TE Vwgh Beschluss 2020/2/12 Ra 2020/11/0010

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der B S in P, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. November 2019, Zl. LVwG-651549/6/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 13. August 2019 ab, mit dem der Revisionswerberin die Lenkberechtigung "für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides und abzüglich der bereits konsumierten Entzugsdauer von 6 Wochen und 2 Tagen" entzogen worden war. Überdies wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet und die Revisionswerberin zu einer Nachschulung verpflichtet. Zugleich wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 13. August 2019 ab, mit dem der Revisionswerberin die Lenkberechtigung "für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides und abzüglich der bereits konsumierten Entzugsdauer von 6 Wochen und 2 Tagen" entzogen worden war. Überdies wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet und die Revisionswerberin zu einer Nachschulung verpflichtet. Zugleich wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2 Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit Straferkenntnis vom 2. November 2018, die Entziehungsdauer wurde auf § 26 Abs. 2 Z 1 FSG gestützt. Gegen das Straferkenntnis hatte die Revisionswerberin unter gleichzeitiger Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags am 26. November 2018 Beschwerde erhoben. Der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2019 blieb unangefochten. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2019 als unzulässig zurück.2 Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit Straferkenntnis vom 2. November 2018, die Entziehungsdauer wurde auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG gestützt. Gegen das Straferkenntnis hatte die Revisionswerberin unter gleichzeitiger Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags am 26. November 2018 Beschwerde erhoben. Der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2019 blieb unangefochten. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2019 als unzulässig zurück.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 4 Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung der Revisionswerberin (aufgrund des angeführten Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2019) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl. zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen und deren Folgen für das Entziehungsverfahren zB. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Das Verwaltungsgericht ist somit, indem es sich an die rechtskräftige Bestrafung (die Erhebung einer Revision dagegen ändert an der Rechtskraft nichts; vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258) gebunden erachtete, nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen. 5 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich Verfahrensrügen erhebt, ohne deren Relevanz für das Entziehungsverfahren darzustellen, und weder zur Dauer der Entziehung noch zur Verhängung der begleitenden Maßnahmen etwas vorbringt, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 4 Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung der Revisionswerberin (aufgrund des angeführten Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2019) stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bindend fest, was gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte vergleiche , zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen und deren Folgen für das Entziehungsverfahren zB. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012; 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Das Verwaltungsgericht ist somit, indem es sich an die rechtskräftige Bestrafung (die Erhebung einer Revision dagegen ändert an der Rechtskraft nichts; vergleiche , VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258) gebunden erachtete, nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen. 5 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung ausschließlich Verfahrensrügen erhebt, ohne deren Relevanz für das Entziehungsverfahren darzustellen, und weder zur Dauer der Entziehung noch zur Verhängung der begleitenden Maßnahmen etwas vorbringt, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110010.L00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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