TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 97/06/0093

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/08 Technische Studienrichtungen;
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
StudienO Architektur 1971;
StudienO Landschaftsplanung Landschaftspflege 1991;
ZivTG §7;
ZivTG §9 Abs2;
ZivTG 1993 §3;
ZivTG 1993 §4;
ZivTG 1993 §5;
ZivTG 1993 §6 Abs1;
ZivTG 1993 §7;
ZivTG 1993 §8;
ZivTG 1993 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. November 1995, Zl. 91.514/607-III/7/95, betreffend Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung aus dem Fachgebiet "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 abgewiesen. Gemäß § 6 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 sei die fachliche Befähigung u.a. durch die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums nachzuweisen. Als Nachweis über die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums mache die Beschwerdeführerin nicht die Absolvierung des Studiums der Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege", sondern die Absolvierung des Studiums der Studienrichtung "Architektur" geltend. Die Beschwerdeführerin habe das Diplomprüfungszeugnis der TU Wien vom 2. Dezember 1986 über die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Architektur vorgelegt. Die gesetzliche Grundlage für dieses Studium sei die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Architektur, BGBl. Nr. 179/1971. Gemäß § 6 der zitierten Verordnung würden im Rahmen der ersten Diplomprüfung folgende Fächer geprüft:

1.

Hochbau;

2.

Baustofflehre;

3.

Tragwerkslehre;

4.

Baukunst.

Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung des Studiums der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege gemäß der Verordnung, BGBl. Nr. 484/1991, seien:

1.

Allgemeine und Spezielle Botanik;

2.

Zoologie und Ökologie;

3.

Geologie und Bodenkunde;

4.

Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;

5.

Landschaftsplanung I.

Die Prüfungsfächer im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in der Studienrichtung Architektur seien die folgenden:

1.

Hochbau;

2.

Innenraumgestaltung;

3.

Gebäudelehre;

4.

Entwerfen;

5.

Siedlungswesen und Städtebau;

6.

Wohnbau;

7.

Wahlfach.

Zum Vergleich seien die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studiums der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege die folgenden:

1.

Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;

2.

Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;

3.

Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;

4.

Landschaftspflege und Naturschutz;

5.

Landschaftsplanung II.

6.

Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung;

7.

Wahlfach.

Wie diesen Ausführungen zu entnehmen sei, unterscheide sich das Studium der Architektur wesentlich von jenem der Landschaftsplanung und Landschaftspflege. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 müsse die praktische Betätigung mindestens drei Jahre nach Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z. 1) umfassen. Gemäß § 7 Ziviltechnikergesetz 1993 sei die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt werde, der absolvierten Studienrichtung entspricht. Die Absolvierung der dem angestrebten Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" habe die Antragstellerin weder nachgewiesen noch behauptet. Die Beschwerdeführerin habe das Studium der Architektur absolviert. Die Behörde habe unter Zugrundelegung der relevanten Studienordnungen einen inhaltlichen Vergleich des Studiums der Studienrichtung Architektur mit dem Studium der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege durchgeführt. Dieser Vergleich habe klar gezeigt, daß hinsichtlich des Inhaltes wesentliche Unterschiede bestünden. Da das von der Beschwerdeführerin absolvierte und geltend gemachte Studium nicht dem Fachgebiet entspreche, für das sie eine Befugnis anstrebe, sei ihr Ansuchen abzulehnen gewesen.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1997, B 3942/95-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), sind staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten oder auf Fachgebieten der Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Gemäß § 3 ZTG werden Ziviltechniker Befugnisse für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind, weiters an Absolventen des "studium irregulare" Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien. § 4 Abs. 1 ZTG regelt näher, wozu eine Ziviltechniker im Rahmen des gesamten, von seiner Befugnis umfaßten Fachgebietes berechtigt ist.

Die §§ 3 bis 9 ZTG lauten, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind, wie folgt:

"§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montaristischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind ... .

§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere

... berechtigt.

(2) ...

§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) ...

Fachliche Befähigung

§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:

1.

die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,

2.

die praktische Betätigung

3.

und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.

(2) ...

§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht.

Praktische Betätigung

§ 8. (1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, ... .

(2) ...

Ziviltechnikerprüfung

§ 9. (1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt."

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, i.d.F. BGBl. Nr. 369/1991 ist eine Studienrichtung der Bodenkultur "Landschaftsplanung und Landschaftspflege". Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990 (Tech-StG 1990) ist "Architektur" eine von den 17 technischen Studienrichtungen (davor ordnete dies § 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, an).

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der von der belangten Behörde vorgenommene Vergleich der Studienordnungen für die Studienrichtung "Architektur" und für die Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" anhand der Auflistung der Prüfungsfächer zu wenig aussagekräftig. Eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums absolvierten Lehrveranstaltungen, die jeweils Prüfungsfächern zuzuordnen seien, würde ergeben, daß wesentliche Lehrveranstaltungen solchen der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege - wie das in der Beschwerde unter Pkt. I näher aufgezeigt werde - inhaltlich entsprächen. Insbesondere werde die Spezialisierung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums auf die angestrebte Befugnis überhaupt nicht berücksichtigt. Hätte die Beschwerdeführerin nicht schon im Rahmen ihres Studiums die der angestrebten Befugnis entsprechenden Lehrveranstaltungen absolviert, wäre sie wohl nicht als Assistentin und Lehrbeauftragte an das Institut für Landschaftsplanung und Gartenkunst an der Technischen Universität Wien sowie als Prüfungskommissärin für die Fächer Gartengestaltung, Landschaftsplanung im städtischen Bereich und Landschaftsgestaltung berufen worden. Die von der Behörde vorgenommene Interpretation des § 7 ZTG hätte zur Konsequenz, daß für die angestrebte Befugnis schon aufgrund ihres Studiums qualifizierte Personen von der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ausgeschlossen wären. Eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen hätte ergeben, daß das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium mit der einschlägigen Spezialisierung der angestrebten Befugnis entspreche. Wesentliche Teile des Studiums der Studienrichtung Architektur, wie etwa die Vermittlung von Wissen über Entwurf und Gestaltung, über Ausführungs- und Detailplanung, über Bautechnik, Baudurchführung, Wohnbau, Gebäudelehre, Baukunst, Denkmalpflege u.a.m., seien die wesentlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung. Die Landschaftsplanung und -pflege sei auf der Technischen Universität Wien eine von mehreren möglichen Spezialisierungen im Rahmen des Architekturstudiums. Es sei auch zu berücksichtigen, daß erst seit 1991, also erst nach Abschluß des Studiums durch die Beschwerdeführerin, die Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" an der Universität für Bodenkultur eingerichtet worden sei. Davor habe es seit 1975 lediglich ein Studium irregulare "Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung" gegeben.

Gemäß § 9 Abs. 2 ZTG sind dem Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung die erforderlichen Nachweise anzuschließen. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 5 bis 9 ZTG ist abzuleiten, daß der Antragsteller auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung u.a. die fachliche Befähigung im Sinne des § 6 Abs. 1 ZTG nachzuweisen hat. Ein nachzuweisendes Erfordernis ist somit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums, wobei diese Voraussetzung gemäß § 7 leg. cit. erfüllt ist, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht. Die Beschwerdeführerin hat die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung für das Fachgebiet "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" beantragt. Die Beschwerdeführerin hat das Studium der Studienrichtung "Architektur" und nicht das Studium der Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" absolviert. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß es sich bei dem von ihr absolvierten Studium der Architektur mit der von ihr dabei vorgenommenen Spezialisierung um ein der angestrebten Befugnis entsprechendes Studium im Sinne des § 7 ZTG handelt.

Zentrale Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob das Studium der "Architektur" als ein dem Studium der Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" entsprechendes Studium qualifiziert werden kann. Auch diese Frage ist, wie die Frage der Gleichwertigkeit von ordentlichen Studien bzw. von in einer anderen Studienrichtung abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 1 und 5 AHStG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Slg. Nr. 13.530/A) anhand der für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen (vgl. zu § 9 Abs. 2 ZTG das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/06/0074) zu beantworten und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu beantworten. In diesem Sinne hat die belangte Behörde zutreffend die Studienordnung, die für die Beschwerdeführerin bei Absolvierung ihres Studiums maßgeblich war, mit jener Studienordnung verglichen, die für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege (BGBl. Nr. 484/1991) seit September 1991 in Geltung steht. Allein der Vergleich der in diesen Studienordnungen vorgesehenen Prüfungsfächer der beiden Studienrichtungen zeigt, wie die belangte Behörde dies zutreffend festgestellt hat, wesentliche Unterschiede. Der Unterschied der beiden Studienrichtungen zeigt sich aber auch anhand der jeweils erforderlichen Vorprüfungen für die beiden Diplomprüfungen (siehe § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 der angeführten Verordnung betreffend die Studienrichtung Architektur, BGBl. Nr. 179/1971, die im Zeitraum des Studiums der Beschwerdeführerin gegolten hat (Darstellende Geometrie und Perspektive, Mathematik, eine Fremdsprache nach Wahl, Zeichnen und Malen, Bauaufnahmen und Gestaltungslehre im ersten Studienabschnitt, Kunstgeschichte, Rechtswissenschaftliche Fächer, Baudurchführung, Technischer Ausbau und Plastisches Formen im zweiten Studienabschnitt) und § 3 und § 9 Abs. 1 der angeführten Verordnung betreffend die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege, BGBl. Nr. 484/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1992 (Physik und Meteorologie, Mathematik und Statistik, Chemie, Vermessungskunde, Grundlagen des Planzeichens und Soziologie im ersten Studienabschnitt; Bioklimatologie und Immissionsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen, Gewässerkundliche Grundlagen und Vertiefungsprojekte im zweiten Studienabschnitt). Im Hinblick darauf war ein weitergehender Vergleich an Hand der Studienpläne (betreffend Pflichtfächer, mögliche Wahlfächer) nicht mehr erforderlich. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Unterschiede auch gar nicht, ist allerdings der Auffassung, daß bei Beantwortung der vorliegenden Frage insbesondere die im Rahmen ihres Studiums erfolgte Spezialisierung in Richtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege Berücksichtigung finden müßte. Wie bereits ausgeführt, ist die Vergleichbarkeit von Studienrichtungen - wie die Frage ihrer Gleichwertigkeit - ausschließlich anhand der angeführten Studienvorschriften vorzunehmen und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Es ist auch nicht zutreffend, daß die belangte Behörde die vorliegende Frage nur anhand der Bezeichnung des Studiums "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" gelöst hat, sie hat vielmehr - wie ausgeführt - anhand der für beide Studienrichtungen geltenden Studienordnungen die Vergleichbarkeit zutreffend geprüft und verneint.

Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, es sei nicht der maßgebende Sachverhalt ermittelt worden und die Beschwerdeführerin sei im Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei von der Behörde eine Frist zur Stellungnahme bis 7. November 1995 eingeräumt worden. Sie habe diese Stellungnahme fristgerecht erstattet, sie sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.

Das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG in bezug auf das Ergebnis von Beweisaufnahmen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin behauptet nun selbst nicht, daß sie zu von der Behörde aufgenommenen Beweisen nicht gehört worden wäre. Es ist vielmehr der Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung der belangten Behörde mitgeteilt worden und ihr dazu die Möglichkeit gegeben worden, noch einmal Stellung zu nehmen. Abgesehen davon wäre, nähme man einen Verfahrensmangel an, dieser aber auch im Hinblick darauf nicht wesentlich, da die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 7. November 1995 - wie in der vorliegenden Beschwerde - ihre tatsächlich erfolgte Spezialisierung auf Landschaftsplanung und -pflege im Rahmen des Studiums der Architektur geltend gemacht und die tatsächlich absolvierten einschlägigen Lehrveranstaltungen ins Treffen geführt hat. Diese Aspekte sind jedoch - wie dargelegt - beim Vergleich der Studien nicht von Bedeutung.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird allerdings festgestellt, daß die Beschwerdeführerin, wenn sie die der von ihr absolvierten Studienrichtung entsprechende Ziviltechnikerbefugnis erwirkt, damit die Befugnis über ein Fachgebiet im Sinne der §§ 3, 4 i. V.m. § 7 ZTG innehat, in das auch Landschaftspflege und Landschaftsplanung insoweit fällt, als diese Gebiete von der von ihr absolvierten Studienrichtung mitumfaßt sind, was anhand des Inhaltes der Studienpläne dieser Studienrichtung zu beurteilen ist (vgl. dazu Krejci-Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2, 19, Rz 30 zu §§ 1-4, und das

hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0159).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060093.X00

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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