Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des RKS (Narodni svet koroških Slovencev), vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 16. Dezember 2003, Zl. 600.963/020-V/7/2003, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (mitbeteiligte Parteien: 1. WX, 2. YZ, 3. UV, 4. ZSO, 5. GKS, 6. AKS, 7. CK, 8. SK), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestellung des UV und des WX zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Umfang der Bestellung des YZ zum Mitglied dieses Beirates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 hat die Bundesregierung (die belangte Behörde) folgende Personen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (im Folgenden: VoGrG), iVm § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt (Spruchpunkt I.):1. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 hat die Bundesregierung (die belangte Behörde) folgende Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (im Folgenden: VoGrG), in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1977,, zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt (Spruchpunkt römisch eins.):
"1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Volksgruppengesetzes:"1. Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Volksgruppengesetzes:
GR Mag. Gernot KUGLITSCH
GR Hans-Georg LOPAR
StR Alfred MEKLIN
Vzbgm. Engelbert OJSTER
Bgm. Stefanie QUANTSCHNIG
LAbg. VzGbm. Franz RICHAU
Bgm. Gerhard VISOTSCHNIG
2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes:2. Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes:
Ana BLATNIK
Dr. Matevz GRILC
Mag. Stefan KRAMER
Branko LENART
Vzbgm. Bernhard SADOVNIK
Dr. Marjan STURM
Dr. Helena VERDEL
Andrej WAKOUNIG
3. Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Volksgruppengesetzes:3. Mitglied gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Volksgruppengesetzes:
Pfarrer Josef VALESKO"
Weiters wurden mit diesem Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt: Weiters wurden mit diesem Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt:
Für die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG zu bestellenden Mitglieder seien beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Vorschläge der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: bP), des ZSO, des SK, des CK, der GKS und des AKS eingelangt. Diese Organisationen stellten Vereinigungen iSd § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG dar, weil sie satzungsgemäß Volksgruppeninteressen vertreten würden und für die slowenische Volksgruppe insofern repräsentativ seien, als sie in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinungen vertreten würden. Für die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG zu bestellenden Mitglieder seien beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Vorschläge der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: bP), des ZSO, des SK, des CK, der GKS und des AKS eingelangt. Diese Organisationen stellten Vereinigungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG dar, weil sie satzungsgemäß Volksgruppeninteressen vertreten würden und für die slowenische Volksgruppe insofern repräsentativ seien, als sie in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinungen vertreten würden.
Die bP wende ein, dass die GKS keine repräsentative Volksgruppenorganisation wäre. Sie wäre erst im Juni 2003 gegründet worden und dürfte vielleicht 300 Mitglieder haben. Bis auf die Tatsache ihrer Gründung wäre die Vereinigung bisher auch nicht sonderlich in Erscheinung getreten. Sie würde zwar oft von verschiedenen landespolitischen Kräften in Kärnten protegiert, würde aber von den Volksgruppenangehörigen selbst sicher nicht als repräsentative Vertretungsorganisation angesehen. Die Vertretungsorganisationen der Kärntner Slowenen wären nach wie vor die bP, an deren Wahlen immerhin rund 5.000 Personen teilgenommen hätten, sowie der ZSO. Diese beiden Organisationen wären in den bisherigen Mandatsperioden des Volksgruppenbeirats auch die einzigen Vertreter in der "Volksgruppenkurie" (unter Einschluss des CK "beim Rat" (der bP) bzw. des SK "beim Zentralverband") gewesen.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, klargestellt, dass unter den repräsentativen Vereinigungen iSd § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG solche Vereinigungen zu verstehen seien, die - neben der satzungsgemäßen Vertretung von Volksgruppeninteressen - eine in der Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung repräsentierten. Damit seien Meinungen von einigem numerischen Gewicht, nicht aber die von "Splitter(Kleinst)gruppen" innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Zahl der auf die "Organisationskurie" entfallenden Mitglieder eine Rolle spiele. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, klargestellt, dass unter den repräsentativen Vereinigungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG solche Vereinigungen zu verstehen seien, die - neben der satzungsgemäßen Vertretung von Volksgruppeninteressen - eine in der Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung repräsentierten. Damit seien Meinungen von einigem numerischen Gewicht, nicht aber die von "Splitter(Kleinst)gruppen" innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Zahl der auf die "Organisationskurie" entfallenden Mitglieder eine Rolle spiele.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung stehe es außer Zweifel, dass die GKS eine repräsentative Vereinigung iS des VoGrG darstelle. Dass sie ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertrete, sei unbestritten. Sie repräsentiere aber auch eine in der Volksgruppe wesentliche Strömung, indem sie in besonderer Weise die Notwendigkeit des Dialogs und des Konsenses betone, um die sprachliche und kulturelle Vielfalt zu wahren und zu stärken. Der Obmann der GKS, WX, habe in einem Interview erklärt, dass die Gründung der neuen Organisation auf einen "Ruf der Basis" zurückginge, die gerade diesen Dialog - sowohl innerhalb der slowenischen Volksgruppe als auch mit der Landes- und Bundespolitik - gewünscht hätte (vgl. die Meldung auf der Minderheiten-Homepage des ORF vom 2./3. August 2003). Die GKS habe auch bereits in wichtigen, die Volksgruppe betreffenden Fragen, z.B. im Zusammenhang mit dem zweisprachigen Radioprogramm in Kärnten, gegenüber Medien und Politik Position bezogen. Sowohl ihre Verankerung in der Volksgruppe als auch ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit seien auch deshalb von Anfang an groß, weil die GKS aus einer Teile des Vorstands umfassenden Abspaltung von der bP hervorgegangen sei, ihre Repräsentanten als vormalige Vertreter der bP bereits innerhalb und außerhalb der Volksgruppe bekannt gewesen seien, und im Übrigen ein hohes Prestige besitzen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die nunmehrigen Verantwortlichen der GKS im Wesentlichen weiterhin den Rückhalt jener Volksgruppenangehörigen genießen würden, von denen sie seinerzeit in Funktionen bei der bP gewählt worden seien. Die Mitgliederzahl sei demgegenüber nur ein Indiz für die Bedeutung einer Organisation innerhalb der Volksgruppe; selbst wenn die von der bP genannte Zahl - "vielleicht" 300 Mitglieder (die GKS selbst spreche von mindestens 1.000 bis 1.500 Mitgliedern und engen Sympathisanten) - zutreffen sollte, handle es sich bei der GKS jedenfalls um keine "Splitter(Kleinst)gruppe" iS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch die bP habe im Übrigen nicht 5.000 Mitglieder; diese Zahl beziehe sich lediglich auf die Teilnehmer an Wahlen - und zwar, soweit ersichtlich, vor der Abspaltung der GKS -, die nicht auf den (wesentlich kleineren) Kreis der Mitglieder beschränkt seien. Ausgehend von dieser Rechtsprechung stehe es außer Zweifel, dass die GKS eine repräsentative Vereinigung iS des VoGrG darstelle. Dass sie ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertrete, sei unbestritten. Sie repräsentiere aber auch eine in der Volksgruppe wesentliche Strömung, indem sie in besonderer Weise die Notwendigkeit des Dialogs und des Konsenses betone, um die sprachliche und kulturelle Vielfalt zu wahren und zu stärken. Der Obmann der GKS, WX, habe in einem Interview erklärt, dass die Gründung der neuen Organisation auf einen "Ruf der Basis" zurückginge, die gerade diesen Dialog - sowohl innerhalb der slowenischen Volksgruppe als auch mit der Landes- und Bundespolitik - gewünscht hätte vergleiche , die Meldung auf der Minderheiten-Homepage des ORF vom 2./3. August 2003). Die GKS habe auch bereits in wichtigen, die Volksgruppe betreffenden Fragen, z.B. im Zusammenhang mit dem zweisprachigen Radioprogramm in Kärnten, gegenüber Medien und Politik Position bezogen. Sowohl ihre Verankerung in der Volksgruppe als auch ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit seien auch deshalb von Anfang an groß, weil die GKS aus einer Teile des Vorstands umfassenden Abspaltung von der bP hervorgegangen sei, ihre Repräsentanten als vormalige Vertreter der bP bereits innerhalb und außerhalb der Volksgruppe bekannt gewesen seien, und im Übrigen ein hohes Prestige besitzen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die nunmehrigen Verantwortlichen der GKS im Wesentlichen weiterhin den Rückhalt jener Volksgruppenangehörigen genießen würden, von denen sie seinerzeit in Funktionen bei der bP gewählt worden seien. Die Mitgliederzahl sei demgegenüber nur ein Indiz für die Bedeutung einer Organisation innerhalb der Volksgruppe; selbst wenn die von der bP genannte Zahl - "vielleicht" 300 Mitglieder (die GKS selbst spreche von mindestens 1.000 bis 1.500 Mitgliedern und engen Sympathisanten) - zutreffen sollte, handle es sich bei der GKS jedenfalls um keine "Splitter(Kleinst)gruppe" iS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch die bP habe im Übrigen nicht 5.000 Mitglieder; diese Zahl beziehe sich lediglich auf die Teilnehmer an Wahlen - und zwar, soweit ersichtlich, vor der Abspaltung der GKS -, die nicht auf den (wesentlich kleineren) Kreis der Mitglieder beschränkt seien.
Ferner habe die bP Bedenken gegen einzelne gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellte Mitglieder geäußert. Ferner habe die bP Bedenken gegen einzelne gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG bestellte Mitglieder geäußert.
Gegen YZ sei Folgendes vorgebracht worden: Er erfüllte keine einzige der vom VoGrG geforderten persönlichen Voraussetzungen. Er wäre nicht Angehöriger der slowenischen Volksgruppe und setzte sich nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe ein, vielmehr wäre seine Tätigkeit als Vizeobmann des AB gerade gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gerichtet. Der AB wäre allgemein als eine gegen die slowenische Minderheit ausgerichtete Organisation bekannt. Bei Veranstaltungen des AB, etwa dem jährlich stattfindenden "Fest (...)" würden stets scharfe Angriffe gegen die slowenische Minderheit gerichtet, in diversen Publikationen des AB würde die slowenische Volksgruppe als überprivilegiert bezeichnet, der AB würde sich auch strikt gegen weitere Rechte der slowenischen Minderheit aussprechen. Jemand, der Vizeobmann dieser Organisation wäre, würde sich selbstverständlich mit den Inhalten identifizieren, welche der AB vertreten würde. Daran vermöchte auch die Tatsache, dass YZ bereits Mitglied des Beirates gewesen wäre, nichts zu ändern. Gegen YZ sei Folgendes vorgebracht worden: Er erfüllte keine einzige der vom VoGrG geforderten persönlichen Voraussetzungen. Er wäre nicht Angehöriger der slowenischen Volksgruppe und setzte sich nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe ein, vielmehr wäre seine Tätigkeit als Vizeobmann des Ausschussbericht gerade gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gerichtet. Der Ausschussbericht wäre allgemein als eine gegen die slowenische Minderheit ausgerichtete Organisation bekannt. Bei Veranstaltungen des AB, etwa dem jährlich stattfindenden "Fest (...)" würden stets scharfe Angriffe gegen die slowenische Minderheit gerichtet, in diversen Publikationen des Ausschussbericht würde die slowenische Volksgruppe als überprivilegiert bezeichnet, der Ausschussbericht würde sich auch strikt gegen weitere Rechte der slowenischen Minderheit aussprechen. Jemand, der Vizeobmann dieser Organisation wäre, würde sich selbstverständlich mit den Inhalten identifizieren, welche der Ausschussbericht vertreten würde. Daran vermöchte auch die Tatsache, dass YZ bereits Mitglied des Beirates gewesen wäre, nichts zu ändern.
Diesem Vorbringen liege im Wesentlichen die Behauptung zu Grunde, dass sich YZ als leitender Funktionär des AB mit den von dieser Organisation vertretenen Inhalten identifiziere. Die Richtigkeit dieser Prämisse sei aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit und Undifferenziertheit - keineswegs zwingend. Die bP lege in keiner Weise dar, inwieweit sich YZ persönlich gegen die Interessen der Volksgruppe gestellt oder in der Öffentlichkeit minderheitenfeindliche Positionen vertreten hätte. Derartiges sei auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. YZ sei vielmehr auf Grund seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit im Volksgruppenbeirat dafür bekannt, dass ihm die Interessen der Volksgruppe sowie die Förderung des Einvernehmens zwischen Minderheit und Mehrheitsbevölkerung ein wichtiges Anliegen sei. Er sei auch unter anderem maßgeblich an der Ausarbeitung der Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG beteiligt gewesen und habe sich darüber hinaus für verschiedene einfachgesetzliche Regelungen im Interesse der Volksgruppe eingesetzt. Auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Gemeinderat trete er für die Ziele des VoGrG ein; so habe er beispielsweise eine Initiative zur Errichtung eines dreisprachigen (deutsch-slowenisch-italienischen) Kindergartens gesetzt. YZ selbst erkläre ausdrücklich, dass er sich mit der slowenischen Volksgruppe identifiziere. Es sei daher anzunehmen, dass er sich auch in Zukunft für die Interessen der Volksgruppe einsetzen werde und dass er im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe gewählt worden sei. Diesem Vorbringen liege im Wesentlichen die Behauptung zu Grunde, dass sich YZ als leitender Funktionär des Ausschussbericht mit den von dieser Organisation vertretenen Inhalten identifiziere. Die Richtigkeit dieser Prämisse sei aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit und Undifferenziertheit - keineswegs zwingend. Die bP lege in keiner Weise dar, inwieweit sich YZ persönlich gegen die Interessen der Volksgruppe gestellt oder in der Öffentlichkeit minderheitenfeindliche Positionen vertreten hätte. Derartiges sei auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. YZ sei vielmehr auf Grund seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit im Volksgruppenbeirat dafür bekannt, dass ihm die Interessen der Volksgruppe sowie die Förderung des Einvernehmens zwischen Minderheit und Mehrheitsbevölkerung ein wichtiges Anliegen sei. Er sei auch unter anderem maßgeblich an der Ausarbeitung der Staatszielbestimmung des Artikel 8, Absatz 2, B-VG beteiligt gewesen und habe sich darüber hinaus für verschiedene einfachgesetzliche Regelungen im Interesse der Volksgruppe eingesetzt. Auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Gemeinderat trete er für die Ziele des VoGrG ein; so habe er beispielsweise eine Initiative zur Errichtung eines dreisprachigen (deutsch-slowenisch-italienischen) Kindergartens gesetzt. YZ selbst erkläre ausdrücklich, dass er sich mit der slowenischen Volksgruppe identifiziere. Es sei daher anzunehmen, dass er sich auch in Zukunft für die Interessen der Volksgruppe einsetzen werde und dass er im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe gewählt worden sei.
Die Tatsache, dass eine Person selbst nicht der Volksgruppe angehöre, stehe der Bestellung entgegen der offenbar von der bP vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei den in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG umschriebenen persönlichen Voraussetzungen - im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe gewählt oder Angehörige der Volksgruppe zu sein - um zwei alternative Tatbestände handle, sodass die Erfüllung nur einer der beiden Voraussetzungen ausreiche. Die Tatsache, dass eine Person selbst nicht der Volksgruppe angehöre, stehe der Bestellung entgegen der offenbar von der bP vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG umschriebenen persönlichen Voraussetzungen - im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe gewählt oder Angehörige der Volksgruppe zu sein - um zwei alternative Tatbestände handle, sodass die Erfüllung nur einer der beiden Voraussetzungen ausreiche.
Gegen UV habe die bP folgende Bedenken geäußert: Er würde nicht einmal selbst behaupten, dass er Volksgruppenangehöriger wäre, er komme nach eigenen Angaben lediglich mit den Volksgruppenangehörigen "gut aus". Er würde somit schon das erste Ernennungsfordernis für eine Mitgliedschaft im Beirat für die slowenische Volksgruppe nicht erfüllen, weil er kein Volksgruppenangehöriger wäre. Er würde sich auch nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetzen, sondern wäre in seiner Gemeinde E für seine deutsch-nationale Gesinnung bekannt; aufgefallen wäre er etwa dadurch, dass er sich für rein deutschsprachige Feiern zum 10. Oktober ausgesprochen hätte. Im Gemeinderat hätte er noch keinen einzigen Antrag im Interesse der slowenischen Volksgruppe unterstützt, sondern stets die gegenteilige Position vertreten. Selbstverständlich würde sich UV auch gegen zweisprachige topografische Aufschriften in E aussprechen.
Dem stehe jedoch die eigene Aussage des Betreffenden gegenüber: UV erkläre, dass es ihm im Rahmen seiner politischen Tätigkeit ein Anliegen wäre, neue Ideen im Interesse der Volksgruppe einzubringen und dass er stets um Vermittlung bemüht wäre. Auch sein offenkundiges Interesse an einer Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat würde dafür sprechen, dass ihm die Ziele des Volksgruppengesetzes besonders wichtig wären. Weiters habe er glaubwürdig seine guten persönlichen Beziehungen zu Angehörigen der Volksgruppe geschildert und bestreite im Übrigen, dass er sich gegen zweisprachige Feiern zum 10. Oktober ausgesprochen hätte - er wäre vielmehr um eine einvernehmliche Lösung für die künftigen Feiern bemüht gewesen. Dass die Unterstützung der Anliegen der Volksgruppe in seiner bisherigen Tätigkeit im Gemeinderat noch nicht hinreichend erkennbar gewesen sein möge, könne deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil UV erst seit März 2003 Mitglied des Gemeinderates sei.
Vom Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs sei dazu im Übrigen Folgendes mitgeteilt worden:
"Zu den Vorwürfen, UV setze sich nicht für die Interessen der Slowenischen Volksgruppe ein, ist festzuhalten, dass diese lediglich auf die Weitergabe nicht nachvollziehbarer und nicht verifizierbarer Gerüchte begründet sind. Dieses Vorbringen seitens des RKS vermag auch in keiner Weise darzulegen, dass UV in seiner bisherigen Tätigkeit gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gehandelt habe. Es kann weiters auch dahingestellt bleiben, ob die konkret angeführten zweisprachigen Feiern bzw. andere Maßnahmen wirklich im Interesse der slowenischen Minderheit gelegen waren."
UV erfülle somit die Voraussetzungen des VoGrG einschließlich der besonderen persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der "Politikerkurie", die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. abermals den Beschluss vom 26. Mai 2003) in besonderer Weise sicherstellen solle, dass sich das betreffende Mitglied tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG einsetzen werde. UV erfülle somit die Voraussetzungen des VoGrG einschließlich der besonderen persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der "Politikerkurie", die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , abermals den Beschluss vom 26. Mai 2003) in besonderer Weise sicherstellen solle, dass sich das betreffende Mitglied tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG einsetzen werde.
Zum Einwand, dass UV kein Angehöriger der Volksgruppe sei, werde auf die einschlägigen obigen Ausführungen betreffend YZ verwiesen.
Gegen die Zusammensetzung der gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG zu bestellenden "Politikerkurie" hätte die bP im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Die Sitzverteilung innerhalb der "Politikerkurie" unter Heranziehung des d'Hondtschen Verfahrens auf Grund der Ergebnisse der letzten Landtags- und Gemeinderatswahlen im zweisprachigen Gebiet wäre dann ordnungsgemäß, wenn das zweisprachige Gebiet eine zu 100 % slowenischsprachige Bevölkerung aufweisen würde, was aber nicht der Fall wäre. Bei der Zusammensetzung der Politikerkurie müsste jedenfalls das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe maßgeblich sein und nicht das Abstellen auf die Wahlresultate im zweisprachigen Gebiet überhaupt. Würde man das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe berücksichtigen, wäre eine Vertretung der Einheitsliste (EL) oder auch der Grünen im Beirat für die slowenische Volksgruppe zwingend, eine Vertretung der FPÖ würde entfallen. Dies könnte statistisch untermauert werden: Zöge man die "Angaben für slowenisch" bei der Volkszählung 2001 im zweisprachigen Gebiet heran und würde man die Wahlergebnisse bei den Gemeinderatswahlen 2003 entsprechend dem jeweiligen Anteil der slowenischen Bevölkerung laut Volkszählung gewichten, würde sich eine Sitzverteilung im Verhältnis 4 SPÖ: 1 ÖVP: 1 EL: 1 FPÖ ergeben. Bei Berücksichtigung der Stimmen jeweils mit dem "Prozentsatz der slowenischen Bevölkerung laut Volkszählung 2001" (würde) sich "nach dem d'Hondtschen Verfahren für die Politikerkurie folgende Sitzverteilung (ergeben): Gegen die Zusammensetzung der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VoGrG zu bestellenden "Politikerkurie" hätte die bP im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Die Sitzverteilung innerhalb der "Politikerkurie" unter Heranziehung des d'Hondtschen Verfahrens auf Grund der Ergebnisse der letzten Landtags- und Gemeinderatswahlen im zweisprachigen Gebiet wäre dann ordnungsgemäß, wenn das zweisprachige Gebiet eine zu 100 % slowenischsprachige Bevölkerung aufweisen würde, was aber nicht der Fall wäre. Bei der Zusammensetzung der Politikerkurie müsste jedenfalls das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe maßgeblich sein und nicht das Abstellen auf die Wahlresultate im zweisprachigen Gebiet überhaupt. Würde man das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe berücksichtigen, wäre eine Vertretung der Einheitsliste (EL) oder auch der Grünen im Beirat für die slowenische Volksgruppe zwingend, eine Vertretung der FPÖ würde entfallen. Dies könnte statistisch untermauert werden: Zöge man die "Angaben für slowenisch" bei der Volkszählung 2001 im zweisprachigen Gebiet heran und würde man die Wahlergebnisse bei den Gemeinderatswahlen 2003 entsprechend dem jeweiligen Anteil der slowenischen Bevölkerung laut Volkszählung gewichten, würde sich eine Sitzverteilung im Verhältnis 4 SPÖ: 1 ÖVP: 1 EL: 1 FPÖ ergeben. Bei Berücksichtigung der Stimmen jeweils mit dem "Prozentsatz der slowenischen Bevölkerung laut Volkszählung 2001" (würde) sich "nach dem d'Hondtschen Verfahren für die Politikerkurie folgende Sitzverteilung (ergeben):
4 SPÖ: 2 ÖVP: 1 EL: 0 FPÖ".
Selbst nach der zuletzt genannten, für die EL günstigsten Berechnungsmethode würden auf die EL (einschließlich der von der bP der EL zugeordneten Listen, z.B. bestimmter Listen der Grünen) nur 1.255 von 10.720 Stimmen entfallen, das seien rund 11,7 %. Ausgehend davon sei aber, wie im Folgenden zu zeigen sei, die von der EL vertretene politische Meinung im Volksgruppenbeirat jedenfalls ausreichend repräsentiert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals den Beschluss vom 26. Mai 2003) lasse § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG einen "kurienübergreifenden" Ausgleich zu. In Bezug auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend ihrer Bedeutung innerhalb der Volksgruppe nach dem aus der genannten Bestimmung folgenden "Ausgewogenheitsprinzip" komme es demnach auf eine Gesamtbetrachtung an, die alle Mitglieder, auch die, die einer anderen Kurie angehörten, in die Beurteilung mit einbeziehe. Es sei daher zu berücksichtigen, dass unter den gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG bestellten Mitgliedern drei Personen seien, die offenkundig die politische Meinung der Einheitsliste vertreten würden: SK (Gemeinderat in Ef und aktueller Kassier der EL), WX (EL-Vizebürgermeister von G) sowie AW (Ersatzmitglied des Gemeinderats von F und bis September 2003 Obmann der EL). Dabei handle es sich um mehr als ein Fünftel der Beiratsmitglieder, sodass der von der EL vertretenen Meinung im Beirat jedenfalls das ihrer Bedeutung in der Volksgruppe entsprechende Gewicht zukomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , nochmals den Beschluss vom 26. Mai 2003) lasse Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VoGrG einen "kurienübergreifenden" Ausgleich zu. In Bezug auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend ihrer Bedeutung innerhalb der Volksgruppe nach dem aus der genannten Bestimmung folgenden "Ausgewogenheitsprinzip" komme es demnach auf eine Gesamtbetrachtung an, die alle Mitglieder, auch die, die einer anderen Kurie angehörten, in die Beurteilung mit einbeziehe. Es sei daher zu berücksichtigen, dass unter den gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG bestellten Mitgliedern drei Personen seien, die offenkundig die politische Meinung der Einheitsliste vertreten würden: SK (Gemeinderat in Ef und aktueller Kassier der EL), WX (EL-Vizebürgermeister von G) sowie AW (Ersatzmitglied des Gemeinderats von F und bis September 2003 Obmann der EL). Dabei handle es sich um mehr als ein Fünftel der Beiratsmitglieder, sodass der von der EL vertretenen Meinung im Beirat jedenfalls das ihrer Bedeutung in der Volksgruppe entsprechende Gewicht zukomme.
Im Übrigen lasse die bP bei ihren Berechnungen außer Acht, dass bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien entsprechend der bei der Bestellung aller Volksgruppenbeiräte bestehenden Praxis nicht nur die Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahlen, sondern auch die der Landtagswahlen herangezogen würden. Generell sei zur angewendeten Methode anzumerken, dass eine exakte Ermittlung der politischen Anschauungen der Volksgruppe in jedem Fall auf die Schwierigkeit stoße, dass § 1 Abs. 3 VoGrG das Prinzip der Bekenntnisfreiheit festlege, sodass nicht exakt ermittelbar sei, welches Wahlverhalten die Volksgruppenangehörigen gesetzt hätten. Dazu komme, dass auf Grund des Wahlgeheimnisses eine Zuordnung von Wählerstimmen zu wählenden Personen allgemein nicht möglich sei. Es lasse sich daher, wie auch der Rat einräume, speziell in Gemeinden mit gemischter Bevölkerung nicht mit Sicherheit ermitteln, wie "die Volksgruppe" abgestimmt habe. Im Übrigen lasse die bP bei ihren Berechnungen außer Acht, dass bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien entsprechend der bei der Bestellung aller Volksgruppenbeiräte bestehenden Praxis nicht nur die Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahlen, sondern auch die der Landtagswahlen herangezogen würden. Generell sei zur angewendeten Methode anzumerken, dass eine exakte Ermittlung der politischen Anschauungen der Volksgruppe in jedem Fall auf die Schwierigkeit stoße, dass Paragraph eins, Absatz 3, VoGrG das Prinzip der Bekenntnisfreiheit festlege, sodass nicht exakt ermittelbar sei, welches Wahlverhalten die Volksgruppenangehörigen gesetzt hätten. Dazu komme, dass auf Grund des Wahlgeheimnisses eine Zuordnung von Wählerstimmen zu wählenden Personen allgemein nicht möglich sei. Es lasse sich daher, wie auch der Rat einräume, speziell in Gemeinden mit gemischter Bevölkerung nicht mit Sicherheit ermitteln, wie "die Volksgruppe" abgestimmt habe.
Ferner wird im angefochtenen Bescheid über eine Reihe weiterer - in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr vorgebrachter - Einwände der bP abgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die §§ 1 bis 4 (einschließlich der Überschriften) VoGrG (§ 2 idF BGBl. I Nr. 35/2002, § 4 idF BGBl. I Nr. 194/1999) lauten wie folgt:1. Die Paragraphen eins bis 4 (einschließlich der Überschriften) VoGrG (Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2002,, Paragraph 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,) lauten wie folgt:
"ABSCHNITT I"ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.Paragraph eins, (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:Paragraph 2, (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.
2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.
3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Volksgruppenbeiräte
§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.Paragraph 3, (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.Paragraph 4, (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder
2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder
3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf der angefochtene Bescheid hinweist - in seinem Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, bezüglich der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG insbesondere Folgendes ausgeführt:2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf der angefochtene Bescheid hinweist - in seinem Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, bezüglich der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden: "Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:
a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder. Im Beschwerdefall sind der "Organisationskurie" demnach acht Mitglieder zuzurechnen.
b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung repräsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VoGrG aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung repräsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint.
Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei dafür insbesondere auch die Zahl der (nach der Hälfteregelung des § 4 Abs. 3 VoGrG) auf die 'Organisationskurie' entfallenden Mitglieder eine Rolle spielt, für die die in a) genannte Verordnung maßgebend ist. Zwar hat sich auch der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 3 VoGrG bei der Festsetzung der (Gesamt)Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates neben der Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe an einer angemessenen Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe zu orientieren. Dies hat aber nicht dazu zu führen, dass die Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates in beliebigem Ausmaß zu erhöhen ist, um auch die Vertretung von 'Kleinstgruppen' im Beirat zu Lasten einer bei einem Organ ab einer bestimmten Größenordnung nur mehr beschränkten Funktionsfähigkeit (z.B. was das Präsenzquorum betrifft) sicherzustellen. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei dafür insbesondere auch die Zahl der (nach der Hälfteregelung des Paragraph 4, Absatz 3, VoGrG) auf die 'Organisationskurie' entfallenden Mitglieder eine Rolle spielt, für die die in a) genannte Verordnung maßgebend ist. Zwar hat sich auch der Verordnungsgeber nach Paragraph 3, Absatz 3, VoGrG bei der Festsetzung der (Gesamt)Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates neben der Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe an einer angemessenen Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe zu orientieren. Dies hat aber nicht dazu zu führen, dass die Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates in beliebigem Ausmaß zu erhöhen ist, um auch die Vertretung von 'Kleinstgruppen' im Beirat zu Lasten einer bei einem Organ ab einer bestimmten Größenordnung nur mehr beschränkten Funktionsfähigkeit (z.B. was das Präsenzquorum betrifft) sicherzustellen.
...
Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der 'Organisationskurie' im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie 'Bedacht nehmen' und 'entsprechend' in § 4 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der 'Organisationskurie' im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie 'Bedacht nehmen' und 'entsprechend' in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 leg. cit.
hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist
nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht
ausgeschlossen ... .
Die im Rahmen dieser Vorgaben allein von der Bundesregierung
zu treffende Entscheidung der Bestellung (hier: der Mitglieder der
'Organisationskurie') der Beiratsmitglieder steht unter der
nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ... .
Auf Grund dieses Maßstabes kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise." Auf Grund dieses Maßstabes kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise."
Betreffend die Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG hat der