RS Vwgh 2020/1/29 Ro 2019/18/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §39 Abs2
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - sofern im Folgenden keine anderslautenden Aussagen erfolgen, gelten die auf die Behörde bezogenen Ausführungen auch für eine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat -Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - sofern im Folgenden keine anderslautenden Aussagen erfolgen, gelten die auf die Behörde bezogenen Ausführungen auch für eine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat -

die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019180002.J05

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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