TE Bvwg Beschluss 2019/10/9 W270 1431535-2

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Entscheidungsdatum

09.10.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W270 1431535-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 06.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 03.12.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab. Sie erkannte ihm jedoch den Status als subsidiär Schutzberechtigten zu.

3. Mit Beschwerde vom 20.12.2012 bekämpfte der Beschwerdeführer Spruchpunkt I dieses Bescheides, die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz.

4. Mit Bescheid vom 04.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.12.2014 erteilt.

5. Mit Bescheid vom 21.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.12.2016 erteilt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 03.12.2012 mit Erkenntnis vom 03.12.2014 als unbegründet ab.

7. Mit Bescheid vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.12.2018 erteilt.

8. Bei seiner Einvernahme am 15.11.2018 vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich, seinen Familienverhältnissen sowie weiteren persönlichen Umständen befragt.

9. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 03.12.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 20.12.2018 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag vom 20.09.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 FPG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 i.V.m. § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.

10. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2019 Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29.01.2019 vorlegte.

11. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass es sein ausdrücklicher Wunsch sei, seine Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27.09.2019 ernsthaft die Zurückziehung seiner Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.09.2019, der von dessen Rechtsvertretung, sohin nach Absprache mit dieser, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Der erkennende Richter sah sich nicht veranlasst, an der Ernsthaftigkeit der Zurückziehung durch den Beschwerdeführer zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihm damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W270.1431535.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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