TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 I416 2217592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2217592-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV., V., VII., VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

III. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. wie folgt lautet:

"Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 2 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2019 verloren."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach 1 1/2 jährigem Aufenthalt und einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag in Italien, unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab er in Anwesenheit der Rechtsberatung an, dass er aus Nigeria geflüchtet sei, da er homosexuell sei und dies in seiner Heimat nicht gewollt sei. Sonst habe er keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er vielleicht widererkannt und eingesperrt werden würde. Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.

2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2018 erfolgte auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am

XXXX geboren sei und wurde dies seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt.

3. Am 25.06.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung (Amt der XXXX Landesregierung, XXXX) von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab befragt an, dass seinen Angaben aus der Ersteinvernahme stimmen würden, sowie dass es keine weiteren Fluchtgründe gebe. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei, und der Volksgruppe der Ishan angehören würde, dass er Christ, gesund, ledig und kinderlos sei und dass er außer seinem Onkel keine Verwandten mehr in Nigeria habe. Er führte weiters aus, dass er in Benin City für 6 Jahre die Grundschule besucht und für 2 Jahre als Elektriker gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er zusammengefasst aus, dass sein Onkel nach dem Tod des Vaters die Erbschaft beansprucht und ihn aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt, bis er einen Mann namens XXXX getroffen habe, der ihm mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe dort für einen Monat problemlos gelebt, eines Tages habe er zusammen mit XXXX etwas geraucht und das Bewusstsein verloren, am nächsten Tag habe ihm XXXX gesagt, dass er mit ihm geschlafen habe. Er habe das Haus verlassen wollen, habe aber nicht gewusst wohin er gehen sollte und sei geblieben. Nach zwei Monaten seien sie, als sie wieder ihre Sache gemacht hätten, von einem Freund von XXXX gesehen worden, da dieser vergessen habe die Türe zu abzuschließen. Sie seien daraufhin zu einem Freund von

XXXX außerhalb der Stadt gegangen und habe ihnen dieser am nächsten Tag erzählt, dass er ihre Fotos gesehen habe und die Polizei nach ihnen suchen würde. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg nach Italien gemacht. In Libyen seien sie eingesperrt worden, haben aber flüchten können und seien dann nach Italien gekommen, wo er und XXXX getrennt worden sei. Nach ein paar Monaten habe er von einem Freund die Telefonnummer von XXXX bekommen und sei dieser zu ihm nach Rom gekommen. Ein Nigerianer habe sie zusammen gesehen und das alles den anderen Nigerianern weitergesagt, worauf alle seine Freunde nicht mehr mit ihm gesprochen und ihn ausgelacht hätten. Nach wörtlicher Rückübersetzung gab er an, dass alles korrekt und vollständig protokolliert worden sei und er keine weiteren Gründe für seine Flucht habe, Beweise habe er aber keine für seine Angaben. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er an, dass er Nigeria 5 Monate nach dem Tod seines Vaters verlassen habe, dass er sich für ca. 1 Jahr und 2 Monate in Italien aufgehalten habe und dort einen Asylantrag gestellt habe. Zu XXXX gefragt führte er aus, dass dieser die gleiche Statur wie er habe, aber größer und älter sei und auch Rasta Locken habe, mehr könne er nicht sagen. Er gab weiters an, dass er vergessen habe, wo dieser in Benin City gewohnt habe, und dass er seinen vollen Namen nicht kennen würde, dieser noch in Sizilien in einem Camp leben würde, sie noch immer zusammen seien und er mit diesem zuletzt letzte Woche telefoniert habe und auch die Telefonnummer besitze. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er mit XXXX in Italien 1x Sex gehabt hätte und in Nigeria insgesamt 2x. Auch führte er aus, dass er dies nicht gewollt hätte und dieser XXXX ihn sexuell missbraucht hätte. Auf Vorhalt, dass nunmehr die Polizei verständigt werden müsse, gab er wörtlich an: "Ich will nicht, dass die Polizei eingeschaltet wird." Die gesetzliche Vertretung beantwortete die Frage, ob sie etwas zu Protokoll geben möchte mit "Nein." und wurde festgehalten, dass das Interview nach dem Ermittlungsverfahren der Polizei fortgeführt werden wird.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde seitens der gesetzlichen Vertretung mitgeteilt, dass aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Vertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe erloschen ist.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 13.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mit 23.01.2019 gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, da gegen ihn eine Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung erhoben worden ist.

6. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine Angaben aus der vorangegangenen Einvernahme wiederholte, wobei er zum Tode seines Vaters nunmehr angab, dass dieser LKW-Fahrer gewesen sei und ihn der Übersetzer vielleicht falsch verstanden habe. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung vom Februar 2019 über einen Deutschkurs A1/A2 vom 22.01.2019 bis 31.12.2019 vor. Die niederschriftliche Einvernahme musste aufgrund der eigenmächtigen Übersetzungstätigkeiten und Fragestellungen des anwesenden Dolmetschers letztlich abgebrochen werden.

7. Am 05.03.2019 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner Vertrauensperson einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Auf Vorhalt, dass er vor den italienischen Behörden als Rückkehrbefürchtung angegeben habe, dass er Angst habe von seinem Onkel getötet zu werden und nunmehr, dass er fürchte wegen seiner Homosexualität ins Gefängnis zu müssen und ob er sich dazu äußern wolle, gab er wörtlich an: "In Italien habe ich nur über meinen

Onkel und nicht über XXXX und den anderen Vorfall erzählt." ... "Ich

wollte das nicht in Italien sagen, weil dort viele Leute aus Nigeria wohnen." Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer mit den Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert und führte letztlich gefragt, ob er homosexuell sei aus: "Ich bin nicht homosexuell." Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien auch nicht mit XXXX geschlafen habe, da ein Freund von ihm vorher ins Zimmer gekommen sei und er dies nur für XXXX getan habe, da dieser ihm die ganze Zeit geholfen hätte. Er habe aber gewusst, dass dies nicht sein Schicksal wäre. Er führte weiters aus, dass das Gesetz in Nigeria sage, dass wenn jemand so ein Vergehen begehen würde dieser ins Gefängnis kommen und die Polizei dies nicht vergessen würde. In Nigeria sei alles im Computer gespeichert. Er gab befragt an, dass er in seiner Heimat nie angehalten oder verhaftet worden sei, dass er nie mit Behörden Probleme gehabt habe, dass er weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt werde, er sei auch kein Mitglied einer Partei. Die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, beantwortete er wörtlich: "Ja, deshalb haben wir unser Land verlassen. Mein Onkel hat mir auch alles weggenommen." Er führte weiters aus, dass es keine körperlichen Übergriffe seines Onkels gegeben habe, sondern ihn dieser nur bedroht habe, andere Übergriffe habe es nicht gegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe, dass er einen Deutschkurs besuche, und in XXXX als Security arbeiten oder die Straßen reinigen würde, dass er nicht viele Freunde habe und dass er weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation sei. Er führte weiters aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würde und in Österreich gerne arbeiten würde. Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt: "Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben, mich interessieren diese Berichte nicht. Es ist für mich nicht wichtig." Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Bestätigung der Gemeinde XXXX über Arbeitsleistungen im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes im Zeitraum 1/2019 bis 03/2019 vor.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.01.2019 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

10. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ein in sich geschlossenes, nachvollziehbares und detailreiches Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, über sein wahres Alter zu täuschen. Er habe sich bei der Antragsstellung auf internationalen Schutz in einem jugendlichen Alter befunden und die belangte Behörde sei auf diesen Umstand in keiner Weise eingegangen. Es könne von Kindern und Jugendlichen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene. Zudem seien die Feststellungen der belangten Behörde zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht zutreffend. Er verfüge über keine Berufsausbildung als Elektriker. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei, bestehe eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Nigeria, weil er an einer gleichgeschlechtlichen Handlung beteiligt gewesen sei und auch Personen, die bloß verdächtigt werden, homosexuell zu sein, in Nigeria immer wieder verhaftet werden. Der Beschwerdeführer werde behördlich und vermutlich auch polizeilich in seinem Heimatstaat gesucht. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte mehr und hätte keine Lebensgrundlage in Nigeria, weil er über keine Berufserfahrung oder Ausbildung verfüge. Die Höhe des Einreiseverbotes erweise sich im gegenständlichen Fall weder als erforderlich, noch verhältnismäßig oder nachvollziehbar. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge geben und ihm den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerkennen und den diesbezüglichen Spruchpunkt VIII. ersatzlos beheben; das auf vier Jahre befristet erlassene Einreiseverbot aufheben, in eventu verkürzen.

12. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2019 vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine schriftliche Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Ishan an und ist christlichen Glaubens. Seine Muttersprache ist Ishan, außerdem spricht er die Sprachen Englisch und Italienisch und hat beginnende Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer reiste nach Stellung eines Asylantrages in Italien im Jahr 2016 spätestens am 20.12.2017 erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde und ist jung und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine insgesamt sechsjährige Schulbildung und hat in seiner Heimat Arbeitserfahrung als Elektriker gesammelt. Der Beschwerdeführer wird in Nigeria in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen und ist für niemanden sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer arbeitet im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 für eine Gemeinde und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/A2. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, weder in zeitlicher Hinsicht, noch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 23.01.2019 verloren hat.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung in Nigeria aufgrund homosexueller Handlungen infolge sexuellen Missbrauchs kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund staatlicher oder privater Verfolgung verlassen hat. Die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes sind nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria hat.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.

In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen, weshalb generell aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit besteht, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, sie können aber teuer sein.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Da die österreichische Botschaft außerdem stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, über eine wenn auch geringfügige Schulbildung verfügt und bereits Arbeitserfahrung hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seinen Sprachkenntnissen und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus seinen Angaben und dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten vom 01.02.2018.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung und seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Bei seiner Erstbefragung am 20.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Weiters habe er eine Berufsausbildung als Elektriker und diesen Beruf auch zuletzt ausgeführt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.02.2019 erklärte der Beschwerdeführer, in den Beruf des Elektrikers eingeführt geworden zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Beschwerdevorbringen, demzufolge die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers unzutreffend seien, nicht nachvollziehbar und fehlt es dahingehend an einem substantiierten Vorbringen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer integrative Schritte gesetzt hat, so wurde eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1/A2 vorgelegt, sowie die Bestätigung einer Gemeinde über die Verrichtung von Arbeitsleistungen durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes. Insbesondere aufgrund der kurzen, rund 1 1/2-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet entsprechen die von ihm gesetzten ersten integrativen Schritte jedoch nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK. Sonstige Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 18.04.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.04.2019 ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass ihm in Nigeria Verfolgung drohe, weil er aufgrund von erzwungenen homosexuellen Handlungen einer persönlichen Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt wäre.

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens der Verfolgung aufgrund von homosexuellen Handlungen versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des maßgeblichen den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und somit keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht werden konnte. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Die belangte Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies aus den folgenden, im Wesentlichen zusammengefassten, Erwägungen:

So erklärte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheit am 20.12.2017, homosexuell zu sein. Dies sei in Nigeria nicht gewollt und deshalb sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, vielleicht wiedererkannt und eingesperrt zu werden. Ansonsten machte er keine weiteren Fluchtgründe geltend.

Dieses Vorbringen steigerte er im Laufe des Asylverfahrens und machte in wesentlichen Punkten gänzlich widersprüchliche Angaben.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.06.2018 erklärte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, dass sein Onkel nach dem Tod des Vaters die Erbschaft beansprucht und ihn im Alter von zehn Jahren aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt, bis er einen Mann namens XXXX getroffen habe, der ihm mit zu sich nach Hause genommen habe. Dort habe er für einen Monat problemlos gelebt, bis er eines Tages zusammen mit XXXX etwas geraucht und das Bewusstsein verloren habe. Am Tag darauf habe XXXX ihm gesagt, dass er mit ihm geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe das Haus verlassen wollen, habe aber nicht gewusst, wohin er gehen sollte und sei geblieben. Nach zwei Monaten seien sie, als sie wieder ihre Sache gemacht hätten, von einem Freund von XXXX gesehen worden, da dieser vergessen habe die Türe zu abzuschließen. Sie seien daraufhin zu einem Freund von XXXX außerhalb der Stadt gegangen und habe ihnen dieser am nächsten Tag erzählt, dass er ihre Fotos gesehen habe und die Polizei nach ihnen suchen würde. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg nach Italien gemacht, wo der Beschwerdeführer von XXXX getrennt worden sei. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage der belangten Behörde aus, dass XXXX ihn sexuell missbraucht habe und er dies nicht gewollt habe.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019 verneinte der Beschwerdeführer eine homosexuelle Orientierung ausdrücklich und erklärte, nicht homosexuell zu sein.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, homosexuell zu sein, konnte er keine plausible Erklärung liefern, sondern versuchte den Fragen auszuweichen, wie der folgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme belegt:

"F: Wollten Sie Geschlechtsverkehr mit diesem XXXX haben?

A: Nein, das war nie mein Gefühl.

F: Würden Sie sich selbst als Homosexuell bezeichnen?

Anmerkung: Der Antragsteller überlegt lange.

A: Ich bin nicht homosexuell.

F: Sind Sie also Heterosexuell?

A: Ja, ich mag Frauen.

F: Bei der Erstbefragung der Polizei gaben Sie mehrfach an, Homosexuell zu sein. Was ist

jetzt Ihr sexuelle Orientierung?

A: Ich wollte nicht mit ihm schlafen. Ich habe das nur so vorgespielt.

F: Warum haben Sie das getan?

A: Weil XXXX schon mit mir geschlafen hat.

F: Also stimmt die Annahme, dass Sie nicht Homosexuell, sondern Heterosexuell sind?

A: Ja, die Annahme stimmt, ich bin nicht Homosexuell.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im

Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Ich habe mit einem Mann geschlafen, das ist ein Vergehen.

F: Sie wären damals äußerst jung gewesen und hätten dies nicht freiwillig gemacht. Sie

hätten somit auch nichts zu befürchten?

A: XXXX hat das alles gemacht, er hat mich gezwungen.

F: Warum hatten Sie dann auch noch in Italien Geschlechtsverkehr mit diesem XXXX?

A: XXXX und ich haben in Italien nicht miteinander geschlafen, wir wollten es machen, aber

als ein Freund von mir ins Zimmer, die Türe war nicht versperrt, hat uns dieser Freund

gesehen. Er hat das allen anderen Erzählt und ich wurde ausgelacht.

F: Hatten Sie in Italien nun Geschlechtsverkehr mit diesem XXXX?

A: Nein.

F: Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt 25.06.2018 führten Sie an, dass Sie mit

diesem XXXX Geschlechtsverkehr hatten. Heute sagen Sie, dass Sie keinen

Geschlechtsverkehr hatten. Wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Wir waren schon dabei, als die Person kam.

F: Warum wollten Sie mit XXXX schlafen, wenn Sie heute angaben, nicht homosexuell zu

sein? Das ist nicht nachvollziehbar. Bitte erklären Sie diesen Umstand.

A: XXXX kam zu mir und hat mich besucht. Er hat mich darum gebeten. Ich habe es nur für

ihn getan, weil er mir die ganze Zeit geholfen hat. Ich wusste, dass das nicht mein Schicksal

ist. Bevor wir miteinander geschlafen haben, kam diese Person."

Zudem ergeben sich insbesondere im Vergleich der beiden Versionen seiner Fluchtgeschichte aus dem Verfahren zu seinem in Italien gestellten Asylantrag sowie dem aktuellen Asylverfahren eklatante Widersprüche, welche der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte. Vor den italienischen Behörden hatte der Beschwerdeführer nämlich geltend gemacht, dass sein Onkel ihn nach dem Tod seines Vaters habe umbringen wollen und ihn drei junge bewaffnete Männer ihn mit dem Tod bedroht hätten und ihm zur Flucht geraten hätten. Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er diesen Umstand bei der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren gänzlich unerwähnt gelassen habe und umgekehrt in Italien nichts von seiner Homosexualität erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und wenig überzeugend, wie folgender Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019 verdeutlicht:

"F: Heute gaben Sie als Rückkehrbefürchtung an, dass Sie das Gefängnis aufgrund Ihrer Homosexualität fürchten. Aus Interview der italienischen Behörden geht hervor, dass Sie damals als Rückkehrbefürchtung anführten, Angst zu haben, von Ihrem Onkel getötet zu werden. Heute haben Sie andere Rückkehrbefürchtungen geäußert. Wollen Sie sich dazu äußern?

A: In Italien habe nur über meinen Onkel und nicht über den anderen Vorfall erzählt.

F: Warum haben Sie in Italien nichts von Ihrer Homosexualität erzählt?

A: Ich wollte das nicht in Italien sagen, weil dort viele Leute aus Nigeria wohnen.

F: In Österreich wohnen ja auch viele Nigerianer? Ihr Vorbringen ist nicht plausibel.

A: Mein Herz sagte zu mir, dass ich alles in Österreich erzählen soll.

F: Stimmt es nun, dass Sie von drei bewaffneten Personen in Nigeria bedroht wurden?

A: Das stimmt nicht.

F: Woher stammen diese Informationen dann? Es wurde ja dezidiert in Ihrem Bescheid der italienischen Behörden angeführt?

A: Es kann sein, dass der Dolmetscher nicht verstanden hat."

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz angebunden - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge seiner Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und sehr pauschal beantwortet.

Der Beschwerdeführer berichtet auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Der belangten Behörde ist beizutreten, dass diese widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seine Glaubwürdigkeit erschüttern und ein derartiges Aussageverhalten jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen wider besseren Wissens zu verschweigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsachlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08).

Darüberhinaus widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Flucht aus Nigeria und seiner Trennung von XXXX diesen freiwillig telefonisch kontaktiert haben will, um ihn in sein Camp einzuladen, obwohl er umgekehrt auch geltend machte, er sei heterosexuell und XXXX habe ihn gegen seinen Willen sexuell missbraucht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, demzufolge er als heterosexueller Mann gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, nicht glaubhaft ist und insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb dies der Beschwerdeführer selbst noch in Italien hätte zulassen sollen.

Auch in zeitlicher Hinsicht blieben die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ohne jegliche Stringenz und undetailliert. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei sein Vater verstorben, als der Beschwerdeführer ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei. Rund fünf Monate später sei er aus Nigeria ausgereist. Der Beschwerdeführer bestätigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2019, dass seit dem Tod seines Vaters acht Jahre vergangen seien. Gleichzeitig war er nicht in der Lage zu erklären, was er in der Zwischenzeit gemacht habe und verst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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