Norm
GmbHG §89 Abs2Rechtssatz
Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre.Nach Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die Abberufung der Liquidatoren wirkt allerdings sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd Paragraph 44, AußStrG erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132953Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020