen worden.

Grundsätzlich spreche nichts dagegen, den Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten im Hinblick auf die territoriale Abgrenzung zu berücksichtigen, es entspreche aber nicht der Realität, dass im zweisprachigen Gebiet Kärntens die Minderheitenrechte überall im gleichen Ausmaß umgesetzt worden seien. Vielmehr gebe es gegenteilig eine außerordentlich große, diffizile und schwer durchschaubare Zersplitterung der Rechtslage mit bis zu 24 verschiedenen Kategorien des Minderheitenschutzes in 36 Gemeinden. Der Gesetzestext weise darauf hin, dass es bei der Bestellung der Mitglieder des Beirates für die slowenische Volksgruppe nicht nur auf die persönlichen Eigenschaften der betreffenden Personen ankomme, sondern auch das Wahlverhalten der Volksgruppe zu berücksichtigen sei. Dies sei im angefochtenen Bescheid aber nicht geschehen. Es sei einfach das Wahlverhalten der gesamten Bevölkerung des zweisprachigen Gebietes herangezogen und nicht einmal der Versuch unternommen worden, zu berücksichtigen, ob sich dabei das Wahlverhalten der Kärntner Slowenen vom Wahlverhalten der übrigen Bevölkerung unterscheide oder nicht. Damit sei aber in einem wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden; dies behafte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es wäre naheliegend, bei der zumindest annähernden Ermittlung des Wahlverhaltens der slowenischen Volksgruppe auf Listen Bedacht zu nehmen, die sich selbst als Wahllisten der slowenischen Volksgruppe betrachteten und auch von der Mehrheitsbevölkerung als solche angesehen würden. Da der Gesetzgeber in den Bereichen zweisprachige Topografie und Amtssprache den Umfang der Volksgruppenrechte von der zahlmäßigen Stärke der Volksgruppe in bestimmten Gebieten abhängig mache, sei es naheliegend, auch bei der Ermittlung des Wahlverhaltens der slowenischen Volksgruppe zu berücksichtigen, ob sich die Ergebnisse in diesen unterschiedlichen Gebieten unterscheiden. Es seien, wenn bei der Bestellung der Mitglieder des Beirates für die slowenische Volksgruppe das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe berücksichtigt werden solle, zur Erzielung eines objektiven Ergebnisses jene Gemeinden stärker zu gewichten, in denen die slowenische Volksgruppe stärker verankert sei, zumal der Gesetzgeber dies auch in anderen Bereichen berücksichtige. Bei einer solchen Auswertung der Gemeinden mit dem augenscheinlich höchsten Anteil von Volksgruppenangehörigen ergebe sich nach dem d'Hondtschen Verfahren eine Berücksichtigung der Einheitsliste und nicht der FPÖ (hierzu wurden weitere Ausführungen getroffen und Tabellen mit ausgewerteten Stimmen einzelner Gemeinden angeführt). Zu einem Ergebnis, wie im angefochtenen Bescheid, gelange man nur, wenn auch noch alle weiteren Gemeinden des Minderheitenschulgebietes berücksichtigt würden, in denen der Gesetzgeber aber nicht eine einzige Ortschaft für zweisprachige Ortstafeln vorgesehen habe und für welche der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als Amtssprache vor Gemeindebehörden und vor Bezirksgerichten ausgeschlossen habe. Es sei nicht sachgerecht dort, wo es um Minderheitenrechte gehe, genau zu schauen, wo die Minderheit in welchem Ausmaße verankert sei, wenn es aber um die Festlegung der Vertretung von Repräsentanten in der "politischen Kurie" des Beirates gehe, zu argumentieren, eine politische Bewegung der Volksgruppe sei im gesamten zweisprachigen Gebiet zu schwach vertreten, um berücksichtigt werden zu können. Man gelange schon dann, wenn nur Amtssprachen - und Topografiegemeinden berücksichtigt würden, sogar unter Berücksichtigung der Gesamtbevölkerung zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der EL. Dabei sei aber zu beachten, dass der tatsächliche Wähleranteil der EL (bzw. der ihr zuzuordnenden Listen) innerhalb der slowenischen Volksgruppe natürlich noch weit höher sei. Es sei ja davon auszugehen, dass eine slowenische Liste stärker von Volksgruppenangehörigen unterstützt werde, als von Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung und nicht umgekehrt. Es sei zu berücksichtigen, dass die EL im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in einem weit höheren Anteil durch Volksgruppenangehörige unterstützt werde. Im angefochtenen Bescheid würden dazu beispielsweise Gemeinden angeführt. Der angefochtene Bescheid liefere daher selbst die Argumentation dafür, dass es willkürlich sei, die FPÖ im Beirat zu berücksichtigen, die EL jedoch nicht.

Die Nichtberücksichtigung der EL in der "Politikerkurie" lasse sich auch nicht dadurch ausgleichen, wenn man argumentiere, dass in der "Verbandskurie" gem. § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG Personen bestellt würden, die auch ein Naheverhältnis zur EL hätten. Es fänden sich in dieser Kurie nämlich genauso Personen mit einem entsprechenden Naheverhältnis zur SPÖ, was durch deren Kandidatur für die SPÖ nachgewiesen werde. Es handle sich um zwei verschiedene Kurien.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie sich zum Sachverhalt und zur Beschwerde im Wesentlichen dahingehend äußerte:

Bei der Einheitsliste handle es sich um eine Regionalpartei, die in den zweisprachigen Gemeinden des Siedlungsgebietes der slowenischen Volksgruppe eine Anzahl von Gemeinderäten und Bürgermeisten stelle. Bei der Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie" bestehe keine Bindung an ein Vorschlagsrecht Dritter. Es müssten daher im Volksgruppenbeirat weder Parteien vertreten sein noch sei es gesetzlich geboten, dass die Mitglieder der Politikerkurie in einem bestimmten Stärkeverhältnis von politischen Parteien bestellt würden. Im Übrigen seien die in der Beschwerde abgebildeten Tabellen für die belangte Behörde teilweise nicht nachvollziehbar (dies wurde näher ausgeführt). Ein verstärktes Abstellen auf die Wahlergebnisse jener Gemeinden, für welche gemäß Anlage 1 und 2 zum VoGrG die Bestimmungen betreffend Amtssprache und zweisprachige Topographie gelten, wie es der Beschwerdeführer fordere, würde dazu führen, dass bei der Beiratsbestellung die politische Meinung einer bedeutenden Zahl von Volksgruppenangehörigen in unvertretbarer Weise geringer gewichtet würde, die in den übrigen Gemeinden des autochthonen Siedlungsgebiets lebten. Für eine solche enge Auslegung finde sich im Volksgruppengesetz keinerlei Anhaltspunkt. Insbesondere ließen sich auch weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien Hinweise entnehmen, dass mit der Novelle des VoGrG und der damit einhergehenden Auflistung der Gemeinden im Anwendungsbereich der Amtssprachen- und Topographiebestimmungen im VoGrG selbst eine Einschränkung des als autochthon zu betrachtenden Siedlungsgebietes der slowenischen Volksgruppe einhergegangen wäre oder dass dies Auswirkungen auf die Bestellung des Volksgruppenbeirates haben hätte sollen. Wenn daher der Beschwerdeführer, ausgehend von einer vermeintlichen Gesetzessystematik, bei der Sitzverteilung der Politikerkurie für ein verstärktes Abstellen auf die Wahlergebnisse in den Amtssprachen- und Topographiegemeinden eintrete und dies damit begründe, dass auch in den Bereichen zweisprachige Topographie und Amtssprache auf die zahlenmäßig Stärke der Volksgruppe in den Gemeinden abgestellt werde, so werde ihm entgegengehalten, dass bei der Beiratsbestellung die Vertretung aller wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen der Volksgruppe im Vordergrund stehe. Um sicherzustellen, dass die politischen Meinungen eines möglichst großen Anteils der wahlberechtigten slowenischen Volksgruppenangehörigen abgebildet seien, sei daher bei der Beiratsbestellung ein Abstellen auf bestimmte Gemeinden mit stärkerem Volksgruppenanteil gerade nicht geboten. Im Gegenteil würde durch eine solche verstärkte Berücksichtigung (abgesehen vom Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, wie eine solche vorzunehmen wäre) zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzerrung zum Nachteil jener Volksgruppenangehörigen führen, die nicht in einer der in den Anlagen I und II zum VoGrG genannten Gemeinden bzw. Ortschaften ansässig seien. Die von der Bundesregierung in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gewählte Heranziehung der 36 Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten mit Ausnahme von Villach habe den Vorteil gehabt, dass möglichst viele Angehörige der Volksgruppe bei den Erwägungen in gleicher Weise hätten berücksichtigt werden können. Wenn der Beschwerdeführer - ohne nähere Ausführungen - das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG abgeleitete, kurienübergreifende Ausgewogenheitsprinzip bestreite, verkenne er, dass der Volksgruppenbeirat die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Gesamtheit widerspiegeln solle. Bei der Zusammensetzung der Beiratsmitglieder habe die belangte Behörde daher sichergestellt, dass die von der Einheitsliste vertretenen politischen Meinungen durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder ausgeglichen werde, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten. Die von der Einheitsliste vertretenen politischen Positionen seien in der Beiratszusammensetzung jedenfalls durch drei Beiratsmitglieder der Vereinskurie vertreten, die in der Einheitsliste aktiv (gewesen) seien. Mit diesen drei Beiratsmitgliedern - von insgesamt sechzehn - sei die Einheitsliste nach Auffassung der belangten Behörde daher im Volksgruppenbeirat jedenfalls nicht unterrepräsentiert, zumal ja im Volksgruppenbeirat nicht nur politische Parteien, sondern auch andere weltanschauliche Positionen und gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften vertreten sein müssten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die Bestellung der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG sei nicht gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im Bescheid, werden festgestellt.

Es steht somit fest, dass die bestellten Mitglieder des Beirates XXXX , XXXX und XXXX vom Beschwerdeführer und vom XXXX nominiert wurden und dass XXXX über Nominierung der XXXX in den Beirat bestellt wurde.

Fest steht weiters, dass zumindest drei bestellte Beiratsmitglieder, nämlich XXXX als ehemaliger, langjähriger Sekretär der Einheitsliste, XXXX als Gemeindevorstand der Einheitsliste in XXXX und XXXX als amtierender Bürgermeister der Einheitsliste in XXXX , für die Einheitsliste aktiv sind bzw. waren und die politischen Positionen der Einheitsliste vertreten.

Zu Grunde zu legen auch, dass die Einheitsliste bei der letzten Gemeinderatswahl 2015 (bei der Landtagswahl 2018 ist die Einheitsliste nicht angetreten) im Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes insgesamt 2.372 Stimmen, das entspricht einem Anteil von 3 %, erhalten hat. Auf die SPÖ entfielen 35.630 Stimmen, auf die ÖVP 16.016 Stimmen und auf die FPÖ 9.257 Stimmen. Dadurch ergibt sich nach dem d'Hondtschen Verfahren eine Mandatsverteilung für die Besetzung der "Politikerkurie" von 4 SPÖ, 2 ÖVP und 1 FPÖ.

Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer als Vereinigung, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die slowenische Volksgruppe repräsentativ ist, - und damit als repräsentative Volksgruppenorganisation gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG - zu qualifizieren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

Die in den Beirat bestellten Personen ergeben sich unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid, die Feststellungen zur Nominierung von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ergeben ebenfalls aus dem Bescheid sowie aus den Nominierungsschreiben des Beschwerdeführers, des XXXX und der XXXX .

Dass (zumindest) XXXX , XXXX und XXXX die politischen Positionen der Einheitsliste vertreten, ergibt sich aus den von ihnen bekleideten Positionen. Der Beschwerdeführer stellte die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass diese drei Personen in der Einheitsliste aktiv sind oder waren, dass XXXX jahrelang Sekretär der Einheitsliste war, dass XXXX Gemeindevorstand der Einheitsliste in XXXX ist und dass XXXX das Amts des Bürgermeisters der Einheitsliste in XXXX bekleidet, nicht in Abrede.

Hinsichtlich des Wahlergebnisses ergeben sich die Feststellungen aus den mit der Statistik und den Ausführungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zu den Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen 2015 in Kärnten übereinstimmenden Ausführungen im Bescheid.

Dass der Beschwerdeführer eine repräsentative Volksgruppenorganisation ist, wurde von der belangten Behörde ausdrücklich zugestanden und ergibt sich auch sonst diesbezüglich kein gegenteiliger Hinweis.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und in Übereinstimmung mit der Aktenlage korrekt festgestellt. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt in der Beschwerde nicht entgegen. Der dargestellte Sachverhalt war daher als erwiesen anzunehmen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Dem Beschwerdeführer kommt als eine repräsentative Volksgruppenorganisation gemäß § 4 Abs. 1 das Recht zu, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerdeberechtigte Volksgruppenorganisationen dürfen dabei jede Art von (behaupteter) Rechtswidrigkeit in Zusammenhang mit der Beiratsbestellung aufgreifen, nicht nur solche, die die Organisationskurie betreffen, für welche sie vorschlagsberechtigt sind. Die Beschwerdebefugnis einer repräsentativen Volksgruppenorganisation beschränkt sich jedoch auf die von ihr im Rahmen der im Bestellungsverfahren erhobenen Einwendungen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erfüllt. Er hat einen Vorschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet und im Zuge seiner Anhörung Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Bestellung von Mitgliedern erhoben, über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgesprochen hat. Die Beschwerde zielt im Ergebnis zum Großteil im Wesentlichen darauf ab, dass der angefochtene Bescheid über die im Rahmen der Anhörung vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht dem Gesetz entsprechend abgesprochen habe und daher die Bestellung des Beirates (insofern) rechtswidrig sei. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG auch fristwahrend erhoben.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Nach § 1 Abs. 1 Volksgruppengesetz (VoGrG) genießen die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

Nach Abs. 3 ist das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

§ 2 Abs. 1 Z 1 VoGrG sieht vor, dass durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder festzulegen sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 VoGrG sind zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten.

Nach § 3 Abs. 3 VoGrG ist die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, dass eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.

§ 4 VoGrG lautet auszugsweise:

"(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, dass die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.

(4) ..."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 217 Blg NR 14. GP, führen zu § 4 auf Seite 11 u.a. Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Bei der Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte hat die Bundesregierung auf die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen Bedacht zu nehmen und eine diese Verhältnisse wiederspiegelnde Zusammensetzung zu verwirklichen. Der Abs. 2 bestimmt im einzelnen dann, welche Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates bestellt werden können. Grundsatz ist, dass die Wählbarkeit zum Nationalrat gegeben sein muss und die betreffende Person überdies erwarten lässt, dass 'sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes' einsetzt. Damit soll - einem Grundgedanken des Entwurfes folgend - zwar auch von den Volksgruppenbeiratsmitgliedern nicht ein Bekenntnis zu einer Volksgruppe verlangt werden, andererseits darf aber eine gewisse Bindung an die Volksgruppen erwartet werden.

Eine repräsentative Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates und gleichzeitig eine demokratische Legitimation konnte nur in der Form einer Kompromisslösung verwirklicht werden, wenn man an dem Prinzip festhält, dass kein Bekenntnis zu einer Volksgruppe zu verlangen ist. Es ist deshalb vorgesehen, dass politische Mandatare (Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers) beizuziehen sind, um das demokratische Element zu betonen. Andererseits geht aber der Entwurf von dem Gesichtspunkt aus, dass die verschiedenen Vereinigungen der Volksgruppenangehörigen, die deren spezifische Interessen vertreten, nicht außer Acht gelassen werden können, soll eine repräsentative Vertretung zustande kommen. Deshalb sollen neben Vertretern der Kirche und der Religionsgesellschaften auch Vertreter repräsentativer Vereinigungen von Volksgruppennagehörigen in den Volksgruppenbeirat berufen werden....."

Nach § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte besteht der (gemäß § 1 leg. cit. eingerichtete) Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Einheitsliste in der "Politikerkurie" nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG.

Vor dem Hintergrund der unter 3.3.1. dargestellten Rechtslage ist festzuhalten, dass für die Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie" nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden ist (s. auch VwGH 26.05.2003, 98/12/0528):

a) Die Anzahl der Mitglieder dieser Kurie beträgt - berücksichtigt man § 4 Abs. 2 Z 3 und § 4 Abs. 3 VoGrG - weniger als die Hälfte der Mitglieder des Beirates (im Beschwerdefall sind der "Politikerkurie" unbestritten sieben [von sechzehn] Mitglieder zugeordnet).

b) Die Erfüllung der allgemeinen und besonderen persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 (Satzeingang) und § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG und

c) die allgemeinen (für jede Kurie) geltenden Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG (Bedachtnahme auf eine entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und [weltanschaulicher] Meinungen).

Anders als bei der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG besteht für die "Politikerkurie" kein Vorschlagsrecht Dritter, insbesondere keines von politischen Parteien (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528; VwGH 15.12.2004, 2004/18/0011). Das schließt es aber nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (also wie z. B. im Beschwerdefall politische Parteien) einlädt, geeignete Personen zu benennen, um sich auf diese Weise für ihre Entscheidung hinreichende Informationen über mögliche Mitglieder für die "Politikerkurie" zu beschaffen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise, insbesondere auch wer in diesen Prozess einzubinden ist, besteht allerdings nicht. Soweit die Beschwerde rügt, die Einheitsliste sei nicht zur Übermittlung eines Bestellungsvorschlages eingeladen worden, ist der belangten Behörde daher kein rechtswidriges Vorgehen anzulasten.

Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter ist der Personenkreis für die "Politikerkurie" über die persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG. Diese sehen

aa) das Erfordernis eines (durch Wahl erlangten) Mandats in einem allgemeinen Vertretungskörper einerseits (zu den wesentlichen Kriterien desselben siehe z.B. Mayer, B-VG3, [2002], Art. 141 B-VG,

I. 2; dazu zählen der Nationalrat, der Bundesrat, der Landtag und der Gemeinderat), was nach den Erläuterungen zur RV (siehe oben unter 3.3.1.) als "demokratisches Element" in der Zusammensetzung des Beirates bezeichnet wird und

bb) einen gewissen "Rückhalt" des Mandatars in der Volksgruppe anderseits vor.

Dem (für alle Kurien geltenden) "Ausgewogenheitsprinzip" nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die "Politikerkurie" in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Es kommt nur eine Exzesskontrolle in Betracht (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528; VwGH 15.12.2004, 2004/18/0011).

Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines "kurienübergreifenden" Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (VwGH 29.08.2000, 2000/12/0091). Bei der nachprüfenden Kontrolle ist daher auch zu berücksichtigen, ob eine allfällige Nichtberücksichtigung von politischen Meinungen (hier:

der von Mandataren der Einheitsliste vertretenen politischen Meinung) bei der Bestellung der der "Politikerkurie" zuzurechnenden Beiratsmitglieder durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten, ausgeglichen wird (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528; VwGH 15.12.2004, 2004/18/0011).

Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet es im Beschwerdefall keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf die Ergebnisse der letzten vor der Bestellung der Beiratsmitglieder abgehaltenen Landtags- und Gemeinderatswahlen zurückgegriffen und das Wahlergebnis jener (36) Gemeinden herangezogen hat, die unter den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallen. Damit wird sichergestellt, dass ein möglichst großer Anteil der Aktivbürgerschaft der slowenischen Volksgruppe erfasst wird. Dies widerspricht nicht dem VoGrG (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528) und wird im Übrigen, wie festgehalten, vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht bemängelt.

Richtig ist, dass die belangte Behörde in diesen - unter den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallenden - Gemeinden das Wahlverhalten der Gesamtbevölkerung auf Grund der bei diesen Wahlen jeweils für die wahlwerbenden Parteien gültig abgegebenen Stimmen festgestellt und davon ausgehend nach dem d'Hondt'schen Ermittlungsverfahren eine "Sitzverteilung" (Zuordnung der Beiräte in der "Politikerkurie" nach Parteizugehörigkeit) vorgenommen hat. Bei dieser Berechnung war die Einheitsliste wegen ihres (unter 1/7 liegenden) Stimmanteils von 3 % bei der Gemeinderatswahl 2015 nicht zu berücksichtigen.

In Bezug auf das vom Beschwerdeführer angestrebte verstärkte Abstellen auf bestimmte Gemeinden mit stärkerem Volksgruppenanteil ist der belangte Behörde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes beizupflichten, dass eine solche verstärkte Berücksichtigung zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzerrung zum Nachteil jener Volksgruppenangehörigen führen würde, die nicht in einer der in den Anlagen I und II zum VoGrG genannten Gemeinden bzw. Ortschaften ansässig sind. Die belangte Behörde hat daher bei der gleichen Gewichtung jener (36) Gemeinden, die unter den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fallen, den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Entscheidungsspielraum weder überschritten noch missbräuchlich angewendet.

Es kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde herangezogenen Vorgangsweise zur Ermittlung der "Sitzverteilung" (bei einer auf die "Politikerkurie" begrenzten Prüfung) auch unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgegebenen weitmaschigen Prüfungsmaßstabes zu folgen ist, weil es - wie oben ausgeführt - in Bezug auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend ihrer Bedeutung innerhalb der Volksgruppe nach dem "Ausgewogenheitsprinzip" im Sinn des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG auf eine Gesamtbetrachtung ankommt, die alle Mitglieder, also auch die, die einer anderen Kurie angehören, in die Beurteilung mit einbezieht (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528).

Bei einer solchen - den Beirat als Ganzes und nicht einzelne Kurien isoliert betrachtenden -Vorgangsweise können aber die vorgebrachten Bedenken die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Wie oben festgestellt, sind bzw. waren (zumindest) drei auf Grund des Vorschlages des Beschwerdeführers sowie anderer repräsentativer Volksgruppenorganisationen in die "Organisationskurie" bestellte Beiratsmitglieder für die Einheitsliste (als Sekretär, Gemeindevorstand bzw. Bürgermeister) aktiv. Dadurch bekennen sich diese Personen öffentlich zu den Zielen der Einheitsliste und präsentieren damit (jedenfalls im Kernbereich) deren politische Meinung (vgl. auch VwGH 26.05.2003, 98/12/0528). Davon ausgehend wird die politische Meinung der Einheitsliste aber im Volksgruppenbeirat von zumindest drei (von insgesamt 16) Mitgliedern, somit umgerechnet von 18,75%, vertreten. Das kann selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zum Umfang der Unterstützung der Einheitsliste in den Gemeinden, in denen die slowenische Volksgruppe stärker vertreten ist, nicht als (exzessive) Unterrepräsentation angesehen werden - und schon gar nicht bei Zugrundelegung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahlen 2015 in den für die Bestellung der Politikerkurie herangezogenen 36 Gemeinden, welches 3 % für die Einheitsliste beträgt - , zumal ja im Volksgruppenbeirat nicht nur politische Parteien, sondern auch andere weltanschauliche Positionen und gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften vertreten sein müssen (VwGH 26.05.2003, 98/12/0528).

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Ausgewogenheitsprinzip, Beiratsbestellung, Bestellungsverfahren,
Bundesregierung, Einwendungen, Organisationskurie, Politikerkurie,
politische Partei, repräsentative Volksgruppenorganisation,
Volksgruppenbeirat, Vorschlagsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2213625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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