TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 W180 2211819-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W180 2211819-1/4E

W180 2211825-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10912547010, betreffend Direktzahlungen 2015 und vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8159954010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10912547010, betreffend Direktzahlungen 2015 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8159954010, betreffend Direktzahlungen 2017 wird als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2015: Antragstellung und Bescheid vom 28.04.2016

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 01.06.2014 wurde der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Bewirtschafterwechsel von XXXX auf den Beschwerdeführer angezeigt.

2. Mit Schreiben vom 26.02.2015 forderte die AMA den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Zu diesem Zweck wurde dem Beschwerdeführer ein (teilweise) vorausgefülltes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" übermittelt. Für den Fall, dass eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könne, führte die AMA im Schreiben aus, würde der Referenzbetrag automatisch auf den aktuellen Betriebsinhaber übertragen werden. Alternativ bestehe die Möglichkeit, so die AMA im genannten Schreiben weiter, mit einer Vorabübertragung oder der Beantragung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve Direktzahlungen gewährt zu bekommen. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen.

3. Der Beschwerdeführer stelle am 09.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.

4. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2913085010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 1.503,81. Der gesamte Betrag entfiel auf die gekoppelte Stützung; eine Basisprämie, Greeningprämie und Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde dem Beschwerdeführer hingegen nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Begründend führte die AMA dazu aus, dass, um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müsse:

-

Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)

-

Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)

-

Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)

-

Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)

-

Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch

-

Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder

-

Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder

-

die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.

Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte wies die AMA in der Begründung des Bescheides darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrags die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Antragsjahr 2016:

5. Zum Antragsjahr 2016 liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde vor.

Antragsjahr 2017:

6. Der Beschwerdeführer stellte binnen offener Frist auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017.

7. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 in der Höhe von EUR 514,60 gewährt, wiederum entfiel die gewährte Prämie nur auf die gekoppelte Stützung; Basisprämie, Greeningprämie und Zahlung für Junglandwirte wurden nicht gewährt. Begründend führte die AMA dazu aus, dass dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stünden. Zur Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirte verwies die Behörde wie im Bescheid vom 28.04.2016 darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die (erste) Beschwerde vom 30.01.2018. Er verwies auf den Bewirtschafterwechsel vom 01.06.2014 und brachte vor, dass ihm 2015 fälschlicherweise keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2017 ein ausgefülltes, mit 26.01.2018 datiertes und von ihm und XXXX unterfertigtes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" und den Übergabevertrag vom 12.05.2014 (in Kopie) bei und ersuchte um Bearbeitung. Ferner ersuchte er um entsprechende Zuteilung von Zahlungsansprüche und um Gewährung sämtlicher Prämien, einschließlich dem Top-up für Junglandwirte.

Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 betreffend Direktzahlungen 2015:

9. Mit Bescheid vom 13.09.2018 änderte die AMA den Bescheid vom 28.04.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 ab und gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in unveränderter Höhe von EUR 1.503,81. Wiederum entfiel die Prämie nur auf die gekoppelte Stützung. Der Bescheid unterscheidet sich vom Erstbescheid vom 28.04.2016 nur dadurch, dass die "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", laufende Nummer XXXX , eingegangen am 30.01.2018 sowie der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up), laufende Nummer XXXX , eingegangen am 09.04.2015, abgewiesen wurde. Begründend führte die AMA aus, der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX sei abgewiesen worden, da dieser nicht spätestens innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Die Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte ist wortgleich mit der Begründung im Bescheid vom 28.04.2016.

10. Gegen den Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 betreffend das Antragjahr 2015 richtet sich die vorliegende (zweite) Beschwerde vom 24.09.2018. Das Beschwerdevorbringen ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2017.

Verfahren vor dem BVwG:

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2018 (zu den Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2015) und am 28.12.2018 (zum Bescheid betreffend das Antragsjahr 2017) die Verfahrensakten und die beiden Beschwerden vor.

12. Mit Schreiben vom 09.07.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten ergebe, dass das Formular Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel und der Übergabevertrag vom 12.05.2015 vom Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde gegen den Beihilfenbescheid für das Antragsjahr 2017 vorgelegt worden seien, dass er auf das Schreiben der Behörde vom 26.02.2015 nicht reagiert habe und dass er gegen den Bescheid vom 28.04.2016 kein Rechtsmittel erhoben habe, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Ausgehend von dieser Aktenlage und dem Umstand, dass der Abänderungsbescheid inhaltlich dem abgeänderten Bescheid entspricht und ein unionsrechtliches Erfordernis für die Erlassung des Abänderungsbescheides im Bescheid weder angeführt, noch ein solches für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich sei, kündigte das Gericht dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung an, dass es beabsichtige, den Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 ersatzlos zu beheben und die Beschwerde gegen Beihilfenbescheid für das Antragsjahr 2017 abzuweisen. Mit der Behebung des Abänderungsbescheides würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Bescheid vom 28.04.2016 wieder aufleben; an der Nichtzuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 würde sich dadurch nichts ändern.

Zur Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirte wies das Gericht noch darauf hin, dass die Gewährung dieser Beihilfe voraussetze, dass der Junglandwirt ein Anrecht auf Zahlung im Rahmen der Basisprämie habe. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen entfalle daher das Top-up.

Unabhängig davon erfülle der Beschwerdeführer aber auch ein Kriterium für einen Junglandwirt nicht: Aufgrund einer früheren Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der AMA betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu GZ W143 2109367-1, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, somit vor mehr als fünf Jahr vor dem erstmaligen Prämienantrag im Rahmen der Basisprämie im Jahr 2015.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer zweiwöchigen Frist zum vorgenannten Schreiben des Gerichts Stellung zu nehmen. Bei Gericht langte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 01.06.2014 wurde der AMA der Bewirtschafterwechsel von XXXX auf den Beschwerdeführer angezeigt.

1.2. Die AMA forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2015 auf, bekannt zu geben, ob der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Zu diesem Zweck wurde dem Beschwerdeführer ein in Teilen vorausgefülltes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" übermittelt. Die gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen.

1.3. Der Beschwerdeführer stelle am 09.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf eine Alm auf.

1.4. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2913085010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Form der gekoppelten Stützung in der Höhe von EUR 1.503,81 gewährt. Zahlungsansprüche wurden dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen. Basisprämie, Greeningprämie und Zahlung für Junglandwirte wurden nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

1.5. Der Beschwerdeführer stellte binnen offener Frist auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017. Der Beschwerdeführer trieb auch im Antragsjahr 2017 Rinder auf eine Alm auf.

1.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen - wiederum in der Form der gekoppelten Stützung - in der Höhe von EUR 514,60 gewährt. Basisprämie, Greeningprämie und Zahlung für Junglandwirte wurden nicht gewährt.

1.7. Mit der Beschwerde gegen den Beihilfenbescheid betreffend das Antragsjahr 2017 legte der Beschwerdeführer ein vollständig ausgefülltes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", datiert mit 26.01.2018, und den Übergabevertrag vom 12.05.2014 in Kopie vor.

1.8. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 13.09.2018 änderte die AMA den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015 vom 28.04.2016 ab und gewährte dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Form der gekoppelten Stützung in unveränderter Höhe von EUR 1.503,81.

Der Bescheid unterscheidet sich vom Erstbescheid vom 28.04.2016 nur dadurch, dass im Spruch des Bescheides die "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", laufende Nummer XXXX , eingegangen am 30.01.2018 sowie der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up), laufende Nummer XXXX , eingegangen am 09.04.2015, abgewiesen wurde.

Die Begründung des Bescheides entspricht der Begründung des Vorbescheides, ergänzt um den Satz, der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX sei abgewiesen worden, da dieser nicht spätestens innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Die Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte ist wortgleich mit der Begründung im Vorbescheid.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) und B)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...]

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014) lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...]"

§ 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [...] (2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 ist die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 abgelaufen. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Betrieb (erst) im Jahr 2014 im Zuge eines Bewirtschafterwechsels übernommen. Er war im Antragsjahr 2013 nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt.

Gemäß Art. 14 Z 1 VO (EU) 639/2014 ist jedoch ein neuer Betriebsinhaber in einem besonderen Fall berechtigt, im eigenen Namen die Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen: Dies ist dann der Fall, wenn er den Betrieb (oder Teile des Betriebes) geerbt oder in vorweggenommener Erbfolge erhalten hat.

Der Beschwerdeführer zeigte der Behörde einen Bewirtschafterwechsel an. In Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer Privilegierung nach Art. 14 Z 1 leg.cit. ersuchte die Behörde den Beschwerdeführer um nähere Auskünfte zum Bewirtschafterwechsel und setzte hierfür eine Frist. Der Beschwerdeführer ließ die Frist verstreichen.

Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 nur die gekoppelte Stützung.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Erst im Zuge einer Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2017 legte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", datiert mit 26.01.2018, und den Übergabevertrag vom 12.05.2014 vor.

Die AMA nahm dies zum Anlass, den Bescheid vom 28.04.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 abzuändern: Wie im Vorbescheid wurden keine Zahlungsansprüche zugewiesen, die gekoppelte Stützung wurde in unveränderter Höhe gewährt; die "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" mit Eingangsdatum 30.01.2018 wurde abgewiesen. Dazu führte die AMA begründend aus, dass dieser Antrag nicht spätestens innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Behörde, dass - wenn die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel nicht bereits in dem dazu von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgelegt wurde - diese spätestens mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015 vom Landwirt vorzulegen bzw. von diesem in der Beschwerde zu erklären und zu belegen war, dass eine (vorweggenommene) Erbfolge beim seinerzeitigen Bewirtschafterwechsel vorlag.

Einer Berücksichtigung der erst im Jahr 2018 abgegebenen Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel steht nämlich die Rechtskraft des Bescheides vom 28.04.2016 entgegen.

§ 19 Abs. 2 MOG ermöglicht es der AMA zusätzlich zu den in § 68 AVG genannten Gründen Bescheide aufzuheben und abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber nicht vor: Der Abänderungsbescheid entspricht inhaltlich dem abgeänderten Bescheid, ein unionsrechtliches Erfordernis für die Erlassung des Abänderungsbescheides wird im Bescheid weder angeführt, noch ist ein solches für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Bei einer "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" handelt es sich insbesondere nicht um einen "Antrag", über den gesondert abzusprechen wäre, sondern um eine bloße Mitteilung der Partei im Zuge einer Sachverhaltsermittlung.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirte im angefochten Abänderungsbescheid ebenfalls hätte nicht ergehen dürfen bzw. die Erlassung eines Abänderungsbescheides nicht zu rechtfertigen vermag:

Es handelt sich um die Absprache über einen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen vom 09.04.2016 gestellten Antrag, über den mit Bescheid vom 28.04.2016 - durch Nichtgewährung des Top-up - bereits abgesprochen wurde. Dass im Abänderungsbescheid im Spruch nunmehr ausdrücklich die Abweisung dieses Antrages angeführt wird, führt zu keiner Änderung gegenüber dem Vorbescheid.

Da weder ein Grund für die Erlassung des Abänderungsbescheides, noch ein Grund für ein Abgehen von der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides vom 28.04.2016 vorliegt, war seitens des Gerichts mit ersatzloser Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides vorzugehen.

Mit der ersatzlosen Behebung lebt der abgeänderte Bescheid vom 28.04.2016 wieder auf (vgl. dazu etwa VwGH 22.08.2016, Ro 2014/17/0081). Da dieser nicht in Beschwerde gezogen wurde, ist dieser Bescheid rechtskräftig. Damit wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 rechtskräftig keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

Die Gewährung der Basisprämie (sowie Greeningprämie und des Top-up) im Antragsjahr 2017 setzt voraus, dass dem Landwirt in diesem Antragsjahr Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche baut der Beihilfenbescheid für das Antragsjahr 2017 - wenn nicht Fälle der Übertragung von Zahlungsansprüchen und Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vorliegen - auf den Beihilfenbescheid für das Antragsjahr 2016 und letztlich auf der Erstzuweisung im Antragsjahr 2015 auf.

Die Nichtzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 schlägt folglich auf das Antragsjahr 2017 durch und führt zur Nichtgewährung der Basisprämie und Greeningprämie in diesem Jahr. Die gegen den Beihilfebescheid 2017 gerichtete Beschwerde, mit der ausschließlich die Nichtzuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 moniert wurde, war daher als unbegründet abzuweisen; dieses Vorbringen wäre in einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2016 betreffend das Antragsjahr 2015 zu erstatten gewesen. Wie schon mehrfach erwähnt, blieb dieser Bescheid jedoch unbekämpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 ersatzlos zu beheben und die Beschwerde gegen Beihilfenbescheid 2017 vom 12.01.2018 abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung,
gekoppelte Stützung, Junglandwirt, Kassation, landwirtschaftlicher
Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung,
Übertragung, Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2211819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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