TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/27 LVwG 26.16-1781/2019

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9
IPRG §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B, geb. xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, E, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 04.04.2019, GZ: ABT03 2-9.I/2704-2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n

und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 46 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vorliegende Eheschließung laut österreichischem Recht nicht gültig sei, weil die sogenannte Stellvertretereheschließung, bei der einer oder beide Verlobte nicht anwesend seien, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anzuerkennen sei, da sie einen Verstoß gegen den ordre public darstellen würde.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass die Beschwerdeführerin und der in Österreich asylberechtigte iranische Staatsangehörige F H, geb. am xx, am xx in der iranischen Stadt R die Ehe geschlossen hätten. Dem Ehegatten sei die Einreise in den Iran aufgrund der ihm dort drohenden Verfolgung unmöglich, weshalb er bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend sein hätte können. Er habe sich dabei von seiner Mutter, I J, vertreten lassen. Im Gegensatz zum österreichischen Recht sei eine sogenannte Stellvertreterehe nach iranischem Recht vorgesehen und zulässig.

Nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften sei die Ehe als gültig zustande gekommen anzusehen. Die Frage, ob die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten rechtsgültig zustande gekommen sei, sei nach § 16 Abs 2 2. Halbsatz IPRG grundsätzlich nach iranischem Recht zu beurteilen. Es sei festzuhalten, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten keinerlei Anlass dafür biete, eine Verletzung der Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung darzustellen.

Die Anwendung des iranischen Rechts würde daher im konkreten Fall nicht gegen den ordre public verstoßen, die belangte Behörde hätte daher iranisches Recht anwenden müssen, die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Gatten anerkennen und dem Antrag der Beschwerdeführerin demnach stattgeben müssen. Es wurden daher die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden oder in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 13.11.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Vertreter der beiden Parteien gehört sowie der Zeuge F H einvernommen wurden.

Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde im Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Urkunden und insbesondere den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Am 05.02.2019 brachte Frau A B, geb. am xx, Staatsangehörigkeit Iran, über die österreichische Botschaft T einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ein. Unter einem legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Reisepasses, einen Nachweis über das Goethe-Zertifikat A1, erworben am xx, einen Nachweis über eine Reiseversicherung für die SOS-Schengenzone, den Personalausweis, Geburtsurkunde, ein Führungszeugnis, wonach sie keine Strafverurteilungen hat, sowie eine Heiratsurkunde vor.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte lernten sich bereits vor zehn Jahren im Iran kennen und begannen eine Liebesbeziehung. Die Familie der Beschwerdeführerin war jedoch gegen die Verbindung und fügte sich die Beschwerdeführerin zunächst den Bedenken der Familie. Noch vor seiner Flucht erteilte der Gatte der Beschwerdeführerin seiner Mutter, Frau I J, eine Vollmacht.

Die Beschwerdeführerin schloss am xx mit Herrn F H laut Heiratsurkunde mit der Nr. xx die Ehe. An Stelle des Ehegatten wurde die Ehe durch die bevollmächtigte I J, die Mutter des Ehegatten, abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Bankguthaben in der Höhe von € 7.561,00.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr F H, geb. am xx, ist Staatsangehöriger des Iran. Dem Antrag des Ehegatten wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2018 stattgegeben und ihm der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Ihm kommt daher kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft dar. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde ein Reisepass mit der Passport-Nr. xx ausgestellt mit der Einschränkung, dass der Reisepass für alle Staaten der Welt, ausgenommen Iran, gültig ist.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin besucht das K des Landes Steiermark mit Katalog-Nr. xx, sein Hauptfach ist Schlagwerk.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohnt in der Pgasse, G. Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern und hat eine Nutzfläche von rund 49m². Mietzins beträgt € 600,00 monatlich inklusive Betriebskosten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich seit 12.05.2017 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der L GmbH und ist mit einem Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt. Das Einkommen des Ehemannes schwankt von Monat zu Monat, im Mai 2019 verdiente er € 1.540,87, im Juni 2019 2.411,41, im Juli 2019 wurden € 1.428,26 ausgezahlt. Herr F H erhält viermal pro Jahr Sonderzahlungen in Höhe von € 445,39.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 an die Beschwerdeführerin wurde sie darauf hingewiesen, dass die erkennende Behörde die Eheschließung durch einen Stellvertreter nicht anerkennen würde und wurde sie aufgefordert, eine für den österreichischen Rechtsgebrauch gültige Eheschließung binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen.

In der Folge erging am 04.04.2019 der gegenständliche Bescheid.

Nach Artikel 1071 ff des iranischen ZGB ist die Stellvertretung beider Partner bei der Eheschließung möglich.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Beschwerdevorbringens, der im Akt aufliegenden, im Rahmen der Antragstellung bzw. des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Urkunden sowie insbesondere der Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin getroffen werden.

Basierend auf den vorgelegten Lohn- und Gehaltszetteln des Ehemannes der Beschwerdeführerin konnten die Feststellungen zum Einkommen von Herrn F H getroffen werden. Aus den in der Verhandlung vorgelegten Lohnzetteln im Zeitraum Mai 2019 bis Juli 2019 ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.793,00.

Aufgrund der Auskunft der Sozialversicherung ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts bei der L GmbH beschäftigt ist.

Aufgrund der vorliegenden Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin selbst, konnte festgestellt werden, dass diese die erforderlichen Apostillen aufweist.

Die Eheschließung erfüllte die nach iranischem Recht vorgesehenen Formerfordernisse.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs 1 Z 9 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.“

§ 11 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß
§ 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl.
Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse
(Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. xx9/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des
Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

Die Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG:

„§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

         a)       für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)      wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben           1 120,00 € ,

bb)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist            882,78 €,

cc)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat            1 000 €,

         b)       für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259           747,00 €,

         c)       für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                  aa)      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres           274,76 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind           412,54 €,

                  bb)      nach Vollendung des 24. Lebensjahres           488,24 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind           747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 €  für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

§ 46 NAG:

„§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

         1.       der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

         1a.      der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

         2.       ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

         a)       einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

         b)       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

         c)       Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

         d.       als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

         1.       sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

         2.       ein Quotenplatz vorhanden ist und

         3.       der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

         1.       sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         2.       im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

§ 4 Abs 1 IPRG:

„(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.“

§ 16 Abs 2 IPRG:

„(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“

Der bekämpfte Bescheid stützt sich ausschließlich darauf, dass eine für den österreichischen Rechtsgebrauch gültige Urkunde einer Eheschließung nicht vorgelegt worden sei. Eine sogenannte Stellvertretereheschließung sei nicht anzuerkennen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach Artikel 1071 ff des iranischen ZGB ist die Stellvertretung beider Partner bei der Eheschließung möglich (siehe dazu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran).

In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz iura novit curia nicht, so dass dieses in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch jede Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045).

Gemäß § 3 IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt.

Die im vorliegenden Fall geschlossene Ehe, welche behördlich registriert wurde, erfüllt die im iranischen Recht normierten Formerfordernisse.

Damit ist aber gemäß § 16 Abs 2 2. Halbsatz IPRG grundsätzlich auch für Zwecke des internationalen Privatrechts von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen. Ist die Ortsform erfüllt, sind die Personalstatute unbeachtlich.

Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des Fremdenrechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, dass mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Allerdings ist festzuhalten, dass von dieser Ausnahme sparsamster Gebrauch zu machen ist, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein ordre public-Verstoß.

Schutzobjekte sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (VwGH 11.10.2018, Ra 2016/01/0025-0026; Vgl. dazu auch Verschraegen in Rummel, IPRG 3 § 6 Ra 1 ff).

Auch der Oberste Gerichtshof hat, worauf der VwGH bereits wiederholt hingewiesen hat, in seiner Entscheidung vom 28.02.2011, 9 Ob 34/10f unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssen. Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle, wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung Fremdensachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0025-0026, sowie 19.09.2017, Ra 2016/20/0068).

Der Verfassungsgerichtshof zählt zum ordre public den „Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (…)“, also die unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die EMRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von § 6 IPRG – geschützte Grundwerte und somit ordre public – feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und insbesondere auch der Schutz des Kindeswohls angesehen (VfGH 11.10.2012, B 99/12 ua).

Gegenständlich liegt eine Heiratsurkunde vor, die vor dem Eheschließungsnotariat Nr. xx zu R/Iran, mit der Serien-Nr. xx geschlossen wurde, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Abschluss des Ehevertrages nicht selbst anwesend war, sondern sich durch seine Mutter vertreten lies.

Im vorliegenden Fall liegt eine nach iranischem Recht durchgeführte, bestätigte sowie formell gültige Eheschließung vor.

Wie sich aus der Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt, liegt weder eine Mehrfachehe, eine Kinder- oder eine Zwangsehe vor. Die beiden Ehegatten kennen sich schon lange und haben aus freien Stücken die Ehe geschlossen, der Eheschließung daher eine gemeinsame Beziehung vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung 33 Jahre. Es gibt keinerlei Hinweise, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben wurde.

Die Ausführungen des Ehemannes, dass die Familie der Ehegattin zunächst Vorbehalte gegen ihre Verbindung gehabt hätte und seine Frau zunächst gezwungen wurde einen anderen zu heiraten, nach der Scheidung seiner Frau der Kontakt jedoch wiederaufgenommen worden sei, sind glaubwürdig. Weiters ist glaubwürdig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin angibt, dass er in der Türkei geheiratet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Ehe hier nicht als gültig angesehen würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über einen Reisepass, der eine Einreise in den Iran aufgrund seiner anerkannten Flüchtlingseigenschaften nicht zulässt.

Es liegt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall daher kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG rechtfertigen würde. Die Anwendung des iranischen Rechts führt im gegenständlichen Fall zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0043, VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).

Die Beschwerdeführerin verfügt somit über die notwendige Voraussetzung nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG. Was die übrigen Voraussetzungen betrifft, so sind diese bei der Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben.

Die Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, unterliegt einer Einzelfallprüfung unter Abwägung und Berücksichtigung der individuellen konkreten Umstände. Im gegenständlichen Fall sind zur Sicherung des Lebensunterhaltes für eine Ehepaar € 1.398,97, Mietkosten in Höhe von € 600,00 unter Abzug des Wertes der freien Station in Höhe von € 294,65, insgesamt € 1.704,32 erforderlich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht einer regelmäßigen Beschäftigung bei der L GmbH seit 12.05.2017 nach und bezieht aus dieser Tätigkeit ein ausreichendes durchschnittliches monatliches Entgelt.

Das Landesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zu dem Schluss, dass die erforderlichen Mittel zur Abdeckung des Lebensunterhaltes vorhanden sind.

Da das von der belangten Behörde angenommene Erteilungshindernis nicht vorliegt, die erforderlichen sonstigen Erteilungsvoraussetzungen aber gegeben sind, war der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.

Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nichts Anderes bestimmt ist, für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Stellvertreterehe, iranisches Recht, Eheschließung, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.26.16.1781.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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