TE Vwgh Beschluss 2020/1/28 Ra 2019/20/0404

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz, die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des H A in S, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018, W131 2176669- 1/12E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte am 8. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). 3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15. November 2018 eine Verhandlung durch, wobei - dem Verhandlungsprotokoll zufolge -

Gegenstand der Verhandlung die "Beschwerde gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 24.10.2017, Zl. (...), wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG" war. Nach Befragung des Revisionswerbers gab der die Verhandlung leitende Richter dem Revisionswerber bekannt, dass er beabsichtigte, das Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Verfahren über die Beschwerde gegen jenen Spruchpunkt, mit dem dem Revisionswerber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt wurde, zu schließen und das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Weiters wurde dem Revisionswerber Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Dieser verwies daraufhin auf seine Beschwerde. Er sei nicht politisch bedroht. Er habe jedoch aus Gründen der Religion und der Rasse Probleme. Er sei Hazara. Infolgedessen habe er "nirgends in Afghanistan" eine Möglichkeit, "in Ruhe zu leben". Sodann wurde vom Richter am Ende der Verhandlung bekanntgegeben, dass das Ermittlungsverfahren "betreffend § 3 AsylG" 2005 gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen, "betreffend die sonstigen angefochtenen Bescheidspruchpunkte" zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und die Entscheidung zu § 3 AsylG 2005 schriftlich ergehen werde. Weiters ist im Verhandlungsprotoll vermerkt, dass die Verkündung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfalle.

5 Am 20. November 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Revisionswerbers ein, in der er Gründe ins Treffen führte, denen zufolge seine Rückführung nach Afghanistan gegen Art. 3 EMRK verstoße und ihm "jedenfalls" subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

6 Mit dem hier gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis vom 30. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu den Ereignissen im Iran nicht entscheidungsrelevant sei, weil sich die Prüfung einer etwaigen Verfolgung auf das Heimatland - hier also Afghanistan - zu beziehen habe. Das in Bezug auf den Heimatstaat erstattete Fluchtvorbringen habe der Revisionswerber nicht glaubhaft machen können. Weiters verneinte das Verwaltungsgericht mit näheren Erwägungen auch das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Hazara im Heimatland des Revisionswerbers.

8 In Bezug auf die verfahrensrechtliche Vorgangsweise hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die im Bescheid enthaltenen Aussprüche seien rechtlich trennbar, separat anfechtbar und könnten unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es bestehe lediglich insofern ein Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung sei, dass bereits andere Aussprüche getätigt worden seien und zudem manche Aussprüche zu verbinden seien, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Spruch seine Grundlage verlieren könne. Betreffend § 3 AsylG 2005 sei das Ermittlungsverfahren geschlossen worden. Aufgrund der Entscheidungsreife und unter Berücksichtigung des in § 39 Abs. 2 AVG normierten gesetzlichen Gebotes der Raschheit und der Zweckmäßigkeit habe bereits über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides entschieden werden können, "zumal es gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zweckmäßig" erscheine, "insoweit rasch zu entscheiden und erst in weiterer Folge" die in der Verhandlung "relevierten Gesundheitsfragen und sonstigen Fragen - va im Bereich de(s) § 8 AsylG - danach gehörig abzuklären". 9 Abschließend verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Erhebung einer Revision mit der Begründung, es gebe keine Hinweise dafür, dass die in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen vorlägen.

10 Nach Erlassung des Erkenntnisses vom 30. November 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des bei ihm angefochtenen Bescheides das Ermittlungsverfahren (insbesondere im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers) fort.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Die gegenständliche Revision erweist sich als unzulässig.

15 In der Revision wird geltend gemacht, die angefochtene

Entscheidung verletze den Revisionswerber in den Rechten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit. Nach dem Gesetz seien diverse Aussprüche zu verbinden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht allein über die Frage der Asylgewährung hätte entscheiden dürfen.

16 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den hier gegenständlichen Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121; 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).

17 Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, Ra 2017/19/0553, bereits die im dortigen Fall vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass immer dann, wenn die Behörde nur über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat, ohne dies, obwohl dies gesetzlich vorgesehen ist, auch mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (oder einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG) zu verbinden, aufzuheben sei, verworfen. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. sie "unter einem" zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FPG). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe sohin nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab. 18 In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ferner in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in bestimmten Konstellationen ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG, wenn für einen solchen Ausspruch die dafür notwendige Grundlage weggefallen ist, jedenfalls zu beheben sei (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006; 25.9.2019, Ra 2019/19/0399; vgl. zu einem Fall, in dem demgegenüber allein der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG der Aufhebung unterlag, VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002). 19 Die hier vom Revisionswerber vertretene Auffassung ist somit mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen, weil - folgte man dieser Ansicht - immer dann, wenn einer der oben genannten Aussprüche an einer Rechtswidrigkeit leiden würde, stets auch alle anderen Aussprüche einer Behebung zuzuführen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, (etwa) in jenem Fall, in dem sich lediglich die Beurteilung, es wäre subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen, als rechtswidrig anzusehen war, auch den Ausspruch über die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben, um insoweit eine allfällige "Einheitlichkeit der Entscheidung" zu wahren (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0034; 13.11.2019, Ra 2019/18/0303 bis 0307; 4.11.2019, Ra 2019/18/0187; 23.10.2019, Ra 2019/19/0387 bis 0389; zur bloßen Behebung einer Rückkehrentscheidung und der rechtlich davon abhängenden Aussprüche, nicht aber auch der Aussprüche über den Antrag auf internationalen Schutz vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0241 bis 0247). Dem entspricht im Übrigen auch der vom Verfassungsgerichtshof gepflogene Zugang (vgl. etwa VfGH 28.11.2019, E 3478/2019 u.a.; 10.10.2019, E 28/2019 u.a.; 9.10.2019, E 500/2019).

20 Sofern sich der Revisionswerber für seine Ansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2004, 2001/03/0331, beruft, ist ihm zu entgegnen, dass der Gerichtshof dort einen Fall auf Basis der maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu beurteilen hatte und (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. April 2004, 2002/03/0319) davon ausgegangen ist, nach dieser Rechtslage bestehe zwischen den dort in Rede stehenden Bescheiden ein unlösbarer Zusammenhang. Damit handelt es sich aber um eine auf Basis der dort einschlägigen Normen vorgenommene Beurteilung, die anders als der Revisionswerber meint, für die hier maßgebliche Rechtslage nach dem AsylG 2005 und dem FPG, für die - wie aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht - ein solcher unlösbarer Zusammenhang nicht angenommen wurde, nicht Platz zu greifen hat.

21 Somit ist es von vornherein nicht möglich, dass der Revisionswerber im geltend gemachten Recht auf eine "einheitliche Entscheidung" verletzt sein könnte. Ist aber eine Rechtsverletzung in einem geltend gemachten Recht denkunmöglich, so kann eine Revision nicht zulässigerweise darauf gestützt werden (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070).

22 Der Revisionswerber macht zudem zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen. In diesem Zusammenhang wendet er sich unter unterschiedlichen Gesichtspunkten gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.

23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0396, mwN). 24 Dem Revisionswerber gelingt es mit seinem Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts

an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit leiden würde. Soweit der Revisionswerber auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstbefragung Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht, das sich auf diverse Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers bezogen hat, lediglich zur Abrundung seiner beweiswürdigenden Überlegungen auch darauf verwiesen hat, dass er bei der Erstbefragung noch andere Gründe für seine Flucht angegeben hatte (vgl. angefochtenes Erkenntnis S. 15, Pkt. 2.4.1.: "Eingangs ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ..."). 25 Auch wird in der Revision die Relevanz der behaupteten Ermittlungsmängel nicht dargetan. Es wird nämlich nicht dargelegt, inwiefern das in der Revision erwähnte "amtsbekannte Gerichtsgutachten zu Afghanistan" der Mag. S konkret geeignet gewesen wäre, einen Beitrag zur Klärung der vom Revisionswerber vorgebrachten, ihn individuell betreffenden Umstände zu leisten. Das gilt auch für das Vorbringen in der Revision, wonach näher hätte erhoben werden müssen, dass der Revisionswerber in Österreich bei einem Arzt wegen eines Ohrenleidens in Behandlung gestanden sei. Ein konkretes Vorbringen, weshalb daraus Rückschlüsse auf die Richtigkeit des Fluchtvorbringens hätten gezogen werden können, bleibt die Revision schuldig. 26 Wenn der Revisionswerber des Weiteren auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verweist, ist dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur (auch) hier maßgeblichen Berichtslage bereits festgehalten hat, dass auf deren Basis nicht davon ausgegangen werden kann, Angehörige dieser Volksgruppe würden in Afghanistan einer Gruppenverfolgung unterliegen (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160; 28.3.2019, Ra 2018/14/0428). 27 Die Revision, die sich nach dem Gesagten einerseits wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu ihrer Behandlung eignet und deren inhaltlicher Behandlung andererseits - soweit sie sich auf ein Recht auf eine "einheitliche Entscheidung" bezieht - der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2020

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200404.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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