TE Bvwg Beschluss 2019/9/27 W195 2223187-1

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

ARHG §34 Abs1
AVG §56
B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2223187-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen das Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Note vom XXXX des United States Departement of Justice stellten die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) an die Republik Österreich das Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers, eines ukrainischen Staatsbürgers, zur Strafverfolgung wegen mehrerer ihm zu Last gelegter und im Auslieferungsersuchen näher angeführter Straftaten.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits am XXXX beim Bundesgericht für den Bezirk XXXX eine Anklageschrift eingebracht. Der Beschwerdeführer wird von den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigt die Straftaten der Verschwörung zur Geldwäscherei, des zwischenstaatlichen Reisens zur Unterstützung von organisierter Kriminalität und die Verschwörung zum Bestechen eines ausländischen Amtsträgers begangen zu haben.

2. Mit Beschluss vom XXXX , erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien (im Folgenden: LG für Strafsachen Wien) die begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers mangels eines sich aus den Auslieferungsunterlagen ergebenden hinreichenden Tatverdachts für nicht zulässig. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren auch weitere Dokumente nachgereicht werden könnten, setzte es sich dabei auch mit dem Art. 4 Abs. 3 des Auslieferungsvertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der USA (im Folgenden: Auslieferungsvertrag USA) auseinander und kam zu dem Schluss, dass diese Regelung so zu verstehen sei, dass jede Art der politischen Motivation des Auslieferungsbegehrens zu einer Ablehnung führen müsse. Nach ausführlicher Erörterung der dazu angestellten Erwägungen bejahte es die politische Motivation des Auslieferungsbegehrens im vorliegenden Fall.

Der von der Staatsanwaltschaft Wien gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien (im Folgenden: OLG Wien) mit Beschluss vom XXXX Folge und erklärte die Auslieferung des Beschwerdeführers für "nicht unzulässig". Aufgrund von nachträglich übermittelten Unterlagen ging das OLG Wien von einem hinreichenden Tatverdacht aus und verneinte das Vorliegen von politischen Beweggründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 des Auslieferungsvertrags USA, da "im Gegensatz zum reinen Wortlaut" die Bestimmung so zu verstehen sei, dass "Ausgangspunkt der Überprüfung politischer Beweggründe doch der politische Charakter der Tat sei, nicht hingegen jedwede politische Interessenlage des Zielstaats", weshalb - wie im Fall des Beschwerdeführers - "rein kriminelle Taten nicht in den Regelungsbereich des Art 4 Abs 3 des Abkommens" fallen würden.

Gegen diesen Beschluss wurde zum einen von der Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben und zum anderen stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH) vom XXXX , wurde festgestellt, dass die in der Begründung des Beschlusses des OLG Wien vom XXXX , vertretene Rechtsauffassung, wonach "rein kriminelle Taten nicht in den Regelungsbereich des Art 4 Abs 3 des Abkommens fielen", die besagte Bestimmung verletzt. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde keine Folge gegeben.

3. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer beim LG für Strafsachen Wien die Wiederaufnahme seines Auslieferungsverfahrens. Mit Beschluss vom XXXX sei ausgesprochen worden, dass die "Durchführung der Auslieferung [...] bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme vom XXXX gehemmt" wird. Unter einem sei darin festgehalten worden, dass der zuständige Bundesminister über das Auslieferungsersuchen bis zu diesem Zeitpunkt nicht befunden habe.

4. Mit Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: BMVRDJ) vom XXXX , wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA mit Wirksamkeit vom

XXXX gemäß § 34 Abs. 1 ARHG bewilligt.

5. Gegen dieses - vom Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigtem Rechtsvertreter als Bescheid qualifizierte - Schreiben richtete sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, die gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten mit Schreiben des BMVRDJ vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am XXXX stellte das United States Departement of Justice an die Republik Österreich das Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA zur Verfolgung mehrerer ihm zur Last gelegter Straftaten.

1.2. Mit Beschluss des OLG Wien vom XXXX , wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers für nicht unzulässig erklärt. Der Ausspruch des OLG Wien über die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA wurde vom OGH mit Erkenntnis vom XXXX bestätigt.

1.3. Mit Schreiben des BMVRDJ vom XXXX wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers in die USA gemäß § 34 Abs. 1 ARHG bewilligt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten, sowie den darin befindlichen gerichtlichen Entscheidungen, die vom Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden (vgl. hierzu auch insbesondere die Seiten 4 und 5 der Beschwerde, wo auszugsweise ausgeführt wird: "der Beschluss des OLG Wien vom XXXX blieb jedoch insoweit in Kraft, dass das Auslieferungsersuchen der USA nicht als unzulässig beurteilt wurde.").

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 34 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) lautet:

"Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.

(2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren Staaten zulässig, so hat der Bundesminister für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Gericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Oberlandesgericht, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er auf die gleiche Weise vorzugehen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch das Gericht zu erfolgen."

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

Dass es sich beim gegenständlichen Schreiben des BMVRDJ vom XXXX , - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - um keinen Bescheid handelt, ergibt sich aus Folgendem:

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass anders als ein Gericht, das die Zulässigkeit einer Auslieferung in rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen hat und dabei auch die subjektiven Rechte der auszuliefernden Person zu berücksichtigen hat (VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0171), das Auslieferungsersuchen vom BMVRDJ lediglich nach allgemein politischen und völkerrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Derartige Erwägungen oder Gründe liegen jedoch ausschließlich in Bereichen, die die Rechtsstellung der betroffenen Person, also ihre subjektiven Rechte, nicht unmittelbar berühren (EBRV StRÄG 2004, 33).

Dem Kommentar zu § 34 ARHG (Göth-Flemmich in Höpfel/Ratz, WK2 ARHG § 34 Stand 01.06.2018, rdb.at) kann zudem entnommen werden, dass sofern ein ordentliches Gericht die Auslieferung rechtskräftig für unzulässig erklärt, der BMVRDJ an diese Entscheidung gebunden ist und in diesem Fall die Auslieferung abzulehnen hat. Lediglich im Fall einer - wie auch im vorliegenden Fall - rechtskräftig gerichtlich nicht für unzulässig erklärten Auslieferung kommt ihm eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis (die sich auf staatspolitische Erwägungen, die Interessen der Republik Österreich oder auf allgemein völkerrechtliche Verpflichtungen bezieht) zu. In diesem Rahmen kann er - auch entgegen einer gerichtlichen Entscheidung - die Auslieferung ablehnen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Entscheidung des BMVRDJ über die Bewilligung oder die Ablehnung einer Auslieferung nicht in Bescheidform ergeht (vgl. hierzu OGH vom 30.06.2015, 13 Os 43/15w), weshalb sie auch nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden kann.

In seinem Beschluss vom 07.03.2008, 2008/06/0019 (sowie im Wesentlichen auch gleichlautend im Beschluss vom 31.05.2012, 2012/01/0069), sprach der VwGH u.a. Folgendes aus:

"Zwar hat der Bundesminister für Justiz bei seiner Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG durchaus - wie jedes Staatsorgan - die gesamte Rechtsordnung und damit auch die subjektiven Rechte des Betroffenen zu achten. Jedoch besitzt der Betroffene darauf kein subjektives Recht, weil die Zulässigkeit der Auslieferung als möglicher Eingriff in seine Rechte bereits vom Gericht auf umfassende Weise geprüft und für zulässig befunden worden ist.

Die subjektiven Rechte des Auszuliefernden sind im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen, dabei insbesondere ob und welche Zusicherungen des ersuchenden Staates erforderlich bzw. ob die angebotenen ausreichend sind.

Da eine Genehmigung der Auslieferung durch den Bundesminister nur dann erfolgen darf, wenn im gerichtlichen Verfahren die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, besteht angesichts des Kognitionsumfanges des Bundesministers, der sich aus der nunmehrigen Rechtslage ergibt (eben staatspolitische Aspekte und Interessen der Republik Österreich und allgemeine völkerrechtliche Verpflichtungen) auch aus dem Blickwinkel des Schutzes der Interessen des Auszuliefernden kein zwingendes oder auch ausreichendes Bedürfnis, ihm die Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung des Bundesministers einzuräumen.

[...]

Daraus folgt, dass mit der angefochtenen Erledigung - ausgehend von der dargelegten Zuständigkeit der Gerichte - keine im Verfahren vor der belangten Behörde verfolgbaren subjektivöffentlichen Rechte des Beschwerdeführers, wie er sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, verletzt werden konnten."

Dass hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des BMVRDJ bei Auslieferungsersuchen nach § 34 Abs. 1 ARHG eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die weiter oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichthofes) vorliegt, wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wird, dass die Entscheidung noch vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erging bzw. das Verfahren vor Inkrafttreten der Novelle anhängig gewesen sei, weshalb die vorliegende Rechtsprechung veraltet sei, kann dem entgegen gehalten werden, dass in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde, inwieweit sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2014 an den grundlegenden Aussagen der bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere in Bezug auf die umfassende Überprüfung der subjektiven Rechte des Betroffenen durch die ordentlichen Gerichte sowie der Kognitionsbefugnis des BMVRDJ) eine Änderung ergeben hätte. Auch für das Bundesverwaltungsgericht waren hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, zumal es mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar zur Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit kam und u.a. Betroffene nunmehr das Recht haben Bescheide von Verwaltungsbehörden inhaltlich durch ein unabhängiges Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen, eine Änderung der Rechtsform bzw. Rechtsqualität von Bescheiden war damit jedoch nicht verbunden (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 1618 BlgNR XXIV, GP, 12ff). Die vorliegende Entscheidung folgt somit einer insoweit eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Da es sich bei dem Schreiben des BMVRDJ somit nicht um einen Bescheid handelt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand der Beschwerde, wonach der BMVRDJ im vorliegenden Fall zur Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 ARHG noch nicht zuständig gewesen sei, nicht näher einzugehen.

3.4. Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (VwGH vom 07.03.2008, 2008/06/0019 und VwGH vom 31.05.2012, 2012/01/0069). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Auslieferungsersuchen, Bescheidcharakter,
Beschwerdegegenstand, Bindungswirkung, Gerichtsbarkeit,
Justizminister, Rechtslage, Schreiben, subjektive Rechte,
Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2223187.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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