Norm
FinStrG §20 Abs1Rechtssatz
Der Ausspruch mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der - einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) - Geldstrafe (etwa bei teilweise bedingter Strafnachsicht iSd § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB) widerspricht § 20 Abs 1 FinStrG, wonach für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zugleich eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist.Der Ausspruch mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der - einheitlichen (Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz FinStrG) - Geldstrafe (etwa bei teilweise bedingter Strafnachsicht iSd Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB) widerspricht Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG, wonach für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zugleich eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132972Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026