TE Vwgh Beschluss 2020/2/12 Ra 2020/02/0025

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §20
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M W in L, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. November 2019, Zl. LVwG-603211/8/SCH/KA, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, einen E-Scooter in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wofür er mit EUR 1.200,-

- bestraft wurde, wobei der Revisionswerbervertreter in der Verhandlung vom 21. November 2019 die beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. 5 Die Revision erachtet der Revisionswerber für zulässig, weil ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, widersprüchliche Judikatur der Verwaltungsgerichte sowie ein sekundärer Feststellungsmangel vorlägen.

6 Dabei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich auf die Frage der Strafhöhe eingeschränkt worden ist, wozu das Verwaltungsgericht sowohl Feststellungen getroffen als auch Erwägungen zur Strafhöhe angestellt hat und begründete, warum die Anwendung des § 20 VStG beim Revisionswerber nicht in Frage komme. 7 Der Revisionswerber geht in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort auf die Frage der den Verfahrensgegenstand bildenden Strafbemessung ein. Diese ist im Übrigen vom Verwaltungsgerichtshof bloß dahin zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (VwGH 7.8.2018, Ra 2018/02/0139, mwN).

8 Dass die im vorliegenden Fall verhängte Strafe auf einer unvertretbaren Strafbemessung beruhte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020025.L00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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