Norm
ABGB §1304Rechtssatz
Ein Zuwarten des Geschädigten mit der Entscheidung, ob er seinen beschädigten PKW noch reparieren lässt oder dieser als Totalschaden zu verwerten ist, bis zur Erklärung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ob die Reparaturkosten bezahlt werden oder nur ein Totalschaden abgelöst wird, muss nicht in jedem Fall eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schadensminderungspflicht, Totalschaden, Verspätung mit Antwort, HaftpflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2020:RWZ0000213Im RIS seit
03.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020