TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/4 W124 2225649-1

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57

Spruch

W124 2225649-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste unrechtmäßig am XXXX in das Bundesgebiet und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte der BF in der Erstbefragung im Wesentlichen aus, dass in seinem Dorf immer mehr Hindus geschlagen werden würden, weil in seinem Dorf mehr Moslems leben würden.

1.2. In der mit dem BF vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift gab dieser folgendes an:

XXXX .

(.......)

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

VP: Nein.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Sollten Sie eine Pause benötigen geben Sie das bitte an.

VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Nein. Ich bin gesund.

LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an: Name, Geburtsdatum, wo haben Sie gelebt, welche Ausbildung haben Sie und wo habe Sie in Indien gearbeitet?

VP: Ich heiße XXXX ich bin am XXXX im Dorf XXXX geboren. Ich habe mein Leben lang nur in meinem Dorf XXXX , im Bezirk XXXX im Bundesland XXXX gelebt. Ich war drei bis vier Jahr in der Schule, genau kann ich es nicht sagen. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.

LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!

VP: Ich habe mich nur an der genannten Adresse aufgehalten.

LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien und wo leben diese?

VP: Nur meine Eltern. Befragt gebe ich an ich habe keine Geschwister und keine weiteren Verwandten.

LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Mein Vater ist ein Landwirt er hat eine eigene Landwirtschaft, meine Mutter hilft ihm in der Landwirtschaft.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ich bin ledig und hab keine Kinder.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?

VP: Ja.

LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument?

VP: Nein.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich wohne mit meinen Freunden die unterstützen mich.

LA: Wann haben Sie Indien verlassen?

VP: Vor vier oder fünf Monaten.

LA: Wann genau haben Ihre Probleme begonnen?

VP: Es gibt immer wieder Probleme in UP XXXX

LA: Die Probleme wegen denen Sie Indien verlassen mussten, wann haben diese Probleme begonnen?

VP: Vor zwei Jahren.

LA: Wer konkret hat Sie verfolgt?

VP: Moslems.

LA: Wer genau?

VP: Moslems die dort leben ich bin ein Hindu.

LA: Wie genau hat sich die Verfolgungshandlung zugetragen?

VP: Sie wollten unser Grundstück.

LA: WH der Frage.

VP: Sie haben uns die Ernte weggenommen und als wir sie daran hindern wollten, wurden wir geschlagen.

LA: Erzählen Sie das bitte genau, welcher Personen waren das und wie hat sich das zugetragen?

VP: Es waren fünf bis sieben Leute die gekommen sind unsere Ernte zu schneiden. Als wir sie daran hindern wollten wurden wir geschlagen. Mit wir meine ich, ich und mein Vater wurden von denen geschlagen.

LA: Heißt das die Anderen wollten die Ernte stehlen?

VP: Ja.

LA: Warum wollten die Anderen die Ernte stehlen?

VP: Weil in meinem Dorf mehrheitlich Moslems leben.

LA: Warum wollten diese Leute Ihre Ernte stehlen?

VP: Weil wir die Minderheit waren, die Regierung hat sie unterstütz deshalb haben Sie unsere Ernte gestohlen.

LA: Sie habe die Ernte gestohlen?

VP: Ja.

LA: Wer genau hat die Leute unterstützt und wie?

VP: Sie werden von unserem Minister XXXX unterstützt.

LA: Wer ist das?

VP: Seinen vollständigen Namen weiß ich nicht.

LA: Woher wissen Sie das die Leute XXXX unterstützt werden?

VP: Das habe ich in meinem Dorf gehört.

LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?

VP: Ich bin Hindu XXXX .

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Hindu.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Wegen meiner Probleme in meinem Dorf bin ich ausgereist.

LA: Was waren das für Probleme?

VP: Ich habe es bereits gesagt, dass die Moslems uns geschlagen haben.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Das ist mein einziger Fluchtgrund.

LA: Wann hat sich das zugetragen?

VP: In den letzten Jahren haben Sie mehrmals unsere Ernte weggenommen.

LA: Wie oft?

VP: 10 - 12 Mal haben Sie uns die Ernte weggenommen.

LA: In welchem Zeitraum, in den letzten zwei Jahren?

VP: Nein, es sind mehr als zwei Jahre, in den letzten zwei Jahren haben sie uns mehr misshandelte aber davor haben sie uns auch bestohlen.

LA: Wann hat das alles begonnen?

VP: Ich kann es nicht angeben.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Ich habe Angst vor den Moslems.

LA: Warum sind Sie nicht einfach innerhalb Indiens an einen anderen Ort gezogen?

VP: Der Schlepper brachte mich hierher, woanders bin ich nicht hingegangen.

LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Behörden in Indien gewendet?

VP: Ja.

LA: Erzählen Sie davon.

VP: Ich war bei der Polizei. Da ich arm bin haben sie nicht auf mich gehört.

LA: Laut LIB sind die Moslems in UP eine Minderheit und werden oft von Hindus schikaniert. Was sagen Sie dazu?

VP: Nein, wir haben viele Moslems dort, es gibt dort nur Moslems.

LA: Woher wissen Sie das? Sie waren lediglich in Ihrem Dorf aufhältig.

VP: Von ganz UP weiß ich es nicht aber in meinem Dorf waren viele Moslems.

LA: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise?

VP: Das Geld hat mein Vater aus der Landwirtschaft genommen.

LA: Wie viel haben Sie bezahlt?

VP: (lächelt) Das weiß ich nicht, meine Familie hat das Geld bezahlt.

LA: Wieso sagen Sie das Sie arm sind, wenn Sie genügen Geld haben um schlepperunterstützt auszureisen?

VP: Das Geld hatten wir von der Landwirtschaft, gespartes hatten wir nicht.

LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Nein.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein. Ich lebe mit Freunden.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Ich habe Freunde aus Indien.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Nichts.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Nur Hindi.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Nein.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Die Einvernahme wird beendet. Möchten Sie noch etwas angeben das nicht gefragt wurde?

VP: Nein. Ich möchte nichts sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja.

(...)

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.). Festgestellt wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen (Spruchpunkt IV).

1.4. Am XXXX erfolgte vom BFA an das Sicherheitspolizeikommando ein Ersuchen um eine Hauserhebung auf Grund des Verdachtes, dass der BF sich illegal ohne entsprechende Meldung aufgehalten habe.

Aus dem Meldebericht des Stadtpolizeikommandos XXXX geht hervor, dass sich der BF nach wie vor an der amtlichen Meldeadresse aufhalten würde. Gegen den BF würde allerdings eine "Meldeverpflichtung" aufliegen, wonach sich dieser nur am XXXX daran gehalten habe.

1.5. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(......)

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung ist erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.

Es besteht seit XXXX eine erstinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG gegen Sie. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit XXXX .

Sie wurden für den heutigen Tag mittels Mitwirkungsbescheid vom XXXX geladen, um die bestehende Ausreiseentscheidung zu effektuieren. Des Weiteren wurde aufgrund Ihrer fehlenden Personaldokumente ein HRZ Verfahren mit Ihrer Vertretungsbehörde eingeleitet. Dieser Mitwirkungsbescheid wurde Ihnen am XXXX durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und ist seither durchsetzbar. Sie haben sich diesen Bescheid auch am XXXX im BFA selbst abgeholt und die Übernahme mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Sie sind zur Mitwirkung an den erforderlichen Handlungen verpflichtet.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Das stimmt soweit. Ich dachte, dass ich letzte Woche zur Botschaft muss.

Belehrung: Sie haben einen unbegründeten Asylantrag gestellt und konnten im Verfahren erst- und zweitinstanzlich keine verfolgungsrelevanten Fluchtgründe festgestellt werden. Es besteht gegen Sie eine effektuierbare Ausreiseentscheidung. Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie in Österreich niemals ein Aufenthaltsrecht erhalten werden, sofern Sie nicht nun freiwillig ausreisen. Eine Niederlassung in Österreich kann nur über die Schiene des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfolgen. Haben Sie das verstanden?

A: Ich habe verstanden.

F: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?

A: Keine. Ich habe nur Bekannte hier.

F: Wo befinden sich Ihre Angehörigen?

A: In der Heimat. Dort befindet sich meine Mutter. Mein Vater ist vor wenigen Monaten verstorben. Andere Angehörige habe ich nicht in Indien oder anderswo.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Seit XXXX bin ich in Österreich.

F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben?

A: Ich habe nichts in Indien.

F: Sind Sie im Besitz von Reisedokumenten oder anderen Personaldokumenten?

A: Nein.

F: Wo befinden sich Ihre indischen Dokumente?

A: Der Schlepper hat mir den Pass abgenommen. Ich habe sonst keine Dokumente gehabt.

F: Kann Ihnen jemand Dokumente aus Indien schicken?

A: Nein.

F: Warum kann Ihnen niemand aus der Heimat Dokumente schicken?

A: Weil ich in Indien keine Dokumente habe.

F: Was haben Sie bisher unternommen, um wieder neue Personaldokumente insbesondere einen neuen Reisepass zu bekommen?

A: Ich war nicht bei der indischen Botschaft. Ich habe bisher nichts unternommen, dass ich einen neuen Reisepass bekomme.

Belehrung: Da Sie über keine reisefähigen Dokumente verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ Verfahren verpflichtet und wurde Ihnen diese Mitwirkung auch mit Bescheid vom XXXX auferlegt. Wenn Sie nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirken, haben Sie mit dem Mittel der Beugehaft von 14 Tagen zu rechnen und werden in Haft gesetzt. Sie haben nun die Möglichkeit die erforderlichen Formblätter selbst auszufüllen. Sind Sie dazu bereit?

A: Ja, ich fülle die Blätter aus.

Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig mit Hilfe des Dolmetschers aus.

F: Haben Sie die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt?

A: Ja, das habe ich.

Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben Ihre Mitwirkung als ungenügend anzusehen ist und Sie dann mit der angedrohten Zwangsmaßnahme der Beugehaft zu rechnen haben. Bleiben Sie dabei, dass Sie alles korrekt ausgefüllt haben?

A: Ja, ich habe alles richtig ausgefüllt. Ich möchte keine Korrekturen vornehmen.

F: Sind Sie bereit freiwillig auszureisen und in die Heimat zurückzukehren?

A: Nein. Ich möchte nicht nach Indien zurück.

F: Warum haben Sie Ihre freiwillige Ausreise bisher nicht mit XXXX selbst organisiert?

A: Ich möchte nicht nach Indien zurück.

Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Es wird Ihnen dringend angeraten dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie werden darüber belehrt, dass Sie ansonsten abgeschoben werden, sobald dies faktisch möglich ist. Haben Sie das verstanden?

A: Ja. Ich habe verstanden.

Belehrung: Sie werden dazu aufgefordert, dass Sie selbstständig dem BFA bekannt geben, wenn Sie von der indischen Botschaft einen Reisepass oder sonst ein Dokument für die Ausreise erhalten. Sie haben dann umgehend selbstständig auszureisen und der ha. Behörde den Termin bekannt zu geben.

A: Ich verstehe.

F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Unterhalt im Bundesgebiet?

A: Ich werde von der Caritas unterstützt. Ich arbeite nicht.

Belehrung: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig und gibt es keine rechtliche Grundlage mehr für eine Beschäftigungsaufnahme. Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen! Bisher aufgrund Ihres Status als Asylwerber ausgestellte Gewerbeberechtigungen sind erloschen und nicht mehr gültig! Wollen Sie sich dazu äußern?

A: Ich arbeite ja eh gar nicht.

F: Haben Sie bereits einmal ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen?

A: Nein.

F: Wollen Sie ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen?

A: Ich glaube nicht.

F: Warum wollen Sie kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen?

A: Ich möchte nicht nach Indien zurück.

Belehrung: Es wird Ihnen aufgetragen ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum festgesetzten Termin wahrzunehmen. Sie erhalten die diesbezügliche Verfahrensanordnung im Anschluss an diese Einvernahme durch persönliche Übergabe. Die Frist dieses Rückkehrberatungsgespräches ist in der Verfahrensanordnung festgelegt. Wenn Sie dieses nicht wahrnehmen, dann geschieht dies zu Ihrem eigenen Nachteil.

A: Ich habe verstanden.

F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft?

A: XXXX Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Umzug plane.

F: Wieso sind Sie seit XXXX dort nicht mehr behördlich gemeldet?

A: Ich habe das nicht gemacht und weiß davon nichts. Ich lebe dort und werde mich kümmern, dass ich dort wieder angemeldet werde.

Entscheidung: Sie wurden nun über alle Verpflichtungen aufgeklärt und informiert. Sie wissen nun, dass Sie umgehend ausreisen müssen und widrigenfalls abgeschoben werden. Sie können auch durch die XXXX Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und können im Falle der freiwilligen Rückkehr eine finanzielle Unterstützungsleistung erhalten. Sie erhalten diesbezüglich die Informationen über die Verpflichtung zur Ausreise, in welchen auch die Adressen des XXXX verzeichnet sind.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).

Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie noch etwas zu sagen bzw. Fragen?

A: Nein.

(........)

1.6 Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG mitgeteilt, dass dieser verpflichtet sein würde ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt (AS 63-AS 65).

1.7. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , XXXX , wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

1.8. Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter bzw. seine rechtsfreundliche Rechtsvertreterin am XXXX fristgerecht Vorstellung.

1.9. In der Folge wurde der Vertreter des BF mit Schreiben vom XXXX im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme u.a. aufgefordert der belangten Behörde darzulegen, welche Änderungen sich seit seiner letzten Einvernahme ergeben hätten und aus welchen Gründen er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben würde. Darüber hinaus habe sich der BF dahingehend zu äußern, welche Argumente bzw. Hindernisse einer Wohnsitzauflage bzw. seiner Ausreise entgegenstehen würden.

1.10. Mit Eingabe vom XXXX erfolgte eine Stellungnahme des den Verein bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters in der darauf verwiesen wird, dass sich der BF sowohl kulturell, sozial, religiös und beruflich integriert habe. Es sei ihm nicht möglich und auch unzumutbar die Unterkunft innerhalb dreier Tage aufzulösen.

Es würde weitere berechtigte Gründe geben, die den Rechtsmittelwerber dazu veranlasst hätten in XXXX nicht Wohnsitz zu nehmen: Die relevanten Bindungen würden sich auf den Wiener Raum beziehen und habe er keine Möglichkeit seine persönlichen Dinge nach XXXX mitzunehmen. Der Mandatsbescheid enthalte auch keine Angaben zu der Länge des aufgetragenen Aufenthaltes.

Des weiteres würde es in diesem Quartier in XXXX XXXX für den Rechtsmittelwerber keine Möglichkeit geben entsprechend seiner religiösen Gewohnheit seine Religion weiter ausüben zu können.

Weiters würde es für ihn einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug bedeuten. Er könne seine persönliche Autonomie nicht ausleben und der freien Lebensgestaltung nicht nachkommen.

Hinzu komme die Verletzung des Rechtes auf eine freie Religionsausübung. Selbst im Strafvollzug sei die Ausübung der Religion garantiert. In XXXX bestehe jedoch keine Möglichkeit die Religion gemäß seiner Gewohnheiten ausüben zu dürfen, als er den Sikh-Tempel in Wien nicht mehr besuche. Das Verlassen des Quartiers würde ihm nicht gestattet sein. Der Besuch von Seelsorgern oder Freunden würde im Quartier XXXX nicht möglich sein. Es würde kein Besuchszimmer geben. Der BF würde in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Für die Behörde sei er stets greifbar und kooperativ.

1.11. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom XXXX wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF indischer Staatsbürger sei und gegen diesen eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen würde. Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung sei der BF zur Ausreise verpflichtet, dieser aber nicht nachgekommen. Er würde sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und weigern der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem der BF der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er würde sich derzeit in keiner Grundversorgung befinden und über kein gültiges Reisedokument verfügen. Er habe trotz einer gesetzlichen Verpflichtung bis dato die Ausreise aus Österreich verweigert.

In Österreich würde der BF weder beruflich noch sozial verankert sein. Seit der rechtskräftigen Entscheidung seien keinerlei Änderungen seiner Privat-, und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sei der BF zur Ausreise verpflichtet. Alle danach in eventu entstandenen Anbindungen hätten um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung gewusst.

Gegen den BF würde eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehen. Eine aufrechte Duldung gem. § 46a FPG würde nicht vorliegen. Der dem BF auferlegten und bestehenden Ausreiseverpflichtung sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs habe der BF erklärt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. In der Einvernahme vom XXXX habe der BF seinen Unwillen zur Rückkehr kundgetan. Er habe das aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen und damit erneut seinen Unwillen zur Ausreise kundgetan. Trotz Erhalts eines Mandatsbescheides mit Wohnsitzauflage, würde sich der BF weigern dieser Wohnsitzauflage nachzukommen.

Dem BF hätte bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein hätte dürfen. Selbiges würde für den langjährigen illegalen Aufenthalt zutreffen. Die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle indiziere den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei. Dazu komme, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art 8 EMRK begründet habe, weshalb der BF nicht schützenswert erscheine. Eine Prüfung der sonstigen Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet gebracht.

Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seit der rechtskräftigen Entscheidung seien keinerlei Änderungen seiner Privat-, und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung würde der BF zur Ausreise verpflichtet sein. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen würden um deren unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung bewusst sein.

Auf Grund der Darlegung des Privat-, und Familienlebens des BF sowie der Tatsache, dass sich dieser strikt weigern würde, der ihm persönlich durch rechtskräftige Entscheidung auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei nicht davon auszugehen, dass dieser eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich haben würden. Der BF würde sich vehement weigern, die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen und würde so seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich zeigen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen sein würde. Gerade angesichts des Zwecks der Wohnsitzauflage im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, liege überwiegenden Interessen am sofortigen Vollzug dieses Bescheides vor.

1.12. Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid wurde am XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF behördlich an seinem privaten Wohnplatz in Wien gemeldet und dort wohnhaft sein würde. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig sein würde, sei von der Behörde nicht behauptet worden.

Es sei kein Bedarf ersichtlich den in Wien wohnhaften BF in XXXX in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, die sich auf etwa 1.400 Meter Seehöhe befinden würde. Das Heim sei an keine öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. Von dort aus würde ein mehrstündiger Fußmarsch notwendig sein. Die Anreise mit dem Taxi würde einerseits unzumutbar kostspielig und anderseits die Zufahrt zu der Betreuungsstelle eine Privatstraße sein.

Dem BF würde die Freiheit genommen sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort frei zu wählen. Eine Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle XXXX würde einen Freiheitsentzug, mindestens eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheits-, und sonstigen Rechte darstellen. Der Bescheid würde in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des BF eingreifen.

Dazu komme, dass ein Wohnsitzwechsel für den BF, der über eine private Unterkunft verfüge und entsprechenden Hausrat und Fährnisse besitze, innerhalb von nur drei Tagen nicht zumutbar und gar nicht möglich sein würde. Er könne innerhalb von drei Tagen nicht alle behördlichen Wege erledigen.

Der BF sei konsequenter Weise als Geduldeter iSd FPG zu betrachten. Dieser sei stets kooperativ. Die belangte Behörde sage selbst, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitzen würde und aus eigenen Entschluss Österreich nicht verlassen könne. Heimreisezertifikat sei keines vorhanden. Es würde somit nicht in der Sphäre des Fremden liegen, dass es zu keiner Abschiebung gekommen sei und eine solche auch nicht in Aussicht stehe. Festzuhalten sei, dass der BF jeder Ladung des BFA Folge geleistet habe und rechtmäßig gemeldet gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen eine Duldungskarte ausstellen müssen. Auch der Umstand, dass dies nicht getan worden sei, würde nichts an der Rechtsposition des BF als Geduldeter iSd FPG ändern. Somit würde er nicht in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung der Wohnsitzauflage fallen. Das soziale und kulturelle Umfeld des BF würde sich in Wien befinden und sei der BF stets bemüht sich in Österreich zu integrieren, die deutsche Sprache zu erlernen, solle die Wohnsitzauflage zumindest der Integration des BF dienen. Dies würde den Art 8 EMRK verletzen und sei somit unverhältnismäßig.

Es sei keine Gefahr im Verzug vorhanden. Auch würde die belangte Behörde nicht erwähnen auf welche Dauer diese Maßnahmen durchgeführt werden würden.

1.13. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Die Identität des BF steht nicht fest.

1.2. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , abgewiesen wurde. Die Ausweisung des BF nach Indien wurde mit XXXX rechtskräftig.

1.3. Trotz der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Ausweisung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet, wirkte am Vollzug seiner Ausweisung nicht mit.

1.4. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung.

1.5. Gegen den BF lag seit dem XXXX eine Meldeverpflichtung vor, wonach sich der BF täglich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf der Polizeiinspektion zu melden hat. Der BF kam der Meldeverpflichtung insgesamt lediglich einmal nach.

1.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX , zugestellt am XXXX ), wurde der BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer nahm bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch.

1.7. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandte und verfügt über keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und bezog seit XXXX bis XXXX immer wieder Leistungen aus der Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit ist der BF nicht nachgegangen. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht. Der BF leidet an keiner Krankheit und benötigt keine Medikamente. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.

1.8. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Außerdem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Mutter lebt nach wie vor in Indien.

1.9. Der Beschwerdeführer war in Wien in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX nicht aufrecht gemeldet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes, einschließlich der Feststellungen des Bundesamtes zum Verfahren XXXX .

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Der BF hat im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach-, und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zur unterlassenen Mitwirkung am Vollzug seiner Ausweisung beruhen auf den folgenden Umständen:

Laut Aufzeichnungen des BFA zur Meldeverpflichtung im Rahmen des § 77 Abs. 3 Z 2 FPG (AS 21) ist dieser einer solchen nur einmal nachgekommen und hat sich damit dem gelinderen Mittel entzogen. Darüber hinaus ist in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX hervorgekommen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr amtlich gemeldet gewesen ist, obwohl dieser noch die zuletzt im Melderegister angeführte Adresse im Zuge der Einvernahme als Wohnadresse angeführt hat (AS 62). Die Behauptung, dass er mit einer diesbezüglichen Abmeldung nichts zu tun gehabt habe und davon nichts wissen würde, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Darüber hinaus hat der BF seit der Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz nichts unternommen in den Besitz eines Reisedokumentes zu kommen, indem er weder bei der indischen Botschaft um einen solchen angesucht hat noch sich Dokumente aus Indien schicken hat lassen. (AS 61). Dass der BF keine Absicht zeigt das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen hat dieser in der Niederschrift vom XXXX unmissverständlich mehrmals kundgetan, indem dieser dazu auf die Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei und in Österreich legal verblieben sei, damit rechtfertigte in Indien nichts zu haben. Auf die Frage, weshalb der BF bisher seine freiwillige Ausreise mit dem XXXX nicht selbst organisiert habe, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen.

2.4. Die Feststellung, dass der BF zu einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet wurde, stützt sich auf den unstrittigen Akteninhalt (siehe AS 65). Der Umstand, dass der BF sich weigert ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Antworten, wonach dieser weder in der Vergangenheit noch in absehbarer Zeit vorhat ein solches in Anspruch zu nehmen, als er dies damit rechtsfertigt nicht nach Indien zurückkehren zu wollen (AS 61).

2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich fußen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat- und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen. Dem nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre "sozial, kulturell, sprachlich, beruflich und religiös in Österreich - konkret in Wien - verwurzelt" mangelt es an Substanz, um diese Feststellung bekräftigen zu können bzw. ein darüberhinausgehendes relevantes Sachverhaltsvorbringen darzustellen. Vielmehr räumt der BF in der Niederschrift vom XXXX ein, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (AS 61) und ergibt sich aus dem Auszug der Grundversorgung in Übereinstimmung mit seiner Aussage, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von dieser bestreitet. Hinzu kommt, dass er eigenen Angaben nach lediglich über Bekanntschaften (AS 60) und somit über keinen ausgeprägten Freundeskreis verfügt. In sprachlicher Hinsicht ist hervorgekommen, dass die am XXXX aufgenommene Niederschrift lediglich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der Sprache des BF durchgeführt werden konnte.

2.7. Dass der BF von sich aus seit seinem Verbleib in Österreich keine Initiativen unternommen hat in den Besitz von indischen Dokumenten zu kommen, ergibt sich aus seinen Angaben vom XXXX (AS 61), wonach er bis dato nicht bei der indischen Botschaft gewesen ist und nichts unternommen hat einen neuen Reisepass zu erlangen.

2.8. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zur mittlerweile wieder aufrechten Meldung auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralmelderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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