RS OGH 2020/1/24 36R316/19s

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Norm

ABGB §1304

Rechtssatz

Ein Zuwarten des Geschädigten mit der Entscheidung, ob er seinen beschädigten PKW noch reparieren lässt oder dieser als Totalschaden zu verwerten ist, bis zur Erklärung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ob die Reparaturkosten bezahlt werden oder nur ein Totalschaden abgelöst wird, muss nicht in jedem Fall eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schadensminderungspflicht, Totalschaden, Verspätung mit Antwort, Haftpflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2020:RWZ0000213

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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