RS Vwgh 2020/1/28 Ra 2018/20/0464

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs5 idF 2017/I/145

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/20/0465
Ra 2018/20/0466

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 muss eine Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden haben, damit ein Ehegatte unter den Familienangehörigenbegriff fällt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit der "Einreise" die erstmalige Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten in das Bundesgebiet gemeint ist (in diesem Sinn bereits zu § 4 AsylG 1991, der nach seinem Wortlaut ebenfalls auf das Bestehen der Ehe schon vor der Einreise des Asylwerbers abstellte, VwGH 8.11.1995, 95/01/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018200464.L05

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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