Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W277 2122771-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag erstbefragt. Er gab an am XXXX geboren zu sein. Zu den Fluchtgründen brachte der BF vor, dass seine Mutter Angst um die ganze Familie gehabt habe, weil sein Vater umgebracht worden sei, weshalb sie ihm als den ältesten Sohn die Ausreise ermöglicht habe. Der BF sei nicht bedroht worden, aber es herrsche Bürgerkrieg.
1.2. Der BF wurde am XXXX einer Altersfeststellung unterzogen und ergab das darauf basierende Sachverständigengutachten als spätestes fiktives Geburtsdatum den XXXX . Eine Stellungnahme im erfolgten Parteiengehör langte dazu nicht ein. Dem weiteren Verfahren wurde somit dieses Datum als Geburtsdatum des BF zugrunde gelegt.
1.3. Am XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt. I.). Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF unglaubwürdig sei. Unter Spruchpunkt II. wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
1.5. Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
4. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am XXXX leitete das BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. Der BF wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
4.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. ist zu entnehmen, dass der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nur einen Tag im XXXX bei der XXXX als Arbeiter angemeldet gewesen wäre und die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nicht genutzt habe.
4.2. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
4.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
4.4. Mit Schreiben vom XXXX gab die XXXX bekannt, dass sich der BF trotz Fristsetzung nicht bei ihnen gemeldet habe. Es werde davon ausgegangen, dass seitens des BF keine weitere Vertretung gewünscht werde und sie daher die erteilte Vollmacht am XXXX zurückgelegt haben (OZ 7).
5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am XXXX unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali eine mündliche Verhandlung zwecks Erörterung der Länderberichte zur aktuellen Lage in Somalia an. An dieser nahmen der BF und nach Vorlage einer Vollmacht seine rechtsfreundliche Vertretung, die XXXX , teil. Das BFA hat das BVwG zuvor mit Schreiben vom XXXX informiert, dass eine Teilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist und ist folglich nicht erschienen.
Der BF hatte in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zu den Rückkehrbefürchtungen und zur Integration des BF in Österreich Stellung zu beziehen. Dabei wurden der bisherige Verfahrensablauf zusammengefasst sowie die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat erörtert.
XXXX
Schließlich wurde dem Beschwerdevertreter auf seinen Antrag eine Frist bis XXXX für die Vorlage von Integrationsunterlagen, Deutschzertifikaten bzw. Arbeitsvertrag gewährt.
5.1. Mit Eingabe vom XXXX wurde vom BF ein Dienstzettel datiert mit XXXX und eine XXXX nachgereicht (OZ 9). Beide sind mit einem Stempel von der XXXX versehen und von dem Unternehmen unterzeichnet. Der BF hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet.
5.2. Am XXXX brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine ergänzende Stellungnahme ein, welcher zu entnehmen ist, dass BF seit XXXX bei der XXXX als XXXX in einer XXXX tätig sei. Der vom BF nicht unterzeichnete Arbeitsvertrag wurde ein zweites Mal vorgelegt (OZ 10).
5.3. XXXX wurde mit Schreiben des BVwG vom XXXX um Bekanntgabe ersucht, ob das am XXXX begonnene Dienstverhältnis noch aufrecht ist (OZ 12). Mit Schreiben vom XXXX erging die Rückmeldung seitens des XXXX , dass das Dienstverhältnis mit dem BF nicht zustande gekommen ist. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung wurde folglich storniert. Beigelegt wurde eine "Storno XXXX " vom XXXX . Eine fernmündliche Rückfrage hat ergeben, dass der BF bei dem potentiellen Arbeitgeber weder erschienen ist noch den Dienstzettel unterzeichnet hat.
5.4. Mit Schreiben vom XXXX wurden der BF und die rechtsfreundliche Vertretung des BF hierüber informiert und im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 13).
5.5. Mit elektronischer Eingabe der Rechtsvertretung des BF vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass sämtliche Versuche per XXXX ", den BF zu erreichen, gescheitert seien, weshalb nicht möglich sei, der Aufforderung des Gerichtes nachzukommen und die gestellten Fragen zu beantworten (OZ 14).
5.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX gewährt. Des Weiteren wurde um Stellungnahme ersucht, ob mittlerweile der Kontakt zum BF wiederhergestellt und der Grund für die Übermittlung eines nicht zustandegekommenen Arbeitsvertrages an das BVwG eruiert werden konnte (OZ 15).
5.7. Mit Eingabe vom XXXX legte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten vor und gab weiters an, dass der Kontakt zu dem BF wiederhergestellt werden konnte. Der BF habe bei einer Firma einen "Probetag" absolviert, man habe ihm jedoch gesagt, dass er nicht mehr kommen solle. Er befinde sich weiterhin auf Arbeitsuche (OZ 15).
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung des BF auf.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist ein volljähriger, am XXXX geborener, Staatsangehöriger von Somalia und gehört dem Clan der XXXX Subclan XXXX , an. Er bekennt sich zum sunnitischen-muslimisch Glauben. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Er stammt aus XXXX , wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Sein Vater ist Eigentümer der Villa, in welcher er aufgewachsen ist und mit den Eltern sowie Geschwistern wohnte. Er arbeitete im Geschäft, welches im Eigentum der Eltern ist.
Die Mutter und die Geschwister leben im Herkunftsstaat. Die XXXX
Tanten und der Onkel väterlicherseits leben in XXXX . Die XXXX
Tanten und der Onkel mütterlicherseits leben in XXXX .
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (in der Folge: LIB 2019) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia und der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ergibt sich Folgendes:
1.2.1. XXXX
Die Stadt XXXX wird von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert und kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation).
Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, in XXXX eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FF, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation).
Die Bevölkerung von XXXX ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia:
Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FF, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in XXXX entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist XXXX das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).
1.2.2. XXXX
XXXX bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in der Stadt gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über XXXX zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017). Bei einem Abzug von AMISOM aus XXXX droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency).
Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von XXXX nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).
1.2.3. Luftweg
Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. XXXX kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden. In die Stadt XXXX gelangt man mit kleineren Fluglinien, wie African Express Airways, Daallo Airlines oder Jubba Airways (LI 28.6.2019, S.6f).
1.2.4. Rückkehrer
Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein.
UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 1535 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT - UN Human Settlements Programme (16.8.2018): Providing Somali youth hope through job creation). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Februar 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM (28.2.2019): 28 February 2019 - Morning Headlines [Quelle: Goobjoog News], Newsletter per E-Mail).
Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX (26.1.2018): How cash transfers in Somalia could evolve into a national social safety net). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somali, S.27). Folgende Organisationen sind beispielsweise in Kismayo tätig: (handwerkliche Ausbildung, Unterstützung beim Lebensunterhalt mit Lebensmittelgutscheinen und anderen Aktivitäten, Unterkunft, Bildung): Jubaland Chamber of Commerce & Industry (JCCI), American Refugee Committee (ARC), IOM, CARE, Norwegian Refugee Council (NRC), Daallo Airlines, Kismayo University (DI 6.2019, S.25f).
Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS-Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia:
Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (ReDSS - Regional Durable Solutions Secretariat / NRC / DRC (3.2017): Durable Solutions Framework, Local Integration Focus - Benadir Region, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC - The Citizen (7.10.2018): 17 Somali migrants return home from Tanzania,). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).
Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019):
Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 - NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (10.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.20; USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).
Internationale Akteure (z.B. die Weltbank oder USAID) bemühen sich, über Programme Arbeitsplätze in Somalia zu schaffen. Auch die Stadtverwaltung von Mogadischu führte und führt ähnliche Programme, um ungebildete IDPs oder zurückgekehrte Jugendliche in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Rahmen von Programmen (etwa durch UN HABITAT) werden auch Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, um Jugendliche besser auf den Arbeitsmarkt abzustimmen. Auch die EU finanziert Programme, die sich an IDPs und Rückkehrer in und nach Mogadischu richten. Hierbei gibt es sogenannte cash-for-work-Komponenten, mit welchen Resilienz und Selbsterhaltungsfähigkeit der Teilnehmer gestärkt werden sollen. Derartige Programme gibt es von unterschiedlichsten Akteuren - etwa vom Roten Kreuz, von der polnischen Entwicklungshilfeagentur oder vom Norwegian Refugee Council. Immer wieder berichten diese Organisationen von Erfolgsgeschichten, und wie es mittels derartiger Programme gelungen ist, die Selbsterhaltungsfähigkeit ganzer Familien herzustellen. Ähnliches wird auch über die Vergabe von Mikrokrediten erreicht (Anfragenbeantwortung Mogadischu 11.05.2018 S. 21 f.).
Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22).
Die Mehrheit der befragten Unternehmen gab an, künftig neues Personal aufnehmen zu wollen. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen sind die Unternehmen optimistisch. Am dynamischsten ist Mogadischu. Die Hauptstadt zieht am meisten Investitionen an und profitiert gleichzeitig von der Präsenz internationaler Organisationen und der Diaspora. Der aktivste Sektor ist das Baugewerbe, gefolgt vom Handel. Auch der Finanzsektor und der Gesundheitsbereich sind expandiert. Arbeitgeber im Privatsektor suchen Arbeitskräfte mit einfachen Fähigkeiten, etwa Buchhaltung, Englisch, Basis-IT; sie glauben daran, dass junge Angestellte eher ihren Ansprüchen gerecht werden, da diese besser motiviert, interessiert und anzulernen sind (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018 S. 25).
1.2.5. Zur Bevölkerungsstruktur
In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 13.3.2019). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6% bis hin zu 33%. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 3.2019; vgl. SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 4.3.2019; vgl. SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI - Landinfo (Norwegen) (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia).
Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017).
Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben.
1.3. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr
Dem BF ist eine Rückkehr nach XXXX oder auch XXXX zumutbar. In beiden Städten ist die Lage relativ stabil und ruhig, die Sicherheitslage hat sich nachhaltig verbessert und er verfügt XXXX über ein familiäres Netzwerk. Beide Städte sind über Flugverbindungen vom Bundesgebiet erreichbar.
Die Familie ist zudem Eigentümer einer Villa in XXXX , welche vermietet wurde. Die Mieteinahmen erhält die Mutter des BF. Das Gebäude, in welchem sich das Geschäft der Eltern befindet, in welchem er gearbeitet hat, ist ebenfalls im Eigentum der Familie und steht leer.
Der BF würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Überdies kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Sowohl in XXXX , als auch in XXXX sind die meisten Hilfsorganisationen in Somalia beheimatet.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Zur Situation des BF in Österreich
Der BF hält sich seit XXXX in Österreich auf und hat wenige Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat kein Zertifikat einer bestandenen Deutschprüfung vorgelegt. Die Deutschprüfung XXXX hat er nicht bestanden. Er macht keine sonstigen Ausbildungen im Bundesgebiet.
Der BF lebt von staatlichen Leistungen und ist bisher keinem Erwerb nachgegangen. Er hat am XXXX einen "Probetag" als Arbeiter bei der XXXX absolviert. Der BF hat dem BVwG einen Dienstzettel der XXXX nachgereicht und angegeben seit XXXX XXXX beschäftigt zu sein. Den Dienstzettel hat der BF jedoch nicht unterschrieben, er hat den Dienst nie angetreten und das Dienstverhältnis ist folglich nicht zustande gekommen.
Er übt im Bundesgebiet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der BF hat keine Verwandten oder Familienangehörigen, bzw. sonstigen verwandtschaftlichen oder familienähnlichen Bindungen im Bundesgebiet.
Es bestehen keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des BF
Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF, sowie zu seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine Sprachkenntnisse, dem Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie insbesondere auf seine insoweit widerspruchfreien Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Ebenso verhält es sich zu seinen Angaben betreffend seinen aktuellen Familienstand und seiner Schuldbildung im Herkunftsstaat.
Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen (AS 47, sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 5) und es hat sich im Verfahren auch kein Hinweis ergeben, dass daran zweifeln ließe.
Der BF wurde am XXXX einer Altersfeststellung unterzogen und ergab das darauf basierende Sachverständigengutachten als spätestes fiktives Geburtsdatum den XXXX . Eine Stellungnahme im erfolgten Parteiengehör langte dazu nicht ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX betreffend XXXX , gab der BF an, dass das festgestellte Geburtsdatum richtig sei ( XXXX , NSV, S. 4 "(...) Ich bin mit dem festgestellten Alter einverstanden"). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX hingegen gab der BF an, dass sein Geburtsdatum der XXXX sei. Das habe seine Mutter bestätigt und er glaube nicht an das Ergebnis der Altersfeststellung (NSV S. 7 sowie S. 8). Da der BF dem Ergebnis der Altersfeststellung nicht substantiiert entgegentreten konnte, wird weiterhin der XXXX als Geburtsdatum des BF dem Verfahren zugrunde gelegt.
Die Angabe des BF vor dem BFA vom XXXX , keine im Herkunftsstaat wohnhafte Familie zu haben (AS 46), ist nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben nicht glaubhaft und widersprüchlich. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF an, dass seine Tante in XXXX leben würde. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX gab der BF an, dass seine Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Der Onkel väterlicherseits lebe in XXXX ( XXXX , S. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX hingegen gab der BF an, dass er XXXX Tanten ( XXXX ) und einen Onkel ( XXXX ) mütterlicherseits habe, welche in Mogadischu wohnhaft seien (NSV, S. 9). Letzteres ist gleichlautend zu seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX ( XXXX S. 4). Weiters gab er an, dass die XXXX Tanten ( XXXX ) und der Onkel ( XXXX ) väterlicherseits in XXXX wohnhaft seien. Auch in der der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX gab der BF hierzu befragt, ob er im Herkunftsstaat noch Verwandte habe, an, dass seine gesamte Familie (Mutter, Geschwister, Onkel väterlicher- und mütterlicherseits dort wohnhaft seien ( XXXX , NSV, S. 4). Die Angabe, dass sich kein Familienmitglied im Herkunftsstaat aufhalte (AS 46), ist daher als eine gesteigerte Darstellung zu werten, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Onkel und Tanten weiterhin in XXXX und XXXX aufhalten. Mehrmals befragt zu seinen Angaben der der in XXXX wohnhaften Tante gab der BF an, dass es sich hierbei nicht um seine echte Tante, sondern um eine XXXX der Mutter handle (NSV, S. 12). Es war hierbei in der Verhandlung erkennbar, dass der BF situationsbezogen seine Angaben änderte. Der BF gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX zudem an, dass er von XXXX bei seinem Onkel in XXXX gelebt habe. Der BF konnte vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar darstellen, weshalb der BF nunmehr seine Kontaktadresse nicht haben würde (NSV, S. 10).
Die Angaben, dass die Mutter und die XXXX Geschwister ( XXXX ) nach XXXX geflüchtet und XXXX in einem XXXX leben würden, sind nicht glaubhaft. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung im Jahre XXXX an, dass seine Mutter im Jahre XXXX mit den Geschwistern nach XXXX in der Nähe von XXXX gezogen sei ( XXXX , NSV, S. 5). Er habe vor der Ausreise aus dem Herkunftsland einen Monat lang bei seiner Mutter gelebt (NSV, S. 11). Er schicke seiner Mutter seit seiner Einreise in das Bundesgebiet manchmal Geld und halte über Freunde via XXXX regelmäßigen Kontakt zu ihr ( XXXX , NSV, S. 5). Vor dem BFA gab der BF an, dass seine Familie seit dem Jahre XXXX nicht mehr im Herkunftsland sei (AS 45). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er nicht wisse, ob diese nunmehr wieder nach XXXX zurückgekehrt seien und seit XXXX keinen Kontakt habe. Die pauschalen Angaben zu der Frage, ob es nicht naheliegender wäre, dass die Mutter und die Geschwister des BF nach XXXX zu der Tante bzw. -wie in der mündlichen Verhandlung angegeben- XXXX der Tante nach XXXX als nach XXXX ohne familiären Anschluss zu ziehen, ließen auch in der Schilderung des BF erkennen, dass diesen Angaben kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist (NSV, S. 12; "Die Tante ist eine verheiratete Frau und sie kann meine Mutter nicht unterstützen".). In einer Gesamtbetrachtung der Angaben sind diese insgesamt nicht schlüssig. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Angaben betreffend Flucht der Mutter und Geschwister nach XXXX sowie den Kontaktverlust um eine gesteigerte Darstellung handelt und diese weiterhin im Herkunftsstaat wohnhaft sind.
Es hat sich kein Hinweis ergeben an seinen Angaben in der Villa des Vaters gelebt zu haben und in dem hiervon unweit gelegenen Geschäft der Eltern gearbeitet zu haben, zu zweifeln (NSV, S. 10).
Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Somalia
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB 2019 wiedergegebenen und zitierten Länderberichten sowie der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX . Die Länderberichte gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.2. zitiert.
2.2.1. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (letzte Kurzinformation eingefügt am XXXX ) zur Lage im Herkunftsstaat wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden die Berichte sowohl mit dem BF, als auch mit der Beschwerdeführervertreterin erörtert. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt 2019 (Gesamtaktualisierung vom XXXX) übermittelt und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
2.3. Zur Rückkehrsituation des BF
Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damals vorherrschenden instabilen Sicherheitslage gewährt ( XXXX ). Dass ihm insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Sicherheits- und aber auch Versorgungslage eine Rückkehr nach XXXX (als innerstaatliche Fluchtalternative) zumutbar ist, ergibt sich in Zusammenschau seiner Angaben und der im Verfahren herangezogenen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat.
Der BF ist in XXXX geboren und aufgewachsen. Er hat XXXX die Schule besucht und im elterlichen Geschäft im Bezirk XXXX gearbeitet (NSV, S. 10). Es ergaben sich keine Hinweise an den Angaben des BF, dass das Gebäude, in welchem sich das Geschäft der Eltern befindet, im Eigentum seiner Familie steht und derzeit leersteht (NSV, S.11) zu zweifeln. Ebenso verhält es sich zu seinen Angaben, dass er mit seiner Familie in der Villa seines Vaters gelebt hat (NSV, S. 10), diese vermietet wurde und Mieteinnahmen der Mutter des BF zufließen (NSV, S. 11). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF mit seiner Arbeitserfahrung das leerstehende Geschäft wiedereröffnen kann bzw. XXXX auch eine Wohnmöglichkeit hat. Weiters ist davon auszugehen, dass die Mutter mit den Mieteinnahmen den BF unterstützen können wird. Auch eine Unterstützung durch die in XXXX wohnhafte Familie kann angenommen werden.
Ebenso ergibt sich die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX , zumal seine Onkel und Tanten dort wohnhaft sind.
Der BF ist zudem Zugehöriger eines sogenannten "noblen" Clans XXXX Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass der Jilib unter anderem dafür verantwortlich ist, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen (s. II.1.2.4.). Es kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der BF bei der Arbeitssuche Unterstützung durch seinen Clan erfahren wird. Zudem ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass es Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, S. 22). Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der BF mit der Verrichtung solcher Tätigkeiten die Anfangsphase überbrücken können wird.
Bei einem Vergleich der Länderberichte zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes und der aktuellen Lage ist unzweifelhaft eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage in XXXX zu erkennen (S. II.1.2.1.). Den Länderberichten folgend wird die Stadt von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert und kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Zudem hat sich die Verwaltung in XXXX weiter gefestigt, der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei in Kismayo funktioniert gut. Die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Der Stadt und damit der Regierung von Jubaland wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Daher kamen viele der Zuzügler, die aus dem Umland stammen oder aus Kenia kamen oder der weltweiten Diaspora nach XXXX zurück. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo sogar das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen und die Stadt gilt als ruhig und sicher. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen.
Zum Hinweis der Rechtsvertretung des BF im Rahmen der Stellungnahme vom XXXX zu den Länderberichten auf den verübten Anschlag in Kismayo (OZ 16), ist dem zu entgegnen, dass sich aus diesem keine Wiedererlangung der Kontrolle durch Al-Shabaab erkennen lässt bzw. die festgestellte Verbesserung der Sicherheitslage seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu erschüttern vermag.
Auch Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM und es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (II.1.2.2.). Somit ist dem BF auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu möglich und zumutbar. Außerdem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen.
Dass der BF für den Fall einer Rückkehr das Auslangen finden können wird spricht neben der dazugewonnenen Lebenserfahrung nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF in der Lage war, über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.
Zu dem Vorbringen der nachgereichten Stellungnahme vom XXXX , dass allein die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist im Kontext mit der al Shabaab bei Straßensperren kein Problem darstelle, jedoch vor allem Reisende, die tatsächlich Verbindungen zu Regierung haben oder aber die diesbezüglich verdächtigt werden sich in Lebensgefahr befinden (OZ 16), kann nicht näher eingegangen werden, zumal mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX das Fluchtvorbringen betreffend eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung des BF durch die al Shabaab im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft erachtet wurde sowie weder vom BF substantiell in seiner Beschwerde vorgebracht wurde noch erkennbar ist, dass dem BF eine Verbindung zur Regierung unterstellt werden könnte.
2.4. Zur Situation des BF in Österreich
Der BF hat die Deutschprüfung XXXX nicht bestanden (AS 47). Er legte kein Deutschzertifikat vor. Im Rahmen der Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF nur Grundkenntnisse der deutschen Sprache hat (NSV, S. 13). Er legte eine Teilnahmebestätigung XXXX vom XXXX vor. Weitere Kurse und Ausbildungen hat er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht absolviert (AS 45 sowie NSV S. 12).
Der BF lebt von staatlichen Leistungen und ist im Bundesgebiet bisher keinem Erwerb nachgegangen (AS, 45 sowie NSV, S. 12). Er hat am XXXX einen "Probetag" als Arbeiter bei der XXXX absolviert (AS 135 sowie XXXX ). Mit Eingabe vom XXXX und vom XXXX wurde vom BF ein Dienstzettel datiert mit XXXX und eine XXXX nachgereicht (OZ 9, 10). Beide sind mit einem Stempel von der XXXX versehen und von dem Unternehmen unterzeichnet. Der BF hat den Vertrag jedoch nicht unterzeichnet. Die rechtsfreundliche Vertretung brachte eine ergänzende Stellungnahme ein, welcher zu entnehmen ist, dass BF seit XXXX bei der XXXX als XXXX in einer XXXX tätig sei (OZ 10). XXXX hat nach Rückfrage des BVwG am XXXX ) mit Schreiben vom XXXX des XXXX angegeben, dass das Dienstverhältnis mit dem BF nicht zustande gekommen ist und er bei dem potentiellen Arbeitgeber weder erschienen noch den Dienstzettel unterzeichnet hat (OZ 12). Die Anmeldung bei der Sozialversicherung wurde storniert ("Storno XXXX " vom XXXX im XXXX ). Der BF war auf schriftliche Aufforderung zur Erläuterung, weshalb er dem BVwG einen nicht zustande gekommenen Dienstvertrag vorlegt und behauptet, dass ein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, nicht in der Lage dies nachvollziehbar zu begründen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF den Dienstvertrag dem BVwG nur übersandte, um eine nur scheinbare Arbeitswilligkeit seinerseits im Bundesgebiet zu behaupten, diese in Wahrheit aber nicht gegeben ist.
Dass der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht und nicht Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 45). Die davon abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er in einem nicht anerkannten, somalischen Verein namens XXXX ehrenamtlich mitwirke (NSV, S. 13), sind nicht glaubhaft. So kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF mit seinen geringen Deutschkenntnissen anderen Somaliern bei Übersetzungen helfe und diese informiere, wenn sie Hilfe brauchen (NSV, S. 13). Auf die Frage, warum über XXXX keine Informationen bspw. im Internet gefunden werden können, gab der BF an, dass es sich hierbei nur um Jugendliche handle, die diesen Namen tragen. Sie würden sich einmal im Monat in der XXXX treffen, die Hausnummer kenne er jedoch nicht. Nachgefragt warum er nicht die genaue Adresse von XXXX kenne, gab der BF an, dass er von diesen nur Nachrichten auf XXXX erhalte und sie sich auch in einem somalischen Lokal in der XXXX treffen würden (NSV, S.14). Die Angaben zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit waren insgesamt widersprüchlich und es war erkennbar, dass er den genaueren Fragen hierzu auszuweichen versuchte, indem er zunächst angab, dass er bei XXXX andere Somalier, die die Sprache nicht beherrschen, unterstützen und sie zu Ämtern begleiten würde. Darauf hingewiesen, dass er mit seinen geringen Deutschkenntnissen nicht für jemand anderen übersetzen könnte, gab der BF abweichend hiervon an, dass er für für organisatorische Sachen zuständig und der Organisator sei (NSV, S. 14; "Wenn wir einen Termin haben, organisiere ich das".). Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Organisator nicht die genaue Adresse eines - wenn auch nicht anerkannten-Vereins kennt, angibt die Informationen nur über XXXX zu erhalten und keine nähere Angaben hierzu machen kann, weshalb diesen Angaben kein Wahrheitsgehalt beizumessen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und auch kein Mitglied in einem Verein ist.
Dass der BF keine Verwandten oder Familienangehörigen, bzw. sonstigen verwandtschaftlichen oder familienähnlichen Bindungen im Bundesgebiet hat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (AS 47 sowie NSV, S. 15).
Der BF gab an in seiner Freizeit Fußball sowie Playstation zu spielen. Er hat somalische Bekannte, konnte aber nachgefragt keine weiteren Angaben zu diesen tätigen (NSV, S. 14). Es bestehen daher keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
Es ist daher insgesamt aus dem Gesamtverhalten des BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem mangelnden Integrationswillen auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zum Spruchteil A)
3.1.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.1.1.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden."
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:
"(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
3.1.1.3. Die belangte Behörde bezog sich im angefochtenen Bescheid vom XXXX auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
3.1.1.4. Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den BF keine Gründe mehr vor, welche ein reales Risiko der Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen.
Dem BF wurde der subsidiäre Schutz aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorherrschenden, instabilen Sicherheitslage gewährt. Bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG können im Hinblick auf die Nachhaltigkeit nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen berücksichtigt werden, die zeitlich nach der erfolgten erstmaligen Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es ist vor allem eine Gesamtbetrachtung der Lage im Herkunftsstaat in Zusammenschau der in der Person des BF gelegenen persönlichen Umstände vorzunehmen. Die Lage in den konkret in Betracht kommenden Städte XXXX hat sich in einer Gesamtbetrachtung seit Gewährung des subsidiären Schutzes in Hinblick auf die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage (vgl. VwGH vom 18.03.2019, Ra 2018/18/0538) jedenfalls verbessert. Die Beherrschung durch die somalische Regierung und den präsenten Sicherheitskräften hat sich bewährt und es ist davon auszugehen, dass al-Shabaab auch weiterhin keine Kontrolle über die Großstädte erlangen können wird. Auf die Nachhaltigkeit wird geschlossen, zumal sich aus den Länderberichten seit der Zuerkennung fortwährend weitere Verbesserungen und keine Verschlechterung ergeben haben, der BF in seinen Beschwerden nicht substantiell Entgegenlautendes vorzubringen vermochte sowie in der mündlichen Verhandlung keine substantiell anderslautenden Berichte oder ein Vorbringen seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung geäußert wurden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt vermochte es auch die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom XXXX und den darin angeführten Quellen die hg. erfolgte Beurteilung Gesamtsituation in XXXX nicht zu erschüttern.
Aufgrund des persönlichen Hintergrunds des BF, dass er in Somalia XXXX eine schulische Ausbildung genoss, sozialisiert wurde und er die Sprache beherrscht, wird er ein soziales Umfeld wiederfinden können. Er verfügt auch über einschlägige Arbeitserfahrung, zumal er bei seinen Eltern im familieneigenen Geschäft gearbeitet hat. Dieses Geschäft steht zudem leer. Es ist daher davon ausgehbar, dass er dieses Geschäft wiedereröffnen können wird, zumal das Geschäft und das Gebäude, in welchem sich dieses befindet, im Eigentum seiner Familie ist. Denkbar ist auch, dass er dieses Gebäude zur Deckung seiner Wohnbedürfnisse verwenden kann.
Er wird auf die Unterstützung seiner in XXXX lebenden Verwandten zurückgreifen können. Die elterliche Villa wurde vermietet und die Mutter bezieht die Mieteinnahmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch von seiner Mutter finanziell unterstützt werden kann.
Der BF gehört weder einem Minderheitenclan oder einer besonders vulnerablen Gruppe an. Es ist auch von einer Unterstützung durch den Clan der XXXX , bei der Arbeitssuche sowie finanziellen Belangen auszugehen.
Der BF war zudem in der Lage, über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Es ist nicht ersichtlich, warum er diese dazugewonnene Lebenserfahrung für sein Auslangen im Herkunftsstaat nicht positiv nützen können wird.
Es sind auch keine Tatsachen hervorgekommen und es wurde auch seitens des BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet, wonach es dem BF im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, eine Existenz aufzubauen. Auch kann er, wie beweiswürdigend ausgeführt, auf Rückkehrhilfeprogramme und Hilfe vor Ort von Seiten diverser Organisationen zurückgreifen. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF in einer sicheren Region seines Herkunftsstaates eine Existenz aufbauen und sichern kann.
Auch ist aus den eingeführten Länderberichten nicht ersichtlich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Warum der BF einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre als die restliche Bevölkerung in XXXX , ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.
Auch im Falle richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist (vgl. VwGH vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kann kein anderes Ergebnis erzielt werden.
Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.
Aus diesem Grund waren die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2.2. Zur den Spruchpunkten III.-V. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.