RS OGH 2019/9/24 6Ob160/19a

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Norm

GmbHG §89 Abs2
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre.Nach Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd Paragraph 44, AußStrG erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132953

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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