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L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §36 Abs2Rechtssatz
Bei den Verwaltungsübertretungen des § 37a Abs. 1 und des § 36 Abs. 2 Tir JagdG 2004 (Strafbestimmungen nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Z 12 Tir JagdG 2004) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. etwa VwGH 8.9.2011, 2009/03/0057). Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen (vgl. zu den bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bestehenden Obliegenheiten des Beschuldigten und Verpflichtungen der Behörde auch VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN).Bei den Verwaltungsübertretungen des Paragraph 37 a, Absatz eins und des Paragraph 36, Absatz 2, Tir JagdG 2004 (Strafbestimmungen nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 12, Tir JagdG 2004) handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche etwa VwGH 8.9.2011, 2009/03/0057). Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen vergleiche zu den bei Ungehorsamsdelikten iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bestehenden Obliegenheiten des Beschuldigten und Verpflichtungen der Behörde auch VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030126.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020